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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 39/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der

weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungs-

klausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst

dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt

worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.

BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZB 39/08 - LG Lübeck

AG Eutin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-

schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. April

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 25.200 €.

Gründe

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I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner zu 1 bis 3 die Zwangsvoll-

streckung aus einem Urteil, durch das diese zur Räumung von Gewerberäumen

im Erdgeschoss eines Hotels verurteilt worden sind.

Dagegen hat der weitere Beteiligte Erinnerung eingelegt. Er hat behaup-

tet, aufgrund eines Untermietvertrags mit dem Schuldner zu 1 alleiniger Unter-

mieter der Räume zu sein, und ist der Ansicht, die Vollstreckung aus dem

Räumungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 sei ihm gegenüber unzulässig,

weil dieser Vollstreckungstitel sich nicht gegen ihn richte.

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Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil

gegen die Schuldner zu 1 bis 3 für unzulässig erklärt. Auf die sofortige Be-

schwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des

Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des weiteren Beteiligten zurück-

gewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des wei-

teren Beteiligten. Der Gläubiger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Auf-

hebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an

das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat die Zwangsvollstreckung gegen den weite-

ren Beteiligten für zulässig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Aus einem Räumungstitel gegen den Hauptmieter könne gemäß § 750

ZPO zwar grundsätzlich nicht gegen einen im Räumungstitel namentlich nicht

bezeichneten Untermieter vollstreckt werden. Anders verhalte es sich aber,

wenn dem Gläubiger erst kurz vor Beginn der beabsichtigten Räumungsvoll-

streckung ein angeblicher Untermieter präsentiert werde, der sein angebliches

Besitzrecht erst nach der Beendigung des Besitzrechts des Hauptmieters be-

gründet habe. Andernfalls würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil ein

räumungsunwilliger Schuldner die geschuldete Räumung nach Belieben durch

Präsentation immer neuer angeblicher Untermieter verzögern könnte. Ein sol-

ches Zusammenwirken des Hauptmieters und des angeblichen Untermieters

zum Zweck der Vollstreckungsvereitelung sei rechtsmissbräuchlich und damit

unbeachtlich.

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Ein solcher Missbrauchsfall sei hier gegeben. Der Schuldner zu 1 habe

das angebliche Untermietverhältnis mit dem weiteren Beteiligten erst nach der

berechtigten fristlosen Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Ver-

mieter begründet. Mit der Kündigung durch den Vermieter sei das Recht des

Schuldners zu 1 zum Besitz und zur Untervermietung beendet gewesen. Der

weitere Beteiligte sei bei der Besitzerlangung (so er ihn denn erlangt habe) hin-

sichtlich des fehlenden Besitzrechts des Schuldners zu 1 bösgläubig gewesen.

Das Untermietverhältnis sei dem Gläubiger erst nach Verkündung des Räu-

mungsurteils offenbart worden. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Räu-

mung in bewusstem Zusammenspiel habe vereitelt werden sollen. Es erscheine

daher rechtsmissbräuchlich, wenn der weitere Beteiligte auf der strikten Beach-

tung des § 750 ZPO bestehe.

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2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-

schwerde haben Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht

die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den weiteren Beteiligten aus

dem Räumungstitel gegen die Schuldner zu 1 bis 3 bejaht hat, halten der recht-

lichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der

Zwangsvollstreckung hängt davon ab, ob der weitere Beteiligte Besitzer der

Gewerberäume ist. Hierzu sind weitere Feststellungen des Beschwerdegerichts

erforderlich.

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a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Räumungsvollstreckung gegen einen Untermieter einen gegen diesen gerichte-

ten Vollstreckungstitel erfordert und nicht aufgrund eines gegen den Hauptmie-

ter ergangenen Vollstreckungstitels betrieben werden kann (BGH, Beschl. v.

18.7.2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451). Die Zwangsvollstre-

ckung darf nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn unter anderem

die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem

beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.

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b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grund-

satz von Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt

(vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im

Streitfall keine abweichende Beurteilung. Die Berufung auf eine nur formale

Rechtsstellung kann allerdings, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung grund-

sätzlich zutreffend geltend macht, den Grundsätzen von Treu und Glauben wi-

dersprechen und daher rechtsmissbräuchlich sein. Eine Person, gegen die die

Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur for-

male Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei

nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel

namentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO

sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet,

dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausge-

wiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Perso-

nen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450,

1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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aa) Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann

nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden. Gegen

andere als die in dem Titel oder der Klausel bezeichneten Personen darf die

Räumungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht,

dass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an den

Gläubiger verpflichtet sind. So ist die Räumungsvollstreckung des Vermieters

gegen den im Räumungstitel nicht genannten Untermieter selbst dann unzuläs-

sig, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem

Hauptmieter beendet und der Untermieter daher nach § 546 Abs. 2 BGB zur

Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet ist (vgl. BGHZ 159,

383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14).

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bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die all-

gemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen

und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstre-

ckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003,

1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14; a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG

NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003,

197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280). Es kommt daher nicht darauf an,

ob der weitere Beteiligte gegen Treu und Glauben verstößt, weil er sich auf ein

tatsächlich nicht bestehendes Untermietverhältnis mit dem Schuldner zu 1 be-

ruft, um die Zwangsräumung zu vereiteln.

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cc) Der Gerichtsvollzieher wäre überfordert, wenn er sich bei der Voll-

streckung nicht allein auf den ihm vorliegenden Titel verlassen könnte, sondern

daneben materiell-rechtliche Erwägungen zur Frage des Besitzrechts der im

Titel nicht benannten, aber den Besitz tatsächlich innehabenden Person anzu-

stellen hätte (LG Memmingen DGVZ 2007, 126). Gleiches gilt, wenn er zu prü-

fen hätte, ob es Treu und Glauben widerspricht, dass die den tatsächlichen Be-

sitz innehabende Person sich bei der Räumungsvollstreckung auf ein angebli-

ches Besitzrecht beruft, etwa weil sie im Zusammenwirken mit dem Räumungs-

schuldner die Zwangsvollstreckung zu vereiteln versucht. Derartige Fragen sind

daher nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Er-

kenntnisverfahren zu klären (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451). Der Ge-

richtsvollzieher hat nicht das behauptete Recht zum Besitz, sondern allein die

tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen, gleich wie der Besitz erlangt ist.

Sodann hat er nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach

dem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten Be-

sitzer der Mietsache richtet (BGHZ 159, 383, 386; BGH NJW 2008, 1959

Tz. 12).

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c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, da das Be-

schwerdegericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der weite-

re Beteiligte Besitz an den Mieträumen hat. Das Beschwerdegericht bezeichnet

den weiteren Beteiligten in seinem Beschluss nur als angeblichen Mitbesitzer

bzw. Alleinbesitzer und lässt ausdrücklich offen, ob er Besitz an den Gewerbe-

räumen erlangt hat. Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Be-

schwerdegerichts der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht die Akte mit dem

Bemerken zur Entscheidung über die Erinnerung zugeleitet hat, für ihn ergäben

sich an Ort und Stelle - in den Gewerberäumen im Erdgeschoss des Hotels -

keine Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Beteiligte Gewahrsam an den

Räumlichkeiten habe.

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Sollte der weitere Beteiligte nicht Besitzer der zu räumenden Gewerbe-

räume sein, wäre seine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung nicht be-

gründet. Gegen Personen, die sich in den herauszugebenden Mieträumen auf-

halten, ohne deren Besitzer oder Mitbesitzer zu sein - wie etwa Bedienstete

oder Besucher - findet keine Zwangsvollstreckung statt, da sie nicht im Sinne

des § 885 Abs. 1 ZPO aus dem Besitz der Mieträume zu setzen sind. Ihre

Zwangsräumung hat ihre Grundlage in der allein gegen den Mieter als Besitzer

der Mieträume gerichteten Zwangsvollstreckung (KG NJW-RR 1994, 713 f.;

Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 9 und 14). Da gegen diese Personen

keine Zwangsvollstreckung stattfindet, müssen sie in dem Titel oder der Klausel

auch nicht gemäß § 750 Abs. 1 ZPO namentlich bezeichnet sein.

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III. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist danach der

angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung

an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

AG Eutin, Entscheidung vom 04.04.2008 - 84 M 372/08 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 T 193/08 -