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BGH Beschluß vom 23.06.2004 – IV ZR 186/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8

Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Ta- rifwechsels wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen beantragt wird.

BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 23. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers als

unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.367 €

Gründe

I. Der Kläger unterhält seit 1982 bei der Beklagten u.a. eine

Krankheitskostenversicherung für sich und seine drei Kinder, sowie eine

Krankentagegeldversicherung. Er verlangt von der Beklagten die unver-

änderte Fortsetzung dieses Krankenversicherungsverhältnisses, obwohl

er seinen Wohnsitz im August 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland

in das Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Die Beklagte beruft sich

demgegenüber auf § 15 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie-

genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung Januar

1980. Danach endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des

Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es

sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Be-

klagte hat dem Kläger eine Umstellung auf einen Tarif

ihrer

Auslandskrankenversicherung sowie außerdem die Umwandlung des

bisherigen Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversiche-

rung angeboten, die bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland

die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses ohne weitere

Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten unter Beibehaltung des

Eintrittsalters ermöglicht. Die Pflege-Pflichtversicherung des Klägers

könne dagegen wie gewünscht unverändert fortgeführt werden. Dieses

Angebot hat der Kläger unter dem Vorbehalt angenommen, daß er

trotzdem auf dem Rechtsweg die Weitergeltung der bisherigen

Versicherungsbedingungen erstreiten könne. Obwohl die Beklagte von

dieser Annahme ihres Angebots erst nach Ablauf der dafür von ihr

gesetzten Frist erfahren haben will, hat sie die Versicherungstarife den

Wünschen des Klägers entsprechend umgestellt.

Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Feststellung, daß das

Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Weg-

zug des Klägers in das Fürstentum Liechtenstein weder geendet habe

noch infolge dieses Wegzuges in ein Auslandskrankenversicherungsver-

hältnis umgewandelt worden sei, sondern zu unveränderten Bedingun-

gen fortbestehe. Die Vorinstanzen haben den Streitwert nach den Anga-

ben des Klägers auf 18.933,42 € festgesetzt und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet

sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Sie war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Be-

schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 2 6 Nr. 8 EGZPO).

1. Der Beschwerdeführer will mit der Revision seinen Klageantrag

in vollem Umfang weiterverfolgen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Einrei-

chung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei der Betrag, den er bei un-

verändertem Fortbestehen seines vor dem Umzug in das Fürstentum

Liechtenstein bestehenden Versicherungsverhältnisses an die Beklagte

zu zahlen hätte, gegenüber seinen Angaben in den Vorinstanzen erhöht

worden und betrage nunmehr 7.404,96 € pro Jahr. Gem äß § 9 ZPO sei

vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag auszugehen, so daß sich selbst un-

ter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ein Wert

von 20.733,90 € ergebe.

2. a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem

Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhält-

nisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3

ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es

nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es

sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der

Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie

zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR

ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001

- IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.). Von diesen Maßstäben ist grund-

sätzlich auch für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstan-

des im vorliegenden Fall auszugehen.

b) Die Beschwerdeerwiderung macht aber mit Recht geltend, daß

es sich hier nicht um den Regelfall eines Streits über das Fortbestehen

oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses

etwa aus Anlaß eines Rücktritts oder einer Kündigung handelt. Die Be-

klagte will den Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seines

Wohnungswechsels in das Fürstentum Liechtenstein nach ihren Versi-

cherungsbedingungen gerade nicht uneingeschränkt beenden, sondern

nur, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Deshalb hat

die Beklagte dem Kläger hier die Umstellung in eine Auslandskranken-

versicherung sowie ein Anwartschaftsverhältnis angeboten; dieses An-

gebot hat der Kläger auch angenommen. Sein Klageantrag richtet sich

daher lediglich auf die Feststellung, daß sein Krankenversicherungsver-

hältnis "zu unveränderten Bedingungen" fortbestehe. Nur insoweit hat er

sich trotz vorsorglicher Vereinbarung anderer Tarife eine gerichtliche

Klärung seiner Rechtsauffassung vorbehalten.

Für den Wert des hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstandes

kommt es danach auf das Interesse des Klägers an, eine dauerhafte Ver-

teuerung seines bisherigen Versicherungsschutzes oder dessen Ver-

schlechterung infolge des von der Beklagten verlangten Wechsels in an-

dere Tarife

vermeiden

zu

können. Hinsichtlich

der Pflege-

Pflichtversicherung dürfte sich am Versicherungsschutz und den dafür

geschuldeten Prämien nichts geändert haben, so daß diese außer An-

satz bleiben müssen. In welchem Maße die Prämienbelastung des Klä-

gers im übrigen bei gleichem Versicherungsschutz gestiegen ist oder ob

sich der Versicherungsschutz verschlechtert hat und gegebenenfalls in

welchem Umfang, ist nicht vorgetragen. Deshalb schätzt der Senat den

Wert des Beschwerdegegenstandes hier auf jedenfalls nicht mehr als die

Hälfte des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Be-

trages. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch