BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 1 StR 648/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
BGHSt: nein
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO §§ 244, 246a, 261
Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen aus Gründen der
Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung eines
Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht. Das Revisionsgericht kann
vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die notwendige Sach-
kunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild und die Person des An-
geklagten die Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters geboten ist.
BGH, Beschl. vom 5. März 2008 - 1 StR 648/07 - LG Ulm
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Ulm vom 12. September 2007 werden als unbegründet ver-
worfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen
versuchten Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer
Brandstiftung zu Jugendstrafen von vier Jahren und drei Monaten beziehungs-
weise fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen
Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die drei Angeklagten im Alter von 19 Jahren und zehn Monaten, 20 Jah-
ren und zwei Monaten sowie 20 Jahren und zehn Monaten bauten unter Anlei-
tung des Mitangeklagten D. sechs Molotowcocktails und warfen diese in
der Nacht auf den 21. März 2007 auf ein frei stehendes Gebäude in Göppingen.
Die Angeklagten wollten als türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft mit dem
Anschlag auf das Gebäude, welches vom „türkischen Idealistenverein“ genutzt
wird, ein politisches Signal setzen. In dem Gebäude wird unter anderem ein
Gebetsraum unterhalten, es dient aber auch dem Ehepaar U. mit drei Kin-
dern im Alter von 16 bis 20 Jahren sowie dem Vorstand des Vereins T.
als Wohnung. Zum Zeitpunkt des Anschlags waren alle sechs Bewohner sowie
ein Gast in dem Gebäude. Die Angeklagten warfen die Brandsätze auf die
Fenster des Gebäudes, wobei jedoch nur ein Molotowcocktail ein Fenster
durchschlug und ins Innere gelangte. Er zerbarst mit einer Stichflamme in dem
Raum. Die Angeklagten liefen daraufhin weg. Einer der Bewohner wachte durch
das Klirren der Scheibe auf, weckte die anderen Bewohner, und gemeinsam
gelang es ihnen, das entstandene Feuer zu löschen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten wussten, dass
Personen in dem Haus schliefen, welche nicht mit einem Brandanschlag rech-
neten, was ihnen aber gleichgültig war. Es hat die Tat als heimtückisch und aus
niedrigen Beweggründen begangenen versuchten Mord in sieben tateinheitlich
begangenen Fällen sowie als ebenfalls tateinheitlich begangene versuchte
schwere Brandstiftung bewertet.
II.
Die Revisionen bleiben aus den in den Antragsschriften des General-
bundesanwalts ausgeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Einzugehen ist vorliegend allein auf die Revisionsrüge, hinsichtlich der
Frage der Schuldfähigkeit habe das Gericht sich nicht auf eigene Sachkunde
berufen dürfen, vielmehr sei die Einholung eines psychologischen Sachverstän-
digengutachtens erforderlich gewesen. Auch diese Rüge dringt nicht durch.
Das Landgericht war aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht gehalten,
einen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten - "bei
Begehung der Tat" (vgl. Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 58) -
zu hören. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Tatrichter in Kapitalstrafsachen,
zumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, aus Gründen der
Aufklärungspflicht stets gehalten ist, einen Sachverständigen mit der Erstattung
eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit zu betrauen, existiert nicht (BGH NJW
2007, 2501, 2503 f.). Unabhängig von den Umständen des Einzelfalles ist nach
gesetzlicher Wertung (§ 246a StPO) ein Sachverständiger nur dann stets he-
ranzuziehen, wenn bestimmte Maßregeln der Besserung und Sicherung im
Raum stehen, nicht schon bei bestimmten Anklagevorwürfen. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des BGH vom 30. August 2007
(5 StR 193/07, 5 StR 197/07). Maßgeblich sind auch bei Kapitalstrafsachen viel-
mehr stets die Umstände des Einzelfalles. Namentlich dann, wenn dem Tatent-
schluss - und sei er auch spontan gefasst - rationale Abwägungen zugrunde
liegen und wenn dieser Entschluss auch die nahe liegenden Tatfolgen mit um-
durch Beauftragung eines Sachverständigen zu überprüfen. Das Revisionsge-
richt kann vielmehr regelmäßig davon ausgehen, dass der Tatrichter über die
notwendige Sachkunde verfügt, um zu beurteilen, ob mit Blick auf das Tatbild
und die Person eines Angeklagten die Hinzuziehung eines psychiatrischen oder
psychologischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit geboten ist.
Nach diesen Maßstäben sind die auf die Hinzuziehung eines Sachver-
ständigen abzielenden Beanstandungen der Revisionen unbegründet.
Nack Wahl Boetticher
Graf Sander