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BGH Beschluss vom 10.04.2008 – I ZB 98/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 396 55 722.8
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Cigarettenpackung
Die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulas- sungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend. Mit der zulas- sungsfreien Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wir- kungsvollen Rechtsschutz oder ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG ver- ankerte Willkürverbot geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 10. April 2008 - I ZB 98/07 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am
5. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten
der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 18. Februar 1997 die dreidimensi-
onale Marke Nr. 396 55 722.8
für die Waren "Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherar-
tikel, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer; Verpackungsmaterial, insbe-
sondere Cigaretten-Packungen" in das Markenregister eingetragen.
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag
auf Löschung der Marke gestellt, weil diese ausschließlich aus einer Form be-
stehe, die durch die Art der Ware selbst bedingt und zur Erreichung einer tech-
nischen Wirkung erforderlich sei. Der Marke fehle zudem jegliche Unterschei-
dungskraft, das eingetragene Zeichen sei außerdem freihaltebedürftig.
Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Löschungsantrag zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Lö-
schung der Marke angeordnet (BPatG, Beschl. v. 5.10.2007 - 26 W(pat) 22/05,
juris).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht
zugelassene - Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie die Versa-
gung des rechtlichen Gehörs und weitere Grundrechtsverletzungen rügt.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Marke gemäß
§ 50 Abs. 1 MarkenG löschungsreif sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Gegenstand der Marke sei die dreidimensionale Wiedergabe einer acht-
eckig gestalteten Zigarettenschachtel. Der Marke fehle zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den Löschungsantrag jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da der Verkehr gewöhnlich die Form der Ware oder der
Verpackung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts wahr-
nehme, verfüge die Marke nur über Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich
von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche. Davon sei bei der vorliegen-
den achteckigen Verpackung nicht auszugehen. Sie hebe sich nur geringfügig
von der branchenüblichen Grundform einer viereckigen Verpackung ab.
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG habe auch schon
zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorgelegen. Zwar habe im Februar
1997 noch keine gefestigte Spruchpraxis zur Eintragung von dreidimensionalen
Marken nach dem Markengesetz bestanden. Nach den Maßstäben der Recht-
sprechung zum Ausstattungsschutz wäre eine Eintragung der Marke jedoch
nicht angezeigt gewesen. Die Markeninhaberin könne deshalb auch keinen Ver-
trauensschutz in Anspruch nehmen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-
schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-
schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies
im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v.
1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte
Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhabe-
rin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-
fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-
dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass
das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht
(BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, obwohl die Voraussetzungen einer Zulas-
sung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorgelegen hätten, weil
das Bundespatentgericht von seinem früheren Beschluss aus dem Jahre 1999
abgewichen sei (Beschl. v. 24.11.1999 - 26 W(pat) 141/99). Es habe in dem
angefochtenen Beschluss eine Abweichung von seiner früheren Entscheidung
zwar verneint, dabei aber einen Sachverhalt zugrunde gelegt, zu dem die Mar-
keninhaberin sich nicht habe äußern können.
Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor
dem Bundespatentgericht war zwischen den Parteien umstritten, ob das Bun-
despatentgericht die Unterscheidungskraft der in dem früheren Verfahren zu
beurteilenden Marke allein aus der achteckigen Gestaltung oder aus der Form
und der Farbe des Zeichens abgeleitet hatte. Mit dieser Frage und dem Vortrag
der Parteien hat sich das Bundespatentgericht auseinandergesetzt. Damit ist
der Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör gewahrt.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang
geltend, an dem Beschluss aus dem Jahre 1999 habe ein Richter mitgewirkt,
der auch an dem angefochtenen Beschluss beteiligt gewesen sei und den übri-
gen Richtern seine Erinnerung an die Gründe der früheren Entscheidung über-
mittelt habe. Zu diesen Angaben des Richters habe die Markeninhaberin nicht
Stellung nehmen können.
Bei der Auslegung der Entscheidung aus dem Jahre 1999 hat das Bun-
despatentgericht, wie seine Bezugnahme auf Seite 7 jenes Beschlusses zeigt,
auf die Beschlussgründe abgestellt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint,
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Entscheidungsfindung des
Bundespatentgerichts Überlegungen aus der Beratung des Beschlusses des
Jahres 1999 eingeflossen sind.
c) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs
ferner in einem unterlassenen Hinweis des Bundespatentgerichts darauf, dass
es seine in dem Beschluss vom 24. November 1999 geäußerte Auffassung
nicht beibehalten wollte, sondern stattdessen von der (unzutreffenden) Annah-
me einer Änderung der Rechtslage ausgehen werde. Mit einer derart unrichti-
gen Rechtsauffassung habe die Markeninhaberin nicht rechnen müssen.
Daraus ergibt sich ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs der Mar-
keninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar liegt ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen
rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und ver-
nünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertre-
tener Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133, 144 f.;
BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Ge-
hörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Ent-
scheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche Ge-
sichtspunkte muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht
ziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133, 145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).
Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist das Bundespatentge-
richt in dem angefochtenen Beschluss nicht von einer Änderung der Rechtslage
zwischen 1999 und der Entscheidung über den Löschungsantrag ausgegangen.
Im Übrigen musste die Markeninhaberin damit rechnen, dass das Bundespa-
tentgericht zum Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über die Lö-
schung vom Vorliegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgehen würde. Das Deutsche Patent- und Markenamt
hatte bereits für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag die
Voraussetzungen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG be-
jaht. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hatten die Parteien unter An-
führung von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten und des Senats sich kontrovers zu der Frage geäußert, ob der Marke zum
Zeitpunkt der Eintragung und der Entscheidung über den Löschungsantrag jeg-
liche Unterscheidungskraft fehlte. Die Markeninhaberin musste daher damit
rechnen, dass das Bundespatentgericht die Voraussetzungen der Löschung der
Eintragung der Marke wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterschei-
dungskraft bejahen würde.
Darauf, ob die Auslegung des Beschlusses des Bundespatentgerichts
aus dem Jahre 1999 richtig ist und das Bundespatentgericht im angefochtenen
Beschluss das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zu Recht bejaht hat, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbe-
schwerdegrund soll allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Ge-
währung rechtlichen Gehörs sichern und nicht der Überprüfung der Richtigkeit
der Beschwerdeentscheidung dienen (BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97,
GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR).
d) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG
und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf wirkungsvollen Rechts-
schutz und des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbots darin, dass das
Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zu-
gelassen hat. Sie macht eine Verletzung des Willkürverbots zudem unter dem
Gesichtspunkt geltend, die Begründung des Bundespatentgerichts im angefoch-
tenen Beschluss sei rechtlich unhaltbar.
Mit der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem
Rechtsstaatsprinzip und einer Verletzung des Willkürverbots ist die Rechtsbe-
schwerde im Verfahren nach § 83 Abs. 3 MarkenG ausgeschlossen. Die in § 83
Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend (allg. Meinung: Fezer, Mar-
kenrecht, 3. Aufl., § 83 Rdn. 13;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 83
Rdn. 26; Ströbele
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 83 Rdn. 32;
v. Schultz/Donle, Markenrecht, 2. Aufl., § 83 Rdn. 13; HK-MarkenR/v. Gierke,
§ 83 Rdn. 16; ebenso zu § 41p Abs. 3 PatG (1961): BGH, Beschl. v. 11.4.1967
- Ia ZB 5/66, GRUR 1967, 548, 550 - Schweißelektrode II; zu § 100 Abs. 3
PatG: Benkard/Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl., § 100 Rdn. 121). Der Senat hat
zwar erwogen, ob die Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG die zulassungsfreie Rechtsbe-
schwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG wegen einer nicht vorschriftsmäßi-
gen Besetzung des angerufenen Gerichts oder nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs eröffnen kann (BGH, Beschl. v.
2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 = WRP 2003, 655 - TURBO-
TABS). Daraus folgt aber nicht, dass die Aufzählung der in § 83 Abs. 3
MarkenG angeführten Gründe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht
abschließend ist. Der Senat hat die Frage gerade unter dem Blickwinkel erör-
tert, ob in einem solchen Fall ein Zulassungsgrund nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder
3 MarkenG gegeben ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.10.2007 - 26 W(pat) 22/05 -