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BGH Beschluss vom 31.03.2008 – II ZB 4/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 69, 233 C, 515, 517
a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesell- schaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).
c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).
BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - II ZB 4/07 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers wird der Beschluss
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Januar
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Streitwert: 100.000,00 €
Gründe:
1
I. Der dem Rechtsstreit erst in zweiter Instanz beigetretene Streithelfer
wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Ver-
säumung der Berufungsfrist verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen hat, er sei verspätet
dem Rechtsstreit beigetreten.
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Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH und will mit der Klage
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11. April 2006 für nichtig er-
klären lassen. Die Beklagte hat den Klageanspruch im schriftlichen Vorverfah-
ren anerkannt. Das Anerkenntnisurteil ist ihr am 16. Juni 2006 zugestellt wor-
den. Am selben Tag hat sie einen Rechtsmittelverzicht erklärt.
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Mit seinem am 31. Juli 2006 beim Berufungsgericht eingegangenen
Schriftsatz ist der Streithelfer, ein anderer Gesellschafter der Beklagten, auf
Seiten der Beklagten beigetreten, hat Berufung eingelegt und wegen Versäu-
mung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er
hat vorgetragen, er habe erstmals am 24. Juli 2006 von der Anfechtungsklage
Kenntnis erlangt. Der Kläger habe in kollusivem Zusammenwirken mit einem
Geschäftsführer der Beklagten ohne Information der weiteren Gesellschafter
das Anerkenntnisurteil erwirkt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Streithelfers als unzulässig
verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Streithelfers.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig,
weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Streithelfer hat zwar die Beru-
fungsfrist versäumt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen.
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a) Die Berufung ist trotz des von der Beklagten erklärten Rechtsmittel-
verzichts zulässig. Der Berufungskläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH
und als Nebenintervenient wie ein notwendiger Streitgenosse zu behandeln.
Der Gesellschafter kann im Anfechtungsprozess als streitgenössischer Ne-
benintervenient nach § 69 ZPO beitreten, weil das ergehende Urteil auch ihm
gegenüber wirkt (Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528
Tz. 9; Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; Sen.Urt. v.
12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228). Er kann einem von der Gesell-
schaft erklärten Anerkenntnis widersprechen (Sen.Beschl. v. 21. April 1997
- II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92,
ZIP 1993, 1228) und ein Rechtsmittel selbständig auch nach einem Rechtsmit-
telverzicht der Hauptpartei einlegen. Als Streitgenosse der Hauptpartei ist er
befugt, auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei Angriffs-
und Verteidigungsmittel vorzubringen und Prozesshandlungen vorzunehmen
(Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734).
b) Der Streithelfer hat die Berufungsfrist versäumt.
Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug
nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei
(Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; Sen.Beschl. v.
21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). Sie beginnt nicht erst mit der
Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der
Verkündung des Urteils.
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Entgegen der Meinung des Streithelfers musste das erstinstanzliche Ur-
teil nicht allen Gesellschaftern als möglichen Nebenintervenienten zugestellt
werden. Eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die
einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, wird nur
für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht, in dem eine Beiladungspflicht
nach § 640 e Abs. 1 ZPO besteht (BGHZ 89, 121, 125). Im Anfechtungsprozess
eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine förmliche Beiladung vor-
geschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtli-
ches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter,
die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder - im Falle einer Versäumung der
Beiladung - durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren
zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben. Das
Gericht kann vielmehr davon ausgehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH
seiner Pflicht nachkommt, die Gesellschafter, die den angefochtenen Beschluss
gefasst haben, über das Verfahren zu informieren (BGHZ 97, 28, 32).
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Mangels anderer Anknüpfungspunkte beginnt der Lauf der Berufungsfrist
für den Streithelfer nach § 517 ZPO mit der Zustellung an die Hauptpartei. Dass
der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz nicht beigetreten ist, führt nicht
dazu, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Ließe man nicht
auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die
Berufungsfrist nach § 517 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster
Instanz nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenin-
tervenient, der bereits
im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war
(Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a).
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Der Streithelfer hat diese Frist versäumt. Seine Berufung ging erst am
31. Juli 2006 und damit später als einen Monat nach der am 16. Juni 2007 be-
wirkten Zustellung an die Beklagte beim Berufungsgericht ein.
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c) Dem Streithelfer ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren, wenn er glaubhaft machen kann, dass er erstmals am 24. Juli 2006
von der Anfechtungsklage erfahren hat. Dem nicht beigetretenen und über das
Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, wenn er
die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden versäumt hat (offen gelassen
Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 unter II 1; v.
21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 3).
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Der Ablauf der Berufungsfrist im Verhältnis zur Hauptpartei steht der
Wiedereinsetzung und dem Beitritt nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung
des Senats gilt der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmit-
teleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches
Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach
§ 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel
einlegen kann (Sen.Urt. vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734).
Wegen dieser Eigenständigkeit des Rechtsmittels kommt es bei der streitge-
nössischen Nebenintervention - im Gegensatz zur einfachen Streithilfe (BGH,
Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229) - für die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf
das Versäumnis des Streithelfers und nicht auf dasjenige der Hauptpartei an
(MünchKommZPO/Schultes 3. Aufl. § 69 Rdn. 14; Bork in Stein/Jonas, ZPO
23. Aufl. § 69 Rdn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 69 Rdn. 7). Der
streitgenössische Nebenintervenient steht für den Prozessbetrieb nach § 69
ZPO einem Streitgenossen gleich. Für Streitgenossen gelten jeweils eigene
Rechtsmittelfristen. Hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist für den in ers-
ter Instanz nicht beigetretenen Streithelfer ist zwar an den Zeitpunkt der Zustel-
lung an die Hauptpartei anzuknüpfen, weil nicht auch an ihn zugestellt wurde.
Jedoch beginnt damit eine eigene, von der Hauptpartei unabhängige Rechtsmit-
telfrist. Wenn der Streithelfer diese Rechtsmittelfrist versäumt, kann er auch aus
eigenem Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Insoweit
unterscheidet sich die Rechtslage bei der streitgenössischen von der einfachen
Nebenintervention, bei der der Streithelfer die im Verhältnis zur Hauptpartei
eingetretene Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss, weil er nur das Ver-
säumnis der Hauptpartei geltend machen kann und eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beitrittsfrist nicht möglich ist
(BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).
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Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung
der Rechtsmittelfrist durch die Hauptpartei besteht bei der streitgenössischen
Nebenintervention auch ein Bedürfnis. Die rechtskräftige Entscheidung des
Hauptprozesses wirkt auch ohne Kenntnis des Streithelfers vom Verfahren un-
mittelbar auf sein Rechtsverhältnis, § 69 ZPO. Gegenüber dem nicht beigetre-
tenen Gesellschafter treten diese Wirkungen selbst dann ein, wenn - wie dies
hier der Berufungskläger behauptet - ein Gesellschafter und ein Geschäftsfüh-
rer der Gesellschaft kollusiv zum Nachteil der übrigen Gesellschafter zusam-
menwirken und den Anfechtungsprozess in ihrem Sinn ohne Information der
übrigen Gesellschafter beenden. Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des
übergangenen Gesellschafters, auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können
(vgl. BVerfGE 60, 7, 14), ist es nicht vereinbar, ihn an die durch ein in hohem
Maße pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und seines Mitgesell-
schafters geschaffene Prozesslage zu binden und ohne Rechtsbehelf zu las-
sen.
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d) Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich noch nicht damit befasst, ob
der Streithelfer mit der Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung hinreichend
glaubhaft gemacht hat, dass er erstmals am 24. Juli 2006 von der Anfechtungs-
klage erfahren hat. Der Kläger hat u.a. vorgetragen, dass der Geschäftsführer
der Beklagten dem Streithelfer bereits bei einem Gespräch zwischen dem
24. Mai 2006 und dem 26. Mai 2006 mitgeteilt habe, dass der Kläger Nichtig-
keitsklage gegen die GmbH erhoben habe.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 3 O 505/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.01.2007 - 6 U 109/06 -