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BGH Beschluss vom 19.03.2008 – I ZB 56/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 56/07

BESCHLUSS

vom

19. März 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 885 Abs. 1

a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.

b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grund- sätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Be- sitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammen- leben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für ei- ne Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.

BGH, Beschl. v. 19. März 2008 - I ZB 56/07 - LG Tübingen AG Tübingen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 2. Mai 2007 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 5.000 €.

Gründe:

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I. Die Schuldnerin ist vom Amtsgericht Tübingen zur Räumung und Her-

ausgabe ihrer Wohnung K. straße in T. verurteilt worden.

Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Vollstreckung des Räumungstitels mit

der Begründung ab, in der Wohnung lebten außer der Schuldnerin deren Le-

bensgefährte sowie die volljährige Tochter der Schuldnerin und der Ehemann

der Tochter, gegen die kein Vollstreckungstitel vorliege.

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Dagegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend

gemacht hat, der Lebensgefährte der Schuldnerin sei nicht Partei des Mietver-

trages geworden und habe sich ohne Wissen der Gläubigerin in der Wohnung

aufgehalten. Er sei ebenso wie die volljährige Tochter der Schuldnerin und der

Ehemann der Tochter nur Besitzdiener. Ein Vollstreckungstitel sei daher nur

gegen die Schuldnerin und nicht gegen die weiteren in der Wohnung lebenden

Personen erforderlich.

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Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Landgericht

hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubige-

rin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-

de ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt:

Die Gerichtsvollzieherin habe sich zu Recht geweigert, aufgrund des al-

lein gegen die Schuldnerin vorliegenden Urteils die Wohnung zu räumen. Der

Lebensgefährte der Schuldnerin, deren erwachsene verheiratete Tochter und

der Ehemann der Tochter seien nicht bloße Besitzdiener, sondern Mitbesitzer

der Wohnung. Gegen sie sei deshalb ebenfalls ein Räumungstitel erforderlich.

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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Entscheidung darüber, ob die Gläubigerin aus dem ausschließlich gegen

die Schuldnerin gerichteten Urteil des Amtsgerichts Tübingen die Räumungs-

vollstreckung betreiben kann, hängt von den Besitzverhältnissen an der zu

räumenden Wohnung ab. Hierzu sind weitere tatsächliche Feststellungen des

Beschwerdegerichts erforderlich.

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a) Die Frage, ob für eine Zwangsvollstreckung auf Räumung und Her-

ausgabe einer Wohnung nach § 885 ZPO auch ein gegen den nichtehelichen

Lebensgefährten des Schuldners gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich ist,

ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

11

aa) Teilweise wird angenommen, zur Räumung einer Wohnung, in die

der nichteheliche Lebensgefährte nach Abschluss des Mietvertrages und Ein-

räumung des Alleinbesitzes an den Schuldner aufgenommen worden sei, reiche

ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner aus, wenn der Dritte sein Besitz-

recht nicht vom Vermieter ableitet (LG Darmstadt DGVZ 1980, 110; LG Freiburg

WuM 1989, 571; LG Lübeck JurBüro 1992, 196; LG Berlin DGVZ 1993, 173;

Scherer, DGVZ 1993, 161, 163; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 9; Wieczorek/

Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 22; Walker in Schuschke/Walker, Voll-

streckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 885 ZPO Rdn. 14; ebenso

für den Ehegatten: Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 546 Rdn. 13). Zum

Teil wird ein gegen den nichtehelichen Lebensgefährten gerichteter Voll-

streckungstitel nicht für notwendig angesehen, wenn der nichteheliche Lebens-

gefährte den Mitbesitz ohne oder gegen den Willen des Vermieters begründet

und entgegen Treu und Glauben gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat

(OLG Hamburg NJW 1992, 3308; KG NZM 2003, 105; LG Mönchengladbach

DGVZ 1996, 74; LG Hamburg DGVZ 2005, 164; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,

28. Aufl., § 885 Rdn. 4 d). Nach anderer Ansicht soll ein Vollstreckungstitel ge-

gen den vom Mieter in die Wohnung aufgenommenen nichtehelichen Lebens-

gefährten generell erforderlich sein (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,

66. Aufl., § 885 Rdn. 15).

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger

aus einem Räumungsurteil gegen den Mieter nicht gegen den im Titel nicht

aufgeführten Ehepartner vollstrecken, weil regelmäßig selbst dann beide Ehe-

gatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung sind, wenn nur einer von ihnen Par-

tei des Mietvertrages ist. Ob der Ehepartner nach materiellem Recht zur Her-

ausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet ist, ist nicht im formalisier-

ten Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern einer Beurteilung im

Erkenntnisverfahren vorbehalten. Der Gerichtsvollzieher hat im Räumungsver-

fahren nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen (BGHZ 159, 383,

384 ff.).

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Diese Grundsätze sind auf die Räumungsvollstreckung gegen einen

nichtehelichen Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden. Ist der nichteheliche

Lebensgefährte Mitbesitzer der Wohnung, ist grundsätzlich auch gegen ihn ein

Räumungstitel notwendig (KG NJW-RR 1994, 713; OLG Köln DGVZ 1997, 119,

120; OLG Düsseldorf DGVZ 1998, 140; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364;

Artzt/Schmidt, ZMR 1994, 90, 92; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1303;

Stickelbrock, ZZP 118, 106, 108; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 10;

MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 885 Rdn. 19). Den Mitbesitz an der Woh-

nung braucht der nichteheliche Lebensgefährte nicht vom Vermieter abzuleiten.

Auch die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des nicht-

ehelichen Lebensgefährten in die Wohnung ist nicht unabdingbare Vorausset-

zung für die Begründung von Mitbesitz.

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Von diesen Maßstäben ist im Ansatz auch das Beschwerdegericht aus-

gegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass es entscheidend darauf an-

kommt, ob der nichteheliche Lebenspartner Mitbesitzer oder Besitzdiener der

Wohnung ist.

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bb) Die Voraussetzungen eines Mitbesitzes des nichtehelichen Lebens-

gefährten der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfah-

ren bejaht. Es hat angenommen, der nichteheliche Lebenspartner sei grund-

sätzlich Mitbesitzer. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn ein Mieter häufig

wechselnde Partner jeweils nur für kurze Zeit in die Wohnung aufnehme, brau-

che nicht entschieden zu werden, weil für eine solche Fallgestaltung keine An-

haltspunkte ersichtlich seien. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand.

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(1) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdege-

richt habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Lebensgefährte der

Schuldnerin Mitbesitz an der Wohnung begründet habe. Anders als bei einem

Ehepaar, das gemeinsam aufgrund der auf Lebenszeit angelegten Ehe in der

ehelichen Wohnung lebt, kann bei einem nichtehelichen Lebensgefährten allein

aus der Aufnahme in die Wohnung nicht auf einen Mitbesitz geschlossen wer-

den (Zöller/Stöber aaO § 885 Rdn. 10; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 885

Rdn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 885 Rdn. 10; Staudinger/Bund,

BGB (Bearbeitung 2007), § 866 Rdn. 12; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296,

1303; Schuschke, NZM 2005, 10, 11; a.A. MünchKomm.BGB/Joost, 4. Aufl.,

§ 866 Rdn. 5). Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des jeweili-

gen Falles beurteilt werden, ob der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer

oder nicht nur Besitzdiener ist. Die tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der Ge-

richtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen. Die Einräumung des Mitbe-

sitzes an den nichtehelichen Lebensgefährten muss durch eine von einem ent-

sprechenden Willen getragene Handlung des zuvor alleinbesitzenden Mieters

nach außen erkennbar sein (vgl. zur Übertragung des Alleinbesitzes: BGH, Urt.

v. 10.1.1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715). Aus den Gesamtumstän-

den muss sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil

das Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer

Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der

Zwangsvollstreckung geschützt werden muss. Anhaltspunkte, durch die sich

nach außen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige

des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme

des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine Anmeldung in der Wohnung

nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen.

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(2) Die danach notwendigen Feststellungen sind allerdings auch nicht in

einem Fall entbehrlich, in dem der Schuldner die Aufnahme des nichtehelichen

Lebensgefährten in die Wohnung dem Gläubiger nicht angezeigt hat, weil es

grundsätzlich nur auf die vom Vollstreckungsorgan zu beurteilenden tatsächli-

chen Besitzverhältnisse ankommt (vgl. BGHZ 159, 383, 386). Ob sich aufgrund

des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und

Glauben nach § 242 BGB (hierzu BGHZ 57, 108, 111) etwas anderes ergibt,

wenn der Vermieter vor Einleitung des Räumungsprozesses bei dem Mieter

nach weiteren in der Wohnung lebenden Personen fragt, um diese in die Klage

einbeziehen zu können, und der Mieter keine, eine falsche oder eine unvoll-

ständige Auskunft erteilt, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Die

Gläubigerin hat zu einer entsprechenden Anfrage an die Schuldnerin vor Einlei-

tung des Räumungsprozesses nichts vorgetragen.

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(3) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen

zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen getroffen. Die Schuldnerin hat einen

Mitbesitz ihres nichtehelichen Lebensgefährten an der Wohnung bislang im

Verfahren auch nicht geltend gemacht. Im wiedereröffneten Beschwerdeverfah-

ren wird das Beschwerdegericht den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stel-

lungnahme einräumen müssen und gegebenenfalls die erforderlichen Feststel-

lungen zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen nachzuholen haben. Die Be-

weislast für eine Begründung von Mitbesitz durch ihren Lebensgefährten trifft

die Schuldnerin, wenn sie als Mieterin zunächst Alleinbesitz an der Wohnung

begründet hat und ein Mitbesitz des Lebensgefährten geltend gemacht werden

soll.

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b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin benötige

zur Räumung der Wohnung auch einen Vollstreckungstitel gegen die Tochter

der Schuldnerin und ihren Ehemann. Dem kann auf der Grundlage der bisheri-

gen Feststellungen ebenfalls nicht zugestimmt werden.

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aa) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben

grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam benutzten Wohnung. Für eine

Räumungsvollstreckung reicht deshalb ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern

aus (KG NJW-RR 1994, 713, 714; Wieczorek/Schütze/Storz aaO § 885

Rdn. 21). Die gegenteilige Ansicht, die bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr von

einem Mitbesitz an den ihnen zugewiesenen Räumen ausgeht (Schuschke,

NZM 2005, 10, 11), steht nicht nur mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen

nicht in Einklang. Sie lässt auch die schützenswerten Belange minderjähriger

Kinder unberücksichtigt. Die Nachteile, die sich aus einer Mithaftung für die

Kosten des Räumungsprozesses und der Zwangsräumung ergeben, überwie-

gen deutlich den Vorteil, als mitverklagte Partei im Prozess seine Rechte wahr-

nehmen zu können, weil den minderjährigen Kindern im Räumungsprozess im

Verhältnis zum Vermieter grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zustehen

als ihren Eltern, die Mietvertragspartei sind.

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Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern

sich im Regelfall nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern wei-

ter zusammenwohnt (OLG Hamburg NJW-RR 1991, 909; KG NJW-RR 1994,

713, 714; Zöller/Stöber aaO § 885 Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO

§ 885 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 885 Rdn. 9; a.A. LG Heilbronn DGVZ

2005, 167; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Riecke, DGVZ 2006, 81, 83). In die-

sem Fall bleiben die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen

Wohnung lebenden Kinder im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf an-

kommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die

tatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine

Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung

nach außen eindeutig erkennbar geworden ist.

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bb) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-

degericht zu den Besitzverhältnissen der volljährigen Tochter keine Feststellun-

gen getroffen hat. Dass die volljährige Tochter der Schuldnerin verheiratet ist

und mit ihrem Ehepartner in der Wohnung der Schuldnerin lebt, besagt nichts

über die tatsächlichen Besitzverhältnisse. Der Umstand, dass die Tochter mit

ihrem Ehemann keine eigene Wohnung bezogen hat, sondern in der Wohnung

der Schuldnerin weiterlebt, kann umgekehrt auch für den Fortbestand eines

Besitzverhältnisses zwischen der Schuldnerin und ihrer Tochter sprechen, wie

es bei minderjährigen Kindern angenommen wird. In diesem Fall hat die Toch-

ter keinen eigenen Mitbesitz neben der Schuldnerin begründet und ist Besitz-

dienerin geblieben (§ 855 BGB).

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Entsprechendes würde dann auch - wie das Amtsgericht zu Recht ange-

nommen hat - für ihren Ehemann gelten.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

AG Tübingen, Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 M 10668/06 -

LG Tübingen, Entscheidung vom 02.05.2007 - 5 T 56/07 -