BGH Beschluss vom 18.03.2008 – VIII ZB 4/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene
Berufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit
erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden
kann, vorlegen lässt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann.
BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.015,92 €.
Gründe
I.
Die Kläger, von denen einer seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung
der Klage in der Schweiz hatte, nehmen die Beklagten als ihre Mieter auf Zu-
stimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben; das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der
Beklagten am 30. August 2005 zugestellt worden.
Am 16. September 2005 haben die Beklagten dagegen beim Landgericht
Berufung eingelegt und diese begründet. Die Geschäftsstelle des Landgerichts
hat am 19. September 2005 beim Amtsgericht die Akten angefordert und am
23. September 2005 – noch vor Eingang der Akten – dem Kammervorsitzenden
die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vorgelegt. Am 28. September
2005 sind die erstinstanzlichen Akten bei der Gemeinsamen Briefannahmestel-
le der Justizbehörden Mitte eingegangen. Am 6. Oktober haben sie auf der Ge-
schäftsstelle vorgelegen und sind einen Tag später erstmals dem Kammervor-
sitzenden zugeleitet worden.
Nachdem der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger unter
Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf Bedenken gegen die Zuläs-
sigkeit der Berufung zum Landgericht hingewiesen hatte, haben die Beklagten
am 31. Oktober 2005 (einem Montag) Berufung zum Kammergericht eingelegt,
wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt und die Berufung begründet.
Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen
wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – teil-
weise unter wörtlicher Übernahme der Gründe eines Beschlusses des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf (ProzRB 2003, 215) – ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen
die versäumte Berufungsfrist nach § 233 ZPO lägen nicht vor, weil die Versäu-
mung der Frist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten beruhe, der die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG übersehen habe.
Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass die Berufung be-
reits zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist beim – unzuständigen – Land-
gericht eingegangen sei. Zwar könne ein unzuständiges Gericht unter dem Ge-
sichtspunkt des Anspruchs der Partei auf ein faires Verfahren verpflichtet sein,
von sich aus fristgebundene Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterzulei-
ten. Dies könne aber nur dann gelten, wenn das zunächst angegangene Ge-
richt seine Unzuständigkeit habe erkennen müssen.
Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das dasjenige
Gericht, welches im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewe-
sen sei, zur Weiterleitung fehlerhaft bei ihm eingereichter Rechtsmittelschriften
für verpflichtet erachte, könnten sich die Beklagten nicht stützen, weil sie Beru-
fung bei dem zuvor mit der Sache nicht befassten Landgericht eingelegt hätten.
Ein jedes Gericht für verpflichtet zu halten, bei ihm eingegangene Rechtsmittel-
schriftsätze umgehend darauf hin zu überprüfen, ob möglicherweise die Zu-
ständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei, und dann alsbald Maßnahmen
zur Weiterleitung zu ergreifen, würde eine Überspannung der Fürsorgepflicht
bedeuten. Eine Partei könne zudem allenfalls dann auf eine Weiterleitung ihres
Schriftsatzes innerhalb der jeweiligen Frist vertrauen, wenn die fristgerechte
Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden
könne.
Für das Landgericht habe vor Eingang der Sachakten am 6. Oktober
2005 keine Möglichkeit bestanden, seine Unzuständigkeit festzustellen. Darauf,
dass das angefochtene Urteil der Berufungsschrift beigefügt gewesen sei und
sich aus dessen Tenor und dem Berufungsschriftsatz für den Kläger zu 4 eine
Anschrift in der Schweiz ergeben habe, komme es nicht an. § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG stelle auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der
Klage ab. Diese Prüfung sei hier erst nach Vorlage der Sachakten möglich ge-
wesen.
2. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO), hat in der Sa-
che aber keinen Erfolg.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom
17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579, unter II 2; vgl. auch Se-
natsbeschluss vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III
1 b bb), dass sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und aus der daraus sich erge-
benden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine
generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang
einer Rechtsmittelschrift ableiten lässt. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten
und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhal-
tung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des
fairen Verfahrens. Es wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass sich die
Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an rich-
terlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse
des Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichte-
rung orientieren kann, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im
Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden
muss.
Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsge-
richts in Einklang. Der Vorsitzende der Berufungskammer beim Landgericht
kann danach nicht als verpflichtet angesehen werden, bei einer noch innerhalb
der Berufungsfrist an ihn erfolgenden Vorlage einer Berufungs- oder Beru-
fungsbegründungsschrift, aus denen sich – wie im vorliegenden Fall – gewichti-
ge Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug ergeben, der eine Berufungszu-
ständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG be-
gründen kann, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit so zu beschleuni-
gen, dass gegebenenfalls die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das
Oberlandesgericht weitergeleitet werden kann. Da es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit in erster Instanz, also regelmäßig im Zeitpunkt der Zustellung
der Klageschrift nach § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ankommt, der
von der aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der
Berufungseinlegung durchaus abweichen kann, reicht die Kenntnis der Beru-
fungs- und der Berufungsbegründungsschrift sowie des angefochtenen Urteils
in vielen Fällen – so auch hier – zur endgültigen Beurteilung der Zuständigkeit
nicht aus, sondern bedarf es einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Anga-
be des Wohnsitzes in der Klageschrift (BVerfG, aaO). Einer Verpflichtung des
Vorsitzenden, sich diese Akten schneller, als dies im ordentlichen Geschäfts-
gang zu erwarten wäre, vorlegen zu lassen oder sich bei dem Berufungsführer
oder dem Gericht erster Instanz nach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage
zu erkundigen, wie sie die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, würde die
Verfahrensbeteiligten ihrer primären Verantwortung für die Bestimmung des
zuständigen Rechtsmittelgerichts entheben.
b) Dass im ordentlichen Geschäftsgang vor dem 28. September 2005 mit
einem Eingang der Akten beim Landgericht zu rechnen war, macht auch die
Rechtsbeschwerde nicht geltend. Sie rügt lediglich, dass die Akte dem Vorsit-
zenden erst am 6. Oktober 2005, ausweislich der Akten sogar nicht vor dem
7. Oktober 2005, vorgelegt worden ist, als die Berufungsfrist bereits abgelaufen
war. Ob damit die Prozessförderungspflicht des Gerichts verletzt worden ist,
kann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagten konnten in keinem Fall darauf
vertrauen, dass die Akten nach Eingang bei der Briefannahmestelle des Land-
gerichts am 28. September 2005 dem Vorsitzenden so rechtzeitig vorgelegt
werden würden, dass mit einem Eingang der Berufungsschrift beim Kammerge-
richt noch vor Ablauf der zwei Tage später – am 30. September 2005 – enden-
den Berufungsfrist zu rechnen war.
Dafür waren ein Transport der Akten von der Briefannahmestelle zur zu-
ständigen Geschäftsstelle des Landgerichts, sodann eine Vorlage der Akten an
den Vorsitzenden, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit jedenfalls
durch den Vorsitzenden (wenn nicht durch die Kammer) und eine darauf beru-
hende Weiterleitungsverfügung des Vorsitzenden, die Ausführung dieser Verfü-
gung durch die Geschäftsstelle und ein Transport der Akten zum Kammerge-
richt erforderlich. Die Beklagten konnten nicht erwarten, dass dies im ordentli-
chen (nicht durch besondere Anordnungen beschleunigten) Geschäftsgang in-
nerhalb von maximal drei Arbeitstagen abgeschlossen sein würde (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 950/04, NJW 2005, 2137, unter II 2 c;
Beschluss vom 3. Januar 2001 – 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343, unter II 2).
Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende überhaupt
berechtigt gewesen wäre, die von einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrück-
lich zum Landgericht eingelegte Berufung wegen Unzuständigkeit ohne Weite-
res an das Kammergericht weiterzuleiten, ohne der betroffenen Partei rechtli-
ches Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene
Wahl des Rechtsmittelgerichts zu begründen.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr.
Milger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 9 C 480/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2005 - 8 U 207/05 -