BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZB 68/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 20. März 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2006 wird auf Kos-
ten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
2.873,80 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der Schuldnerin. Diese war von der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in
Höhe von umgerechnet 105.035,27 € in Anspruch genommen worden. Der
Rechtsstreit wurde in erster Instanz durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unterbrochen. Die Klägerin meldete daraufhin den Betrag zur Insolvenztabelle
an, der Beklagte bestritt die Forderung. In dem nach § 180 Abs. 2 InsO aufge-
nommenen Verfahren wurde die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt.
Das Prozessgericht erster Instanz legte dem Beklagten die Kosten des Rechts-
streits auf.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht gegen den Beklag-
ten Kosten der Klägerin von insgesamt 3.854,77 € festgesetzt, von denen
2.873,80 € vor der Unterbrechung angefallen sind. Mit der sofortigen Be-
schwerde hat der Beklagte geltend gemacht, dass es sich insoweit um Insol-
venzforderungen handele. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zu-
rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz
entstandenen Kosten des nach § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechts-
streits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB
160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP
2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2006 - 13 O 3733/00 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 W 592/06 -