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BGH Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 14/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 51 Nr. 1, § 91 Abs. 1, § 170 Abs. 1; BGB §§ 774, 675, 670
Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten
Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an
einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben
auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens erworben hat.
BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 14/07 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-
ter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlef Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Dresden vom 11. Januar 2007, berichtigt durch Be-
schluss vom 6. Februar 2007, wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin schloss am 17. Juni 1999 mit der E.
GmbH (fortan: Schuldnerin) einen Kautionsversicherungsvertrag.
Danach stellte die Klägerin gegen Prämienzahlung und Sicherheitsleistung ei-
nen Bürgschaftskredit zur Verfügung und übernahm Bürgschaften innerhalb des
vereinbarten Höchstbetrages. Mit Abtretungsvertrag vom 16. September 1999
trat die Schuldnerin ihre Ansprüche an einem Festgeldkonto über 90.000 DM an
die Klägerin zur "Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten
oder befristeten - Ansprüche" aus dem angeführten Kautionsversicherungsver-
trag ab. Gleiches erfolgte später hinsichtlich eines weiteren Festgeldkontos ü-
ber
100.000 DM. Die Klägerin
übernahm
gegenüber
der B.
GmbH (fortan: B. ), einer Vertragspartnerin der Schuldnerin,
mit Vertrag vom 14. Oktober 1999 eine Bürgschaft. Am 13. März 2001 wurde
über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte zog die der Klägerin zur Sicherung abgetretenen Forderun-
gen aus den Festgeldguthaben ein. Die Klägerin hat auf die der B. gewährte
Bürgschaft am 29. Januar 2002 nach Anforderung Zahlungen erbracht.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten abgesonderte Befriedigung aus dem
eingezogenen Guthaben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er
zur Zahlung von 41.000 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Mit der zuge-
lassenen Revision verfolgt der Beklagte insoweit seinen Klageabweisungsan-
trag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2007, 640 (mit zustimmender
Anm. Vogel ZIP 2007, 2198 u. Stahlschmidt EWiR 2007, 309) veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf abgesonderte Befriedi-
gung aus dem eingezogenen Festgeld. Durch die Leistung der Klägerin an die
B. sei deren Werkvertragsforderung gemäß § 774 BGB auf die Klägerin
übergegangen und der Sicherungsfall angesichts der Insolvenz der Schuldnerin
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eingetreten. Der Erwerb des Absonderungsrechts sei nicht gemäß § 91 InsO
unwirksam. Die Hauptforderung sei zwar erst mit Befriedigung der B. am
29. Januar 2002 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die
Klägerin übergegangen. Der Klägerin habe aber bereits vor Eröffnung des In-
solvenzverfahrens ein insolvenzfestes Anwartschaftsrecht zugestanden, dessen
Erstarkung zum Vollrecht lediglich vom Eintritt des Sicherungsfalls abhängig
gewesen sei. Die an die Klägerin sicherungshalber abgetretenen Forderungen
hätten bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll wirksam bestanden.
Die Bedingung des Sicherungsfalls sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eingetreten. Die weitere Bedingung eines sicherbaren Anspruchs ergebe sich
aus dem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Zwischenvergleich, wonach
der Klägerin ein Bürgenregressanspruch in Höhe von 41.000 € zustehe. Dem
Umstand, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den sich die Bürgschafts-
übernahme gründe, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sei,
komme keine Bedeutung zu. Hierdurch werde die bürgschaftsvertragliche Ver-
pflichtung der Klägerin gegenüber der B. nicht berührt.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kautionsversicherungs-
vertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren, der durch die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit Wir-
kung für die Zukunft erlischt (BGHZ 168, 276, 278 f; BGH, Urt. v. 18. Januar
2007 - IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 f). Dieser Umstand lässt den Bestand be-
reits erteilter Bürgschaften jedoch unberührt. Deren Fortgeltung folgt aus der
bürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Vertrags-
partnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
rade nicht beendet worden ist (BGHZ 168, 276, 285).
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2. Unstreitig ist die Klägerin von der B. aus der Bürgschaft in Höhe von
41.000 € in Anspruch genommen worden. In diesem Umfang steht ihr an den
zur Sicherheit abgetretenen Festgeldguthaben ein insolvenzfestes Absonde-
rungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu, so dass der Beklagte sie daraus zu be-
friedigen hat (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dem kann nicht entgegengehalten
werden, dass der Regressanspruch aus § 774 BGB erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf die Klägerin übergegangen ist. Der Rechtserwerb an
der Insolvenzmasse ist dadurch nicht nach § 91 InsO ausgeschlossen.
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a) Bedingt begründete Rechte werden im Insolvenzfall als bereits beste-
hend behandelt (BGHZ 155, 87, 92). Dies gilt selbst dann, wenn die Bedingung
erst nach Insolvenzeröffnung eintritt (BGHZ 70, 75, 77). Insolvenzfest ist nicht
nur die uneingeschränkte Übertragung eines bedingten Rechts, sondern auch
die unter einer Bedingung erfolgte Übertragung eines unbedingten Rechts
(BGHZ 155, 87, 92 f). Entscheidend ist, ob das Recht aus dem Vermögen des
Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausgeschieden war,
so dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, es auf Grund alleiniger Ent-
scheidung wieder zurück zu erlangen (vgl. BGHZ 135, 140, 145; 155, 87, 93;
170, 196, 203; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144,
145).
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b) Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
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aa) Die Abtretung des Festgeldguthabens ist ausweislich der vorliegen-
den Abtretungsurkunden unbedingt erfolgt. Die ihr zugrunde liegende Siche-
rungsabrede stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Sicherungs-
fall eintreten werde und der Klägerin gegenüber der Schuldnerin eine sicherba-
re Forderung zustehe. Beide Bedingungen sind eingetreten, wobei der Um-
stand, dass die Klägerin die Bürgschaftsgläubigerin erst nach Insolvenzeröff-
nung befriedigt hat, ohne Belang ist. Hinsichtlich des Regressanspruchs aus
§ 774 BGB ist anerkannt, dass der Rechtsgrund des Regressanspruchs bereits
mit Übernahme der Bürgschaft entsteht und insoweit aufschiebend bedingt be-
gründet wird (BGH, Urt. v. 9. Mai 1960 - II ZR 95/58, WM 1960, 720 f; v. 1. Juli
1974 - II ZR 115/72, NJW 1974, 2000, 2001; v. 6. November 1989 - II ZR 62/89,
ZIP 1990, 53, 55). Demnach stand der Klägerin im Zeitpunkt der Insolvenzer-
öffnung die hier in Rede stehende Hauptforderung, die mit der Befriedigung der
Gläubigerin nach § 774 BGB auf sie übergegangen ist, bereits aufschiebend
bedingt zu. Diese Rechtsentwicklung konnte der Schuldner nicht mehr beein-
flussen; denn mit der Hergabe der Sicherheit durch ihn und der Erteilung der
Bürgschaft durch die Klägerin war der Rechtsboden für die gesicherte Forde-
rung begründet. Eine nach § 91 InsO beachtliche Rechtsposition, wie etwa die
Einrede einer fehlenden Valutierung des zur Verfügung gestellten Sicherheits-
gegenstandes, ist dem Schuldner unter diesen Umständen nicht verblieben.
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bb) Die Auffassung des Senats steht in Einklang mit der im Schrifttum
ganz überwiegend vertretenen Ansicht, dass auch solche Rückgriffsansprüche
des Kautionsversicherers insolvenzfest gesichert werden können, die erst nach
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf ihn übergehen (HmbKomm-InsO/
Kuleisa, 2. Aufl. § 91 Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 774 Rn. 5; Proske
ZIP 2006, 1035, 1038; Vogel ZIP 2007, 2198, 2201; Stahlschmidt EWiR 2007,
309, 310). Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung ge-
äußerten Ansicht steht dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zur Entscheidung
des Senats zur Insolvenzfestigkeit des Vermieterpfandrechts (BGHZ 170, 196).
Die angeführten Erwägungen beziehen sich auf die Sicherung künftiger Forde-
rungen (BGHZ 170, 196, 203), die - abgesehen von den systematischen Unter-
schieden zwischen dem dort einschlägigen § 140 InsO und dem hier maßgebli-
chen § 91 InsO - schon deshalb nicht auf die Beurteilung bedingt begründeter
Rechte übertragen werden können.
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cc) Für den aus dem Bürgschaftsauftrag folgenden vertraglichen Auf-
wendungsersatzanspruch des Bürgen (§§ 675, 670 BGB) gelten die gleichen
Rechtsgrundsätze wie zu § 774 BGB (Vogel ZIP 2007, 2198, 2201).
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dd) Aufgrund des zwischen den Prozessparteien im Berufungsrechtszug
abgeschlossenen Zwischenvergleichs hat das Berufungsgericht festgestellt,
dass der Bürgschaftsgläubigerin aus dem Werkvertrag eine Forderung in Höhe
von 41.000 € zustand und diese Forderung gemäß § 774 BGB auf die Klägerin
übergegangen ist. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision nicht.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2005 - 9 O 5200/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2007 - 13 U 2119/05 -