Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.05.2005 – I ZR 127/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

"statt"-Preis

Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der Gegenüberstellung des jetzigen mit einem "statt"-Preis untersagt werden soll, wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird.

Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entspre- chen und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutz- bedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.

BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte warb in der Zeitschrift "ADAC-Motorwelt", Ausgabe

, für Brillengläser und eine Sonnenbrille in einer ganzseitigen Anzeige wie

nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine irreführende Wer-

bung gesehen und eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten

verboten wurde, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit

Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis zu wer-

ben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere

oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichs-

zwecken herangezogen wird". Unter Bezugnahme auf diese Verfügung gab die

Beklagte eine Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab, daß sich diese auf die

Art und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige in der ADAC-Motorwelt

beziehe und selbstverständlich kerngleiche Verletzungshandlungen mit umfas-

se. Außerdem bot sie an, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklä-

rung abzugeben, dies allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch

mit der Abschlußerklärung.

Die Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als nicht ausreichend zu-

rückgewiesen und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellun- gen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühe- re oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird,

hilfsweise,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohle- ner) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird und ohne den Hinweis so darzustellen, daß er der blickfangmäßig herausgestell- ten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet sowie leicht er- kennbar und deutlich lesbar ist.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels eines

bestimmten Antrags unzulässig.

Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die

Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes

Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für zulässig und die bean-

standete Anzeige wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG

a.F. für wettbewerbswidrig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe "deutlich" und

"unübersehbar" bestimmt. Er beschreibe den Verbotstatbestand hinreichend

genau. Der mit "ohne … darauf hinzuweisen" eingeleitete Nebensatz schränke

das begehrte Verbot nicht ein. Er solle nicht generell die Werbung mit Preisge-

genüberstellungen bzw. die Bewerbung von "statt"-Preisen untersagen. Viel-

mehr solle lediglich klargestellt werden, daß die Werbung mit Preisgegenüber-

stellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick dar-

auf, daß sie bei entsprechender Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei.

Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in dieser Klar-

stellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt,

daß die verwendeten Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" für sich genommen

unbestimmt sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten nach dem Kla-

geantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung

beanstandete Verhalten in Zukunft durch entsprechende Gestaltung ihrer Wer-

beanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des Verbrauchers müsse klar und ein-

deutig sein. Wenn darauf durch die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe

in dem Antrag hingewiesen werde, sei dies für den Antrag unschädlich. Außer-

dem bezögen sich die umschreibenden Begriffe "deutlich" und "unübersehbar"

auf die optische Wahrnehmbarkeit bzw. Wahrnehmung; es gehe also nicht dar-

um, umschreibende Begriffe rechtlich zutreffend zu erfassen.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückver-

weisung.

1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs.

2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten Klägerin und die ihm entsprechende Urteils-

formel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253

Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-

deutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis

des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Be-

klagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-

dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht über-

lassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). Aus diesem

Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formu-

lierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und

damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77,

GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76,

GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978

- I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v.

30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170).

b) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte Unterlas-

sungsantrag genügt wegen der Formulierung, "ohne deutlich und unübersehbar

darauf hinzuweisen" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klagean-

trägen. Der Klageantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut und nach dem Vor-

bringen der Klägerin auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verlet-

zungsformen. Ob ein aufklärender Hinweis über die Natur eines "statt"-Preises

"deutlich und unübersehbar" gegeben wird, hängt jedoch von einer Vielzahl von

Umständen des Einzelfalles ab, die der Klageantrag hier nicht bezeichnet oder

eingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis mit ei-

ner Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst bei einer

Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe

der Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie

- wie auch bei anderen Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzei-

ge (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG) an. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts wird vom Vollstreckungsgericht deshalb durch einen dem Unterlassungs-

antrag entsprechenden Urteilstenor nicht nur die Feststellung einer optischen

Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung

"deutlich und unübersehbar" wird vielmehr der gesamte Streit, ob spätere an-

gebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsver-

fahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.

c) Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar" ist im

vorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch den Nebensatz des Kla-

geantrags lediglich klargestellt werden soll, daß die Werbung mit Preisgegen-

überstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick

darauf, daß sie bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den Senats-

entscheidungen

"Kontrollnummernbeseitigung"

(BGH, Urt. v. 15.7.1999

- I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und "Orient-Teppich-

muster" (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 = WRP 2000,

517) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts ande-

res.

Im Fall "Kontrollnummernbeseitigung" ging es um ein Verbot des Ver-

triebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach "Herausschneiden der Kon-

trollnummer, sofern die angesprochenen Verkehrskreise bei Werbung und Ver-

trieb dieser Ware nicht zugleich unmißverständlich und unübersehbar bzw. un-

überhörbar auf die Beschädigung hingewiesen werden" (BGH GRUR 1999,

1017). Der Fall "Orient-Teppichmuster" betraf ein Verbot der Werbung für Tep-

piche "mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster, ohne unmiß-

verständlich und hervorgehoben darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppi-

che handelt" (BGH GRUR 2000, 619). In beiden Fällen lag eine Irreführung vor,

ohne daß bei der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Auf-

klärung gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen ent-

hielten die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten

Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbst-

verständliche) Klarstellung, daß die beanstandete Irreführung durch hinreichend

deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. In einem solchen Fall

umfaßt die Verurteilung dementsprechend nicht spätere Verletzungsformen, bei

denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend

deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung wäre (vgl.

ferner die ähnlich gelagerten Fälle BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 117/68, GRUR

1970, 609, 611 = WRP 1970, 267 - regulärer Preis - und Urt. v. 12.7.2001

- I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).

Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber auf

Fälle, in denen eine Werbung der Beklagten einen aufklärenden Hinweis in

Form der an dem "statt"-Preis angebrachten Sternchen-Fußnote enthält. Wie

auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis im Einzelfall so

gestaltet sein, daß eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem

solchen Fall muß der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt

werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen.

2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden Unterlas-

sungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist nicht zur

Endentscheidung reif, so daß sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

a) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist durch

die Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Revisionsinstanz gelangt,

da die Vorinstanzen dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben haben (vgl.

BGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779,

3780; Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 278 m.w.N.). Eine

Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die

Fassung des Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht

den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen genügt. Die Fest-

stellung, wann ein aufklärender Hinweis einer blickfangmäßigen Preisgegen-

überstellung "eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar

ist", hängt gleichfalls von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab,

die nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann.

b) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, daß sie zumin-

dest eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform be-

gehrt. Einem darauf beschränkten Begehren könnte der Erfolg nicht versagt

werden.

aa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts war

die konkret angegriffene Werbung irreführend. Die Bezugnahme auf einen

"statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um

was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (vgl. BGH, Urt. v.

25.1.1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegen-

überstellung III; Urt. v. 12.12.1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP

1981, 454 - Testpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbs-

recht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.90).

bb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 2000

von der Beklagten abgegebene Abschlußerklärung hat das Rechtsschutzbe-

dürfnis auch hinsichtlich einer auf die konkrete Verletzungsform beschränkten

Klage nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch

eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv

und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (BGH,

Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 - Abschlußer-

klärung). Die Abschlußerklärung muß daher dem Inhalt der einstweiligen Verfü-

gung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit

dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Ent-

scheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (vgl.

Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 644; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche

Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbs-

prozeß, 5. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 m.w.N.). Dem genügt die Abschlußerklärung

der Beklagten nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die

Gestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unter-

werfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Ange-

bot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschluß-

erklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem

noch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat

die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

c) Die Klägerin hat es jedoch bislang für völlig unzureichend gehalten,

wenn nur die konkrete Verletzungsform verboten würde. Sie hat die Abschluß-

erklärung der Beklagten nicht angenommen, weil die Beklagte ihrer Ansicht

nach eine der konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung nur dazu

ausnutzen würde, die unzulässige Preisgegenüberstellung in anderer Form zu

wiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem Vorbringen darum, eine Ent-

scheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben zur Ausgestaltung

ihrer Hinweispflicht mache, damit ständige künftige Auseinandersetzungen um

jeden Millimeter Sternchengröße vermieden würden; mit einer Beschränkung

auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige könne sie sich daher nicht zu-

friedengeben.

Da die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren bis-

her befaßten Gerichte den Hauptantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt

gehalten haben, ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen, damit die Klägerin Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutref-

fenden Erörterung ihre Anträge zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990

- I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlas-

sungsantrag) und, sofern sie ihr Begehren nicht auf die Verurteilung der Beklag-

ten nach der konkreten Verletzungsform beschränken will, einen hinreichend

bestimmten Unterlassungsantrag zu stellen. Dabei wird zu beachten sein, daß

eine abstrahierende Verallgemeinerung die Grenze des durch die konkrete Ver-

letzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten

darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 =

WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urt. v. 4.9.2003

- I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 - Farbmarkenverlet-

zung II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.).

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann