BGH Beschluss vom 04.07.2007 – IV ZR 170/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 4. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 22.000 €
Gründe
1. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beru-
fungsgericht sich von den Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung überzeugt sieht. Sie hält die Zulassung der Revi-
sion aber für geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kläger verwehrt
hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der
Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es
von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht
ordnungsgemäßer Risikoprüfung nicht nur die Rücktrittsberechtigung,
sondern auch das Recht zur Arglistanfechtung versage (BGHZ 117, 385,
387 f.). Diese Frage sei angesichts kontroverser Auffassungen in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur auch von
grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen je-
denfalls seit dem Beschluss des Senats vom 15. März 2006 (IV ZA
26/05 - VersR 2007, 96 m. Anm. E. Lorenz) nicht mehr vor. Der Senat
hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. März 2001 (IV ZR 254/00 -
VersR 2001, 620 unter 2 b bb) und vom 10. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 -
VersR 2001, 1541 unter II 2) entschieden, dass er an der früheren
Rechtsprechung nicht mehr festhält. Der Versicherer verliert das Recht
zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageoblie-
genheit verletzt hat.
3. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor-
zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übri-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die be-
absichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde
zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR
386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.11.2003 - 11 O 4535/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2004 - 8 U 35/04 -