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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – XII ZB 4/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut.

BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - XII ZB 4/08 - OLG Köln

LG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-

rin Dr. Vézina

beschlossen:

1. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Ein-

legung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

30. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss

des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli

2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung

der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen

das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

18. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Wert: 13.219,90 €

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Ansprü-

che aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Landgericht hat den

Beklagten u.a. verurteilt, 13.219,90 € aus der Insolvenzmasse an den Kläger zu

zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 20. April 2007 zugestellt worden. Mit

am 21. Mai 2007 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz

hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsver-

fahrens beantragt, soweit er zur Zahlung von 13.219,90 € verurteilt worden ist.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. Juli 2007, dem

Beklagten zugestellt am 10. Juli 2007, zurückgewiesen. Mit am gleichen Tag

eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2007 hat der Beklagte Berufung gegen

das Urteil des Landgerichts eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit

Beschluss vom 30. Juli 2007, dem Beklagten zugestellt am 2. August 2007, hat

das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten verworfen und den Antrag

auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

Es meint, wenn eine Partei - wie hier - innerhalb der Berufungsfrist Prozesskos-

tenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantrage, dann komme

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Partei davon ha-

be ausgehen dürfen, dass ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Daran fehle

es hier. Die Insolvenzmasse sei nicht prozesskostenhilfebedürftig. Aus der vom

Beklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit folge nicht, dass die Mas-

se prozesskostenhilfebedürftig sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus der

Masse die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bestritten werden könnten.

Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Beklagten vom 24. April 2007 sei

dies nicht der Fall. Das vorhandene Barvermögen reiche aus, um die zu erwar-

tenden Prozesskosten zu finanzieren.

2

Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesge-

richt.

II.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2

Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die vom Be-

klagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vorgetra-

genen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung

dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonde-

rer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.

Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf

rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den

in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer,

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ

151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 -

FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene

Entscheidung.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung

in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.

a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich

Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-

tenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (st. Rspr. seit

BGHZ 16, 1, 39). Sie ist bis zu der Entscheidung über ihren Antrag so lange als

ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzuse-

hen, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der

Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Se-

natsurteil vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732). Das war

hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Die Meinung des

Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz seiner Erklärung der Masseunzu-

länglichkeit in der Lage, die Prozesskosten aus der Masse zu bestreiten, steht

im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei Mas-

seunzulänglichkeit i.S. des § 208 InsO grundsätzlich davon auszugehen, dass

die Kosten i.S. des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können (BAG Be-

schluss vom 28. April 2003 - 2 AZB 78/02 - ZIP 2003, 1947; BVerwG Beschluss

vom 8. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 - ZIP 2006, 1542 f.; BGH Beschluss vom

27. September 2007 - IX ZB 172/06 - ZIP 2007, 1225 f.). Denn der Insolvenz-

verwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen be-

gründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete

Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus. Wenn die An-

zeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurückliegt, dann kann

bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten

nicht aufgebracht werden können. Die Insolvenzordnung knüpft gewichtige Fol-

gen an die Anzeige (§§ 208, 210, 211 InsO). Dies und die sehr weit gehende

Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) ist im Allgemeinen eine ausrei-

chende Basis für die Annahme, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu

Recht erfolgt ist (BAG aaO).

7

Der Beklagte hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 21. Mai 2007

seine Masseunzulänglichkeitserklärung vom 24. April 2007 beigefügt und auf

sie Bezug genommen. In dieser hatte er angegeben, dass eine liquide Masse

von 18.350,32 € vorhanden und mit weiteren Einnahmen derzeit nicht zu rech-

nen sei. Dem stünden Masseschulden in Höhe von rund 15.000 € (Kosten für

Insolvenzverfahren), 2.064,03 € (Honoraranspruch des Insolvenzverwalters)

und 13.219,90 € (Forderung gegen die Insolvenzmasse, zu deren Begleichung

der Beklagte als Insolvenzverwalter verurteilt worden war und die er mit der Be-

rufung abwehren wollte) gegenüber, so dass die Masse nicht ausreiche, um die

Masseschulden zu tilgen.

8

Unter diesen Umständen durfte der Insolvenzverwalter bei Stellung sei-

nes Prozesskostenhilfeantrages davon ausgehen, dass ihm Prozesskostenhilfe

nicht wegen fehlender Bedürftigkeit versagt würde. Anhaltspunkte dafür, dass

die Angaben des Beklagten in seiner Masseunzulänglichkeitsanzeige unzutref-

fend waren oder sich die Vermögenslage der Masse seit der erst wenige Wo-

chen zurückliegenden Erklärung geändert haben, liegen nicht vor.

9

b) Soweit das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung

weiter damit begründet, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Er-

folg habe und sich insoweit auf seinen die Gewährung von Prozesskostenhilfe

ablehnenden Beschluss stützt, ist auch diese Begründung nicht frei von Rechts-

irrtum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-

schluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 f.) darf aus

Gründen der Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien bei

der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe Wiedereinset-

zung gewährt werden kann, nur darauf abgestellt werden, ob sich der An-

tragsteller für bedürftig halten durfte. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht darf da-

gegen nicht durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Prozess-

kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt

worden ist (Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW

1993, 732, 733).

10

c) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entschei-

dung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert

und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007

- XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 -

NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791,

792).

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 18.04.2007 - 23 O 10/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 U 81/07 -