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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – VIII ZB 4/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene

Berufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit

erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden

kann, vorlegen lässt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der

Rechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann.

BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - KG Berlin

AG Berlin-Schöneberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2005 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Beschwerdewert: 1.015,92 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger, von denen einer seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung

der Klage in der Schweiz hatte, nehmen die Beklagten als ihre Mieter auf Zu-

stimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage

stattgegeben; das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der

Beklagten am 30. August 2005 zugestellt worden.

2

Am 16. September 2005 haben die Beklagten dagegen beim Landgericht

Berufung eingelegt und diese begründet. Die Geschäftsstelle des Landgerichts

hat am 19. September 2005 beim Amtsgericht die Akten angefordert und am

23. September 2005 – noch vor Eingang der Akten – dem Kammervorsitzenden

die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vorgelegt. Am 28. September

2005 sind die erstinstanzlichen Akten bei der Gemeinsamen Briefannahmestel-

le der Justizbehörden Mitte eingegangen. Am 6. Oktober haben sie auf der Ge-

schäftsstelle vorgelegen und sind einen Tag später erstmals dem Kammervor-

sitzenden zugeleitet worden.

3

Nachdem der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger unter

Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf Bedenken gegen die Zuläs-

sigkeit der Berufung zum Landgericht hingewiesen hatte, haben die Beklagten

am 31. Oktober 2005 (einem Montag) Berufung zum Kammergericht eingelegt,

wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt und die Berufung begründet.

4

Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen

wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

6

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – teil-

weise unter wörtlicher Übernahme der Gründe eines Beschlusses des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf (ProzRB 2003, 215) – ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen

die versäumte Berufungsfrist nach § 233 ZPO lägen nicht vor, weil die Versäu-

mung der Frist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten beruhe, der die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG übersehen habe.

7

Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass die Berufung be-

reits zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist beim – unzuständigen – Land-

gericht eingegangen sei. Zwar könne ein unzuständiges Gericht unter dem Ge-

sichtspunkt des Anspruchs der Partei auf ein faires Verfahren verpflichtet sein,

von sich aus fristgebundene Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterzulei-

ten. Dies könne aber nur dann gelten, wenn das zunächst angegangene Ge-

richt seine Unzuständigkeit habe erkennen müssen.

8

Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das dasjenige

Gericht, welches im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewe-

sen sei, zur Weiterleitung fehlerhaft bei ihm eingereichter Rechtsmittelschriften

für verpflichtet erachte, könnten sich die Beklagten nicht stützen, weil sie Beru-

fung bei dem zuvor mit der Sache nicht befassten Landgericht eingelegt hätten.

Ein jedes Gericht für verpflichtet zu halten, bei ihm eingegangene Rechtsmittel-

schriftsätze umgehend darauf hin zu überprüfen, ob möglicherweise die Zu-

ständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei, und dann alsbald Maßnahmen

zur Weiterleitung zu ergreifen, würde eine Überspannung der Fürsorgepflicht

bedeuten. Eine Partei könne zudem allenfalls dann auf eine Weiterleitung ihres

Schriftsatzes innerhalb der jeweiligen Frist vertrauen, wenn die fristgerechte

Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden

könne.

9

Für das Landgericht habe vor Eingang der Sachakten am 6. Oktober

2005 keine Möglichkeit bestanden, seine Unzuständigkeit festzustellen. Darauf,

dass das angefochtene Urteil der Berufungsschrift beigefügt gewesen sei und

sich aus dessen Tenor und dem Berufungsschriftsatz für den Kläger zu 4 eine

Anschrift in der Schweiz ergeben habe, komme es nicht an. § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG stelle auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der

Klage ab. Diese Prüfung sei hier erst nach Vorlage der Sachakten möglich ge-

wesen.

10

2. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO), hat in der Sa-

che aber keinen Erfolg.

11

a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom

17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579, unter II 2; vgl. auch Se-

natsbeschluss vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III

1 b bb), dass sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1

GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und aus der daraus sich erge-

benden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine

generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang

einer Rechtsmittelschrift ableiten lässt. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten

und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhal-

tung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des

fairen Verfahrens. Es wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass sich die

Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an rich-

terlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse

des Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichte-

rung orientieren kann, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im

Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden

muss.

12

Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsge-

richts in Einklang. Der Vorsitzende der Berufungskammer beim Landgericht

kann danach nicht als verpflichtet angesehen werden, bei einer noch innerhalb

der Berufungsfrist an ihn erfolgenden Vorlage einer Berufungs- oder Beru-

fungsbegründungsschrift, aus denen sich – wie im vorliegenden Fall – gewichti-

ge Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug ergeben, der eine Berufungszu-

ständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG be-

gründen kann, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit so zu beschleuni-

gen, dass gegebenenfalls die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das

Oberlandesgericht weitergeleitet werden kann. Da es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der

Rechtshängigkeit in erster Instanz, also regelmäßig im Zeitpunkt der Zustellung

der Klageschrift nach § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ankommt, der

von der aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der

Berufungseinlegung durchaus abweichen kann, reicht die Kenntnis der Beru-

fungs- und der Berufungsbegründungsschrift sowie des angefochtenen Urteils

in vielen Fällen – so auch hier – zur endgültigen Beurteilung der Zuständigkeit

nicht aus, sondern bedarf es einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Anga-

be des Wohnsitzes in der Klageschrift (BVerfG, aaO). Einer Verpflichtung des

Vorsitzenden, sich diese Akten schneller, als dies im ordentlichen Geschäfts-

gang zu erwarten wäre, vorlegen zu lassen oder sich bei dem Berufungsführer

oder dem Gericht erster Instanz nach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage

zu erkundigen, wie sie die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, würde die

Verfahrensbeteiligten ihrer primären Verantwortung für die Bestimmung des

zuständigen Rechtsmittelgerichts entheben.

13

b) Dass im ordentlichen Geschäftsgang vor dem 28. September 2005 mit

einem Eingang der Akten beim Landgericht zu rechnen war, macht auch die

Rechtsbeschwerde nicht geltend. Sie rügt lediglich, dass die Akte dem Vorsit-

zenden erst am 6. Oktober 2005, ausweislich der Akten sogar nicht vor dem

7. Oktober 2005, vorgelegt worden ist, als die Berufungsfrist bereits abgelaufen

war. Ob damit die Prozessförderungspflicht des Gerichts verletzt worden ist,

kann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagten konnten in keinem Fall darauf

vertrauen, dass die Akten nach Eingang bei der Briefannahmestelle des Land-

gerichts am 28. September 2005 dem Vorsitzenden so rechtzeitig vorgelegt

werden würden, dass mit einem Eingang der Berufungsschrift beim Kammerge-

richt noch vor Ablauf der zwei Tage später – am 30. September 2005 – enden-

den Berufungsfrist zu rechnen war.

14

Dafür waren ein Transport der Akten von der Briefannahmestelle zur zu-

ständigen Geschäftsstelle des Landgerichts, sodann eine Vorlage der Akten an

den Vorsitzenden, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit jedenfalls

durch den Vorsitzenden (wenn nicht durch die Kammer) und eine darauf beru-

hende Weiterleitungsverfügung des Vorsitzenden, die Ausführung dieser Verfü-

gung durch die Geschäftsstelle und ein Transport der Akten zum Kammerge-

richt erforderlich. Die Beklagten konnten nicht erwarten, dass dies im ordentli-

chen (nicht durch besondere Anordnungen beschleunigten) Geschäftsgang in-

nerhalb von maximal drei Arbeitstagen abgeschlossen sein würde (vgl. BVerfG,

Beschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 950/04, NJW 2005, 2137, unter II 2 c;

Beschluss vom 3. Januar 2001 – 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343, unter II 2).

Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende überhaupt

berechtigt gewesen wäre, die von einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrück-

lich zum Landgericht eingelegte Berufung wegen Unzuständigkeit ohne Weite-

res an das Kammergericht weiterzuleiten, ohne der betroffenen Partei rechtli-

ches Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene

Wahl des Rechtsmittelgerichts zu begründen.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr.

Milger

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 9 C 480/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2005 - 8 U 207/05 -