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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – X ZR 84/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-

Beck und Gröning

am 1. April 2008

beschlossen:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Professor

Dr.-Ing. habil. W. H. für die Erstellung des schriftlichen

Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags

auf 11.457,44 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom 10. Au-

gust 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit

32.500,-- € zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem der Beklagte dem

Honorarvorschlag nicht zugestimmt und die Klägerin um Erläuterung gebeten

hat, wie es zu dem vorgeschlagenen Betrag komme, hat der gerichtliche Sach-

verständige die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt:

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Arbeitskopien

Gutachtenkopien

1265 Stk.

374 Stk.

207,25 €

73,60 €

Leistungshonorar

311 h x 95,00 €

29.545,00 €

Erstellung des Gutachtens 98.000 Anschläge

Hilfskräfte

Gesamt

40 h x 65,00 €

73,50 €

2.600,00 €

32.500,00 €

II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann nur

in Höhe des zuerkannten Betrages festgesetzt werden.

1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-

vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, S. 418, 776)

maßgeblich.

2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berück-

sichtigung aller Umstände erscheint dem Senat nur ein Zeitaufwand im Umfang

von 100 Stunden hinreichend plausibel und überzeugend dargelegt; ein darüber

hinausgehender Aufwand kann daher nicht anerkannt werden.

Grundsätzlich ist allerdings die Arbeitsweise des im Patentnichtigkeits-

verfahren beauftragten gerichtlichen Sachverständigen diesem selbst überlas-

sen, wobei davon auszugehen ist, dass von seinem Gutachten eine eingehende

Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik

erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Ge-

richtsakten vertraut und in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die

regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ein-

gearbeitet hat. Dem dafür anzurechnenden Zeitaufwand ist aber dadurch eine

Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein

Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet be-

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sitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er

seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der

Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fach-

kunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein

(Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.).

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Honorar-

forderung des gerichtlichen Sachverständigen Folgendes:

a) Die Begutachtung bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen von

Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Polyolefinen, wobei die Patent-

schrift drei Patentansprüche und 4 Spalten Beschreibung und das Urteil des

Bundespatentgerichts 14 Seiten umfassen; für eine besondere Schwierigkeit

bei der Ermittlung des technischen Gehalts der patentgemäßen Lehre und ihr

Verständnis ist von daher nichts zu erkennen. Die Prozessakten weisen keinen

besonderen Umfang auf. Auch die 10 Entgegenhaltungen und eine behauptete

Vorbenutzung geben weder von der Zahl noch vom Umfang einen Anhaltspunkt

für die Notwendigkeit eines größeren Aufwandes bei Ermittlung und Erläuterung

des Standes der Technik.

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Angesichts dieses Umfangs des Gutachtenauftrags ist der für die Erstel-

lung des Gutachtens geltend gemachte Zeitaufwand von 311 Stunden (bei einer

täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden rund 39 Arbeitstage) nicht mehr plausibel.

Zwar umfasst das schriftliche Gutachten insgesamt 33 Seiten und nimmt zu den

Beweisfragen im Einzelnen Stellung. Ein größerer zeitlicher Aufwand als die

bereits genannten 100 Stunden Arbeitszeit kann jedoch angesichts der genann-

ten Umstände nicht anerkannt werden.

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b) Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfah-

ren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Hono-

rargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann

(Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Sen.Beschl. v.

15.5.2007 - X ZR 75/05, Tz. 4), ist die Berechnung der Vergütung des Sachver-

ständigen - wie von diesem zutreffend geltend gemacht wird - ein Stundensatz

von 95 € zugrundezulegen. Ihm steht daher ein Leistungshonorar in Höhe von

9.500,-- € zu.

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c) Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2

Nr. 3 JVEG) hinzuzusetzen, die der gerichtliche Sachverständige mit

98.000 Anschlägen beziffert hat. Dies ergibt den mit der Honorarabrechnung

geltend gemachten Betrag von 73,70 €.

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d) Das Gutachten war in elffacher Ausfertigung einzureichen, so dass bei

einem Umfang des Gutachtens von 33 Seiten 330 Kopien zu fertigen waren, die

nach § 7 Abs. 2 JVEG für die ersten 50 Seiten mit je 0,50 € und für jede weitere

Seite mit 0,15 € zu vergüten sind, was zu einem Gesamtbetrag von 54,40 €

führt.

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e) Die vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten Kosten für Ar-

beitskopien sind nicht zu vergüten. Dem Sachverständigen wurden mit dem

Gutachtenauftrag die Akten sowie für seine Handakten Überstücke der Streitpa-

tentschrift, des angefochtenen Urteils, des Beweisbeschlusses des Senats, der

Entgegenhaltungen einschließlich erforderlicher Übersetzungen sowie der im

Gutachtenauftrag genannten Schriftsätze überlassen.

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f) Kosten für Hilfskräfte können nicht angesetzt werden, da der Sachver-

ständige bei seiner Abrechnung die Notwendigkeit der in diesem Zusammen-

hang geltend gemachten besonderen Kosten nicht hinreichend und plausibel

dargelegt hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG).

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4. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen berechnet sich da-

nach wie folgt:

Honorar nach § 9 JVEG

9.500,00 €

Schreibaufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 73,70 €

Aufwendungen für Kopien nach § 7 Abs. 2 JVEG

54,40 €

Zusammen

zzgl. Umsatzsteuer

Gesamt

9.626,10 €

1.829,34 €

11.457,44 €

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Die Erstellung des schriftlichen Gutachtens

ist demzufolge mit

11.457,44 € zu vergüten.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 (EU) -