BGH Beschlüsse vom 25.06.2009 – III ZB 99/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 1. Dezember
2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
2.039,62 €.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch
auf der Grundlage zweier von der Beklagten mit der Zedentin geschlossener
Mobilfunkverträge geltend. In erster Instanz blieb die Klage bis auf einen Betrag
von 94,54 € ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde den Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin am 1. August 2008 zugestellt. Am 27. August 2008
legten sie hiergegen für die Klägerin Berufung ein und übermittelten dem Land-
gericht am 30. September 2008 ein - dort um 14.12 Uhr eingegangenes - Tele-
fax mit dem Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 3. No-
vember 2008 zu verlängern. Weder dieses Telefax noch das bei Gericht am
1. Oktober 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trugen eine Unter-
schrift. Dies bemerkte die Vorsitzende des Berufungsgerichts am 2. Oktober
2008 im Rahmen der Dezernatsarbeit, wies mit Verfügung von diesem Tag den
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurück und teilte mit,
dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin be-
antragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 16. Oktober
2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist; gleichzeitig begründeten sie das Rechtsmittel.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte
Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die
Klägerin nicht dargetan habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung
der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Ein Prozessbevollmäch-
tigter müsse eine Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsschrift, einschließlich
eines Fristverlängerungsantrages, persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit
hin prüfen; dazu gehöre eine zutreffende Adressierung sowie die Bezeichnung
der Parteien, des Rechtsmittelführers und des angefochtenen Urteils. Entspre-
chendes gelte für die notwendige Unterschrift, bei deren Fehlen Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Im Streitfall sei nicht
vorgetragen, dass die fehlende Unterschriftsleistung auf einem Versehen des
Büropersonals beruhe, so dass von einer mangelnden Ausgangskontrolle und
damit einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevoll-
mächtigten auszugehen sei. Dabei sei unerheblich, ob das Gericht die Klägerin
noch am 1. Oktober 2008 über die fehlende Unterschrift hätte informieren kön-
nen und müssen. Eine Partei, die am Ende der Berufungsbegründungsfrist ei-
nen Antrag auf Fristverlängerung stelle, habe sich selbst zu erkundigen, ob ih-
rem Antrag entsprochen werde oder nicht.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2
Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch nicht zulässig, weil die Vor-
aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erfor-
derlich (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225;
BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367,
vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688).
2.
Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Das Fristver-
längerungsbegehren konnte schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der vor
Fristablauf bei Gericht eingegangene Antrag nicht unterschrieben und deshalb
unwirksam war (vgl. BGHZ 93, 300, 303 f). Auf die - vom Berufungsgericht zu
Unrecht verneinte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB
24/98 - NJW 1999, 430, vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742
und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785) - Frage, ob die
Klägerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgemäß gestellten ersten
Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen durfte,
kommt es dabei nicht an.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand im Ergebnis zu Recht verweigert und dabei weder den Umfang sei-
ner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund
von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten ver-
sagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und
mit denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis
des Berufungsgerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f;
BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
a) Ein Prozessbevollmächtigter hat regelmäßig für den fristgerechten
Eingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverlässige Fris-
ten- und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die Hinzufügung der im An-
waltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsfähigen Bevollmäch-
tigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2003, aaO,
S. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522
m.w.N.). Allerdings kann, wenn etwa eine bei Gericht fristgerecht eingereichte
Rechtsmittelbegründungsschrift nicht unterzeichnet worden ist, nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal
allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vor-
handensein einer Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Ok-
tober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564 f Rn. 7 m.w.N.).
Dass die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle in der Kanzlei
ihrer Prozessbevollmächtigten diesen Anforderungen genügt hätte, hat die Klä-
gerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht
hat danach ohne Rechtsfehler ein der Klägerin über § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-
rechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessvertreter angenommen und
dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu-
rückgewiesen.
b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien
während der Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem
Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
GG) ergebende richterliche Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99) gerechtfertigt.
Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind dieser Verpflichtung enge
Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehal-
ten sein kann, eine drohende Fristversäumung zu verhindern (vgl. BVerfG NJW
1995, 3173, 3175; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR
2004, 1364, 1365). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des Ge-
richts, bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Prüfung der Formalien
vorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf
bestehende Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer
eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die
Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grundsätze eines fai-
ren Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH,
Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöl-
ler/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b).
Gemessen daran kommt bei dem Fehlen einer notwendigen Unterschrift
der Prozessbevollmächtigten nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem
Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im
ordentlichen Geschäftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den
Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter Verlängerungsantrag
innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564,
565). In dieser von der Klägerin für Ihre Auffassung herangezogenen Entschei-
dung lag zwischen dem Eingang des nicht unterzeichneten Schriftsatzes und
dem Ablauf der einzuhaltenden Frist ein Zeitraum von 10 Tagen. Im Gegensatz
dazu ging im Streitfall der - nicht unterzeichnete - Antrag auf Verlängerung der
mit Ablauf des 1. Oktober 2008 endenden Berufungsbegründungsfrist per Fax
erst am Nachmittag des 30. September 2008 bei Gericht ein, das Original die-
ses Antrages - ebenfalls nicht unterschrieben - sogar erst am 1. Oktober 2008,
dem letzten Tag der Frist. Bei diesem engen Zeitrahmen durfte die Klägerin
unter Berücksichtigung des üblichen Geschäftsanfalls entgegen der Auffassung
der Beschwerde schon nicht darauf vertrauen, dass das Fehlen der Unterschrift
noch vor Ablauf der Frist entdeckt wird.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Schilling
Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 22 C 565/07 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 S 171/08 -