Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZB 68/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 20. März 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2006 wird auf Kos-

ten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.873,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-

gen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in

Höhe von umgerechnet 105.035,27 € in Anspruch genommen worden. Der

Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle

an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufge-

nommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt.

Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechts-

streits auf.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklag-

ten Kosten der Klägerin von insgesamt 3.854,77 € festgesetzt, von denen

2.873,80 € vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Be-

schwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insol-

venzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zu-

rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen

Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz

entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechts-

streits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB

160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP

2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2006 - 13 O 3733/00 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 W 592/06 -