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BGH Beschluss vom 08.04.2008 – 4 StR 21/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 27. August 2007 im Aus-

spruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge-

ändert, dass die Vollziehung von insgesamt fünf Jahren

der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der weiter ver-

hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub

und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der

Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet und bestimmt, dass fünf Jahre und sechs Monate der verhängten Ge-

samtfreiheitsstrafe sowie ein Jahr und zehn Monate der weiter erkannten Frei-

heitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

zu vollziehen sind. Ferner hat es für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine

Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der

die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, führt zu einer ge-

änderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat

zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der isolierten Sperrfrist

und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten be-

schwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Auch der auf § 67 Abs. 2 Satz 3

StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur

Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-

ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) gestützte Aus-

spruch, dass Teile der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der daneben ver-

hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu

vollziehen sind, hält als solcher sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Dage-

gen kann die am Zeitpunkt einer möglichen Zweidrittelentlassung orientierte

Entscheidung des Landgerichts über die Dauer des Vorwegvollzuges nicht be-

stehen bleiben:

3

Wird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der

Strafe angeordnet, so "ist" nach Satz 3 dieses Absatzes dieser Teil der Strafe

so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unter-

bringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also eine Halb-

strafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die

zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-

scheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März

2008 - 1 StR 103/08).

4

Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass insgesamt fünf Jahre der

verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und der

weiter verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der

Unterbringung zu vollziehen sind. Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre

dauernden Unterbringung ist mit sieben Jahren die Hälfte der verhängten, sich

insgesamt auf vierzehn Jahre belaufenden Freiheitsstrafen erledigt (zur Be-

stimmung der Dauer des Vorwegvollzuges bei einer neben mehreren gesondert

verhängten Strafen angeordneten Unterbringung vgl. BGH, Beschluss vom

15. November 2007 - 3 StR 390/07 Rn. 8). Die sachverständig beratene Straf-

kammer ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der

Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich zwei

Jahre dauern werde.

5

Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges um

einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt,

konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges gemäß § 354 Abs. 1 StPO

analog selbst festlegen (vgl. BGH aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom 27. März

2008 - 3 StR 69/08 - Rn. 8).

6

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,

weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen

Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Tepperwien Kuckein Athing

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