BGH Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 188/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Dezember 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Hd
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein
Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-
Werbung) verlangt werden kann.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Ber-
lin vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht die Gebühren aus einem sich
selbst erteilten Mandat für ein sog. Abschlussschreiben im außerwettbewerbs-
rechtlichen Bereich geltend.
Der Kläger erhielt von der Beklagten per E-Mail eine unerbetene Wer-
bung, die er in seiner Kanzlei öffnete. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte er
beim Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Wer-
bung. Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 30. April 2004 zuge-
stellt.
Nachdem die Beklagte ihren zunächst eingelegten Widerspruch zurück-
genommen hatte, forderte der Kläger sie mit Schreiben vom 6. September 2004
auf, zur Vermeidung einer Hauptsacheklage die einstweilige Verfügung als
endgültige Regelung anzuerkennen (Abschlussschreiben). Dem kam die Be-
klagte am 14. September 2004 nach, weigerte sich jedoch, an den Kläger für
das Abschlussschreiben Anwaltsgebühren in Höhe von 644,50 € bezahlen. Der
Kläger machte daraufhin diesen Betrag (nebst 2 € für das in einem zuvor
durchgeführten Mahnverfahren benutzte Formular) erfolgreich vor dem Amtsge-
richt geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Ur-
teil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Verurtei-
lung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht (MD 2006, 946; zustimmend Hess in: Ullmann ju-
risPK-UWG, § 12 Rn. 122.1) hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz
einer Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemei-
nern. Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsver-
letzungen habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Dies gelte
auch bei Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts. Für den kla-
genden Rechtsanwalt - der vor dem Berufungsgericht schon mehrfach als Par-
tei oder Prozessbevollmächtigter in ähnlichen Fällen aufgetreten sei - sei es
nicht erforderlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es
bestehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Beru-
fungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für das Abschluss-
schreiben vom 6. September 2004 ohne Rechtsfehler verneint.
Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Das Ab-
schlussschreiben nach Rücknahme des Widerspruchs im Eilverfahren ist nicht
mehr Bestandteil desselben, sondern bereitet (für den Fall des Misserfolgs) die
Hauptsacheklage vor (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW
1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess aaO, § 12 Rn. 120; Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 12 Rn. 3.73; Ahrens,
Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 58 Rn. 40; Büscher in: Fezer, Lau-
terkeitsrecht, § 12 Rn. 154). Zu einer Hauptsacheklage ist es im hier zu ent-
scheidenden Fall nicht gekommen.
Ebenso wenig hat die Beklagte nach materiellem Recht die Anwaltsge-
bühren des Klägers zu tragen.
1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der sich aus
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO, § 12
Rn. 1.78; Ahrens aaO, Kap. 58 Rn. 40; Nill, GRUR 2005, 740, 741) oder aus
rufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger ge-
hört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG in der Fassung vom 8. Juli 2004 (§ 22
UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; er ist insbesondere kein
Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des
Wettbewerbsrechts besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat einen An-
beanstandender Weise verneint.
Zwar gehören zu den nach § 249 Abs.1 BGB zu ersetzenden Kosten der
Rechtsverfolgung grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten
Rechtsanwalts. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht
schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: die unerbetene Werbemail
- "Spam") adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur sol-
che, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine
spezielle Situation (sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl.
Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Ur-
teil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381) zur Wahrneh-
mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ
127, 348, 350 f.; Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521,
522, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a) Bei einer Abmahnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs zum Wettbewerbsrecht die (Selbst-) Beauftragung eines Anwalts we-
der unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch unter
schadensersatzrechtlichen Aspekten erforderlich, wenn der Abmahnende in
typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen selbst über eine
hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 "Selbst-
auftrag"). Eine solche Sachkunde wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Ein-
bei Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG bejaht (vgl. Begr.
RegE UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das ent-
spricht der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 -
NJW 1984, 2525 "Anwaltsabmahnung"), die auch größeren Wirtschaftsunter-
nehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen
Betroffenheit regelmäßig zumutet, Abmahnungen selbst auszusprechen (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; OLG Düsseldorf MMR 2006,
559, 560; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 9
Rn. 1.29 und § 12 Rn. 1.93; Hess, aaO, § 12 Rn. 29; Brüning in: Harte-
Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbewerbs-
recht, Rn. 156). In Teilen der Literatur (Hess, aaO, § 12 Rn. 122.1; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rn. 32; He-
Rn. 184; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO, § 12 Rn. 665;
Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 815) und Recht-
sprechung (KG MDR 1999, 1409) wird außerdem vertreten, dass für ein sog.
Abschlussschreiben Gleiches gelte. Das ist hier jedoch nicht abschließend zu
entscheiden. Wie bereits erwähnt ist der Kläger nicht nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8
Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt und das Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
b) Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts ist es nach der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht erforderlich,
schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem
Schädiger einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn - wie hier - in einem einfach gela-
gerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haf-
tung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der maßge-
benden Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann,
dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. In
derart einfach gelagerten Fällen ist der Geschädigte - insbesondere wenn er
selbst sachkundig ist - grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst
geltend zu machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts nur
unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn
der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen
Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden
selbst anzumelden
(vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom
12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht im hier zu entscheidenden Fall dem Kläger einen Anspruch auf
Erstattung versagt hat (vgl. KG MDR 1999, 1409; Teplitzky, aaO, Kap. 43
Rn. 32 Fußnote 120). Entgegen der Ansicht der Revision führt auch der Ge-
sichtspunkt des "Abschlussschreibens" nicht zu einer anderen Beurteilung. Als
"Abschlussschreiben" im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich genügte die
formlose Anfrage, ob die vorangegangene einstweilige Verfügung nunmehr als
endgültige Regelung anerkannt werde. Bei dieser Sachlage unterliegt ein Ab-
schlussschreiben geringeren Anforderungen als eine erste Abmahnung (so
schon für das Wettbewerbsrecht Melullis, aaO, Rn. 815; Teplitzky, aaO, Kap. 43
Rn. 32; Eser, GRUR 1986, 35, 39 f.). Aus der maßgeblichen Sicht des geschä-
digten Klägers, der nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts schon mehrfach vor dem Berufungsgericht als Partei
oder Prozessbevollmächtigter in Fällen mit unerwünschter E-Mail-Werbung auf-
getreten war, war das Abschlussschreiben hier ein reines Routinegeschäft und
warf keine schwierigen Rechtsfragen auf. Der Kläger hätte deshalb das Ab-
schlussschreiben selbst formulieren können. Nach Abschluss eines Verfahrens
mit Erlass einer einstweiligen Verfügung kann es auch keine Schwierigkeiten
bei der Ermittlung des Absenders der unerbetenen Werbesendung mehr geben.
Unter den Umständen des denkbar einfach gelagerten Streitfalls kann
auch der im Wettbewerbsrecht gelegentlich vertretenen Auffassung, nach
Durchführung eines Verfügungsverfahrens sei für das Abschlussschreiben stets
ein Anwalt hinzuzuziehen, weil nur er der Prozesssituation adäquat und mit
ausreichendem Nachdruck begegnen und die mitunter eilbedürftigen Maßnah-
men ohne Übermittlungsrisiken koordinieren könne (LG Köln GRUR 1987, 655
m.w.N.; Ahrens, aaO, Kap. 58 Rn. 41), für Fälle der vorliegenden Art nicht ge-
folgt werden. Jedenfalls für einen Anwalt, der schon das Verfügungsverfahren
erfolgreich selbst durchgeführt hat, erscheint es zumutbar, vor Durchführung
des Hauptsacheverfahrens die erste Anfrage, ob dieses durchgeführt werden
muss oder ob es bei der einstweiligen Verfügung verbleibt, ohne Einschaltung
eines anderen Rechtsanwalts durchzuführen. Das muss erst recht gelten, wenn
- wie hier - der Verfügungsbeklagte zunächst Widerspruch eingelegt, diesen
aber dann zurück genommen hat. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Be-
auftragung eines anderen Anwalts, um möglicherweise vorhandene Unklarhei-
ten abzuklären.
Hätte der Kläger folglich bei Einschaltung eines anderen Anwalts keinen
Anspruch auf Erstattung der Kosten gehabt, muss Entsprechendes auch für
den Fall der Selbstbeauftragung gelten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember
2006 - VI ZR 175/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 6. Mai
2004 - I ZR 2/03 - aaO).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt,
der sich selbst vor einem Prozessgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostener-
stattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung
für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung
finden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO m.w.N.).
c) Ob als Anspruchsgrundlage (entsprechend der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs im Wettbewerbsrecht seit der Entscheidung vom
2. März 1973 - I ZR 5/72 - aaO "Goldene Armbänder") auch die §§ 683 Satz 1,
677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht kämen, kann dahin-
stehen. Denn auch dann würden nur die Aufwendungen gemäß § 670 BGB er-
setzt, die "erforderlich" waren.
3. Da die Beklagte die Bezahlung der Anwaltsgebühren nicht schuldete,
besteht auch kein Anspruch des Klägers aus Verzug auf Erstattung von 2 € für
das im Mahnverfahren benutzte Formular.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 17b C 252/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2005 - 15 S 3/05 -