BGH Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 266/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BSHG a.F. § 91 Abs. 4 Satz 2; SGB XII § 94 Abs. 5 Satz 2; ZPO §§ 114, 115 Abs. 2
a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rück- übertragenen Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.
Unterhaltsansprüche
der
ist
b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Be- willigungsverfahren des Sozial- berücksichtigendes leistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm ver- bliebener rückübertragener Unterhaltsansprüche.
Sozialleistungsträger
Interesse
vom
und
zu
Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhalts- gläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.
BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - OLG Frankfurt a.M.
AG Offenbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 20. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin begehrt Pro-
zesskostenhilfe für ihre - bisher nicht zugestellte - Klage auf rückständigen
Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2001. Sie bezog in
diesem Zeitraum Sozialhilfe in Höhe eines die Klageforderung übersteigenden
Betrages. Durch Vertrag zwischen dem Sozialamt und der Klägerin vom
10. April 2001 sind die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. übergegangenen
Unterhaltsansprüche an die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung rück-
abgetreten worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klägerin die nachgesuchte
Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, sie sei wegen ihres gegen den
Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. bestehenden Kostener-
stattungsanspruchs nicht bedürftig. Die sofortige Beschwerde der Klägerin blieb
erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt sie ihr Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprech-
ung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-
kostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-
natsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - FamRZ 2005, 1477 und
vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). Das ist hier in-
dessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung
des Oberlandesgerichts bedürftig im Sinne des § 114 ZPO zu sein.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe sei zu verweigern, da die Rückübertragung
der kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltssprüche vom Träger der Sozial-
hilfe auf die Klägerin nur den Zweck verfolge, die Kosten der Rechtsverfolgung
einer anderen öffentlichen Kasse zu überbürden. Dies sei rechtsmissbräuchlich
und von § 91 Abs. 4 BSHG a.F. nicht gedeckt. Zwar eröffne § 91 Abs. 4 Satz 2
BSHG a.F. dem Sozialhilfeträger die erweiterte Möglichkeit, dem Hilfebedürfti-
gen die Prozessführung zu übertragen, wobei dieser dann Prozesskostenhilfe in
Anspruch nehmen könne. Dem Sinn dieser Vorschrift entspreche es aber nicht,
wenn der Sozialhilfeträger sich des Hilfebedürftigen nur deshalb bediene, um
seine Kosten auf andere öffentliche Kassen zu verlagern.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
b) Ob einem unterhaltsberechtigten Sozialhilfeempfänger Prozesskosten-
hilfe für die Geltendmachung zunächst kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger
übergegangener, anschließend aber nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (seit
1. Januar 2005 wortgleich in § 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII übernommen; vgl.
auch § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG) rückübertragener Unterhaltsansprüche bewilligt
werden darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Zum Teil wird davon ausgegangen, der Sozialhilfeempfänger könne
für die Geltendmachung rückübertragener Unterhaltsansprüche grundsätzlich
Prozesskostenhilfe beanspruchen, wobei für die Feststellung der Bedürftigkeit
ausschließlich auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzu-
stellen sei. § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) beinhalte
lediglich einen am Ende eines (teilweise) verlorenen Prozesses fällig wer-
denden Freistellungsanspruch bei Erstattungsansprüchen des Gegners (vgl.
OLG Hamm OLGR 2003, 118; OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; 1998, 175,
177; 1997, 297, 298; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG
Düsseldorf FamRZ 1999, 1147, 1148; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284,
1285; OLG Celle OLGR 1999, 11; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16
Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-
terhalts 10. Aufl. Rdn. 650; Schellhorn/H.Schellhorn SGB XII - Sozialhilfe
17. Aufl. § 94 Rdn. 145; Mergler/Zink/Zeitler BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 108.5;
Nickel ProzRB 2004, 106, 108; Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht
Kap. L Rdn. 102; Weinreich FuR 2004, 393, 395; Wendl/Scholz Das Unterhalts-
recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 558). Dies folge bereits
aus dem Wortlaut der Vorschrift, der von Kosten spreche, mit denen der Hilfe-
empfänger „belastet“ werde. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sei,
könne aber erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilt werden (vgl. OLG
Köln FamRZ 2003, 100, 101; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskosten-
hilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 38; Weinreich FuR 2004, 393, 395).
Zudem lasse der Freistellungsanspruch wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe
die vorrangigen Regelungen der §§ 114 ff. ZPO unberührt. Durch § 91 Abs. 4
Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) solle der Leistungsberechtigte
nur vor Kosten bewahrt werden, die nicht durch Beratungs- oder Prozesskos-
tenhilfe abgedeckt seien (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 100, 101; OLG
Zweibrücken FamRZ 2002, 105; 2001, 629; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284,
1285; Weinreich FuR 2004, 393, 396). Entsprechend habe auch der Gesetzge-
ber in seiner Begründung zu § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG, der mit § 91 Abs. 4 Satz 2
BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) identisch sei, zum Ausdruck gebracht,
der Leistungsberechtigte könne im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht auf die
Kostenübernahmepflicht des Leistungsträgers verwiesen werden (OLG Zwei-
brücken FamRZ 2001, 629; OLG Celle OLGR 1999, 11).
Vereinzelt gehen die Vertreter dieser Ansicht mit dem Oberlandesgericht
einschränkend davon aus, Prozesskostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit dennoch
zu versagen, wenn der Unterhaltsgläubiger ausschließlich oder im Wesent-
lichen nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) rück-
übertragene Unterhaltsansprüche geltend mache. In diesem Fall habe er kein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung (vgl. OLG Köln
FamRZ 2003, 100, 101; Scholz/Stein aaO Kap. L Rdn. 102; Wendl/Scholz aaO
§ 6 Rdn. 558).
bb) Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, die leistungsberechtig-
te Person könne vom Sozialhilfeträger aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSGH a.F. (§ 94
Abs. 5 Satz 2 SGB XII), zumindest aber aus dem durch die Rückabtretung der
Unterhaltsansprüche begründeten Auftragsverhältnis, einen Prozesskostenvor-
schuss beanspruchen. Ihr sei deshalb mangels Bedürftigkeit keine Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen. Der Vorschussanspruch gegen die öffentliche Hand
gehöre zum Vermögen der Partei und müsse nach § 115 Abs. 2 ZPO grund-
sätzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden (i.d.S. OLG Olden-
burg FamRZ 2003, 1761, 1762; 1998, 435; KG FamRZ 2003, 99, 100; OLG
Schleswig OLGR 2000, 163; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; OLG
Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG
Koblenz FamRZ 1997, 1086; FA-FamR/Geißler 6. Aufl. Kap. 16 Rdn. 70; Scho-
reit/Groß Prozesskostenhilfe Beratungshilfe 9. Aufl. § 114 Rdn. 100; Hk-ZPO/
Rathmann/Pukall 2. Aufl. § 114 Rdn. 21; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl.
§ 114 Rdn. 7a; Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO
Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471, 475; Zimmermann ZPO 8. Aufl. § 114 Rdn. 12 b;
ders. Prozesskostenhilfe in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 159; Zöller/Philippi
ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 10; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl.
Rdn. 2658). Auch die grundsätzliche Subsidiarität der Sozialhilfe stehe der An-
nahme einer Vorschusspflicht nicht entgegen. Die Übernahme der
Prozesskosten sei keine Leistung der Sozialhilfe, sie sei vielmehr in der treu-
händerischen Rückabtretung an den Leistungsberechtigten begründet
(Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 ZPO Rdn. 4a; Wax FPR 2002, 471,
475). Nehme dieser das Rückabtretungsangebot an, entstehe zwischen dem
Unterhaltsgläubiger und der Sozialbehörde ein privatrechtliches Auftragsver-
hältnis nach § 662 BGB (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762). Der
Unterhaltsgläubiger werde deshalb mit der Geltendmachung rückübertragener
Unterhaltsansprüche im Interesse des Sozialhilfeträgers als des materiell be-
rechtigten Anspruchsinhabers tätig (OLG Celle FamRZ 1999, 1284; OLG Frank-
furt FamRZ 1999, 1283, 1284). Es könne aber nicht Aufgabe der
Prozesskostenhilfe sein, die vorrangig den Sozialämtern obliegende Durchset-
zung eigener Aufwendungen zu finanzieren (OLG Karlsruhe FamRZ 1999,
1508, 1509; OLG Koblenz FamRZ 1997, 1086).
Gleichwohl wird aus prozessökonomischen Gründen und zum Zwecke
der Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens zum Teil befürwortet, dem
Unterhaltsgläubiger insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er mit
der beabsichtigten Klage neben den vom Sozialhilfeträger rückübertragenen
Unterhaltsrückständen auch laufenden Unterhalt geltend macht und der auf die
Rückstände entfallende Streitwert gegenüber demjenigen des laufenden Unter-
halts nicht wesentlich ins Gewicht fällt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1297 f.;
Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 ZPO Rdn. 4a; Oestreicher/Decker
SGB XII/SGB II § 94 SGB XII Rdn. 220; Thomas/Putzo/Reichold aaO § 114
Rdn. 7a; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 5023).
Soweit das OLG Karlsruhe (FamRZ 1999, 1508, 1509 ff.) und das OLG
Schleswig (OLGR 2000, 163) auch für die Geltendmachung künftiger Unter-
haltsansprüche bei fortdauerndem Leistungsbezug grundsätzlich von einem
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger ausgehen,
befürworten sie gleichwohl die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die ge-
samte Klage, wenn der Leistungsempfänger laufenden Unterhalt ab Rechts-
hängigkeit beansprucht, der die Höhe der Sozialhilfe wesentlich und damit den
Streitwert erhöhend übersteigt. Die Aufspaltung eines Unterhaltsanspruchs in
einen mit Prozesskostenhilfe versehenen und einen restlichen Teil, für den ein
Prozesskostenvorschuss geltend zu machen wäre, sei nicht prozessökono-
misch. In diesem Fall sei der Partei ein Vermögenseinsatz in Form eines
Vorschusses (§ 115 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO) nicht zumutbar (OLG Karlsruhe
FamRZ 1999, 1508, 1510).
c) Der Senat schließt sich im Grundsatz der unter Ziff. II. 2 b) bb) darge-
stellten Auffassung an, nach der ein Unterhaltsberechtigter für die Geltend-
machung rückübertragener Unterhaltsansprüche grundsätzlich nicht bedürftig
ist. Soweit ein Sozialhilfeempfänger nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (§ 94
Abs. 5 Satz 1 SGB XII) rückübertragene Unterhaltsansprüche geltend macht,
steht ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträ-
ger zu, der als Vermögenswert seine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO
ausschließt.
aa) Nachdem der Senat die treuhänderische Rückabtretung gesetzlich
übergegangener Unterhaltsansprüche an den Leistungsberechtigten zum Zwe-
cke der Prozessführung - ebenso wie die Einziehungsermächtigung und die
gewillkürte Prozessstandschaft - für unwirksam gehalten hatte (Senatsurteile
vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 und XII ZR 101/95 - FamRZ 1996, 1203,
1204 ff. bzw. 1207, 1208 und vom 19. Februar 1997 - XII ZR 236/95 - FamRZ
1997, 608, 609; vgl. bereits Senatsurteil vom 16. März 1994 - XII ZR 225/92 -
FamRZ 1994, 829, 830 f.), fasste der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Re-
form des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) § 91 BSHG mit
Wirkung ab dem 1. August 1996 neu. § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (seit 1. Ja-
nuar 2005 § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) stellt nun ausdrücklich klar, dass der
Sozialhilfeträger den kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch im
Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Gel-
tendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unter-
haltsanspruch wieder abtreten lassen kann. Begründet wurde dies mit dem
Interesse an einer vereinfachten Verwaltungspraxis, da die Rechtsprechung zur
Unzulässigkeit der Rückabtretung zu einer spürbaren Verwaltungsmehrbelas-
tung geführt habe (BT-Drucks. 13/3904, S. 46). Zudem verhindert diese
Regelung der Prozessökonomie widersprechende Parallelprozesse des Leis-
tungsempfängers einerseits und des Sozialhilfeträgers andererseits, indem sie
eine einheitliche Prozessführung in Bezug auf rückübertragene Unterhaltsan-
sprüche, weitergehende eigene Ansprüche des Leistungsberechtigten für die
Vergangenheit und zukünftige Unterhaltsansprüche ermöglicht (vgl. auch OLG
Köln FamRZ 2003, 100, 101). Um dem Einwand zu begegnen, die treuhänderi-
sche Rückabtretung sei nach § 32 Abs. 1 SGB I nichtig, weil sie dem
Leistungsberechtigten das Prozess- bzw. Kostenrisiko für die Geltendmachung
der rückübertragenen Ansprüche auferlege (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996
- XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1205), wurde der Sozialhilfeträger ver-
pflichtet, die Kosten zu übernehmen, mit denen der Leistungsempfänger
„dadurch selbst belastet wird“ (§ 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. / § 94 Abs. 5
Satz 2 SGB XII).
Die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Rückabtretung kraft
Gesetzes übergegangener Unterhaltsansprüche ändert indessen nichts daran,
dass der Leistungsberechtigte an der Geltendmachung nach § 91 Abs. 4 Satz 1
BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) rückübertragener Unterhaltsansprüche
kein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (so auch Wendl/Scholz aaO § 6
Rdn. 560). Ein solches Interesse kann auch nicht damit begründet werden, der
Leistungsberechtigte mache seine ursprünglich eigenen gesetzlichen Unter-
haltsansprüche geltend. Nachdem er Sozialleistungen erhalten hat, berührt es
seine Interessen nicht mehr, ob und ggf. inwieweit die auf den Leistungsträger
übergegangenen Ansprüche durchgesetzt werden. Leistungen der Sozialhilfe
werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ohne
Rückerstattungsverpflichtung gewährt. Es bleibt deshalb Sache des Sozialhilfe-
trägers, den Nachrang der Sozialhilfe durch Geltendmachung von Ansprüchen
gegen Dritte, insbesondere gegen den Unterhaltsschuldner zu realisieren (vgl.
Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1206). Für
die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe kann sich der Sozialhilfeträger
zwar nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) des
Leistungsberechtigten bedienen, der durch die Rückabtretung wieder in vollem
Umfang Gläubiger des Unterhaltsanspruches wird. Mit dessen Geltendmachung
nimmt der Sozialleistungsberechtigte aber treuhänderisch Aufgaben der öffent-
lichen Verwaltung wahr, zumal er die ausgeurteilten Beträge zugleich wieder an
den Sozialhilfeträger abtritt.
Die Rückübertragung an den Leistungsempfänger wird trotz der öffent-
lich-rechtlichen Gesetzesgrundlage durch privatrechtliche Abtretung nach § 398
BGB vollzogen, der ein Auftragsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und
dem Leistungsempfänger zugrunde liegt (§ 662 BGB). Dabei übernimmt der
Leistungsempfänger unentgeltlich die Besorgung eines Geschäftes des Sozial-
hilfeträgers (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Celle FamRZ
1999, 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1283, 1284; Oestreicher/Decker aaO
Rdn. 220; Schellhorn/H. Schellhorn aaO Rdn. 143; Scholz/Stein aaO Kap. L
Rdn. 98). Der Anspruch auf Kostenübernahme aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG
a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) ist deshalb vor dem Hintergrund der Prinzi-
pien des Auftragsrechts zu sehen. Mit diesem Anspruch will der Gesetzgeber
sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten durch die Rückübertragung und
die damit verbundene treuhänderische Wahrnehmung von Verwaltungsaufga-
ben keine Nachteile entstehen. Es liefe dieser Intention indessen zuwider,
interpretierte man § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII)
als eine den allgemeinen Vorschussanspruch nach § 669 BGB verdrängende
spezialgesetzliche Regelung. Der zur klagweisen Geltendmachung rücküber-
tragener Unterhaltsansprüche verpflichtete Leistungsberechtigte (vgl. Senats-
urteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1205) wäre in die-
sem Fall schlechter gestellt als die Partei eines allein den gesetzlichen Regeln
der §§ 662 ff. BGB unterliegenden Auftragsvertrages. Dem Leistungsberechtig-
ten steht deshalb aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB
XII) ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zu,
den er als zu seinem Vermögen gehörend für die Kosten der Prozessführung
einzusetzen hat (vgl. Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 66). Dabei lässt sich dem
Wortlaut von § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) keine
Einschränkung dahin entnehmen, der im Interesse des Sozialhilfeträgers tätige
Leistungsempfänger habe keinen Vorschussanspruch in Höhe der objektiv zur
Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen, sondern lediglich nach
Abschluss des Unterhaltsverfahrens einen Anspruch auf Übernahme der
verbleibenden Kosten. Die Formulierung „belastet wird“ bezieht sich gerade
auch auf die Gegenwart und auf vor Verfahrensabschluss anfallende Kosten,
z.B. an das Gericht oder den bevollmächtigten Anwalt zu leistende Vorschuss-
zahlungen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761, 1762; OLG Karlsruhe
FamRZ 1999, 1508, 1509; Wax FPR 2002, 471, 475).
bb) Dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kann nicht entgegen-
gehalten werden, dem Leistungsberechtigten entstünden auch bei der
Annahme eines bloßen Freistellungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger kei-
ne Nachteile, weil er sich für sein Prozesskostenhilfeersuchen auf den aus § 2
Abs. 1 BSHG a.F. (§ 2 Abs. 1 SGB XII) folgenden Nachrang der Sozialhilfe ge-
genüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger berufen könnte. Die
Kostenerstattung des Sozialhilfeträgers aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94
Abs. 5 Satz 2 SGB XII) ist keine sozialstaatliche Leistung. Sie resultiert aus der
im Interesse des Sozialhilfeträgers durchgeführten zivilrechtlichen Rückabtre-
tung. Letztlich handelt es sich deshalb um Kosten der laufenden Verwaltung,
die der Sozialhilfeträger zur Durchsetzung seiner eigenen Rechte aufzubringen
hat (vgl. Schellhorn/H. Schellhorn aaO § 94 Rdn. 145; Grube/Wahrendorf SGB
XII § 94 Rdn. 32; Wax FPR 2002, 471, 475). Die Frage nach einem Rangver-
hältnis zwischen Sozialhilfe und Prozesskostenhilfe, die als eine spezial-
gesetzlich geregelte Art von Sozialhilfe angesehen wird (Zöller/Herget/Philippi
aaO vor § 114 Rdn. 2), stellt sich mithin entgegen der Begründung des Gesetz-
gebers zu § 7 UVG (BT-Drucks. 13/7338, S. 46) nicht. Mit den Regelungen der
Prozesskostenhilfe soll verhindert werden, dass eine Partei aus wirtschaftlichen
Gründen ihre Rechte vor Gericht nicht wahrnehmen kann (Zöller/Philippi aaO
vor § 114 Rdn. 2). Es liefe deshalb auch dem Zweck der §§ 114 ff. ZPO zuwi-
der, müsste der Träger der Prozesskostenhilfe die Verwaltungskosten des
Sozialhilfeträgers übernehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509; OLG
Koblenz FamRZ 1997, 1086).
cc) Für die Geltendmachung laufenden Unterhalts ab Rechtshängigkeit
der Klage ist dem Leistungsberechtigten indessen stets Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, soweit nach seinem Vortrag Erfolgsaussicht besteht und er selbst
bedürftig ist. Auch wenn er in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen hat und
der Sozialhilfeträger deshalb in Höhe der bisherigen monatlichen Aufwen-
dungen nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) selbst
auf laufende Zahlungen klagen könnte, hat der Leistungsberechtigte ein be-
gründetes und anerkennenswertes Interesse, den Unterhalt künftig vom
Pflichtigen und nicht vom Sozialamt zu erhalten. Seine Klage auf zukünftige,
noch nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangene Ansprüche entspricht dem
in § 2 Abs. 1 BSHG a.F. (§ 2 Abs. 1 SGB XII) verankerten Selbsthilfegrundsatz
(vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1284, 1285; Kalthoener/Büttner/Wrobel-
Sachs aaO Rdn. 471; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 557 f.; Wax FPR 2002, 471,
475; Göppinger/Wax/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2659). Der Unterhalts-
gläubiger kann deshalb für eine beabsichtigte Klage auf laufenden Unterhalt ab
Rechtshängigkeit nicht darauf verwiesen werden, im Interesse des Sozialhilfe-
träges zu handeln und gegen diesen einen Prozesskostenvorschuss geltend zu
machen (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1508, 1509 f.; OLG Schleswig
OLGR 2000, 163; jeweils für die Geltendmachung von künftigen Unterhaltsan-
sprüchen bis zur Höhe der bisherigen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers).
Sofern laufende Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit auf den Sozialhilfe-
träger übergehen, bleibt der Leistungsempfänger - auch ohne Rückabtretung -
nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessführungsbefugt; insoweit hat er seinen
Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umzustellen (vgl. Senatsurteil vom
14. Juni 1995 - XII ZR 171/94 - FamRZ 1995, 1131, 1134).
d) Zwar hat der Gesetzgeber in § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. (§ 94
Abs. 5 Satz 1 SGB XII) die Rückabtretung kraft Gesetzes übergegangener Un-
terhaltsansprüche ausdrücklich zugelassen, weshalb es regelmäßig dem Gebot
der Prozessökonomie entspricht, die beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen
und die vom Sozialleistungsträger rückübertragenen Ansprüche in einem ein-
heitlichen Verfahren geltend zu machen. Allein der Gesichtspunkt der
Prozessökonomie rechtfertigt jedoch kein schutzwürdiges Interesse des sozial-
leistungsberechtigten Unterhaltsgläubigers an einer Prozesskostenhilfebe-
willigung für das gesamte Verfahren (in diesem Sinne OLG Oldenburg FamRZ
2003, 1761, 1763; KG FamRZ 2003, 99, 100). Bei der Geltendmachung rück-
abgetretener Unterhaltsansprüche geht es um die Erstattung bereits in
Anspruch genommener Sozialleistungen, weshalb das Interesse an einer ein-
heitlichen Bewilligung zunächst allein auf Seiten des am Verfahren nicht
unmittelbar beteiligten Sozialleistungsträgers liegt. Der Leistungsberechtigte
kann hingegen die bei ihm verbliebenen Unterhaltsansprüche problemlos in
einem gesonderten Verfahren geltend machen, ohne dass dies für ihn mit signi-
fikanten Nachteilen verbunden wäre. In Höhe der rückübertragenen Ansprüche
hat er bereits von ihm nicht zu erstattende Sozialleistungen erhalten. Es obliegt
allein dem Sozialleistungsträger, die Erfolgssaussichten und die Kosten der ge-
richtlichen Durchsetzung kraft Gesetzes übergegangener Unterhaltsansprüche
abzuschätzen und, sofern er von der Möglichkeit des § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG
a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII) Gebrauch macht, dem Unterhaltsgläubiger
- ggf. nach Rücksprache mit dessen Prozessbevollmächtigten - rechtzeitig die
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (OLG Koblenz FamRZ 1997,
1086). Bis zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses kann der im Inte-
resse des Sozialhilfeträgers tätig werdende Unterhaltsgläubiger die gerichtliche
Geltendmachung verweigern (vgl. für das Auftragsrecht Palandt/Sprau BGB
67. Aufl. § 669 Rdn. 1). Die Durchsetzung des Vorschussanspruchs aus § 91
Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) gegen den Sozialleis-
tungsträger kann für den Unterhaltsgläubiger deshalb allenfalls im Einzelfall und
nur dann unzumutbar nach § 115 Abs. 2 Halbs. 1 ZPO sein, wenn er nicht als-
bald realisierbar und deshalb mit Rechtseinbußen verbunden (Zöller/Philippi
aaO § 115 Rdn. 66) oder der Verweis auf einen Prozesskostenvorschussan-
spruch bloße Förmelei wäre. Letzteres ist anzunehmen, wenn sich die
Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläu-
biger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, wie
dies bei zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und Rechtshängig-
keit der Klage fällig werdenden Unterhaltsansprüchen regelmäßig der Fall ist
3. Vorliegend begehrt die Klägerin indessen ausschließlich rückständigen
Trennungsunterhalt, der ihr vom Träger der Sozialhilfe rückübertragen worden
ist. Für die treuhänderische, ausschließlich im Interesse des Sozialhilfeträgers
liegende Geltendmachung dieses Anspruchs ist sie nicht bedürftig (§ 114
Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat ihren gegen den Sozialhilfeträger bestehenden
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als vermögenswertes Recht einzuset-
zen, um die anfallenden Prozesskosten zu bestreiten.
Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne
Wagenitz
Dose
Weber-Moneke
Vorinstanzen:
AG Offenbach, Entscheidung vom 07.01.2002 - 311 F 4/02 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.10.2003 - 5 WF 76/02 -