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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 5 StR 197/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Au-
gust 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt P.
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 im Rechts-
folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-
gendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-
klagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im
Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
Am 17. Juni 2006 besuchte der Angeklagte mit dem Zeugen T.
eine „Musikkneipe“ in Potsdam, wo sich zu dieser Zeit auch der später getö-
tete F. aufhielt. Da dem Angeklagten die Musik nicht zusagte,
teilte er dem Zeugen T. kurz vor 2.00 Uhr mit, dass er auf der Straße
auf ihn warten würde. In dem Lokal kam es kurze Zeit später zu einer tätli-
chen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Leuten, die dazu
führte, dass der Betreiber der Gaststätte einige Gäste des Hauses verwies.
Zwei der am Handgemenge Beteiligten, das spätere Opfer und dessen Cou-
sin K. , führte er in einen Nebenraum des Lokals und versuchte
vergeblich, sie zu beruhigen. Beide rannten „brüllend“ nach draußen auf den
Innenhof in Richtung auf das verschlossene Gittertor, das den Hof von der
Straße trennte. F. gelang es, das Tor mit dem Fuß aufzustoßen,
wobei das nach vorne schwingende Tor den dahinter stehenden Angeklagten
möglicherweise an Kopf und Knie traf. Sodann ging F. auf den
Zeugen E. los, der jedoch von anderen weggezogen und in Sicherheit
gebracht wurde. Gleichwohl schlug F. immer noch wild um sich
und suchte Streit. Inzwischen mischten sich auch unbeteiligte Passanten in
die Schlägerei ein und versuchten, zu schlichten. F. und
K. gebärdeten sich jedoch weiter gewalttätig und beleidigten und be-
schimpften ihre Kontrahenten möglicherweise auch mit ausländerfeindlichen
Parolen.
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Während K. sich nach einiger Zeit von den Streitenden zu-
rückzog, blieb F. immer noch aufgebracht und um sich schlagend
auf der Straße. Der Zeuge T. versuchte, ihn zu beruhigen, und redete
begütigend auf ihn ein. Nunmehr ging der Angeklagte, der bis dahin an den
Streitigkeiten nicht beteiligt war, auf F. zu und ohrfeigte ihn. F.
schlug zurück. Der Zeuge T. schubste den Angeklagten ein Stück
von F. weg, wobei er erneut auf F. einredete, der sich all-
mählich beruhigte und „zu sich zu kommen“ schien. Er schlug nicht mehr um
sich und machte auch keine Anstalten, jemanden anzugreifen.
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Spätestens jetzt holte der Angeklagte aus seiner Bauchtasche ein
Schweizer Taschenmesser hervor, bewegte sich ein paar Schritte auf
F. zu und stieß ihm das Messer mit einer kraftvollen ruckartigen Vor-
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wärtsbewegung in die „Herz/Lungengegend“. Der Stich drang in das Herz
ein, wobei die Herzspitze 0,9 cm eingestochen wurde. Sodann zog der An-
geklagte das Messer – ebenfalls mit großem Kraftaufwand – wieder aus dem
Körper seines Opfers heraus; F. brach nach einigen Sekunden
zusammen und starb noch am Tatort. Der Angeklagte starrte eine Weile auf
das Messer, entfernte sich alsdann vom Tatort und warf das Messer später
weg. Einen Tag danach stellte er sich der Polizei.
Das Landgericht hat die Tat als Totschlag bewertet und eine Notwehr-
situation im Sinne von § 32 StGB verneint. Auf den zur Tatzeit Achtzehnjäh-
rigen hat es Jugendstrafrecht angewendet und wegen der Schwere der
Schuld gemäß § 17 JGG eine Jugendstrafe verhängt, die auf sieben Jahre
festgesetzt worden ist.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen sind entsprechend den zutreffen-
den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom
11. Mai 2007 unbegründet. Dasselbe gilt für die sachlich-rechtlichen Einwän-
de des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch. Jedoch kann der Straf-
ausspruch keinen Bestand haben.
Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer keine hinreichenden Er-
wägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angestellt hat. Allein die Tat-
sache, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht unter dem Einfluss
von Drogen oder Alkohol stand, machte eine Erörterung seiner Steuerungs-
fähigkeit nicht entbehrlich. Hierzu hätte schon im Hinblick auf die ungewöhn-
liche Diskrepanz zwischen Tat und Täterpersönlichkeit Anlass bestanden. So
hat der Angeklagte die Gesamtschule erfolgreich bis zur 10. Klasse durchlau-
fen und hatte die Zusage, an das Oberstufenzentrum zu wechseln. Von sei-
nen Lehrern wird er als zuverlässig, verantwortungsbewusst, tolerant, koope-
rativ und hilfsbereit eingeschätzt; mit Konflikten sei er kompromissbereit und
sachlich umgegangen und habe bei schwierigen Situationen innerhalb von
Ausländergruppen oft vermittelt. Zudem war der Angeklagte familiär und so-
zial gut eingebunden. Er konsumierte weder Alkohol noch Drogen und be-
suchte nur gelegentlich mit Freunden Diskotheken; im Übrigen verbrachte er
seine Freizeit mit seiner Freundin oder trainierte in einem Fitnesszentrum.
Dass dieser Angeklagte ruhig, zielbewusst, überlegt und ohne jede affektive
Erregung (UA S. 23) einen Menschen getötet haben soll, ist nicht nur ange-
sichts seiner Persönlichkeit, sondern auch vor dem Hintergrund der von Ag-
gressivität und Gewalt geprägten Tatsituation schwer nachvollziehbar. Die
Tatsache, dass Zeugen sein Verhalten in dieser Weise beschrieben haben,
genügt jedenfalls nicht, die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers
bei Ausführung der Tat ausreichend zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom
31. März 2004 – 5 StR 351/03). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die
Jugendkammer bei der gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre,
dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – wenn auch nicht unbedingt
erheblich im Sinne des § 21 StGB – eingeschränkt war. Hierüber wird der
neue Tatrichter mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen neu zu be-
finden haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob das Opfer und
sein Cousin ausländerfeindliche Schimpfworte – der Angeklagte ist afghani-
scher Abstammung – gerufen haben und der Angeklagte davon ausgegan-
gen ist, dass F. es war, der ihm das Gittertor gegen den Kopf
gestoßen hat.
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Der Fall gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass in Kapitalstrafsachen,
zumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, in der Mehrzahl
der Fälle – wenn nicht ein länger geplantes, wenngleich verwerfliches, so
doch rational nachvollziehbar motiviertes Verbrechen vorliegt – Anlass be-
steht, rechtzeitig im Vorfeld der Hauptverhandlung einen psychiatrischen
Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit
zu betrauen (vgl. Basdorf/Mosbacher in Lammel u. a. [Hrsg.], Forensische
Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen 2007, S. 111, 125; Senatsurteil
vom heutigen Tage – 5 StR 193/07; jeweils m.w.N.).
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3. Auch sonst begegnet die Strafzumessung erheblichen Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen stellt die Jugendkammer im Hinblick auf die
Höhe der Jugendstrafe wesentlich auch auf den „enormen" Erziehungsbedarf
ab, der sich für die Jugendkammer maßgeblich aus der Tat selbst ergibt.
Zwar hat sie einige Umstände wie Unbestraftheit, Teilgeständnis, Selbststel-
lung und die erlittene Untersuchungshaft zugunsten des Angeklagten be-
rücksichtigt; die weiteren im Urteil ausführlich dargestellten, eher gewichtige-
ren Milderungsgründe, die sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten und
seinem nahezu mustergültigen Werdegang ergeben, bleiben bei der Straf-
zumessung unerörtert. Dass diese Umstände geeignet sein könnten, den
Erziehungsbedarf erheblich zu reduzieren, hat die Jugendkammer nicht er-
kennbar bedacht.
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Nicht unproblematisch im Blick auf das Verbot negativer Anlastung zu-
lässigen Verteidigungsverhaltens (Tröndle/Fischer, StGB 46. Aufl. § 46
Rdn. 50, 53) ist zudem die Wendung des Landgerichts, der Angeklagte sei
trotz seiner größtenteils geständigen Einlassung, der „tränenreichen“ Ent-
schuldigung und des Bereuens der Tat nicht vollends gewillt, die Verantwor-
tung für den Tod des F. auf sich zu nehmen, sondern versuche,
die Tat zu beschönigen und für sich als unglückselige Verkettung der Um-
stände darzustellen (UA S. 25).
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Da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass
nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen sogar die Verhän-
gung einer Maßregel in Betracht kommen könnte, hebt er nicht nur den Aus-
spruch über die Höhe der Jugendstrafe, sondern den gesamten Rechtsfol-
genausspruch auf.
Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger