Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – I ZB 59/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 59/07

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2007 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-

sen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

9.300 € festgesetzt.

Gründe:

1

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Zuschlagsbe-

schluss vom 17. August 2006 im Wege der Zwangsvollstreckung die Räumung

des Gebäudes "A. "

in J. ,

in dem sich die Wohnung des

Schuldners und die von ihm betriebene Arztpraxis befinden.

2

Der Schuldner hat mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom

11. Mai 2007 Räumungsschutz nach § 765a ZPO beantragt. Zur Begründung

hat er vorgetragen, er befinde sich in einer sehr schlechten körperlichen und

psychischen Verfassung und habe bereits Selbstmordgedanken geäußert. Dar-

aufhin habe ihn eine Vertreterin des zuständigen Gesundheitsamts aufgesucht.

Er führe mit der Gläubigerin Verhandlungen über den Abschluss eines Mietver-

trags. Darüber hinaus habe er sich auch um die Anmietung eines anderen Ob-

jekts bemüht. Einem Vertragsabschluss hätten bislang die mit der Gläubigerin

geführten Verhandlungen entgegengestanden. Zudem müssten die in Aussicht

genommenen Ersatzräume noch zu einer Arztpraxis umgebaut werden, was

einen Zeitraum von etwa sechs Monaten, mindestens jedoch drei Monate, er-

fordere. Eine Zwangsräumung würde zu einer Zerstörung seiner beruflichen

Existenz führen.

Das Amtsgericht hat den Räumungsschutzantrag des Schuldners mit

Beschluss vom 11. Mai 2007 zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen

mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 gestellten Räumungsschutzantrag weiter. Die

Gläubigerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Be-

schluss verletzt den Schuldner in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Beschwerdeverfahren sei

nicht mehr darüber zu befinden, ob der Vollstreckungsschutzantrag wegen ei-

3

4

5

6

ner bei dem Schuldner gegebenen Suizidgefahr begründet sei. Der anwaltlich

vertretene Schuldner habe in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007

auch nach Anhörung der Amtsärztin, die eine fortbestehende Selbsttötungsge-

fahr bejaht habe, ausdrücklich erklärt, dass der Vollstreckungsschutzantrag

nicht mehr auf eine bei ihm gegebene Suizidgefahr gestützt werde.

7

Die von dem Schuldner in der mündlichen Verhandlung neu geltend ge-

machten Gefahren eines Herzinfarktes, Kreislaufzusammenbruchs, Bluthoch-

drucks oder ähnlicher Leiden seien nicht hinreichend substantiiert, um daraus

auf eine ernsthafte Gesundheits- und Lebensgefahr im Falle der Räumung

schließen zu können. Die Behauptungen des Schuldners seien ersichtlich "ins

Blaue" hinein erfolgt. Daher habe keine Veranlassung bestanden, dem Schuld-

ner Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen durch Vorlage eines Attests weiter

zu belegen.

8

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-

schwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die

Annahme des Beschwerdegerichts, es könne bei einer Zwangsräumung nicht

von einer ernsthaften Gesundheits- oder Lebensgefahr für den Schuldner aus-

gegangen werden, verletzt den Schuldner in seinem Verfahrensgrundrecht aus

Art. 103 Abs. 1 GG.

9

a) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr

für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-

sagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a

ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen

ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstre-

ckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt

bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein

Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Ei-

gentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4

GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden,

die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit oblie-

gen (BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räu-

mungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht,

sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstel-

lung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann

vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um

Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66,

74; BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, WuM 2008, 36 Tz. 9 = FamRZ

2008, 260).

10

b) Der Schuldner hat in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdege-

richts am 30. Mai 2007 geltend gemacht, er gehe davon aus, dass wegen der

Stresssituation im Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung bei ihm

zwar keine Suizidgefahr mehr, aber die Gefahr sonstiger Gesundheitsbeein-

trächtigungen bestehe. Insbesondere gehe er davon aus, dass ihm ein Herzin-

farkt, ein Kreislaufzusammenbruch, Bluthochdruck und ähnliche Erkrankungen

drohten. Er bitte darum, ihm Gelegenheit zu geben, dazu in angemessener Frist

und unter Vorlage von Attesten vortragen zu können.

11

Das Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen mangels hinreichender

Substantiierung bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Es hat an-

genommen, die Behauptungen des Schuldners seien erkennbar "ins Blaue"

hinein erfolgt. Als Arzt wäre es dem Schuldner möglich gewesen, eine gesund-

heitliche Situation nachvollziehbar darzulegen, welche die Annahme derartiger

Gefährdungen im Zusammenhang mit der Räumungsmaßnahme rechtfertigte.

Ein solcher Vortrag sei nicht erfolgt. Daher habe für die Kammer auch keine

Veranlassung bestanden, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sein Vorbrin-

gen durch Vorlage eines Attests weiter zu belegen.

12

c) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass diese Beurteilung des Be-

schwerdegerichts den Schuldner in seinem Anspruch auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

13

aa) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem an einem

gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen

Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern

(BVerfGE 60, 175, 210; 64, 135, 143; 86, 133, 144). Eine dem verfassungs-

rechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus,

dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden

Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung

möglicherweise ankommt. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Ge-

währung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis (§ 139 Abs. 1

ZPO) Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissen-

hafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf

nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW

2003, 2524; BGH, Beschl. v. 15.2.2005 - XI ZR 144/03, FamRZ 2005, 700 f.).

14

bb) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall

verletzt. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe

seiner richterlichen Hinweispflicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai

2007 nicht genügt. Das Gericht hat gemäß § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass

ein Verfahrensbeteiligter sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig er-

klärt. Es hat insbesondere auch deutlich zu machen, dass es den bisherigen

Vortrag eines Beteiligten als unzureichend oder nicht hinreichend substantiiert

erachtet. Dementsprechend hätte das Beschwerdegericht den Schuldner in der

mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 darauf hinweisen müssen, dass es

zur schlüssigen Darlegung einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefähr-

dung bei Vornahme einer Zwangsräumung weiteren Vortrag des Schuldners für

erforderlich hielt.

15

Auch wenn es sich bei dem Schuldner um einen Arzt handelt, brauchte

er nicht damit zu rechnen, dass das Beschwerdegericht sein Vorbringen zum

Bestehen einer Gesundheitsgefährdung ohne Hinweis auf fehlende Substanz

unberücksichtigt lassen würde, zumal der Schuldner gebeten hatte, ihm die

Möglichkeit zur Konkretisierung durch Vorlage von Attesten einzuräumen. Der

Annahme einer Behauptung "ins Blaue" hinein stehen zudem die Ausführungen

der Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landkreises T.

in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2007 entgegen, die erklärt

hat, sie sehe aufgrund der intensiven Exploration weiterhin eine Gefährdungssi-

tuation bei dem Schuldner, die ihrer Ansicht nach einer intensiven ambulanten

Therapie über einen Zeitraum von sechs bis neun Monate bedürfe, um eine

ausreichende Stabilisierung zu bewirken. Eine Räumungsvollstreckung hätte

Belastungssituationen zur Folge, die einer Therapie sehr abträglich wären. Da-

nach kann dem Schuldner nicht angelastet werden, dass er sein Vorbringen zur

konkreten Gesundheitsgefährdung bei Durchführung einer Räumungsvoll-

streckung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert hat. Ihm

hätte zumindest Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens durch Vorlage

von ärztlichen Attesten gegeben werden müssen.

16

d) Das Beschwerdegericht hat den Anspruch des Schuldners auf rechtli-

ches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Schuldner

hat in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt, bei einem Hinweis des Be-

schwerdegerichts auf die fehlende Substanz seines Vortrags hätte er sein bis-

heriges Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzt und unter Be-

weisantritt (Zeugnis und Attest der Diplom-Medizinerin M. ) vorgetragen,

dass er durch die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Praxisgebäudes ei-

ne schwere Belastungsreaktion mit emotionaler Krise erlitten habe und darüber

hinaus an einer arteriellen Hypertonie mit Angina pectoris leide mit der Folge,

dass er zur Durchführung eines Wohnungswechsels nicht in der Lage sei, weil

die damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen ihm nicht zu-

zumuten seien und mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu

rechnen sei.

17

Hätte das Beschwerdegericht dem Schuldner weiteren Vortrag und die

Vorlage eines Attests der Diplom-Medizinerin M. ermöglicht, wäre es mögli-

cherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt (vgl. dazu BGH FamRZ

2005, 700 f.).

18

III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache

zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Luckenwalde, Entscheidung vom 11.05.2007 - 15 M 643/07 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 T 354/07 -