BGH Beschluss vom 08.12.2008 – II ZR 39/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 10.022,35 €
Gründe
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach überein-
stimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden
(§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde-
und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v.
1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004
- I ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003,
1075).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlege-
nen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende
Wert der Beschwerde 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der
Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, rich-
tet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v.
3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers
an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Klä-
ger selbst mit 10.022,35 € an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Ge-
sellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäfts-
führer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der ge-
sellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der
Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als
der Anteilswert zu bemessen.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 O 25/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 U 141/07 -