BGH Urteil vom 14.03.2008 – V ZR 16/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. März 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja (ohne II.2 u. 3)
BGHR:
ja
ZPO §§ 323, 767
Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Kla-
ge nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen
muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-
klage nach § 767 ZPO geltend machen.
BGH, Urt. v. 14. März 2008 - V ZR 16/07 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2006 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2005 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-
wiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Flugplatz; die Beklagten sind Anwohner. Ihr
Grundstück liegt ca. 600 m östlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts
in Richtung Osten regelmäßig überflogen. Mit einem von den Beklagten erstrit-
tenen zweitinstanzlichen Urteil vom 8. November 1990 wurde der Klägerin un-
tersagt, pro Tag mehr als 30 Startvorgänge von Motorflugzeugen und Motor-
seglern in östlicher Richtung zuzulassen; außerdem wurde sie verurteilt, näher
bestimmte Ruhezeiten von derartigen Startvorgängen freizuhalten. Die dagegen
gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v.
16. Januar 1992, V ZR 9/91).
Am 28. November 1994 erteilte die zuständige Bezirksregierung auf An-
trag der Klägerin eine frühere Genehmigungen ersetzende "Genehmigung zur
Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrs-
landeplatzes". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der An-
trag und die Pläne zuvor ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben
worden, Einwendungen vorzubringen. Ein förmliches Planfeststellungsverfahren
wurde jedoch nicht durchgeführt. Die inzwischen bestandskräftige Genehmi-
gung schränkt die Zahl der Startvorgänge in östlicher Richtung nicht ein; Ruhe-
zeiten sieht sie für bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Flüge
vor. Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen genügen, sind von
den Beschränkungen ausgenommen.
Gestützt auf die neue Genehmigung, ihre öffentlich-rechtliche Betriebs-
pflicht und einen behaupteten Rückgang der Lärmemissionen beantragt die
Klägerin die Abänderung des Urteils vom 8. November 1990, und zwar in erster
Linie dahingehend, dass sie seit Rechtshängigkeit der Klage berechtigt ist, den
Verkehrslandeplatz ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der Genehmi-
gung zu betreiben. Mehrere Hilfsanträge zielen darauf, die weiter gehenden
Unterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-
höhten Schallschutzanforderungen genügende Flugzeuge zu beschränken. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil
vom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-
vision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Abänderungsklage in entsprechender An-
wendung von § 323 ZPO für zulässig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die
vollständige Aufhebung des Ersturteils gerichtet und in diesem Umfang auch
begründet, weil die Verurteilung der Klägerin nach den Grundsätzen des Weg-
falls der Geschäftsgrundlage an die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der
für sie maßgeblichen Verhältnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht
aus der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Klägerin, die in dem Ersturteil
bereits berücksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-
chenden Abänderung führen könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen,
dass die Beeinträchtigung der Beklagten aufgrund geänderter Verhältnisse an
der Start- und Landebahn und geräuschärmerer Flugzeugmotoren auf ein Maß
zurückgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-
samtabwägung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-
ber 1994 habe jedoch eine veränderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in
dem Ersturteil noch nicht habe berücksichtigt werden können. Da die Öffent-
lichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die
Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur
privatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern
auch die in dem Ersturteil zuerkannten Ansprüche zur Abwehr benachteiligen-
der Einwirkungen erfasst. Die in § 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Um-
wandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ändere daran nichts.
Denn die insofern abschließende Regelung in der Genehmigung schließe die
zeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge auch als Schutz-
vorkehrung aus.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Die zulässige Revision führt schon deshalb zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils, weil die auf Abänderung des rechtskräftigen Urteils vom 8. No-
vember 1990 gerichtete Klage unzulässig ist.
a) Das Berufungsgericht qualifiziert die Klage zutreffend als Abände-
rungsklage nach § 323 ZPO. Das entspricht sowohl der von der Klägerin selbst
verwendeten Bezeichnung als auch der eindeutigen Fassung ihrer zuletzt ge-
stellten Haupt- und Hilfsanträge. Denn diese richten sich nicht gegen die Voll-
streckbarkeit des Ersturteils, sondern auf dessen Anpassung an die nach Auf-
fassung der Klägerin veränderten Verhältnisse (vgl. zu dieser Unterscheidung
BGHZ 163, 187, 189), und sie beschränken die erstrebte Abänderung – wie in
§ 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehen – auf die Zeit nach Erhebung der Klage.
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei zwar nicht am
buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets da-
von auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was
nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstan-
denen Interessenlage entspricht (vgl. für die Abänderungsklage Senat, Urt. v.
2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372). Die Klage kann gleichwohl
nicht im Wege der Auslegung als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
angesehen werden. Denn mit ihrer Berufung hat die Klägerin den in erster In-
stanz gestellten weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil für
unzulässig zu erklären, nicht mehr verfolgt. Das zeigt, dass sie ausschließlich
die Abänderung des Ersturteils erstrebt.
Zweifelhaft ist allerdings, ob der Hauptantrag – wie das Berufungsgericht
weiter meint – auf die vollständige Beseitigung der titulierten Unterlassungs-
pflichten und damit der Sache nach auf die Aufhebung des Ersturteils gerichtet
ist. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Unter-
lassung gerichtete Urteil vom 8. November 1990 nicht nach § 323 ZPO abge-
ändert werden. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass diese Vorschrift
die Abänderungsklage nur für den Fall der Verurteilung zu künftig fällig werden-
den wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) zulässt. Es folgt jedoch einer in
Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, nach der in entspre-
chender Anwendung von § 323 ZPO auch die Abänderung rechtskräftiger Un-
terlassungstitel möglich sein soll (OLG Koblenz GRUR 1988, 478, 480; LG Kle-
ve NJW-RR 1996, 206, 207; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66.
Gaul, WRP 1988, 215, 224; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unter-
lassungsurteilen, 363 ff.; Lambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrens-
rechts, Rdn. 143d, 143g, 143h; Meckel, Die Beständigkeit einer wettbewerbs-
rechtlichen Unterlassungsverpflichtung bei Änderung der rechtlichen oder tat-
sächlichen Verhältnisse, 25 ff; Oetker, ZZP 115, 3, 10 ff.; Völp, GRUR 1984,
486, 488 f.).
Diese Analogie wird von der überwiegenden Literaturmeinung zu Recht
abgelehnt
(Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 323 Rdn. 16; MünchKomm-
Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 14; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 26. Aufl., § 323 Rdn. 29; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht,
16. Aufl., § 157 Rdn. 11 und 17; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl.,
Kap. 36 Rdn. 174 f.; Borck, WRP 2000, 9, 11; Grunsky, Gedächtnisschrift Rö-
dig, 325, 330; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl.,
Rdn. 983; Rüßmann, Festschrift Lüke, 675, 692 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-
rechtliche Ansprüche, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 51, 55 und 56 f.; Ulrich, WRP 2000,
1054, 1056 f.; Zeuner, Festschrift Dölle, Bd. I, 295, 312 f.; offen gelassen von
OLG Köln NJW-RR 1987, 1471). Denn die durch § 767 ZPO eröffnete Möglich-
keit, nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch Urteil festge-
stellten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, schließt die entsprechende
Anwendung von § 323 ZPO aus.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vollstre-
ckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt
werden, wenn der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch nach-
träglich durch eine Gesetzesänderung (BGHZ 133, 316, 323 f.), eine behördli-
che Entscheidung (Senat, BGHZ 122, 1, 8) oder aus anderen Gründen (BGH,
Urt. v. 23. Februar 1973, I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 430; Urt. v. 19. No-
vember 1982, I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181; Urt. v. 25. Februar 1999, I ZR
4-97, NJW 1999, 2195) weggefallen ist. Das entspricht nicht nur der ganz herr-
schenden Meinung in der Literatur (vgl. außer den bereits Zitierten Münch-
Komm-ZPO/K.Schmidt, 3. Aufl. § 767 Rdn. 62; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
22. Aufl., § 767 Rdn. 8 und 17; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl.,
§ 767 Rdn. 60; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl.,
§ 40 V 1 d; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz,
3. Aufl., § 767 Rdn. 23 und für die Einwendung aus § 14 Satz 1 BImSchG Feld-
haus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., § 14 BImSchG Rdn. 60
sowie Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, § 14 BImSchG Rdn. 17),
sondern auch der Vorstellung des Gesetzgebers; er hat den Anwendungsbe-
reich der Vollstreckungsabwehrklage in § 10 UKlaG (früher § 19 AGBG) auf
eine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erweitert und
damit bestimmt, dass solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen
einen durch Urteil festgestellten Unterlassungsanspruch nach § 767 ZPO gel-
tend zu machen sind.
bb) Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 323 ZPO hat der
Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass sich die Vollstreckungsabwehrkla-
ge und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich
gegenseitig ausschließen (BGHZ 163, 187, 189; ebenso die h.L., vgl. nur
Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 323 Rdn. 41 ff. und Zöller/Vollkommer, aaO, § 323
Rdn. 15; a.A. weiterhin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 323
Rdn. 4). Der Schuldner hat deswegen keine Wahlmöglichkeit, sondern muss
sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem jeweils verfolgten
Ziel am besten entspricht (BGHZ 163, 187, 190). Das folgt aus der unterschied-
lichen Zielsetzung der beiden Klagen: Die Abänderungsklage ist eine Gestal-
tungsklage, die sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zur Verfügung
steht und den Titel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft
– an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll. Dem-
gegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-
ge auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit. Bei ihr geht es also nicht um die
Anpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein
um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr
vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig geworden ist
(BGHZ 163, 187, 189).
cc) Die entsprechende Anwendung von § 323 ZPO auf Unterlassungstitel
ist danach erst recht ausgeschlossen.
(1) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es wegen § 767 ZPO
bereits an der – für eine Analogie erforderlichen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 14.
Juni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3125 m.w.N.) – planwidrigen Rege-
lungslücke fehlt (so auch Borck, aaO, 11 und Ulrich, aaO, 1057). Der zur Unter-
lassung verurteilte Schuldner kann nachträglich entstandene Einwendungen mit
der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen und ist damit in gleichem Um-
fang geschützt wie bei anderen Leistungsurteilen. Sein Rechtsschutz ist also
nicht etwa deshalb lückenhaft, weil er nach § 767 ZPO keine Abänderung des
Urteils erreichen, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigen kann. Auch
der Umstand, dass er die Vollstreckungsabwehrklage nicht auf die Erfüllung des
titulierten Anspruchs stützen kann, beruht nicht auf einer Lücke im Verfahrens-
recht, sondern darauf, dass Unterlassungsansprüche nicht endgültig erfüllbar
sind.
(2) Wegen des durch § 767 ZPO eröffneten Rechtsschutzes fehlt es aber
auch an der zweiten Voraussetzung für eine Analogie, der Vergleichbarkeit des
zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand (vgl.
auch hierzu nur Senat, aaO, 3125). Denn das Unterlassungsurteil ist mit der in
§ 323 ZPO geregelten Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehren-
den Leistungen nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung
zugrunde liegende Interessenabwägung in diesem Fall zu dem gleichen Ergeb-
nis führte.
Wird eine Partei gemäß § 258 ZPO zur Entrichtung einer laufenden Un-
terhaltsrente oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen verurteilt, ergreift die
Rechtskraft des Urteils auch die erst künftig zu entrichtenden Leistungen, deren
Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht
(BGHZ 82, 246, 250 f.; 103, 393, 398). In diesen Fällen stellt die Geltendma-
chung einer von der Prognose des Gerichts abweichenden tatsächlichen Ent-
wicklung nicht das Vorbringen einer neuen Tatsachenlage dar, über die das
Gericht noch nicht zu entscheiden hatte, sondern einen Angriff gegen die Rich-
tigkeit des ersten Urteils (BGHZ 82, aaO). Die nur auf nachträglich entstandene
rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden an-
wendbare Vollstreckungsabwehrklage ermöglicht einen solchen Angriff nicht
(vgl. nur Senat, BGHZ 100, 211, 212 f.); sie scheitert daher an der Rechtskraft
des Ersturteils. Aus diesem Grund durchbricht § 323 ZPO die Rechtskraft
(BGHZ 82, aaO) und gewährt – einem Gebot der Billigkeit folgend – beiden Par-
teien das Recht, die Abänderung des Ersturteils zu verlangen (Hahn/Mugdan,
Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 103; BGHZ
98, 353, 359). Die Vorschrift eröffnet damit den verfahrensrechtlichen Weg,
Fehlprognosen zu korrigieren und die vorausgegangene gerichtliche Entschei-
dung an veränderte Verhältnisse anzupassen (BGHZ 96, 205, 207). Ihr Anwen-
dungsbereich ist deshalb auf die Anpassung an die stets wandelbaren wirt-
schaftlichen Verhältnisse beschränkt, während der nach § 258 ZPO verurteilte
Schuldner die nicht von der Prognose erfassten Einwendungen mit der Vollstre-
ckungsabwehrklage geltend machen muss (s.o. unter bb).
Der zur Unterlassung verurteilte Schuldner bedarf dagegen keiner
außerordentlichen Klagemöglichkeit, weil er bereits nach § 767 ZPO in dem von
der Billigkeit geforderten Umfang geschützt ist. Insbesondere schränkt die
Rechtskraft des Unterlassungsurteils das Vorbringen neuer Tatsachen nicht in
gleicher Weise ein wie bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen
gemäß § 258 ZPO (vgl. dazu vor allem Zeuner, aaO, 310 ff., Rüßmann, aaO,
693 ff. und Ahrens, aaO, Rdn. 174). Die beiden Fälle sind zwar insofern ver-
gleichbar, als auch das Unterlassungsurteil das künftige Verhalten des Schuld-
ners betrifft und damit – anders als die Verurteilung zu einer einmaligen Leis-
tung – in die Zukunft wirkt (BGHZ 133, 316, 323). Seine Rechtskraft wird da-
durch jedoch allenfalls für die Vergangenheit beschränkt (vgl. BGHZ 42, 340,
345 f.; 150, 377, 383). Sie erstreckt sich aber nicht auf den künftigen Fortbe-
stand des Unterlassungsanspruchs. Anders als eine Verurteilung nach § 258
ZPO beruht das Unterlassungsurteil nämlich nicht auf einer Prognose der zu-
künftigen Entwicklung. Das Gericht entscheidet vielmehr nach der Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den gegen-
wärtigen Bestand des Unterlassungsanspruchs, so dass sich die Rechtskraft
seiner Entscheidung – wie bei der Verurteilung zu einer einmaligen Leistung
(dazu etwa BGHZ 94, 29, 32 f.) – auf diesen Zeitpunkt beschränkt. Die Gefahr
einer Fehlprognose ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der Schuldner ist
nicht gehindert, den späteren Wegfall des Unterlassungsanspruchs im Wege
der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Die entsprechende An-
wendung des § 323 ZPO ist deshalb nicht nur entbehrlich, sondern geradezu
sinnwidrig. Denn bei ihr geht es nicht um die Anpassung des Unterlassungsur-
teils an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern um Einwendungen, die
auch ein nach § 258 ZPO verurteilter Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-
klage geltend machen muss.
2. Die unzulässige Abänderungsklage kann nicht in eine Vollstreckungs-
abwehrklage umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist zwar grundsätz-
lich möglich (BGH, Urt. v. 27. März 1991, XII ZR 96/90, NJW-RR 1991, 899).
Sie scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel ausdrück-
lich nur noch im Wege der Abänderungsklage verfolgt (vgl. dazu BGHZ 163,
187, 195); denn die Klägerin hat den weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus
dem Ersturteil für unzulässig zu erklären, erst fallen lassen, nachdem die Abän-
derungsklage in dem Urteil erster Instanz für zulässig erklärt worden war. Für
eine Umdeutung ist jedoch deshalb kein Raum, weil die zulässige Vollstre-
ckungsabwehrklage nicht begründet wäre.
a) Mit dieser Klage kann die Klägerin nicht geltend machen, die durch
das Urteil vom 8. November 1990 festgestellten Ansprüche seien nach §§ 11
LuftVG, 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen.
aa) Gemäß § 14 BImSchG hat eine unanfechtbare immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung zur Folge, dass die Einstellung des Betriebs der ge-
nehmigten Anlage auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln be-
ruhender Abwehransprüche nicht mehr verlangt werden kann. Die von dieser
Regelung erfassten Ansprüche werden nicht ersatzlos ausgeschlossen, son-
dern lediglich umgewandelt (vgl. etwa BVerfG NJW 1986, 2188, 2189; BeckOK-
Umweltrecht/Giesberts, § 14 BImSchG Rdn. 12; GK-BImSchG/Roßnagel, § 14
Rdn. 3 und 65; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 12; Land-
mann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 35; Ule/Laubinger/Storost,
BImSchG, § 14 Rdn. B 1 und D 1); das heißt: An ihre Stelle tritt in erster Linie
ein Anspruch auf die Schaffung von Schutzvorkehrungen nach § 14 S. 1
Halbs. 2 BImSchG und hilfsweise – soweit solche Vorkehrungen nicht durch-
führbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind – ein Anspruch auf Schadenser-
satz nach Satz 2 der Vorschrift (BGHZ 102, 350, 352).
§ 11 LuftVG ordnet die entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht
mehr – wie bis zu der Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September
1980 (BGBl. I 1729; vgl. zur früheren Rechtslage Senat, BGHZ 69, 118, 125) –
nur für Flughäfen, sondern für sämtliche Flugplätze und damit auch für Lande-
plätze an (vgl. die Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Für den von der
Klägerin betriebenen Landeplatz ist allerdings kein beschränkter Bauschutzbe-
reich nach § 17 LuftVG bestimmt. Er kann deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
LuftVG ohne nachfolgende Planfeststellung genehmigt werden (vgl. BVerwG
NJW 1969, 340, 341 f.), während § 14 BImSchG in seinem unmittelbaren An-
wendungsbereich ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG
voraussetzt (vgl. § 19 Abs. 2 BImSchG und dazu nur GK-BImSchG/Roßnagel,
§ 14 Rdn. 14 ff.). Die daraus resultierende Frage, ob auch für die in § 11 LuftVG
vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschrift ein qualifiziertes Ge-
nehmigungsverfahren (nach §§ 8 bis 10 LuftVG) zu verlangen ist, hat der Senat
in seinem Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 1992 offen gelassen. Das
Berufungsgericht folgt in diesem Punkt einer in Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Ansicht, die eine einfache Genehmigung nach § 6 LuftVG genügen
lässt, wenn die Öffentlichkeit – wie hier – an dem Verfahren beteiligt worden ist
(OVG Münster NVwZ-RR 1998, 23, 24; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6
Rdn. 67). Die Frage bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung, weil die ent-
sprechende Anwendung von § 14 BImSchG im Rahmen der Vollstreckungsab-
wehrklage schon aus anderen Gründen ausscheidet.
bb) Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist schon zweifelhaft, ob § 14
Satz 1 BImSchG für solche Abwehransprüche gilt, die im Zeitpunkt der Geneh-
migung bereits durch ein rechtskräftiges Zivilurteil festgestellt sind (so aber
Feldhaus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., § 14 BImSchG
Rdn. 60; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 17; a.A. Ger-
lach, DuR 1980, 363, 375 f.). Die Zweifel ergeben sich aus dem Zweck der Vor-
schrift. Denn § 14 BImSchG soll lediglich den Bestand genehmigter Anlagen
sichern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. VI/2868, S. 36;
Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 1; Ule/Laubinger/
Storost, aaO, § 14 Rdn. B 2 und – für § 11 LuftVG – Hofmann/Grabherr, aaO,
§ 11 Rdn. 4), aber weder die nach Zivilrecht verbotene Erweiterung solcher An-
lagen ermöglichen noch deren verbotswidrigen Betrieb legalisieren. Das legt es
nahe, rechtskräftig festgestellte Ansprüche im Wege der einschränkenden Aus-
legung von der Regelung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG auszunehmen.
cc) Auch dies braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entschei-
den. Denn die Vollstreckungsabwehrklage kann schon deshalb nicht auf die
Genehmigung vom 28. November 1994 gestützt werden, weil aufgrund des Ur-
teils vom 8. November 1990 und des Senatsbeschlusses vom 16. Januar 1992
feststeht, dass die den Beklagten zuerkannten Ansprüche von dem Tatbestand
der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht erfasst werden.
(1) § 767 ZPO lässt zwar Einwendungen gegen rechtskräftig festgestellte
Ansprüche zu, sofern die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem
Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. In diesem Zu-
sammenhang kommen aber nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die den-
jenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die aus-
gesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist (Senat, Urt. v. 11.
März 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v.
28. Mai 1986, IV a ZR 197/84, NJW 1986, 2645 f.; Urt. v. 2. April 2001, II ZR
331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451). Ob dies der Fall ist, hat das Gericht von
Amts wegen zu beurteilen. Dabei muss es von den Entscheidungsgründen des
rechtskräftigen Urteils ausgehen und prüfen, ob die neu entstandene Tatsache
die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urt.
v. 11. März 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch Urt. v.
14. Oktober 1964, V ZR 249/62, NJW 1965, 42; Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR
171/94, NJW 1995, 2993, 2994; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, § 322
Rdn. 154; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 252). Maßgebend ist insoweit
die letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entscheidung. Denn sie bestimmt Um-
fang und Tragweite der Rechtskraft (vgl. BGHZ 7, 174, 185). Die Entschei-
dungsgründe der Vorinstanzen sind deshalb nur beachtlich, wenn und soweit
sie nicht modifiziert worden sind (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 183).
Danach kann die Vollstreckungsabwehrklage trotz der Genehmigung
vom 28. November 1994 nicht auf die Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14
Satz 1 BImSchG gestützt werden. Die Genehmigung wurde zwar nach dem in
§ 767 Abs. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt erteilt und fällt damit nicht mehr in die
zeitlichen Grenzen der Rechtskraft. Sie ändert aber nichts an dem für die Fest-
stellung maßgeblichen Sachverhalt. Denn der mögliche Ausschluss privatrecht-
licher Abwehransprüche nach § 11 LuftVG i. V. m. § 14 Satz 1 BImSchG ist in
dem Urteil vom 8. November 1990 bereits berücksichtigt. In den Entschei-
dungsgründen dieses Urteils wird er allerdings noch mit der – durch die neue
Genehmigung überholten – Begründung abgelehnt, die seinerzeit geltende Ge-
nehmigung sei ausdrücklich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden.
Der Senat hat diese Begründung jedoch in seinem Nichtannahmebeschluss
vom 16. Januar 1992 dahingehend modifiziert, dass § 14 Satz 1 BImSchG un-
abhängig von der Rechtsnatur der Genehmigung schon deshalb nicht eingreift,
weil mit dem Urteil keine Betriebseinstellung, sondern nur eine
– jedenfalls zulässige – Vorkehrung zur Abwehr von Lärm durch eine zeitliche
und zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge angeordnet wird. Aufgrund
dieser Begründung ist auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage davon
auszugehen, dass die durch das Urteil vom 8. November 1990 festgestellten
Ansprüche nicht zu den nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Ansprü-
chen auf Betriebseinstellung gehören. Daran hat sich durch die Genehmigung
vom 28. November 1994 nichts geändert.
(2) Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der die Aus-
schlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht nur privatrechtliche An-
sprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch andere An-
sprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen erfasst, steht daher die
– insoweit auch nach § 323 ZPO zu beachtende (vgl. dazu nur BGH, Urt. v.
21. Februar 2001, XII ZR 276/98, NJW-RR 2001, 937 f.) – Rechtskraft des
Ersturteils entgegen. Das Berufungsgericht kann sich im Übrigen auch nicht auf
die für seine Ansicht zitierte Kommentarstelle (BeckOK-Umweltrecht/Giesberts,
§ 14 BImSchG Rdn. 14) berufen. Denn dort wird nur die Rechtsnatur der nach
§ 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Ansprüche beschrieben, aber nicht in
Zweifel gezogen, dass sich diese Ansprüche – dem Wortlaut der Vorschrift ent-
sprechend – auf die Einstellung des Betriebs richten oder zwangsläufig auf eine
solche hinauslaufen müssen
(vgl. BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, § 14
BImSchG Rdn. 13). Das entspricht vielmehr der ganz herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR
76/93, NJW 1995, 132, 133; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 22; Feld-
haus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 67 ff.; GK-BImSchG/Roßnagel, § 14
Rdn. 63; Jarass, aaO, § 14 Rdn. 8; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14
BImSchG Rdn. 29; Kotulla/Guckelberger, BImSchG, § 14 Rdn. 33; Ule/
Laubinger/Storost, aaO, § 14 Rdn. D 1; a.A. nur Giemulla, aaO, § 11 Rdn. 7).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die in
der Genehmigung vom 28. November 1994 vorgesehenen Einschränkungen
des Flugbetriebs nach der – nicht angegriffenen – Auslegung des Berufungsge-
richts als abschließend zu verstehen sind. Die Regelungsabsicht der Genehmi-
gungsbehörde ist zwar eine neue Tatsache, die nach § 767 Abs. 2 ZPO be-
rücksichtigt werden kann. Auch sie führt jedoch nicht dazu, dass der rechtskräf-
tig festgestellte Anspruch der Beklagten nunmehr insoweit von § 14 Satz 1
BImSchG erfasst würde, als er auf eine weiter gehende Beschränkung des
Flugbetriebs gerichtet ist. Denn der Umfang der Ausschlusswirkung steht nicht
zur Disposition der Genehmigungsbehörde. Er wird vielmehr im Gesetz selbst
auf Einstellungsansprüche beschränkt. Dieses in dem Nichtannahmebeschluss
des Senats vom 16. Januar 1992 verneinte Tatbestandsmerkmal wird durch die
abschließende Regelung der Ruhezeiten in der Genehmigung vom 28. Novem-
ber 1994 nicht beeinflusst. Der von dem Berufungsgericht zitierten Kommentar-
literatur (Feldhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 93; Jarass, aaO, § 14
Rdn. 17) lässt sich nichts anderes entnehmen. Sie behandelt nur die Frage, ob
der Anspruch auf Betriebseinstellung, der durch eine immissionsschutzrechtli-
che Genehmigung nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen und in einen
Anspruch auf Schutzvorkehrungen umgewandelt worden ist, auch dann auf ei-
ne Änderung oder Beschränkung der Betriebszeiten gerichtet werden kann,
wenn diese in der Genehmigung abschließend oder abweichend geregelt sind.
Dass privatrechtliche Ansprüche, die – wie hier – von vornherein auf derartige
Schutzvorkehrungen gerichtet sind, von § 14 BImSchG erfasst und damit durch
die Genehmigung beeinflusst würden, behauptet sie jedoch nicht (vgl. vielmehr
Feldhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 69 und Jarass, aaO, § 14
Rdn. 12).
b) Die übrigen Einwendungen der Klägerin hat das Berufungsgericht im
Rahmen der Abänderungsklage nicht durchgreifen lassen. Die dem zugrunde
liegenden Erwägungen sind – für sich betrachtet – zutreffend und gelten auch
für die Vollstreckungsabwehrklage.
aa) Allein der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 45
Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zum ordnungsgemäßen Betrieb des Landeplatzes ver-
pflichtet ist, begründet keine nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung.
Denn diese Verpflichtung bestand schon vor der letzten mündlichen Verhand-
lung im Vorprozess. Nach den Entscheidungsgründen des Ersturteils wird die
Klägerin durch die dort festgestellten Unterlassungspflichten auch nicht daran
gehindert, ihre öffentlich-rechtliche Betriebspflicht zu erfüllen. Dass sich dies
durch die Genehmigung vom 28. November 1994 geändert hätte, ist weder
festgestellt noch geltend gemacht.
bb) Der von der Klägerin behauptete Rückgang der Lärmemissionen
führt nur dann zu einem nach § 767 ZPO beachtlichen Wegfall der titulierten
Unterlassungspflichten, wenn deren Erfüllung nicht mehr erforderlich ist, um die
Beeinträchtigung der Beklagten auf ein Maß zu begrenzen, das sich nach der
dem Ersturteil zugrunde liegenden Gesamtabwägung als unwesentlich darstellt.
Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
3. Nach alledem ist die Sache zur Endentscheidung reif; das Berufungs-
urteil ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzu-
weisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird (§§ 562, 563 Abs. 3
ZPO).
III.
Krüger
RiBGH Dr. Klein ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 25.03.2008 Der Vorsitzende Krüger
RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 25.03.2008 Der Vorsitzende Krüger
Lemke
Roth
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 623/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 160/05 -