BGH Urteil vom 13.03.2008 – III ZR 165/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. März 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 276 a.F. Hb
Zu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten)
gegen eine Gemeinde,
- weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten
habe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohn-
sitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte,
- sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug.
BGH, Urteil vom 13. März 2008 - III ZR 165/07 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter
gehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Köln vom 18. Mai 2007 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als
a) der über den zuerkannten Betrag von 176.697,17 € hinaus
geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 775.214,15 €
(Revisionsantrag abzüglich Hilfsaufrechnung
in Höhe von
53.864,37 €) nebst Zinsen
und
b) der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen wei-
teren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist
oder entsteht, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in
den Jahren 1991 bis 1995 als "Steuerinländer" behandelt worden
ist,
abgewiesen worden sind.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorgenannte Ur-
teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur
Zahlung von 176.697,17 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein amerikanischer Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz
außerhalb Deutschlands, ist ein international tätiger Dirigent. Er war ab der
Spielzeit 1989/90 bis 2002 zunächst als Chefdirigent der Oper, dann als Gene-
ralmusikdirektor und Chefdirigent des Gürzenich-Orchesters der beklagten
Stadt Köln tätig.
Bei Abschluss der insoweit maßgeblichen Verträge vom 10. September
1986, betreffend seine Tätigkeit als Chefdirigent der Oper für die Spielzeiten
1989/90 bis 1992/93, und vom 13. Juni 1989, betreffend seine Tätigkeit als Ge-
neralmusikdirektor für die Zeit vom 16. März 1991 bis (zunächst) zum 15. Sep-
tember 1996, war der Kläger nur beschränkt steuerpflichtig, weil er in Deutsch-
land weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In bei-
den Verträgen war die Verpflichtung des Klägers zur Anwesenheit in Köln aus-
drücklich auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten im Jahr festgelegt.
Der Kläger unterlag deshalb lediglich dem pauschalen Steuerabzug von 15 %
auf seine inländischen Bruttoeinkünfte (§ 1 Abs. 4; §§ 49, 50a Abs. 4 EStG in
der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung).
Ab November 1989 mietete der Kläger in Köln eine Wohnung, die er bis
zum April 1998 innehatte. Dies hatte die - zunächst weder von ihm selbst noch
von den Bediensteten der beklagten Stadt erkannte - Konsequenz, dass er
nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterlag, sondern aufgrund seiner
(Zweit-)Wohnsitznahme in Deutschland unbeschränkt, das heißt mit allen steu-
erbaren Einkünften, in Höhe der tariflichen Einkommensteuer steuerpflichtig
war. Die Beklagte führte in Verkennung der Sach- und Rechtslage jedoch wei-
terhin (lediglich) den Steuerabzug von 15 % an das Finanzamt ab.
Nach Aufdeckung des Sachverhalts wurde der Kläger vom Finanzamt
auf Nachzahlung der rückständigen Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 nebst
Zinsen - Nachzahlungszinsen, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Stun-
dungszinsen - in erheblicher Höhe in Anspruch genommen.
Im Umfang dieser Steuernachteile und wegen seiner diesbezüglichen
Steuerberatungs- und Rechtsverteidigungskosten verlangt der Kläger von der
beklagten Stadt Schadensersatz. Er wirft ihr insoweit vor, ihn nicht rechtzeitig
auf die steuerlichen Folgen einer Wohnungsanmietung in Deutschland hinge-
wiesen zu haben. Der damalige Kulturdezernent habe ihn zudem gedrängt, eine
Wohnung in Köln anzumieten, und ihm ausdrücklich erklärt, dass dies keine
Folgen für seinen Status als Steuerausländer habe, solange er sich nicht länger
als 180 Tage im Jahr in Köln aufhalte. Ferner habe die Beklagte einen zu gerin-
gen Steuerabzug vorgenommen, so dass er auch nicht über die Höhe der
Steuerabzüge auf die steuerlichen Folgen der Anmietung seiner Wohnung auf-
merksam geworden sei.
Seine Forderung hat er zuletzt auf 1.189.649,26 € nebst Zinsen beziffert
und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm
allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschadens zu
ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder entstehe, dass er rückwirkend
von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1998 als "Steuerinländer" be-
handelt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger
176.697,17 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Feststellung getroffen, dass die
Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen
weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder
entstehe, dass die Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 erst verspätet, nämlich
im Sommer 1998, festgesetzt worden seien. Im Übrigen hat das Berufungsge-
richt die erstinstanzliche Klageabweisung unter Zurückweisung der weiterge-
henden Berufung bestätigt. Für beide Parteien hat es die Revision zugelassen.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung weiterer 829.078,52 € nebst Zinsen und verfolgt seinen Feststellungs-
antrag in vollem Umfang weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlos-
sen und begehrt die vollständige Abweisung des Zahlungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers
Die Revision des Klägers ist zum großen Teil begründet. Sie führt, soweit
sie Erfolg hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Auch in der Revisionsinstanz leitet der Kläger - wie schon in den Vorin-
stanzen - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in erster Linie daraus her,
dass diese eine Aufklärungspflichtverletzung zu seinem Nachteil begangen ha-
be. Auch wenn die Beklagte keine allgemeine steuerliche Beratung geschuldet
habe, hätte sie den Kläger schon bei Abschluss des ersten Vertrages am
10. September 1986, spätestens jedoch bei Vertragsbeginn am 16. August
1989, davor warnen müssen, dauerhaft eine Wohnung in Köln (oder sonst in
Deutschland) anzumieten, weil er anderenfalls nicht mehr der für Steuerauslän-
der beschränkten Steuerpflicht von pauschal 15 % auf seine inländischen Brut-
to-Einkünfte unterläge (§ 1 Abs. 4, § 50a Abs. 4 EStG in der bis zum
31. Dezember 1995 geltenden Fassung), sondern in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig würde. Ein solcher Hinweis sei erst recht aus Anlass des Ab-
schlusses des Folgevertrages vom 13. Juni 1989 geboten gewesen, mit dem
der Kläger zusätzlich das Amt des Generalmusikdirektors und Chefdirigenten
des Gürzenich-Orchesters übernommen habe, spätestens auch hier aber bei
Beginn der Vertragslaufzeit am 16. März 1991.
Weiter beruft sich der Kläger darauf, dass im Zusammenhang mit der
Anmietung der Wohnung sein Steuerstatus zur Sprache gekommen sei und der
damalige Kulturdezernent ausdrücklich erklärt habe, die Anmietung sei un-
schädlich, solange sich der Kläger nicht länger als 180 Tage im Jahr in Köln
aufhalte.
Diesen Angriffen kann der Erfolg nicht versagt werden.
2.
Allerdings haben beide Vorinstanzen insbesondere aus dem Umstand,
dass schon nach dem Ursprungsvertrag vom 10. September 1986 alle Vergü-
tungen des Klägers den geltenden (sc. deutschen) steuerlichen Bestimmungen
unterlagen, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Folgerung
gezogen, dass die richtige Versteuerung seiner Einnahmen vor allem Sache
des Klägers als des Steuerpflichtigen war und die Beklagte hinsichtlich der
Steuerpflicht des bei Vertragsschluss von einer international tätigen Agentur
unterstützten Klägers keine Beratungspflichten übernommen habe. Damit oblag
es ihm auch, sich über die steuerlichen Folgen und seine steuerlichen Pflichten
im Zusammenhang mit den im Ausland erzielten Einkünften zu informieren und
gegebenenfalls beraten zu lassen. Die Verträge, die er mit der Beklagten ge-
schlossen hatte, eröffneten ihm die steuerrechtliche Möglichkeit, seinen Status
als Steuerausländer zu wahren. Steuerschädliche Maßnahmen, wie hier die
Anmietung einer Wohnung in Köln, fielen daher grundsätzlich in seinen eigenen
Risikobereich.
3.
Die vom Kläger behauptete unrichtige Erklärung des Kulturdezernenten
der Beklagten, durch die Anmietung der Wohnung ändere sich der Status des
Klägers als Steuerausländer nicht, ist jedoch geeignet, eine Schadensersatz-
pflicht der Beklagten zu begründen.
a) Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht bei jedem
Vertragsverhältnis eine allgemeine Aufklärungspflicht hinsichtlich sämtlicher
Umstände, die für den Vertragsschluss der anderen Partei erkennbar von we-
sentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben unter
Rücksicht auf die Verkehrsauffassung erwartet werden kann (st. Rspr., vgl. z.B.
BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 = NJW 2003, 1811, 1812; Stau-
dinger/Olzen, BGB [2005] § 241 Rn. 439, jeweils m.w.N.). Dies schließt erst
recht die Verpflichtung ein, unrichtige Angaben gegenüber dem Vertragspartner
zu unterlassen.
b) Zwar ist beiden Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass nach dem
Schutzzweck dieser Aufklärungspflichten ein Schadensersatzanspruch nur und
erst dann begründet werden kann, wenn und soweit die erteilte Falschauskunft
geeignet war, bei ihrem Empfänger eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für darauf
gestützte Dispositionen zu schaffen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurtei-
lung zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers war dies aber bei den be-
haupteten Erklärungen des Kulturdezernenten der Fall.
aa) Der Kulturdezernent hatte bei den Verhandlungen über die Berufung
des Klägers nach Köln eine herausragende Rolle gespielt. Er hatte beide Ver-
träge vom 10. September 1986 und vom 13. Juni 1989 auf Seiten der Stadt
Köln mit unterzeichnet, die - was den Verhandlungsführern der Stadt Köln und
insbesondere auch dem Dezernenten bewusst war - inhaltlich so abgefasst wa-
ren, dass der Kläger den Status eines Steuerausländers behielt. Der Kläger hat
vorgetragen und unter Beweis gestellt, der Kulturdezernent habe ihm im Zu-
sammenhang mit der Anmietung der Wohnung ausdrücklich erklärt, dass die
Wohnungsanmietung keine Folgen für diesen Status des Klägers habe, solange
er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in Köln aufhalte. Wie der Kläger weiter
behauptet hat, hatte der Kulturdezernent ihm im Vorfeld der Wohnungsanmie-
tung sogar mehrfach erklärt, er sei sich dessen sicher.
bb) Bei dieser Sachlage lässt sich eine Haftung für die objektiv falsche
Erklärung des Kulturdezernenten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-
nen Begründung verneinen, dieser sei für die Beurteilung der steuerlichen
Rechtslage weder zuständig noch kompetent gewesen. Die Revision weist in-
soweit zu Recht darauf hin, dass der Kulturdezernent mit den behaupteten Er-
klärungen zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich selbst für "kompetent"
hielt. Darauf durfte sich der Kläger verlassen; der Kläger brauchte hier nicht
klüger zu sein als der Kulturdezernent, sondern durfte annehmen, dass hin-
sichtlich dieser speziellen Frage, die bei (fast) allen Vertragsverhandlungen und
Vertragsabschlüssen mit ausländischen Künstlern eine zentrale Rolle spielte,
seitens des Kulturdezernats eine hinreichende Sachkunde vorhanden war.
cc) Die Abwägung zwischen dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des
Klägers für die steuerrechtliche Gestaltung auf der einen und der Zumutbarkeit
der Haftung als Folge einer Pflichtverletzung der Beklagten auf der anderen
Seite (vgl. dazu Staudinger/Olzen aaO Rn. 446) führt daher hier zu dem Ergeb-
nis, dass eine zumindest auf Fahrlässigkeit beruhende Fehleinschätzung der
steuerlichen Gegebenheiten durch den Kulturdezernten die vertragliche Risiko-
verteilung zu Lasten der Beklagten verschiebt und das steuerliche Risiko im
Rahmen der Haftung für die Steuermehrbelastung auf die Beklagte verlagert.
Dies bedeutet, dass beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine
Schadensersatzhaftung der Beklagten für die Steuermehrbelastung nicht ver-
neint werden kann.
4.
Vergeblich wendet sich der Kläger allerdings dagegen, dass das Beru-
fungsgericht die bezüglich eines auf die Steuerschuld des Klägers von der mit-
haftenden Beklagten an das Finanzamt gezahlten Betrags von insgesamt
237.737 € erklärte Hilfsaufrechnung in voller Höhe, das heißt über den vom
Kläger hingenommenen Betrag von 183.873,57 € hinaus, hat durchgreifen las-
sen.
Soweit die Revision geltend macht, in Höhe von 53.864,37 € stehe dem
Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte unter
Verletzung ihrer dienstvertraglichen Fürsorgepflicht den Kläger zu spät darüber
informiert habe, dass seine inländischen Bruttoeinkünfte seit dem 1. Januar
1996 nach dem Jahressteuergesetz 1996 nicht etwa, wie zunächst angenom-
men, mit pauschal 30 % zu versteuern seien, sondern der normalen "Inländer-
Lohnsteuer" unterlägen, kann sie damit nicht gehört werden.
Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch zunächst auf Fürsorge-
pflichtverletzungen der Beklagten sowohl im Zusammenhang mit der Anmietung
der Wohnung als auch im Zusammenhang mit den Änderungen des Steuer-
rechts durch das Jahressteuergesetz 1996 gestützt. Im Berufungsverfahren hat
er auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts vom
13. April 2006 klargestellt, dass er ausschließlich Ersatz des durch die Anmie-
tung der Wohnung entstandenen Schadens verlange. Dementsprechend hat er
nur noch die damit einhergehenden Pflichtverletzungen der Beklagten bean-
standet. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung hat er ausschließlich geltend ge-
macht, eine am 11. April 1996 gegebene Zusage der Beklagten, ihm die Netto-
Differenz aus der Änderung des pauschalen Steuerabzugs von 15 auf 30 % zu
erstatten, sei dahin zu verstehen, dass sämtliche über den alten Steuersatz
hinaus gehenden Nachzahlungsverpflichtungen von der Beklagten zu tragen
seien. Dieser Argumentation ist das Berufungsgericht nicht gefolgt; vielmehr hat
es - rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet - eine über die Erhö-
hung des pauschalen Steuerabzugs hinausgehende Zusicherung, weitere
Steuernachteile jedweder Art zu erstatten, für nicht gegeben erachtet.
Da es der Revision verwehrt ist, tatsächliches, im Berufungsverfahren
"fallen gelassenes" Vorbringen wieder aufzugreifen, ist sie bezüglich eines Be-
trags von 53.864,37 € zurückzuweisen.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Feststellungsantrag ebenfalls
nur Erfolg haben kann, soweit es um den Steuerstatus des Beklagten in den
Jahren 1991 bis 1995 geht.
II. Die Anschlussrevision der Beklagten
Auch die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet.
Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht unter dem wei-
teren - von der zuvor erörterten Haftung für die Falschauskunft unabhängigen -
Gesichtspunkt, dass die Beklagte den Kläger steuerlich falsch behandelt habe,
indem sie auch nach Anmietung der Wohnung in den Jahren 1990 bis 1995 le-
diglich den nur für beschränkt steuerpflichtige Ausländer geltenden Pauschal-
abzug von 15 % vorgenommen und nicht die an sich geschuldete Steuer einbe-
halten und an das Finanzamt abgeführt habe. Die gegen die aus dieser Grund-
lage hergeleitete Haftung gerichteten Angriffe der Anschlussrevision haben Er-
folg.
1.
a) Zwar besteht die Pflicht des Arbeitgebers - hier der Beklagten -, die
Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzu-
führen (§ 38 EStG), in erster Linie gegenüber dem Fiskus. Der Arbeitgeber ist
jedoch auch dem Arbeitnehmer gegenüber zum korrekten Steuerabzug ver-
pflichtet. Dies ist für das Arbeitsrecht anerkannt (BAG NJW 2004, 3588; NZA
1990, 309). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz auf das hier
in Rede stehende Dienstverhältnis zwischen den Parteien übertragen. Für eine
Differenzierung zwischen Arbeits- und Dienstverträgen, die auch das Steuer-
recht nicht vornimmt, fehlt es an einem sachlichen Grund.
b) Unstreitig hat die Beklagte diese - ihr somit auch dem Kläger gegen-
über obliegende - Pflicht zum korrekten Steuerabzug objektiv verletzt, indem sie
lediglich 15 % bzw. (ab 1. Januar 1996) 30 % der Einkünfte pauschal als Steuer
abgeführt hat. Dies war einmal deshalb unrichtig, weil der Kläger einen Wohn-
sitz in Deutschland hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war, zum an-
deren ab 1996 auch deshalb, weil er im steuerlichen Sinne nicht selbständig
tätig war.
c) Die Anschlussrevision räumt ein, dass das Berufungsgericht zu Recht
eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten bejaht hat, weil diese in dem frag-
lichen Zeitraum den Kläger als beschränkt steuerpflichtig angesehen und des-
halb nur pauschal 15 % seiner Einkünfte als Steuer abgeführt hatte. Die Beklag-
te bestreitet jedoch ein Verschulden ihrer zuständigen Bediensteten als subjek-
tive Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs. Damit kann sie
indessen keinen Erfolg haben.
Den für den Steuerabzug zuständigen Bediensteten der Beklagten hätte
vielmehr - wie das Berufungsgericht mit hinreichend tragfähiger, revisionsrecht-
lich nicht angreifbarer Begründung feststellt - bekannt gewesen sein müssen,
dass der Kläger einen zweiten Wohnsitz in Köln begründet hatte. Daraus hätten
sie die steuerrechtlichen Konsequenzen für die zutreffende Berechnung des
Abzugs ziehen müssen. Für ein Mitverschulden des Klägers sieht der Senat
keinen Ansatzpunkt; deswegen war auch das Berufungsgericht nicht gehalten,
unter dem Gesichtspunkt der Nichtinformation oder der fehlerhaften Information
der Beklagten durch den Kläger auf ein solches einzugehen.
2.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Belastung
des Klägers mit den nachzuzahlenden Steuern selbst - im Unterschied zu der
Haftung für die Falschauskunft des Kulturdezernenten - nicht vom Schutzzweck
dieser Pflicht der Beklagten zum korrekten Steuerabzug umfasst wurde (vgl. in
diesem Sinne bereits BAG BB 1958, 414). Denn die Steuernachzahlung war
berechtigt. Der Kläger schuldete die Steuern tatsächlich, weil er aufgrund sei-
nes inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag. Die
Begründung dieses inländischen Wohnsitzes, die zur Steuermehrbelastung
führte, fiel - wie bereits dargelegt - in den eigenen Risikobereich des Klägers.
Deswegen kann der Kläger auch nicht geltend machen, er hätte bei Vornahme
eines zutreffenden, 15 % deutlich übersteigenden Abzugs sich nach dessen
Berechtigung erkundigt und bei Kenntniserlangung von der Steuerschädlichkeit
der Wohnungsanmietung seinen inländischen Wohnsitz alsbald aufgegeben.
Diese Konsequenz wäre allenfalls ein dem Kläger günstiger Reflex aus der zu-
treffenden Berechnung der Steuer gewesen; der Schutzbereich der insoweit
wahrzunehmenden Pflichten der Beklagten wäre dadurch sachlich nicht erwei-
tert worden. Bei der Schadenshöhe ist dementsprechend die den Kläger tref-
fende Steuernachzahlung selbst aus dem Ersatzanspruch auszuklammern.
Dieser ist vielmehr auf die sonstigen Nachteile begrenzt, die sich aus der ver-
späteten Anmeldung und Festsetzung der Steuer ergeben hatten.
b) Als ersatzfähige Schadenspositionen hat das Berufungsgericht daher
die zu Lasten des Klägers aufgelaufenen Steuernachforderungszinsen (§ 233a
AO), Stundungszinsen (§ 234 AO) und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
(§ 237 AO) für berechtigt gehalten. Außerdem hat es zugunsten des Klägers
Kreditzinsen, Steuerberatungskosten - wenn auch nur im Umfang von 15 % der
vom Kläger angesetzten Höhe - und Rechtsberatungskosten berücksichtigt.
aa) Soweit die Anschlussrevision die vom Berufungsgericht vorgenom-
mene Berechnung der Schadenshöhe in den Positionen "Kreditzinsen" und
"Rechtsberatungskosten" angreift, ist ihr der Erfolg zu versagen. Die diesbezüg-
lichen Feststellungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen des dem
Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten erweiterten Beurteilungsspielraums.
Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht - wie der Senat geprüft hat - dabei
nicht unterlaufen; insbesondere ist kein entscheidungserhebliches Vorbringen
der Beklagten übergangen worden. Von einer näheren Begründung sieht der
Senat insoweit ab (§ 564 ZPO).
bb) Zu Recht jedoch beanstandet die Anschlussrevision, dass das Beru-
fungsgericht die Grundsätze der "Vorteilsausgleichung" unzutreffend angewandt
hat.
Wenn und soweit einem Steuerpflichtigen hinsichtlich der von ihm zu
zahlenden Steuern ein ersatzfähiger "Verspätungsschaden" entsteht, so sind
die ihm in demselben Zusammenhang erwachsenen Vermögensvorteile, insbe-
sondere durch die Möglichkeit zur Nutzung eines zunächst nicht durch Steuer-
zahlungen oder -abzüge geminderten Vermögens, grundsätzlich im Wege der
Vorteilsausgleichung nach § 249 BGB schadensmindernd zu berücksichtigen
(BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 124/90 = WM 1991, 814 f zur Steu-
erberaterhaftung). Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen die Zahlun-
gen der Beklagten dazu verwendet, in New York eine Wohnung zu erwerben,
die er, wenn ihm nur die um die Steuerabzugsbeträge gekürzte Vergütung zur
Verfügung gestanden hätte, nicht erworben hätte. Die mit diesem Erwerb ver-
bundenen Nutzungsvorteile mindern entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts den Schaden des Klägers. Das Berufungsgericht verengt den Begriff
der Kongruenz von Vor- und Nachteil, wenn es meint, insoweit könnten nur er-
zielte Habenzinsen oder ersparte Kreditzinsen veranschlagt werden (vgl. all-
gemein hierzu MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 265 ff). Aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzanspruch des
Käufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags, auf die sich das Berufungsge-
richt in diesem Zusammenhang berufen hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 1997
- V ZR 115/96 = BGHZ 136, 52 = NJW 1997, 2378; siehe auch Urteil vom
31. März 2006 - V ZR 51/05 = NJW 2006, 1582), lässt sich für die vorliegende
Fallgestaltung nichts anderes entnehmen.
III. Ergebnis
1.
Die Abweisung der Klage kann daher hinsichtlich der Steuernachzahlun-
gen 1991 bis 1995 keinen Bestand haben. Gleiches gilt für die Abweisung der
Steuerberatungskosten. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich diejenigen
Kosten für ersatzfähig gehalten, die gerade dadurch erforderlich geworden wa-
ren, dass die Steuern erst verspätet festgesetzt wurden. Dies trifft zu, soweit es
um den Haftungstatbestand der Verletzung der Pflicht zum korrekten Steuerab-
zug geht. In den Rahmen des anderen Haftungstatbestandes, der unrichtigen
Auskunft des Kulturdezernenten, fallen jedoch auch diejenigen Steuerbera-
tungskosten, die aufgewendet werden mussten, weil der Kläger unbeschränkt
steuerpflichtig war und daher eine Steuerklärung über sein gesamtes Einkom-
men abgeben musste. Diese können insoweit einen ersatzfähigen Schaden
darstellen.
Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung über die im Einzel-
nen streitigen Äußerungen des Kulturdezernenten, insbesondere über deren
Inhalt und Tragweite.
2.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, war das Berufungsurteil in vol-
lem Umfang aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dar-
über enthält, welche konkreten Nutzungsvorteile der Kläger erlangt hat und wie
diese zu bewerten sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den zuer-
kannten Betrag übersteigen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass zwar der Er-
satzpflichtige grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung trägt, aber der Geschädigte gehal-
ten ist, Angaben zu den zur Berechnung des Vorteils erforderlichen Um-
ständen zu machen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 115/01 = NJW-RR
2002, 1280).
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2005 - 5 O 291/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.05.2007 - 20 U 128/05 -