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BGH Beschluss vom 30.08.2007 – 5 StR 197/07

5. Strafsenat

5 StR 197/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Au-

gust 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt S.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt P.

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 im Rechts-

folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ju-

gendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im

Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Am 17. Juni 2006 besuchte der Angeklagte mit dem Zeugen T.

eine „Musikkneipe“ in Potsdam, wo sich zu dieser Zeit auch der später getö-

tete F. aufhielt. Da dem Angeklagten die Musik nicht zusagte,

teilte er dem Zeugen T. kurz vor 2.00 Uhr mit, dass er auf der Straße

auf ihn warten würde. In dem Lokal kam es kurze Zeit später zu einer tätli-

chen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen jungen Leuten, die dazu

führte, dass der Betreiber der Gaststätte einige Gäste des Hauses verwies.

Zwei der am Handgemenge Beteiligten, das spätere Opfer und dessen Cou-

sin K. , führte er in einen Nebenraum des Lokals und versuchte

vergeblich, sie zu beruhigen. Beide rannten „brüllend“ nach draußen auf den

Innenhof in Richtung auf das verschlossene Gittertor, das den Hof von der

Straße trennte. F. gelang es, das Tor mit dem Fuß aufzustoßen,

wobei das nach vorne schwingende Tor den dahinter stehenden Angeklagten

möglicherweise an Kopf und Knie traf. Sodann ging F. auf den

Zeugen E. los, der jedoch von anderen weggezogen und in Sicherheit

gebracht wurde. Gleichwohl schlug F. immer noch wild um sich

und suchte Streit. Inzwischen mischten sich auch unbeteiligte Passanten in

die Schlägerei ein und versuchten, zu schlichten. F. und

K. gebärdeten sich jedoch weiter gewalttätig und beleidigten und be-

schimpften ihre Kontrahenten möglicherweise auch mit ausländerfeindlichen

Parolen.

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Während K. sich nach einiger Zeit von den Streitenden zu-

rückzog, blieb F. immer noch aufgebracht und um sich schlagend

auf der Straße. Der Zeuge T. versuchte, ihn zu beruhigen, und redete

begütigend auf ihn ein. Nunmehr ging der Angeklagte, der bis dahin an den

Streitigkeiten nicht beteiligt war, auf F. zu und ohrfeigte ihn. F.

schlug zurück. Der Zeuge T. schubste den Angeklagten ein Stück

von F. weg, wobei er erneut auf F. einredete, der sich all-

mählich beruhigte und „zu sich zu kommen“ schien. Er schlug nicht mehr um

sich und machte auch keine Anstalten, jemanden anzugreifen.

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Spätestens jetzt holte der Angeklagte aus seiner Bauchtasche ein

Schweizer Taschenmesser hervor, bewegte sich ein paar Schritte auf

F. zu und stieß ihm das Messer mit einer kraftvollen ruckartigen Vor-

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wärtsbewegung in die „Herz/Lungengegend“. Der Stich drang in das Herz

ein, wobei die Herzspitze 0,9 cm eingestochen wurde. Sodann zog der An-

geklagte das Messer – ebenfalls mit großem Kraftaufwand – wieder aus dem

Körper seines Opfers heraus; F. brach nach einigen Sekunden

zusammen und starb noch am Tatort. Der Angeklagte starrte eine Weile auf

das Messer, entfernte sich alsdann vom Tatort und warf das Messer später

weg. Einen Tag danach stellte er sich der Polizei.

Das Landgericht hat die Tat als Totschlag bewertet und eine Notwehr-

situation im Sinne von § 32 StGB verneint. Auf den zur Tatzeit Achtzehnjäh-

rigen hat es Jugendstrafrecht angewendet und wegen der Schwere der

Schuld gemäß § 17 JGG eine Jugendstrafe verhängt, die auf sieben Jahre

festgesetzt worden ist.

2. Die erhobenen Verfahrensrügen sind entsprechend den zutreffen-

den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom

11. Mai 2007 unbegründet. Dasselbe gilt für die sachlich-rechtlichen Einwän-

de des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch. Jedoch kann der Straf-

ausspruch keinen Bestand haben.

Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer keine hinreichenden Er-

wägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angestellt hat. Allein die Tat-

sache, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht unter dem Einfluss

von Drogen oder Alkohol stand, machte eine Erörterung seiner Steuerungs-

fähigkeit nicht entbehrlich. Hierzu hätte schon im Hinblick auf die ungewöhn-

liche Diskrepanz zwischen Tat und Täterpersönlichkeit Anlass bestanden. So

hat der Angeklagte die Gesamtschule erfolgreich bis zur 10. Klasse durchlau-

fen und hatte die Zusage, an das Oberstufenzentrum zu wechseln. Von sei-

nen Lehrern wird er als zuverlässig, verantwortungsbewusst, tolerant, koope-

rativ und hilfsbereit eingeschätzt; mit Konflikten sei er kompromissbereit und

sachlich umgegangen und habe bei schwierigen Situationen innerhalb von

Ausländergruppen oft vermittelt. Zudem war der Angeklagte familiär und so-

zial gut eingebunden. Er konsumierte weder Alkohol noch Drogen und be-

suchte nur gelegentlich mit Freunden Diskotheken; im Übrigen verbrachte er

seine Freizeit mit seiner Freundin oder trainierte in einem Fitnesszentrum.

Dass dieser Angeklagte ruhig, zielbewusst, überlegt und ohne jede affektive

Erregung (UA S. 23) einen Menschen getötet haben soll, ist nicht nur ange-

sichts seiner Persönlichkeit, sondern auch vor dem Hintergrund der von Ag-

gressivität und Gewalt geprägten Tatsituation schwer nachvollziehbar. Die

Tatsache, dass Zeugen sein Verhalten in dieser Weise beschrieben haben,

genügt jedenfalls nicht, die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers

bei Ausführung der Tat ausreichend zu erfassen (vgl. BGH, Beschluss vom

31. März 2004 – 5 StR 351/03). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die

Jugendkammer bei der gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt wäre,

dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – wenn auch nicht unbedingt

erheblich im Sinne des § 21 StGB – eingeschränkt war. Hierüber wird der

neue Tatrichter mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen neu zu be-

finden haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob das Opfer und

sein Cousin ausländerfeindliche Schimpfworte – der Angeklagte ist afghani-

scher Abstammung – gerufen haben und der Angeklagte davon ausgegan-

gen ist, dass F. es war, der ihm das Gittertor gegen den Kopf

gestoßen hat.

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Der Fall gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass in Kapitalstrafsachen,

zumal im Bereich der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht, in der Mehrzahl

der Fälle – wenn nicht ein länger geplantes, wenngleich verwerfliches, so

doch rational nachvollziehbar motiviertes Verbrechen vorliegt – Anlass be-

steht, rechtzeitig im Vorfeld der Hauptverhandlung einen psychiatrischen

Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit

zu betrauen (vgl. Basdorf/Mosbacher in Lammel u. a. [Hrsg.], Forensische

Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen 2007, S. 111, 125; Senatsurteil

vom heutigen Tage – 5 StR 193/07; jeweils m.w.N.).

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3. Auch sonst begegnet die Strafzumessung erheblichen Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen stellt die Jugendkammer im Hinblick auf die

Höhe der Jugendstrafe wesentlich auch auf den „enormen" Erziehungsbedarf

ab, der sich für die Jugendkammer maßgeblich aus der Tat selbst ergibt.

Zwar hat sie einige Umstände wie Unbestraftheit, Teilgeständnis, Selbststel-

lung und die erlittene Untersuchungshaft zugunsten des Angeklagten be-

rücksichtigt; die weiteren im Urteil ausführlich dargestellten, eher gewichtige-

ren Milderungsgründe, die sich aus der Persönlichkeit des Angeklagten und

seinem nahezu mustergültigen Werdegang ergeben, bleiben bei der Straf-

zumessung unerörtert. Dass diese Umstände geeignet sein könnten, den

Erziehungsbedarf erheblich zu reduzieren, hat die Jugendkammer nicht er-

kennbar bedacht.

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Nicht unproblematisch im Blick auf das Verbot negativer Anlastung zu-

lässigen Verteidigungsverhaltens (Tröndle/Fischer, StGB 46. Aufl. § 46

Rdn. 50, 53) ist zudem die Wendung des Landgerichts, der Angeklagte sei

trotz seiner größtenteils geständigen Einlassung, der „tränenreichen“ Ent-

schuldigung und des Bereuens der Tat nicht vollends gewillt, die Verantwor-

tung für den Tod des F. auf sich zu nehmen, sondern versuche,

die Tat zu beschönigen und für sich als unglückselige Verkettung der Um-

stände darzustellen (UA S. 25).

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Da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass

nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen sogar die Verhän-

gung einer Maßregel in Betracht kommen könnte, hebt er nicht nur den Aus-

spruch über die Höhe der Jugendstrafe, sondern den gesamten Rechtsfol-

genausspruch auf.

Basdorf Gerhardt Raum

Schaal Jäger