BGH Beschluss vom 11.03.2008 – VI ZR 75/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 828 Abs. 2
Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahr-
bahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.
BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - LG Duisburg
AG Duisburg-Ruhrort
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-
richts Duisburg vom 21. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Streitwert: 695,91 €
Gründe
I.
Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hinweis ge-
geben:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts nicht erforderlich, weil die für die angefochtene Entscheidung maßgebli-
chen Grundsätze durch die - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils ergan-
genen - Urteile des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828
Abs. 2 Satz 1 BGB geklärt sind.
Danach ist eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB
vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes
durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hier-
nach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der
privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ord-
nungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt
haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR
365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR
2005, 378).
Aus den Senatsentscheidungen ergibt sich auch, dass bei dem Haf-
tungsprivileg nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden
Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als
im so genannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht
aus, dass sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine
spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. Senats-
urteil BGHZ 161, 180, 185 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO,
jeweils m.w.N.). Zudem ergibt sich aus den Senatsurteilen, dass auf eine typi-
sche Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die
Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßen-
verkehr abzustellen ist. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret
ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war,
sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare Grenzlinie
für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestal-
tungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfä-
higkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell herauf-
gesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005,
1154, 1155; vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856, vorge-
sehen für BGHZ 172, 83; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007,
1669, 1670).
2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und im Ergebnis
richtig entschieden, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Instanzgerichte haben zu Recht schon aufgrund des Klägervortrags
eine typische Überforderungssituation für die Beklagte bejaht. Im Unterschied
zu den Fallgestaltungen, bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des
Haftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier gegebenen Umständen
schon nicht davon ausgehen, dass der Kläger sein Fahrzeug zum Unfallzeit-
punkt ordnungsgemäß geparkt hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren
Türen auf der Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision offen
standen und sich unstreitig sowohl der Kläger als auch der Zeuge E. an den
geöffneten Türen befunden und sich bewegt haben. Dies schuf eine besondere
Gefahrenlage für das als Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind, wie
das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Da es zudem erst 20 m vor
diesem Fahrzeug aus einer anderen Straße eingebogen war, liegt insgesamt
eine typische Fallkonstellation der Überforderung eines Kindes durch die
Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im moto-
risierten Straßenverkehr vor.
II.
Die Parteien haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine weitere
Stellungnahme abgegeben. Da das Berufungsgericht richtigerweise eine Haf-
tung der Beklagten verneint hat, ist die Revision des Klägers somit nach § 552a
ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 02.01.2006 - 10 C 812/04 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 11 S 39/06 -