BGH Beschluß vom 22.06.2005 – XII ZB 247/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 114
Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Ent-
gelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um
die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - OLG Bamberg
AG Aschaffenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Okto-
ber 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Auf-
hebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe.
Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine
Scheinehe mit dem Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der
derzeit unbekannten Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem
eine Zahlung von mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensge-
meinschaft wurde nicht begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein
Kind geboren, dessen biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die
Aufhebung der Ehe erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachge-
suchte Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit
der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr
Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-
fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-
schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-
schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene
Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei ebensowenig gerechtfertigt
wie die Annahme, sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen
Betrag begleichen, wenn sie hiervon ihrer Verpflichtung entsprechend Rückla-
gen gebildet hätte.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.
a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuch-
te Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei
die Antragstellerin nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das
Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig vorlie-
gende - Scheinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozeßkostenhilfe für die
Aufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe nicht und wisse bereits
bei der Eheschließung, daß er sich von dem bestehenden rechtlichen Band nur
unter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand durch die
Eheschließung letztlich selbst verursacht habe, sei sein Verhalten mutwillig.
Davon abgesehen sei jemand, der für die Eheschließung einen Geldbetrag er-
halten habe, verpflichtet, von dem Entgelt Rücklagen zu bilden, um damit die
sich bereits abzeichnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu kön-
nen. Dieser Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe
mindestens 10.000 DM erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte
begleichen können, wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung
von Prozeßkostenhilfe könne zwar zur Folge haben, daß die Antragstellerin
nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten
jetzt nicht mehr aufbringen könne, so daß sie nicht in der Lage sei, die Aufhe-
bung der Ehe zu erreichen und ihren Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen
Art. 6 GG stelle dieses Ergebnis indessen nicht dar, weil sich die Antragstellerin
durch ihr rechtsmißbräuchliches Verhalten selbst in diese Situation gebracht
habe.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.
b) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-
bringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozeßkostenhilfe für
ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird
in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozeßkostenhilfe sei
grundsätzlich nicht zu bewilligen, weil die Inanspruchnahme staatlicher Mittel
rechtsmißbräuchlich sei. Dem Prozeßkostenhilfeantrag sei ein Rechtsschutzbe-
dürfnis zu versagen, weil die Partei das Rechtsinstitut der Ehe in der Absicht
mißbraucht habe, aus der Eheschließung finanzielle Vorteile zu erlangen. Es
sei nicht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe, die durch den Rechtsmißbrauch her-
beigeführten Folgen zu beseitigen, nachdem die erhaltenen Mittel nicht für das
Scheidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rücklagen für die Auflösung der
Ehe gebildet worden seien (OLG Köln FamRZ 1984, 278, 279; OLG Stuttgart
FamRZ 1992, 195; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts
5. Aufl. Kap. I Rdn. 158; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen
2. Aufl. Rdn. 202; einschränkend OLG Celle FamRZ 1984, 279: nur bei Durch-
setzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen).
bb) Ferner wird angenommen, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn
die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Ausländer eine Auf-
enthaltserlaubnis zu verschaffen. Dann könnten Erschleichung der Aufenthalts-
erlaubnis, Heirat und Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet,
sondern müßten als Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die Parteien schon
bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewußt hätten, daß sie diese
nicht würden bezahlen können, dürfe Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens ver-
sagt werden (OLG Hamm FamRZ 2000, 1092; OLG Koblenz FamRZ 2004,
548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl.
§ 114 Rdn. 45; Philippi FPR 2002, 479, 484; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs
Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 464; Johannsen/Henrich/
Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann ZPO 63. Aufl. § 114 Rdn. 124; vgl. auch Schneider MDR 1985, 441,
442).
cc) Eine weitere Meinung geht davon aus, daß aufgrund der Rechtsmiß-
bräuchlichkeit der Eheschließung an die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftig-
keit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozeßkostenhilfe beantra-
gende Partei müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsan-
spruch noch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten
bestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden sei, müs-
se der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Denn
die Partei habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungsverfah-
rens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rückla-
gen bilden müssen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, das Entgelt
verbraucht zu haben. Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abge-
sehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (OLG Celle
FamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Hamm FamRZ
2001, 1081; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1502, 1503 u. 1996, 615, 616; OLG
Frankfurt FamRZ 1996, 615; OLG Schleswig OLGR 1997, 10, 11; OLG Stutt-
gart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114
Rdn. 97; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 50; Musielak/Fischer ZPO
4. Aufl. § 114 Rdn. 32; Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/
Wrobel-Sachs aaO Rdn. 464; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 1564
Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Staudinger/Rauscher
BGB Neubearb. 2004 § 1564 Rdn. 141; Schoreit/Dehn Beratungshilfe und Pro-
zeßkostenhilfe 8. Aufl. § 114 Rdn. 16; a.A. Spangenberg FamRZ 1985, 1105,
1106).
dd) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, welche Auswirkungen
die Rechtsmißbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das Prozeß-
kostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen gelas-
sen (BVerfG FamRZ 1984, 1206, 1207). Nach Ansicht der Richter, deren Auf-
fassung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist dagegen Prozeß-
kostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Vorausset-
zungen gegeben sind. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der
Begründung, wegen des Mißbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der
Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden,
finde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, daß die
bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungs-
gleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmiß-
bräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung
sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorge-
schriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme
Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG aaO).
c) Für diese Betrachtungsweise sprechen auch nach Auffassung des
Senats gewichtige Gründe. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden
Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Scheidungsbegehren
die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht
dagegen, das Prozeßkostenhilfegesuch als rechtsmißbräuchlich anzusehen
(ebenso: OLG Köln FamRZ 1983, 592, 593; OLG Celle FamRZ 1984, 279; OLG
Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 615; OLG
Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; OLG Naumburg FamRZ 2001, 629;
Stein/Jonas/Bork aaO § 114 Rdn. 50; Soergel/Heintzmann aaO § 1564
Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Schoreit/Dehn aaO
§ 114 Rdn. 16; Staudinger/Rauscher aaO § 1564 Rdn. 141). Aus diesen Erwä-
gungen ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der beabsich-
tigten Rechtsverfolgung als mutwillig. Auch eine bemittelte Partei könnte die
Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen.
Letztlich bedarf die Frage, ob rechtsmißbräuchliches oder mutwilliges
Verhalten anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung.
d) Der Senat teilt die Auffassung, daß eine Partei, die rechtsmißbräuch-
lich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung
trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehba-
ren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Nur wenn die Partei zur
Bildung von Rücklagen nicht imstande war, können die wirtschaftlichen Voraus-
setzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurtei-
lung hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.
Daß die Partei nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im ein-
zelnen darzulegen. Sie muß deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und
wie sie die Mittel verwendet hat.
e) Danach hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin die nachge-
suchte Prozeßkostenhilfe jedenfalls zu Recht mangels Darlegung der wirt-
schaftlichen Voraussetzungen versagt. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen
10.000 DM für die Eheschließung mit dem Antragsgegner erhalten. Nach dem
von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts
hat sie den Angaben des Antragsgegnervertreters zufolge sogar 8.000 € bezo-
gen. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht entge-
gengetreten, sondern hat ausgeführt, 10.000 DM oder 8.000 € erhalten zu ha-
ben. Das Geld habe sie ausgegeben, inzwischen habe sie nur noch Schulden.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß es der Antragstellerin
nicht möglich gewesen wäre, Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfah-
rens zu bilden.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, hierzu habe kein Anlaß be-
standen, weil zum Zeitpunkt der Eingehung der Scheinehe nicht festgestanden
habe, daß diese wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte
Verfahren erst in der Geburt des Kindes am 13. Juni 2001 zu sehen sei, vermag
sie damit nicht durchzudringen. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, daß das O-
berlandesgericht entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin übergangen
habe. Daß die bei der Eheschließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte
Antragstellerin auf Dauer auf eine wirkliche Ehe verzichten und stattdessen an
der Scheinehe festhalten wollte, würde auch der Lebenserfahrung widerspre-
chen. Danach ist vielmehr davon auszugehen, daß die Aufhebung der Schein-
ehe absehbar war und die Geburt des Kindes nur den zeitlichen Anlaß für das
entsprechende Begehren gegeben hat.
Daß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, nicht
bekannt und bewußt gewesen sei, daß das Verfahren auf Aufhebung einer
Scheinehe Kosten verursache, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbe-
schwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Rechtsbeschwerde macht
nicht geltend, entsprechendes Vorbringen sei in den Tatsacheninstanzen über-
gangen worden. Im übrigen widerspricht auch eine solche Annahme der Le-
benserfahrung.
Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, das Oberlandesgericht habe kei-
ne Feststellungen dazu getroffen, daß die Antragstellerin finanziell überhaupt in
der Lage gewesen sei, Rücklagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden.
Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Unfähigkeit, die Ver-
fahrenskosten zu tragen, auf dem Verbrauch des vom Antragsgegner gezahlten
Betrages beruhe.
Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es war Sache der
Antragstellerin, im einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel verwen-
det hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben macht, durfte
das Oberlandesgericht annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem - wirtschaftli-
chen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen Entgelts
zurückzulegen.
Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, es stelle
keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung
der Scheinehe derzeit nicht erreichen und deshalb den leiblichen Vater ihres
Kindes nicht heiraten könne. Denn sie hat sich durch die rechtsmißbräuchlich
geschlossene Scheinehe selbst in die beklagte Situation gebracht. Daß die An-
tragstellerin auf Dauer nicht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der Schein-
ehe zu erreichen, kann im übrigen nicht festgestellt werden. Nach den Anga-
ben, die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozeßkostenhilfe gemacht hat,
ist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen
von ca. 1.000 €. Mit Rücksicht darauf dürfte es ihr mögli ch sein, die Verfahrens-
kosten anzusparen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose