Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 1 StR 648/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

BGHSt: nein

BGHR: ja

Veröffentlichung: ja

__________________________

StPO §§ 244, 246a, 261

Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gründen der

Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines

Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann

vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sach-

kunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des An-

geklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist.

BGH, Beschl. vom 5. März 2008 - 1 StR 648/07 - LG Ulm

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Ulm vom 12. September 2007 werden als unbegründet ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen

versuchten Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer

Brandstiftung zu Jugendstrafen von vier Jahren und drei Monaten beziehungs-

weise fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen

Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

3

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die drei Angeklagten im Alter von 19 Jahren und zehn Monaten, 20 Jah-

ren und zwei Monaten sowie 20 Jahren und zehn Monaten bauten unter Anlei-

tung des Mitangeklagten D. sechs Molotowcocktails und warfen diese in

der Nacht auf den 21. März 2007 auf ein frei stehendes Gebäude in Göppingen.

Die Angeklagten wollten als türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft mit dem

Anschlag auf das Gebäude, welches vom „türkischen Idealistenverein“ genutzt

wird, ein politisches Signal setzen. In dem Gebäude wird unter anderem ein

Gebetsraum unterhalten, es dient aber auch dem Ehepaar U. mit drei Kin-

dern im Alter von 16 bis 20 Jahren sowie dem Vorstand des Vereins T.

als Wohnung. Zum Zeitpunkt des Anschlags waren alle sechs Bewohner sowie

ein Gast in dem Gebäude. Die Angeklagten warfen die Brandsätze auf die

Fenster des Gebäudes, wobei jedoch nur ein Molotowcocktail ein Fenster

durchschlug und ins Innere gelangte. Er zerbarst mit einer Stichflamme in dem

Raum. Die Angeklagten liefen daraufhin weg. Einer der Bewohner wachte durch

das Klirren der Scheibe auf, weckte die anderen Bewohner, und gemeinsam

gelang es ihnen, das entstandene Feuer zu löschen.

4

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten wussten, dass

Personen in dem Haus schliefen, welche nicht mit einem Brandanschlag rech-

neten, was ihnen aber gleichgültig war. Es hat die Tat als heimtückisch und aus

niedrigen Beweggründen begangenen versuchten Mord in sieben tateinheitlich

begangenen Fällen sowie als ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte

schwere Brandstiftung bewertet.

II.

6

Die Revisionen bleiben aus den in den Antragsschriften des General-

bundesanwalts ausgeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Einzugehen ist vorliegend allein auf die Revisionsrüge, hinsichtlich der

Frage der Schuldfähigkeit habe das Gericht sich nicht auf eigene Sachkunde

berufen dürfen, vielmehr sei die Einholung eines psychologischen Sachverstän-

digengutachtens erforderlich gewesen. Auch diese Rüge dringt nicht durch.

7

Das Landgericht war aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht gehalten,

einen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten - "bei

Begehung der Tat" (vgl. Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 58) -

zu hören. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen,

zumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, aus Gründen der

Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung

eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht (BGH NJW

2007, 2501, 2503 f.). Unabhängig von den Umständen des Einzelfalles ist nach

gesetzlicher Wertung (§ 246a StPO) ein Sachverständiger nur dann stets he-

ranzuziehen, wenn bestimmte Maßregeln der Besserung und Sicherung im

Raum stehen, nicht schon bei bestimmten Anklagevorwürfen. Etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des BGH vom 30. August 2007

(5 StR 193/07, 5 StR 197/07). Maßgeblich sind auch bei Kapitalstrafsachen viel-

mehr stets die Umstände des Einzelfalles. Namentlich dann, wenn dem Tatent-

schluss - und sei er auch spontan gefasst - rationale Abwägungen zugrunde

liegen und wenn dieser Entschluss auch die nahe liegenden Tatfolgen mit um-

fasst, ist der Tatrichter nicht gedrängt, die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB

durch Beauftragung eines Sachverständigen zu überprüfen. Das Revisionsge-

richt kann vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die

notwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild

und die Person eines Angeklagten die Hinzuziehung eines psychiatrischen oder

psychologischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit geboten ist.

8

Nach diesen Maßstäben sind die auf die Hinzuziehung eines Sachver-

ständigen abzielenden Beanstandungen der Revisionen unbegründet.

Nack Wahl Boetticher

Graf Sander