BGH Beschluss vom 12.03.2008 – XII ZB 4/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 233 Hb
Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut.
BGH, Beschluss vom 12. März 2008 - XII ZB 4/08 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-
rin Dr. Vézina
beschlossen:
1. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Ein-
legung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
30. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss
des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli
2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung
der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen
das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
18. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Wert: 13.219,90 €
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Ansprü-
che aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Landgericht hat den
Beklagten u.a. verurteilt, 13.219,90 € aus der Insolvenzmasse an den Kläger zu
zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 20. April 2007 zugestellt worden. Mit
am 21. Mai 2007 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz
hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsver-
fahrens beantragt, soweit er zur Zahlung von 13.219,90 € verurteilt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. Juli 2007, dem
Beklagten zugestellt am 10. Juli 2007, zurückgewiesen. Mit am gleichen Tag
eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2007 hat der Beklagte Berufung gegen
das Urteil des Landgerichts eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit
Beschluss vom 30. Juli 2007, dem Beklagten zugestellt am 2. August 2007, hat
das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten verworfen und den Antrag
auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Es meint, wenn eine Partei - wie hier - innerhalb der Berufungsfrist Prozesskos-
tenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantrage, dann komme
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Partei davon ha-
be ausgehen dürfen, dass ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Daran fehle
es hier. Die Insolvenzmasse sei nicht prozesskostenhilfebedürftig. Aus der vom
Beklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit folge nicht, dass die Mas-
se prozesskostenhilfebedürftig sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus der
Masse die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bestritten werden könnten.
Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Beklagten vom 24. April 2007 sei
dies nicht der Fall. Das vorhandene Barvermögen reiche aus, um die zu erwar-
tenden Prozesskosten zu finanzieren.
Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesge-
richt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2
Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die vom Be-
klagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vorgetra-
genen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung
dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonde-
rer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.
Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den
in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ
151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 -
FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene
Entscheidung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung
in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.
a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-
tenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (st. Rspr. seit
BGHZ 16, 1, 39). Sie ist bis zu der Entscheidung über ihren Antrag so lange als
ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzuse-
hen, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der
Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Se-
natsurteil vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732). Das war
hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Die Meinung des
Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz seiner Erklärung der Masseunzu-
länglichkeit in der Lage, die Prozesskosten aus der Masse zu bestreiten, steht
im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei Mas-
seunzulänglichkeit i.S. des § 208 InsO grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Kosten i.S. des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können (BAG Be-
schluss vom 28. April 2003 - 2 AZB 78/02 - ZIP 2003, 1947; BVerwG Beschluss
vom 8. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 - ZIP 2006, 1542 f.; BGH Beschluss vom
27. September 2007 - IX ZB 172/06 - ZIP 2007, 1225 f.). Denn der Insolvenz-
verwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen be-
gründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete
Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus. Wenn die An-
zeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurückliegt, dann kann
bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten
nicht aufgebracht werden können. Die Insolvenzordnung knüpft gewichtige Fol-
Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) ist im Allgemeinen eine ausrei-
chende Basis für die Annahme, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu
Recht erfolgt ist (BAG aaO).
Der Beklagte hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 21. Mai 2007
seine Masseunzulänglichkeitserklärung vom 24. April 2007 beigefügt und auf
sie Bezug genommen. In dieser hatte er angegeben, dass eine liquide Masse
von 18.350,32 € vorhanden und mit weiteren Einnahmen derzeit nicht zu rech-
nen sei. Dem stünden Masseschulden in Höhe von rund 15.000 € (Kosten für
Insolvenzverfahren), 2.064,03 € (Honoraranspruch des Insolvenzverwalters)
und 13.219,90 € (Forderung gegen die Insolvenzmasse, zu deren Begleichung
der Beklagte als Insolvenzverwalter verurteilt worden war und die er mit der Be-
rufung abwehren wollte) gegenüber, so dass die Masse nicht ausreiche, um die
Masseschulden zu tilgen.
Unter diesen Umständen durfte der Insolvenzverwalter bei Stellung sei-
nes Prozesskostenhilfeantrages davon ausgehen, dass ihm Prozesskostenhilfe
nicht wegen fehlender Bedürftigkeit versagt würde. Anhaltspunkte dafür, dass
die Angaben des Beklagten in seiner Masseunzulänglichkeitsanzeige unzutref-
fend waren oder sich die Vermögenslage der Masse seit der erst wenige Wo-
chen zurückliegenden Erklärung geändert haben, liegen nicht vor.
b) Soweit das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung
weiter damit begründet, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Er-
folg habe und sich insoweit auf seinen die Gewährung von Prozesskostenhilfe
ablehnenden Beschluss stützt, ist auch diese Begründung nicht frei von Rechts-
irrtum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-
schluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 f.) darf aus
Gründen der Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien bei
der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe Wiedereinset-
zung gewährt werden kann, nur darauf abgestellt werden, ob sich der An-
tragsteller für bedürftig halten durfte. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht darf da-
gegen nicht durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Prozess-
kostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt
worden ist (Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW
1993, 732, 733).
c) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entschei-
dung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert
und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007
- XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 -
NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791,
792).
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.04.2007 - 23 O 10/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 U 81/07 -