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BGH Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 188/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht ver-

pflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern

ausgestattet sind.

b) Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Ent-

wässerung gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche

um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine

Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07 - LG Berlin

AG Berlin-Mitte

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers,

die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62

des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in

Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Mietverhältnis beruht auf einem Mietver-

trag vom 28. Oktober 1969. Durch Schreiben vom 29. Juli 1991 teilte die Kläge-

rin den Beklagten mit, dass sie die Miete nunmehr auf Grundmiete und Be-

triebskostenvorauszahlungen umstellen werde. In der Folgezeit rechnete die

Klägerin die Betriebskosten, einschließlich der Kosten der Wasserversorgung

und Entwässerung, flächenbezogen ab. Seit März 2003 sind - mit einer Aus-

nahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Kaltwasserzähler ausgestat-

tet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung vom

14. November 2005 für den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die

Wasserkosten nach wie vor nach dem Verhältnis der Wohnflächen um. Dabei

ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,06 €. Die daraus resul-

tierende Nachzahlung in Höhe von 99,60 € beglichen die Beklagten nicht. Sie

machten geltend, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Wasserkosten nach

Verbrauch abzurechnen; unter Berücksichtigung der von der Wasseruhr abge-

lesenen Werte ergebe sich ein Betrag von nur 227,47 € und dem entsprechend

zu ihren Gunsten ein Guthaben von 229,99 €. Diesen Betrag brachten sie von

der Miete für Januar 2006 in Abzug.

2

Mit der Klage hat die Klägerin die von ihr errechnete Betriebskostennach-

forderung, restliche Miete für Januar 2006 sowie Erstattung vorprozessualer

Anwaltskosten verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das

Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Be-

rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr auf Klageab-

weisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg, sodass das Rechtsmittel trotz der Säum-

nis der Klägerin durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist (BGH, Urteil

vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung 2004

und restliche Miete für Januar 2006 gemäß § 535 Abs. 2 BGB beanspruchen.

Sie habe die Kosten der Be- und Entwässerung nach dem Flächenmaßstab

umlegen dürfen. Die Beklagten hätten es versäumt, von der Klägerin rechtzeitig

vor Beginn des Abrechnungszeitraums 2004 Umstellung auf eine verbrauchs-

abhängige Umlage der Wasserkosten zu verlangen.

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Der bisher von der Klägerin praktizierte Umlagemaßstab sei gemäß § 14

Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) als vereinbart

anzusehen. Nach dieser Vorschrift seien Vermieter berechtigt gewesen, die

Miete bei vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR geschlossenen

Mietverträgen bis zum 31. Dezember 1997 durch einseitige Erklärung auf

Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlungen umzustellen. Davon habe die

Klägerin durch Schreiben vom 27. Juli 1991 Gebrauch gemacht. Dies habe die

Wirkung einer vertraglichen Vereinbarung, die sich auch auf den vom Vermieter

gewählten Abrechnungsmaßstab erstrecke.

7

An den - nicht schlechthin unbilligen - Flächenmaßstab blieben die Par-

teien grundsätzlich gebunden. Eine Vertragsänderung, die der Zustimmung

beider Parteien bedürfe, sei nur für die Zukunft zulässig. Einwände nach Ablauf

der Abrechnungsperiode seien den Beklagten verwehrt. Damit bleibe ihre Beru-

fung auch dann erfolglos, wenn ihnen ein Anspruch auf Änderung des Vertei-

lungsschlüssels für die Zukunft grundsätzlich zustehen sollte.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Der geltend gemachte Anspruch auf restliche Miete für den Monat Janu-

ar 2006 (§ 535 Abs. 2 BGB) sowie Nachzahlung von Betriebskosten für den

Abrechnungszeitraum 2004 steht der Klägerin zu. Sie war berechtigt, an der

Wohnfläche als Umlageschlüssel für die Kosten der Wasserversorgung und

Entwässerung festzuhalten.

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1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht gemeint

hat - ein vom Vermieter gewählter Umlageschlüssel im Anwendungsbereich von

§ 14 Abs. 1 Satz 2 MHG, der durch das Mietüberleitungsgesetz vom 6. Juni

1995 (BGBl. I S. 748) als Ersatz der bis dahin in den neuen Ländern geltenden

Betriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I S. 1270) einge-

führt wurde, als vereinbart gilt. Es kommt darüber hinaus auch nicht darauf an,

ob die Parteien durch eine jahrelang einvernehmlich praktizierte Art und Weise

der Abrechnung stillschweigend vereinbart haben, dass die Wasserkosten nach

dem Anteil der Fläche der Mietwohnung an der Gesamtwohnfläche umzulegen

sind (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, NJW 2006, 2771,

Tz. 7). Denn zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Partei-

en, wie die Revision geltend macht, einen solchen Abrechnungsmaßstab für die

Wasserkosten nicht vereinbart haben. Haben die Vertragsparteien nichts ande-

res vereinbart, sind die Betriebskosten bereits nach dem gesetzlichen Abrech-

nungsmaßstab des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB - vorbehaltlich anderweitiger Vor-

schriften, die im vorliegenden Fall keine Bedeutung haben - nach dem Anteil

der Wohnfläche umzulegen.

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Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien durch den Einbau

eines Kaltwasserzählers in der Wohnung der Beklagten nicht stillschweigend

vereinbart, dass die Wasserkosten nunmehr verbrauchsabhängig abzurechnen

seien. Es mag sein, dass der Einbau eines Wasserzählers durch den Vermieter

eine einseitige Erwartung des Mieters wecken kann, nunmehr für den tatsächli-

chen Wasserverbrauch in Anspruch genommen zu werden, auch wenn ein

Wasserzähler nicht in allen anderen Wohnungen vorhanden ist (vgl. LG Berlin,

GE 1999, 1052, 1053). Ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im Sinne einer

dahingehenden Verpflichtung des Vermieters kommt der bloßen Installation

eines Wasserzählers jedoch nicht zu. Besondere Umstände, aus denen sich

etwas anderes ergeben könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt;

übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.

12

2. Aus § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB folgt nicht, dass die Klägerin nach dem

Einbau des Wasserzählers in der Wohnung der Beklagten für den Abrech-

nungszeitraum 2004 von dem Verhältnis der Wohnflächen als Abrechnungs-

maßstab für die Wasser- und Abwasserkosten abgehen musste. Betriebskos-

ten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung

durch die Mieter abhängen, sind nach dieser Vorschrift nach einem Maßstab

umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen

Verursachung Rechnung trägt. Wie auch die Revision nicht verkennt, setzt dies

voraus, dass eine Verbrauchserfassung für alle Mieter stattfindet (Staudin-

ger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556a Rdnr. 15; MünchKommBGB/Schmid,

5. Aufl., § 556a Rdnr. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 556a Rdnr. 4;

Langenberg, NZM 2001, 783, 790). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut

der Vorschrift, wonach es auf "die Mieter" ankommt. Der Vermieter ist zu einer

Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle

Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. Das ist

entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht anders, wenn - wie hier

im Abrechnungszeitraum 2004 - der Wasserverbrauch lediglich in einer Woh-

nung nicht erfasst werden kann, weil deren Mieter den Einbau einer Wasseruhr

verweigert hat.

13

Der Umlage der Wasserkosten nach Wohnfläche steht auch nicht entge-

gen, dass die Klägerin zwar den (geringen) Wasserverbrauch eines Optiker-

Geschäfts zusammen mit den vermieteten Wohnungen abgerechnet hat, wäh-

rend sie den Wasserverbrauch des

im Gebäude befindlichen China-

Restaurants verbrauchsabhängig erfasst hat. Der Vermieter nimmt einen gebo-

tenen, jedenfalls aber zulässigen Vorwegabzug der Kosten für Gewerbeflächen

in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten vor, wenn die auf die Gewerbeflä-

chen entfallenden Kosten zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der

Wohnraummieter führen (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05,

NJW 2006, 1419, Tz. 16, und vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW

2007, 211, Tz. 12 ff.). So ist es hier. Die Klägerin bezweckt ersichtlich, eine

Mehrbelastung der Wohnraummieter zu vermeiden, die ohne Vorwegabzug

durch den nicht unbeträchtlichen Wasserverbrauch beim Betrieb des Restau-

rants entstünde.

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3. Entgegen der Auffassung der Revision genügen bloße Zweifel an der

Billigkeit des Umlagemaßstabs nicht, um ein auf Änderung des gesetzlichen

Umlageschlüssels gerichtetes Verlangen des Mieters zu rechtfertigen. Lediglich

für besondere Ausnahmefälle ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass

ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen von dem in § 556a Abs. 1 Satz 1

BGB vorgesehenen Flächenschlüssel entstehen kann. So soll der Mieter "auch

zukünftig einen Anspruch auf Umstellung des Umlagemaßstabs" haben, "soweit

es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt" (BT-Drs. 14/4553, S. 51;

vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2006 - aaO, Tz. 15, und vom 20. September

2006 - VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557, Tz. 21). Die so umschriebene Voraus-

setzung für einen Änderungsanspruch ist hier jedoch nicht erfüllt.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 05.01.2007 - 11 C 238/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2007 - 62 S 62/07 -