Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2007 – IV ZR 170/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 4. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Streitwert: Bis 22.000 €

Gründe

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1. Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beru-

fungsgericht sich von den Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen

arglistiger Täuschung überzeugt sieht. Sie hält die Zulassung der Revi-

sion aber für geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kläger verwehrt

hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der

Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es

von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht

ordnungsgemäßer Risikoprüfung nicht nur die Rücktrittsberechtigung,

sondern auch das Recht zur Arglistanfechtung versage (BGHZ 117, 385,

387 f.). Diese Frage sei angesichts kontroverser Auffassungen in der

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur auch von

grundsätzlicher Bedeutung.

2

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen je-

denfalls seit dem Beschluss des Senats vom 15. März 2006 (IV ZA

26/05 - VersR 2007, 96 m. Anm. E. Lorenz) nicht mehr vor. Der Senat

hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. März 2001 (IV ZR 254/00 -

VersR 2001, 620 unter 2 b bb) und vom 10. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 -

VersR 2001, 1541 unter II 2) entschieden, dass er an der früheren

Rechtsprechung nicht mehr festhält. Der Versicherer verliert das Recht

zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageoblie-

genheit verletzt hat.

3

3. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor-

zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übri-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die be-

absichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde

zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR

386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.11.2003 - 11 O 4535/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2004 - 8 U 35/04 -