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BGH Beschluss vom 08.04.2008 – 4 StR 21/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 27. August 2007 im Aus-
spruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge-
ändert, dass die Vollziehung von insgesamt fünf Jahren
der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der weiter ver-
hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub
und gefährlicher Körperverletzung sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der
Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet und bestimmt, dass fünf Jahre und sechs Monate der verhängten Ge-
samtfreiheitsstrafe sowie ein Jahr und zehn Monate der weiter erkannten Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
zu vollziehen sind. Ferner hat es für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine
Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, führt zu einer ge-
änderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat
zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der isolierten Sperrfrist
und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten be-
schwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Auch der auf § 67 Abs. 2 Satz 3
StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-
ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) gestützte Aus-
spruch, dass Teile der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der daneben ver-
hängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu
vollziehen sind, hält als solcher sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Dage-
gen kann die am Zeitpunkt einer möglichen Zweidrittelentlassung orientierte
Entscheidung des Landgerichts über die Dauer des Vorwegvollzuges nicht be-
stehen bleiben:
Wird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der
Strafe angeordnet, so "ist" nach Satz 3 dieses Absatzes dieser Teil der Strafe
so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unter-
bringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also eine Halb-
strafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die
zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-
scheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März
2008 - 1 StR 103/08).
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass insgesamt fünf Jahre der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und der
weiter verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der
Unterbringung zu vollziehen sind. Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre
dauernden Unterbringung ist mit sieben Jahren die Hälfte der verhängten, sich
insgesamt auf vierzehn Jahre belaufenden Freiheitsstrafen erledigt (zur Be-
stimmung der Dauer des Vorwegvollzuges bei einer neben mehreren gesondert
verhängten Strafen angeordneten Unterbringung vgl. BGH, Beschluss vom
15. November 2007 - 3 StR 390/07 Rn. 8). Die sachverständig beratene Straf-
kammer ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der
Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich zwei
Jahre dauern werde.
Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges um
einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt,
konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges gemäß § 354 Abs. 1 StPO
analog selbst festlegen (vgl. BGH aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom 27. März
2008 - 3 StR 69/08 - Rn. 8).
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,
weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen
Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
Tepperwien Kuckein Athing
Ri'inBGH Solin-Stojanović Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Tepperwien