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BGH Beschluss vom 08.06.2009 – II ZR 244/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des

14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Streitwert: 6.250,00 €

Gründe

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I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu ver-

werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforder-

lich, über 20.000,00 € liegt, sondern vom Kläger allenfalls in Höhe von

6.250,00 € glaubhaft gemacht ist.

1. Für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

müsste der Kläger einen den Nominalbetrag übersteigenden Wert seines Ge-

schäftsanteils glaubhaft machen, da als Maßstab für die Bewertung der Be-

schwer der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss betroffe-

nen Geschäftsanteils heranzuziehen ist (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 2008

- II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Tz. 2; v. 3. März 2008 - II ZR 301/06, juris Tz. 1;

v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Der Kläger hat dadurch, dass

er zum Wert des Geschäftsanteils lediglich auf die Streitwertfestsetzung des

Berufungsgerichts verweist und behauptet, dies sei der maßgebliche Wert sei-

nes Geschäftsanteils, diesen ihn treffenden Darlegungsanforderungen nicht

genügt.

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2. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert für das Berufungsver-

fahren nach dem vom Kläger zweitinstanzlich behaupteten Wert seines Ge-

schäftsanteils festgesetzt, zugleich aber ausführlich begründet, dass der Kläger

diesen über den Nominalwert hinausgehenden Wert nicht ansatzweise nach-

vollziehbar, d.h. schlüssig dargelegt hat (BU 9). Hinzu kommt, dass der Kläger

nur wenige Monate vor dem Einziehungsbeschluss den 75 %igen Geschäftsan-

teils seines Mitgesellschafters zu einem Kaufpreis von 1,00 € erwerben wollte.

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht verkennt, ist nach der o.a. Se-

natsrechtsprechung der Wert des Geschäftsanteils regelmäßig mit dem Betrag

anzusetzen, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde. Wenn aber der Kläger

selbst für den weitaus höheren Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters nur

1,00 € zahlen wollte, fehlt es bereits im Ansatz an der Glaubhaftmachung, dass

sein sehr viel geringerer Geschäftsanteil mehr als den Nominalwert wert sein

soll.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen auch keine Aussicht

auf Erfolg, weil keiner der dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-

streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Hilfsbegründung des Berufungs-

gerichts, der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe nicht schlüssig vorge-

tragen, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden könne,

trägt die Entscheidung.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Goette Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2006 - 11 O 4031/06 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2008 - 14 U 169/07 -