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BGH Beschluß vom 22.06.2005 – XII ZB 247/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 114

Eine Partei, die rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Ent-

gelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um

die Kosten eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.

BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03 - OLG Bamberg

AG Aschaffenburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Okto-

ber 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Auf-

hebung der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe.

Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine

Scheinehe mit dem Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der

derzeit unbekannten Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem

eine Zahlung von mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensge-

meinschaft wurde nicht begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein

Kind geboren, dessen biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die

Aufhebung der Ehe erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachge-

suchte Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit

der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr

Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie

gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache

zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung

der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts

oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-

fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-

schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-

schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier

indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene

Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei ebensowenig gerechtfertigt

wie die Annahme, sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen

Betrag begleichen, wenn sie hiervon ihrer Verpflichtung entsprechend Rückla-

gen gebildet hätte.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.

a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuch-

te Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei

die Antragstellerin nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das

Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig vorlie-

gende - Scheinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozeßkostenhilfe für die

Aufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe nicht und wisse bereits

bei der Eheschließung, daß er sich von dem bestehenden rechtlichen Band nur

unter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand durch die

Eheschließung letztlich selbst verursacht habe, sei sein Verhalten mutwillig.

Davon abgesehen sei jemand, der für die Eheschließung einen Geldbetrag er-

halten habe, verpflichtet, von dem Entgelt Rücklagen zu bilden, um damit die

sich bereits abzeichnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu kön-

nen. Dieser Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe

mindestens 10.000 DM erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte

begleichen können, wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung

von Prozeßkostenhilfe könne zwar zur Folge haben, daß die Antragstellerin

nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten

jetzt nicht mehr aufbringen könne, so daß sie nicht in der Lage sei, die Aufhe-

bung der Ehe zu erreichen und ihren Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen

Art. 6 GG stelle dieses Ergebnis indessen nicht dar, weil sich die Antragstellerin

durch ihr rechtsmißbräuchliches Verhalten selbst in diese Situation gebracht

habe.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.

b) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-

bringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg

bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls

unter welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozeßkostenhilfe für

ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird

in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.

aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozeßkostenhilfe sei

grundsätzlich nicht zu bewilligen, weil die Inanspruchnahme staatlicher Mittel

rechtsmißbräuchlich sei. Dem Prozeßkostenhilfeantrag sei ein Rechtsschutzbe-

dürfnis zu versagen, weil die Partei das Rechtsinstitut der Ehe in der Absicht

mißbraucht habe, aus der Eheschließung finanzielle Vorteile zu erlangen. Es

sei nicht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe, die durch den Rechtsmißbrauch her-

beigeführten Folgen zu beseitigen, nachdem die erhaltenen Mittel nicht für das

Scheidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rücklagen für die Auflösung der

Ehe gebildet worden seien (OLG Köln FamRZ 1984, 278, 279; OLG Stuttgart

FamRZ 1992, 195; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts

5. Aufl. Kap. I Rdn. 158; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen

2. Aufl. Rdn. 202; einschränkend OLG Celle FamRZ 1984, 279: nur bei Durch-

setzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen).

bb) Ferner wird angenommen, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn

die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Ausländer eine Auf-

enthaltserlaubnis zu verschaffen. Dann könnten Erschleichung der Aufenthalts-

erlaubnis, Heirat und Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet,

sondern müßten als Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die Parteien schon

bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewußt hätten, daß sie diese

nicht würden bezahlen können, dürfe Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens ver-

sagt werden (OLG Hamm FamRZ 2000, 1092; OLG Koblenz FamRZ 2004,

548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl.

§ 114 Rdn. 45; Philippi FPR 2002, 479, 484; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs

Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 464; Johannsen/Henrich/

Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann ZPO 63. Aufl. § 114 Rdn. 124; vgl. auch Schneider MDR 1985, 441,

442).

cc) Eine weitere Meinung geht davon aus, daß aufgrund der Rechtsmiß-

bräuchlichkeit der Eheschließung an die Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftig-

keit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozeßkostenhilfe beantra-

gende Partei müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein Unterhaltsan-

spruch noch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten

bestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden sei, müs-

se der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden. Denn

die Partei habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines Scheidungsverfah-

rens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb hierfür Rückla-

gen bilden müssen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, das Entgelt

verbraucht zu haben. Insofern liege - von besonderen Fallgestaltungen abge-

sehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit vor (OLG Celle

FamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Hamm FamRZ

2001, 1081; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1502, 1503 u. 1996, 615, 616; OLG

Frankfurt FamRZ 1996, 615; OLG Schleswig OLGR 1997, 10, 11; OLG Stutt-

gart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114

Rdn. 97; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 50; Musielak/Fischer ZPO

4. Aufl. § 114 Rdn. 32; Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/

Wrobel-Sachs aaO Rdn. 464; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 1564

Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Staudinger/Rauscher

BGB Neubearb. 2004 § 1564 Rdn. 141; Schoreit/Dehn Beratungshilfe und Pro-

zeßkostenhilfe 8. Aufl. § 114 Rdn. 16; a.A. Spangenberg FamRZ 1985, 1105,

1106).

dd) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, welche Auswirkungen

die Rechtsmißbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das Prozeß-

kostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen gelas-

sen (BVerfG FamRZ 1984, 1206, 1207). Nach Ansicht der Richter, deren Auf-

fassung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist dagegen Prozeß-

kostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen Vorausset-

zungen gegeben sind. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der

Begründung, wegen des Mißbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der

Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden,

finde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, daß die

bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungs-

gleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmiß-

bräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren Scheidung

sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorge-

schriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme

Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG aaO).

c) Für diese Betrachtungsweise sprechen auch nach Auffassung des

Senats gewichtige Gründe. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden

Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Scheidungsbegehren

die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht

dagegen, das Prozeßkostenhilfegesuch als rechtsmißbräuchlich anzusehen

(ebenso: OLG Köln FamRZ 1983, 592, 593; OLG Celle FamRZ 1984, 279; OLG

Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 615; OLG

Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890; OLG Naumburg FamRZ 2001, 629;

Stein/Jonas/Bork aaO § 114 Rdn. 50; Soergel/Heintzmann aaO § 1564

Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Schoreit/Dehn aaO

§ 114 Rdn. 16; Staudinger/Rauscher aaO § 1564 Rdn. 141). Aus diesen Erwä-

gungen ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der beabsich-

tigten Rechtsverfolgung als mutwillig. Auch eine bemittelte Partei könnte die

Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen.

Letztlich bedarf die Frage, ob rechtsmißbräuchliches oder mutwilliges

Verhalten anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung.

d) Der Senat teilt die Auffassung, daß eine Partei, die rechtsmißbräuch-

lich eine Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung

trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehba-

ren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Nur wenn die Partei zur

Bildung von Rücklagen nicht imstande war, können die wirtschaftlichen Voraus-

setzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurtei-

lung hat auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.

Daß die Partei nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im ein-

zelnen darzulegen. Sie muß deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und

wie sie die Mittel verwendet hat.

e) Danach hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin die nachge-

suchte Prozeßkostenhilfe jedenfalls zu Recht mangels Darlegung der wirt-

schaftlichen Voraussetzungen versagt. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen

10.000 DM für die Eheschließung mit dem Antragsgegner erhalten. Nach dem

von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts

hat sie den Angaben des Antragsgegnervertreters zufolge sogar 8.000 € bezo-

gen. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht entge-

gengetreten, sondern hat ausgeführt, 10.000 DM oder 8.000 € erhalten zu ha-

ben. Das Geld habe sie ausgegeben, inzwischen habe sie nur noch Schulden.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß es der Antragstellerin

nicht möglich gewesen wäre, Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfah-

rens zu bilden.

Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, hierzu habe kein Anlaß be-

standen, weil zum Zeitpunkt der Eingehung der Scheinehe nicht festgestanden

habe, daß diese wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte

Verfahren erst in der Geburt des Kindes am 13. Juni 2001 zu sehen sei, vermag

sie damit nicht durchzudringen. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, daß das O-

berlandesgericht entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin übergangen

habe. Daß die bei der Eheschließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte

Antragstellerin auf Dauer auf eine wirkliche Ehe verzichten und stattdessen an

der Scheinehe festhalten wollte, würde auch der Lebenserfahrung widerspre-

chen. Danach ist vielmehr davon auszugehen, daß die Aufhebung der Schein-

ehe absehbar war und die Geburt des Kindes nur den zeitlichen Anlaß für das

entsprechende Begehren gegeben hat.

Daß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, nicht

bekannt und bewußt gewesen sei, daß das Verfahren auf Aufhebung einer

Scheinehe Kosten verursache, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbe-

schwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Die Rechtsbeschwerde macht

nicht geltend, entsprechendes Vorbringen sei in den Tatsacheninstanzen über-

gangen worden. Im übrigen widerspricht auch eine solche Annahme der Le-

benserfahrung.

Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, das Oberlandesgericht habe kei-

ne Feststellungen dazu getroffen, daß die Antragstellerin finanziell überhaupt in

der Lage gewesen sei, Rücklagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden.

Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Unfähigkeit, die Ver-

fahrenskosten zu tragen, auf dem Verbrauch des vom Antragsgegner gezahlten

Betrages beruhe.

Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es war Sache der

Antragstellerin, im einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel verwen-

det hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben macht, durfte

das Oberlandesgericht annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem - wirtschaftli-

chen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen Entgelts

zurückzulegen.

Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, es stelle

keinen Verstoß gegen Art. 6 GG dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung

der Scheinehe derzeit nicht erreichen und deshalb den leiblichen Vater ihres

Kindes nicht heiraten könne. Denn sie hat sich durch die rechtsmißbräuchlich

geschlossene Scheinehe selbst in die beklagte Situation gebracht. Daß die An-

tragstellerin auf Dauer nicht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der Schein-

ehe zu erreichen, kann im übrigen nicht festgestellt werden. Nach den Anga-

ben, die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozeßkostenhilfe gemacht hat,

ist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen

von ca. 1.000 €. Mit Rücksicht darauf dürfte es ihr mögli ch sein, die Verfahrens-

kosten anzusparen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose