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BGH Urteil vom 15.04.2008 – 5 StR 44/08

5. Strafsenat

5 StR 44/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Ap-

ril 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidigerin,

als Vertreter des Nebenklägers,

Bundesanwalt

Rechtsanwältin R.

Rechtsanwalt H.

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 17. Oktober 2007 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die dem

Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Frei-

heitsstrafe verurteilt. Die nach der Revisionshauptverhandlung nurmehr mit

einer Verfahrensrüge und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten

hat keinen Erfolg.

1. Der – nach dem Genuss von höchstens 1,3 Litern Bier leicht ange-

trunkene – Angeklagte begab sich am frühen Abend des Tattages zu einer

Verabredung mit dem Nebenkläger, mit dem er Streit um eine von ihm zutref-

fend für unberechtigt gehaltene Geldforderung des Nebenklägers über

500 Euro – im Zusammenhang mit dem Verhältnis beider Männer zu einer

Prostituierten sechs Jahre zuvor – hatte. Während der unbewaffnete Neben-

kläger sechs Begleiter zu dem Treffen mitbrachte, hatte der Angeklagte nur

zwei Männer als Beistand; er hatte indes ein Springmesser eingesteckt und

hielt in seinem Fahrzeug einen Baseballschläger und – verborgen – ein wei-

teres Springmesser griffbereit. Nach einem getrennt von den jeweiligen Be-

gleitern geführten verbalen Streit zwischen den Kontrahenten begab sich der

Angeklagte zu seinem Fahrzeug, der Nebenkläger folgte ihm, bemerkte den

im Auto des Angeklagten liegenden Baseballschläger, wollte ihn ergreifen,

wurde daran jedoch von einem auf dem Beifahrersitz sitzenden Begleiter des

Angeklagten gehindert, der seinerseits den Schlagstock ergriff. In dieser Si-

tuation rief der Nebenkläger – einer Mahnung des Angeklagten zuwiderhan-

delnd – seine Begleiter herbei. Als diese sich daraufhin näherten, zog der

Angeklagte das Springmesser aus der Tasche und stach damit dem ihm in

diesem Moment den Rücken zuwendenden Nebenkläger unvermittelt zwei-

mal in den Rücken und sodann, als dieser sich umwandte, mit erheblicher

Gewalt zweimal tief in die Brust, schließlich, als der schwer verletzte, am

Herzbeutel getroffene Nebenkläger sich zu seinen sich nähernden Begleitern

zu schleppen anschickte, nochmals von hinten in die Schulter. Der Angeklag-

te, der bei den Bruststichen den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf ge-

nommen hatte, fuhr alsbald mit seinem Fahrzeug davon. Seine Begleiter

überredeten ihn erfolgreich, sich der Polizei zu stellen. Der lebensgefährlich

verletzte Nebenkläger wurde von seinen Begleitern ins Krankenhaus gefah-

ren und durch eine Notoperation gerettet.

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1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zu Wahrunterstellungen im

Zusammenhang mit dem Eindruck eines Polizeibeamten bei der freiwilligen

Selbststellung hat sich das Schwurgericht im Urteil nicht in Widerspruch ge-

setzt. Die in dieser späteren Situation bemerkte enttäuschte Erwartung des

Angeklagten, der Nebenkläger werde nicht schwer verletzt sein, stellt bei

seinem beobachteten und durch die tatsächlich erlittenen Verletzungen ob-

jektivierten Tatverhalten die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und

– angesichts des von Zeugen beobachteten, selbstverständlich auch vom

Angeklagten bemerkten Erscheinungsbildes des mit bluttriefender Oberbe-

kleidung fortwankenden Opfers – die Annahme mangelnden Rücktritts vom

beendeten Versuch nicht in Frage.

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2. Aus diesen Gründen versagen zugleich die sachlichrechtlichen

Einwände der Revision gegen den Tötungsvorsatz und die Versagung eines

strafbefreienden Rücktritts. Auch sonst bleibt die Sachrüge ohne Erfolg.

a) Rechtswidrigkeit und Schuld stehen außer Frage. Auch die Vernei-

nung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Schwurgericht ohne

Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe ist sachlichrechtlich nicht zu bean-

standen.

Zutreffend hat das Schwurgericht weder aus der leichten Alkoholisie-

rung des Angeklagten noch aus seiner affektiven Erregung Anhaltspunkte für

eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

abgeleitet, der sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger durch

seine Bewaffnung vorbereitet, sich geordnet vom Ort des Geschehens zu-

rückgezogen und ferner eine detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen

hatte. Unter diesen Voraussetzungen liegt ersichtlich kein Fall vor, in dem

sich aus ungewöhnlichen Diskrepanzen zwischen Tatbild und Täterpersön-

lichkeit schon sachlichrechtlich entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben

hätten, die dem Schwurgericht eine eigene Beurteilung der Schuldfähigkeit

ohne sachverständige Hilfe nicht erlaubt hätten, wie es bei der Fallgestaltung

gegeben war, die dem Senatsurteil vom 30. August 2007 – 5 StR 197/07

(BGHR StGB § 21 Sachverständiger 13) zugrunde lag, in dem der General-

bundesanwalt Anlass zu einem Terminsantrag gefunden hat.

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Einen auf eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zie-

lenden Beweisantrag hat der Angeklagte – anders als im Fall des weiteren

vom Generalbundesanwalt herangezogenen Senatsurteils vom 30. Au-

gust 2007 – 5 StR 193/07 (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkun-

de 13) – ebenso wenig zum Gegenstand seiner Revision gemacht wie eine

dahingehende Aufklärungsrüge (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom

29. November 2006 – 5 StR 329/06, NStZ-RR 2007, 83). Indes hätte auch

insoweit gegolten, dass das Tatgericht in Kapitalstrafsachen nicht stets – so

absehbar auch nicht unbedingt im vorliegenden Fall – aus Gründen der Auf-

klärungspflicht zur Hinzuziehung eines Schuldfähigkeitsgutachters verpflich-

tet ist (vgl. den zur Veröffentlichung in BGHR bestimmten Beschluss des

1. Strafsenats vom 5. März 2008 – 1 StR 648/07).

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Dies ändert freilich nichts daran, dass namentlich in Schwurgerichts-

sachen, beispielsweise aber auch bei Brandstiftungsdelikten, in der Mehrzahl

der Fälle besonders gelagerte Tatbilder und Persönlichkeitskonflikte zu beur-

teilen sind, die den Tatgerichten – und bereits der Staatsanwaltschaft –

schon frühzeitig im Verfahren begründeten Anlass geben, einen psychiatri-

schen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldig-

ten heranzuziehen; nicht selten gebietet dies die Aufklärungspflicht. Auch

jenseits davon wird mit der frühzeitigen Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens zur Schuldfähigkeit in Fällen dieser Art der zeitgerechten Sacher-

ledigung optimal Rechnung getragen. Es wird so nämlich vermieden, dass

sich das Tatgericht erst in der Hauptverhandlung – mehr oder weniger deut-

lich vorhersehbar – mit gewichtigen seelischen Konfliktsituationen des Ange-

klagten bei Begehung der Tat konfrontiert sieht, ohne dass es sich noch

selbst zutrauen dürfte, deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit beurtei-

len zu können.

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b) Die Strafrahmenbestimmung, insbesondere die Versagung des

§ 213 StGB, ist nicht zu beanstanden. Dem nicht unbeträchtlichen Mitver-

schulden des Nebenklägers an der Eskalation des Streits durch sein verwerf-

liches Vorverhalten ist in der auch sonst nicht zu beanstandenden Strafzu-

messung hinreichend Rechnung getragen worden.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger