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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – IV ZR 330/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke

am 12. März 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen

das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom

11. Januar 2006 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 45.897,64 €

Gründe

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I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren früheren Prozessbe-

vollmächtigten, wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadenser-

satz in Anspruch.

1. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ohne das behaup-

tete Fehlverhalten ihres Bevollmächtigten in einem gegen ihren Hausrat-

versicherer wegen Entschädigungsleistungen geführten Rechtsstreit ob-

siegt hätte. Der Beklagte bestreitet sein Verschulden und macht geltend,

der Klägerin sei mangels Deckungsanspruchs gegen ihren Versicherer

kein Schaden entstanden. Dieser hatte sich im Ausgangsrechtsstreit un-

ter anderem damit verteidigt, dass ihm bei Antragstellung Vorschäden

verschwiegen worden seien, weshalb er zur Anfechtung wegen arglisti-

ger Täuschung und zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt

gewesen sei.

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2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht

hat die Berufung der Klägerin durch unechtes Versäumnisurteil zurück-

gewiesen. Die Klage gegen den Hausratversicherer hätte, so das Beru-

fungsgericht, auch ohne die anwaltliche Pflichtverletzung keinen Erfolg

gehabt. Obwohl das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, wonach sie die

bei Abschluss des Versicherungsvertrages eingeschaltete Vermittlerin

vollständig über die Vorschäden unterrichtet habe, wegen der Säumnis

des Beklagten gemäß § 539 Abs. 2 ZPO als zugestanden anzusehen sei,

rechtfertige dies den Berufungsantrag nicht. Zwar sei das Wissen, über

das ein mündlich vollständig informierter Versicherungsagent, im vorlie-

genden Fall die stellvertretend für den damaligen Versicherer tätig ge-

wordene E. GmbH, im Hinblick auf gefahrerhebliche Umstän-

de verfüge, dem Versicherer regelmäßig auch dann zuzurechnen, wenn

diese Umstände nicht in das Antragsformular aufgenommen worden sei-

en. Darauf könne sich die Klägerin jedoch im vorliegenden Fall gemäß

§ 242 BGB nicht berufen, da ein evidenter Missbrauch der Vollmacht des

Versicherungsagenten anzunehmen sei. Die Klägerin habe die Unvoll-

ständigkeit der Eintragungen in dem Formular gekannt und auch keinen

Anlass gehabt anzunehmen, Mitarbeiter der E. GmbH würden

diese vor Weitergabe an den Versicherer noch vervollständigen.

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II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ihren An-

spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es oh-

ne einen Hinweis auf die Unschlüssigkeit ihres Vortrags ein unechtes

Versäumnisurteil erlassen hat.

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Die Erteilung eines solchen rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2

ZPO), die sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht

ergibt (vgl. dazu BGHZ 164, 166, 172 f.) vermisst die Beschwerde zu

Recht. Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht vor Erlass eines unech-

ten Versäumnisurteils regelmäßig verpflichtet ist, auf Bedenken gegen

die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags hinzuweisen (so Zöller/Her-

get, ZPO 26. Aufl. § 331 Rdn. 15; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl.

§ 331 Rdn. 50; Hk-Pukall, ZPO § 331 Rdn. 8). Im vorliegenden Fall hatte

die Klägerin zu den näheren Umständen der Offenlegung von Vorschä-

den bei der Antragstellung bereits in erster Instanz vorgetragen. Diesen

Vortrag hatte sie, nachdem das Landgericht sie insoweit als beweisfällig

angesehen hatte, im Berufungsrechtszug - unter erneutem Beweisan-

tritt - ergänzt. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 539 Abs. 2 ZPO das zu-

lässige tatsächliche Vorbringen der Klagepartei als zugestanden anzu-

sehen, also der Entscheidung ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde

zu legen ist, wenn der Berufungsbeklagte nicht erscheint und daraufhin

gegen ihn der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird, konnte die

Klägerin darauf vertrauen, das Berufungsgericht werde sie auf die feh-

lende Schlüssigkeit ihres Vortrages vor Erlass des unechten Versäum-

nisurteils hinweisen.

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III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die E. GmbH

sei als Versicherungsagent für die Beklagte des Ausgangsverfahrens tä-

tig geworden, begegnet nach den dazu getroffenen Feststellungen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Voraussetzung einer Stellung als

Agent mit der Folge einer Wissenszurechnung nach den Grundsätzen

der vom Senat entwickelten sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ist,

dass der Vermittler vom Versicherer zur Entgegennahme von Erklärun-

gen bevollmächtigt, zumindest aber von ihm im Sinne von § 43 Nr. 1

VVG betraut ist (BGHZ 102, 194, 197 f. und ständig). Daran fehlt es in

der Regel, wenn der Vermittler dem Versicherer als rechtsgeschäftlicher

Vertreter des Versicherungsinteressenten gegenübertritt, also im Lager

des Antragstellers und nicht in dem des Versicherers steht (Senatsurteil

vom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - VersR 2001, 1498 unter II 2).

Gemessen daran wurde die E. GmbH hier als selbstständige

Versicherungsmaklerin tätig. Sie war von der Klägerin beauftragt, einen

neuen Hausratversicherer zu finden, ein möglichst günstiges Angebot für

einen Versicherungsvertrag einzuholen und den Vertrag dann nach ihren

Weisungen abzuschließen. Damit nahm sie ausschließlich Interessen der

Klägerin wahr, die mit ihr zu diesem Zweck einen "Versicherungsmakler-

vertrag" abgeschlossen hatte. Besondere Umstände, die es rechtfertigen

könnten, die E. GmbH der Sphäre des damaligen Versicherers

zuzurechnen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen.

Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Be-

schäftigten der GmbH Antragsformulare des Versicherers zur Verfügung

hatten und von ihnen bei der Vermittlung des Vertrages Gebrauch mach-

ten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99 -

VersR 1999, 1481 unter 2 c).

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2. Ob der Versicherer berechtigt war, den mit der Klägerin ge-

schlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-

fechten, bedarf daher unter Berücksichtigung der Maklereigenschaft der

E. GmbH erneuter Prüfung. Diese Prüfung wird sich - nach

ergänzendem Parteivortrag - auf die genauen Umstände des Vertrags-

schlusses und insbesondere darauf erstrecken müssen, was hinsichtlich

der Angabe von Vorschäden im Versicherungsantrag zwischen der Klä-

gerin und der von ihr eingeschalteten Maklerin abgesprochen war. Will

der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen,

der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsver-

trages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche

Angaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darle-

gungslast (Senatsurteil vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06 - VersR

2008, 242 Tz. 1 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Se-

nats genügen jedoch falsche Angaben in einem Versicherungsantrag al-

lein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtferti-

gen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zu-

sätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass

der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar

nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. zuletzt Se-

natsurteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 unter

II 1 a m.w.N.). Eine arglistige Täuschung des Versicherers allein durch

die Maklerin - die nicht Dritte i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist - wäre

der Klägerin zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2005 - 5 O 404/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2006 - 26 U 75/05 -