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BGH Urteil vom 19.09.2001 – IV ZR 235/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 43

Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der Entge- gennahme des Antrags in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätig geworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei An- tragstellung als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten ge- genübertritt.

BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. September 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

3. August 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am

31. Oktober 1996 verstorbenen Dr. L.. Er macht in dieser Eigenschaft

Versicherungsleistungen aus einem Gebäudeversicherungsvertrag gel-

tend, hilfsweise Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher

Pflichten.

Der Erblasser war Eigentümer eines bei dem früher zuständigen

Gebäudemonopolversicherer versicherten Geschäftshauses in P.. Nach

Aufhebung des Gebäudeversicherungsmonopols beauftragte und be-

vollmächtigte er seine Hausverwaltung, die A. GmbH, mit dem Abschluß

eines neuen Versicherungsvertrages. Die A. GmbH war auch Versiche-

rungsagentin der Beklagten.

Die A. GmbH holte zunächst ein Angebot der Gebäudeversiche-

rung B. AG, der Rechtsnachfolgerin des Monopolversicherers, auf Ab-

schluß eines Gebäudeversicherungsvertrages zum Neuwert ein. Das An-

gebot enthielt ausweislich des Anschreibens des Versicherers vom

31. August 1995 einen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung.

Die A. GmbH übermittelte das Angebot der Beklagten, nach Behauptung

des Klägers einschließlich des Anschreibens vom 31. August 1995, und

erklärte, einen Versicherungsvertrag zu gleichlautenden Bedingungen

mit der Beklagten abzuschließen, falls diese eine günstigere Prämie an-

biete. Die Beklagte, für die ihr Bezirksdirektor F. verhandelte, legte im

September 1995 ein Angebot mit einer Versicherungssumme von

3.197.000 DM vor, das den Verzicht auf den Einwand der Unterversiche-

rung nicht enthielt. Sie überließ der A. GmbH einen von einem Mitarbei-

ter der Bezirksdirektion K. bereits ausgefüllten Versicherungsantrag, den

der Geschäftsführer der A. GmbH für den Erblasser unterzeichnete und

an die Beklagte zurückgab. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 er-

klärte die Beklagte die Übernahme der Deckung ab dem 1. Januar 1996

und stellte am 8. März 1996 einen Versicherungsschein auf Grundlage

der Allgemeinen Bedingungen für die Gebäudeversicherung von Ge-

schäften und Betrieben (VBGB 94) und der Besonderen Bedingungen für

die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken

(BEG-Klausel 9050) aus. Die A. GmbH erhielt von der Beklagten eine

Provision.

Am 1. April 1996 entstand an dem versicherten Gebäude ein

Brand- oder Explosionsschaden in Höhe von 1.403.728,60 DM. Da der

Neuwert des Gebäudes 4.980.000 DM betrug, erhob die Beklagte den

Einwand der Unterversicherung und zahlte lediglich 901.053,38 DM.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der restlichen

502.675,22 DM verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos

geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf

Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Berufungsgericht führt aus: Der geltend gemachte Anspruch

sei nach Grund und Höhe aufgrund des abgeschlossenen Versiche-

rungsvertrages gerechtfertigt. Auf eine Unterversicherung gemäß § 56

VVG könne die Beklagte sich nicht berufen. Der Versicherungsschein

enthalte zwar keinen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung.

Jedoch weiche er insoweit vom Versicherungsantrag ab. Der Erblasser

habe über die von ihm bevollmächtigte A. GmbH seinen schriftlichen

Antrag um den Ausschluß des Unterversicherungseinwandes mündlich

ergänzt. Die A. GmbH, der das Anschreiben der Gebäudeversicherung

B. AG vom 31. August 1985 vorgelegen habe, sei gleichzeitig Versiche-

rungsagentin der Beklagten und als solche für diese tätig geworden.

Was gegenüber dem Versicherungsagenten erklärt werde, wirke auch

gegenüber dem Versicherer. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob

der Inhalt des Anschreibens auch den Mitarbeitern der Bezirksdirektion

der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Auffassung der Beklagten, die

A. GmbH sei ausschließlich als Bevollmächtigte des Erblassers aufge-

treten, könne schon deshalb nicht geteilt werden, weil sie der A. GmbH

ihre Tätigkeit mit einer Provision vergütet habe. Das bestätige deren

Doppelstellung als Bevollmächtigte des Erblassers einerseits und als

Versicherungsagentin der Beklagten andererseits. Die Vorschrift des

§ 181 BGB stehe dem nicht entgegen, da beide Parteien das Handeln

der A. GmbH genehmigt hätten. Da die Beklagte im Versicherungsschein

weder auf die Abweichung vom Versicherungsantrag noch darauf hinge-

wiesen habe, daß die Abweichung bei fehlendem schriftlichen Wider-

spruch als genehmigt gelte, sei der Versicherungsvertrag gemäß § 5

Abs. 3 Satz 3 VVG nach dem Inhalt des einen Verzicht auf den Einwand

der Unterversicherung einschließenden Versicherungsantrages zustande

gekommen.

II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Der gemäß § 43 Abs. 1 VVG empfangsbevollmächtigte Versicherungsa-

gent steht bei der Entgegennahme eines Antrages auf Abschluß eines

Versicherungsvertrages dem Antragsteller als Auge und Ohr des Versi-

cherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt

und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Mit der

bloßen Verwendung eines - vorbereiteten - Antragsformulars ist zudem

keine erkennbare Beschränkung der Empfangsvollmacht auf schriftliche

Erklärungen verbunden (BGHZ 102, 194, 197 ff.), so daß auch mündl i-

che Ergänzungen, die vor dem Versicherungsagenten zum schriftlichen

Versicherungsantrag abgegeben werden, gegenüber dem Versicherer

erklärt sind. Fertigt der Versicherer einen Versicherungsschein aus, der

inhaltlich nicht dem vom Agenten entgegengenommenen - mündlich er-

gänzten - Versicherungsantrag entspricht, so liegt darin keine unverän-

derte Annahme des Antrags; es finden die Vorschriften des § 5 VVG An-

wendung. Unterläßt der Versicherer die in § 5 Abs. 2 VVG vorgeschrie-

bene Rechtsbelehrung, weil er irrigerweise glaubt, der Versicherungs-

schein entspreche dem vom Versicherungsnehmer gestellten Antrag,

dann gilt der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 VVG als unverändert angenom-

men, ohne daß es auf ein Verschulden des Versicherers in diesem Z u-

sammenhang ankäme (Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 -

NJW 1988, 60 unter II 1 a).

2. Das Berufungsgericht geht indessen rechtsfehlerhaft davon aus,

daß die A. GmbH im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Versi-

cherungsantrags als Agentin der Beklagten gehandelt hat. Die Zurech-

nung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der An-

tragsentgegennahme in Ausübung der Stellvertretung für den Versiche-

rer tätig geworden ist (Senatsurteil vom 22. September 1999 - IV ZR

15/99 - VersR 1999, 1481 unter 2 b). Daran fehlt es in der Regel, wenn

der Agent dem Versicherer als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versi-

cherungsinteressenten gegenübertritt, demgemäß im Lager des Antrag-

stellers und nicht des Versicherers steht. So liegt es hier.

Die A. GmbH war vom Erblasser beauftragt und bevollmächtigt,

den Versicherungsvertrag nach seinen Weisungen (§ 662 BGB) abzu-

schließen. In Ausführung des Auftrages, ein möglichst günstiges Ange-

bot für eine Gebäudeversicherung einzuholen, ist die A. GmbH an die

Beklagte herangetreten. In den sich anschließenden Verhandlungen wa-

ren die jeweiligen Aufgabenbereiche deutlich getrennt. Die A. GmbH

nahm ausschließlich die Interessen des Erblassers wahr, während auf

seiten der Beklagten die zuständige Bezirksdirektion auftrat. Auch den

Versicherungsantrag hat der Geschäftsführer der A. GmbH allein für den

Versicherungsinteressenten unterzeichnet. Eine Doppelstellung der A.

GmbH, wie vom Berufungsgericht angenommen, war somit nicht gege-

ben. Auch sonst sind keine Feststellungen getroffen, die es rechtfertigen

könnten, die A. GmbH zusätzlich der Sphäre des Versicherers zuzuwei-

sen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht

darauf an, daß die A. GmbH nach Abschluß des Versicherungsvertrages

eine Provision von der Beklagten erhielt. Das allein begründet noch

nicht die Stellung als Versicherungsagentin (vgl. BGHZ 94, 356, 359;

Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 43 Rdn. 4, Anhang zu

§§ 43-48 Rdn. 22). Vielmehr ist entscheidend, daß hier bei Anbahnung

und Abschluß des Versicherungsverhältnisses eine klare Rollenvertei-

lung bestand. Der Beklagten war die Stellung der A. GmbH als Vertrete-

rin des Versicherungsnehmers bekannt. Bei einer solchen Sachlage ver-

bietet es sich, ihr die Kenntnis der A. GmbH von dem Inhalt des An-

schreibens vom 31. August 1995 zuzurechnen. Die vom Berufungsge-

richt gegebene Begründung trägt eine Verurteilung der Beklagten mithin

nicht.

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht wird zunächst unter Auswertung des Ergeb-

nisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu prüfen

haben, ob den Mitarbeitern der Bezirksdirektion der Inhalt des Schrei-

bens vom 31. August 1995 im Zuge der Vertragsverhandlungen zur

Kenntnis gelangt ist. Für diesen Fall wären bei Vorbereitung des Versi-

cherungsantrages, der der A. GmbH bereits ausgefüllt zur Verfügung ge-

stellt worden ist, die vom Versicherungsinteressenten zuvor geäußerten

Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses

nicht vollständig berücksichtigt worden. Das könnte zu Ansprüchen aus

culpa in contrahendo führen (Prölss in Prölss/Martin, § 3 VVG Rdn. 15).

Dabei wird das Berufungsgericht andererseits zu berücksichtigen haben,

daß die Beklagte eine sorgfältige und sachkundige Prüfung des Versi-

cherungsantrages durch die A. GmbH erwarten konnte. Sollte das Beru-

fungsgericht eine Pflichtverletzung bejahen, wäre daher ein Mitverschul-

den auf seiten des Versicherungsnehmers zu erwägen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch