BGH Urteil vom 10.04.2008 – I ZR 227/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. April 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
BGB § 12
Namensklau im Internet
Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "In- ternet-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform began- gene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entspre- chende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungs- last; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnah- men er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumu- ten sind.
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 227/05 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 16. November 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger war
bei ihr seit 2002 als Nutzer mit einem Decknamen sowie mit seinem bürgerli-
chen Namen, seiner Anschrift, seinem Geburtsdatum und seiner E-Mail-
Adresse als Kontaktdaten registriert.
Am 14. November 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe
durch die Reklamation eines Käufers erfahren, dass der Einlieferer mit dem
Decknamen "u. " unter Angabe des bürgerlichen Namens und der
Anschrift des Klägers einen Pullover verkauft habe. Die Beklagte teilte dem Klä-
ger daraufhin mit, dass sie "u. " vom Handel bei ihr ausgeschlos-
sen habe.
Ab Mitte Januar 2004 wurde dem Kläger aufgrund von Warenrückgaben
bekannt, dass der bei der Beklagten unter dem Decknamen "g. " ge-
führte Einlieferer ebenfalls unter dem bürgerlichen Namen des Klägers Pullover
verkauft hatte. Am 19. Januar 2004 schloss die Beklagte deshalb auch diesen
Einlieferer vom Handel bei ihr aus. Am selben Tag teilte sie dem Kläger mit,
seine Zugangsberechtigung habe erneut gesperrt werden müssen, weil sie mit
den bereits gesperrten Zugangsberechtigungen
"ga. " und
"u.
" im Zusammenhang stehe. Am 20. Januar 2004 informierte die Be-
klagte den Kläger schließlich darüber, dass sie alle Anmeldungen, die über sei-
ne Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen habe.
Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der
Beklagten untersagt wurde, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem
Namen und seiner Anschrift zum Internethandel auf ihrer Auktionsplattform zu
registrieren und zum Handel zuzulassen und insbesondere an diese Teilnehmer
Decknamen für die Teilnahme am Internethandel zu vergeben.
Da die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung
anerkannt hat, verfolgt der Kläger sein im Verfügungsverfahren geltend ge-
machtes Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter.
Er führt aus, die Beklagte verletze seine Namensrechte, weil sie keine Maß-
nahmen getroffen habe, die verhinderten, dass sich bei ihr unbekannte Perso-
nen unter Verwendung seiner Identität als Nutzer einloggen und registrieren
lassen könnten. Am 28. Mai 2004 sei nochmals versucht worden, unter Ver-
wendung der Kontaktdaten des Klägers eine Zugangsberechtigung unter dem
Decknamen "m. " einzurichten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihr eine generelle Identitätsprü-
fung wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nicht möglich sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben (AG Potsdam CR 2005,
232). Die Beklagte hat hiergegen Berufung zum Landgericht und, da sie ihre
Hauptniederlassung zunächst noch in der Schweiz hatte, inhaltsgleich auch
zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-
rückgewiesen (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 297 = NJW-RR 2006,
1193). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechts-
mittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig, aber unbegründet
erachtet und dazu ausgeführt:
Das Oberlandesgericht sei für die Entscheidung über die Berufung zu-
ständig, weil die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls in erster
Instanz außerhalb Deutschlands gehabt habe. Der Einwand doppelter Rechts-
hängigkeit im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Berufungsverfahren
greife nicht durch, weil auch bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels bei
verschiedenen Gerichten ein einheitliches Rechtsmittel vorliege, zudem der
Grundsatz der Meistbegünstigung gelte und die Berufung zum Oberlandesge-
richt überdies zeitlich vor der Berufung zum Landgericht eingelegt worden sei.
Die zulässige Berufung sei aber unbegründet. Das Amtsgericht habe
dem Kläger wegen der Verletzung seines Namensrechts zu Recht einen Unter-
lassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 BGB gegen die Beklagte zuerkannt. Das
Haftungsprivileg des § 11 TDG 2001 gelte für einen solchen Anspruch nicht.
Der Umstand, dass die Täuschungszwecken dienenden Namensanmaßungen
durch namentlich nicht bekannte Nutzer der Auktionsplattform der Beklagten
erfolgt seien, lasse die Haftung der Beklagten als Störerin unberührt. Da sie als
Betreiberin der Auktionsplattform von der Rechtsgutsverletzung über die ihr ge-
schuldete Provision wirtschaftlich profitiere, müsse sie, wenn sie auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, Vorsorge treffen, dass es möglichst
nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen komme.
Eine Prüfungspflicht des Betreibers einer Auktionsplattform im Internet
setze allerdings erst ein, wenn dieser auf eine konkrete Rechtsverletzung hin-
gewiesen werde. Die Beklagte habe daher vor dem 14. November 2003 keine
besondere Prüfungspflicht hinsichtlich der Daten des Klägers getroffen, in Be-
zug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits registrierten Decknamen "ga. "
und "u. " keine Prüfungspflichten verletzt und mit der unverzügli-
chen Löschung der Zugangsberechtigung "u. " ihre insoweit bestehenden
Pflichten umfassend erfüllt. Bei der Anmeldung von
"g. " am
11. Dezember 2003 habe sie (noch) nicht erkennen können, dass das Namens-
recht des Klägers aufgrund dieses Registrierungsbegehrens verletzt werden
würde. Die Beklagte hätte aber ein zusätzliches Kontrollverfahren bei einer er-
neuten Anmeldung unter denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers an-
wenden müssen, als sie am 17. Januar 2004 von der konkreten Rechtsverlet-
zung durch "g. " erfahren habe. Sie hätte sich daher in der Folgezeit
nicht darauf beschränken dürfen, ihre Pflichten als Diensteanbieter gemäß § 8
Abs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 zu erfüllen, sondern auch Vorsorge
gegen weitere Rechtsverletzungen zum Nachteil des Klägers treffen müssen.
Die auch bei Verletzung absoluter Rechte geltende Vermutung der Wiederho-
lungsgefahr habe die Beklagte nicht entkräften können. Ganz besondere Um-
stände des Einzelfalls, die eine Wiederholung der Verletzung des Persönlich-
keitsrechts des Klägers nicht ernsthaft befürchten ließen, seien nicht ersichtlich.
Da die Beklagte aus Geheimhaltungsgründen weitergehende Sicherungsmaß-
nahmen nicht dargelegt habe, könne nicht beurteilt werden, inwieweit diese wir-
kungsvoll seien. Die Zeugen, die die Beklagte zu dem von ihr behaupteten Ein-
satz wirkungsvoller Sicherungsmaßnahmen benannt habe, seien nicht zu ver-
nehmen gewesen, weil deren Aussagen nicht auf ihre Plausibilität hin hätten
überprüft werden können.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-
folg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat bei seiner Beurteilung
nicht beachtet, dass es zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der der Be-
klagten im Rahmen ihrer Verkehrspflicht obliegenden Maßnahmen hätte Fest-
stellungen treffen müssen (vgl. unten unter II 4).
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht als zu-
lässig angesehen.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in den An-
wendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch diejenigen juristi-
schen Personen fallen, die ihren Hauptsitz - wie die Beklagte - im Zeitpunkt der
Klageerhebung nach ihrem vom Prozessgegner nicht angegriffenen Vortrag im
Ausland gehabt und in Deutschland lediglich eine Niederlassung betrieben ha-
ben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073,
1074; Urt. v. 15.2.2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 f.).
b) Der Zulässigkeit der vorliegend beim Oberlandesgericht eingelegten
Berufung steht die Einlegung des Rechtsmittels auch beim Landgericht ent-
sprechend § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO schon deshalb nicht entgegen, weil dieses
Rechtsmittel zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Rechtsmittel eingelegt
worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Störerin be-
jaht. Diese sei durch die Kenntniserlangung einer erneuten Anmeldung unter
denselben Kontaktdaten wie denen des Klägers am 17. Januar 2004 begründet
worden und durch § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 nicht ausgeschlossen. Dem ist
im Grundsatz mit der Maßgabe zuzustimmen, dass an die Stelle des § 11
Satz 1 Nr. 2 TDG 2001 inzwischen - ohne inhaltliche Änderung - die Bestim-
mung des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG getreten ist.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
war, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, für die Beklagte aller-
dings bereits aufgrund der Unterrichtung durch den Kläger am 14. November
2003 über die zuvor vom Einlieferer mit dem Decknamen "u. " be-
gangene klare Verletzung des Namensrechts des Klägers die Verpflichtung
entstanden, die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung
weiterer gleichartiger Verletzungen dieses Rechts zu treffen. Keinen Erfolg hat
daher die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung
nicht berücksichtigt, dass eine an die Verletzung von Prüfungspflichten anknüp-
fende Haftung der Beklagten nach der Senatsentscheidung "Internet-Versteige-
rung I" (BGHZ 158, 236) eine vorangegangene klare Rechtsverletzung voraus-
setzte.
3. Ebenfalls vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
nicht festgestellt, dass die nicht vom Kläger stammenden Registrierungen bei
der Beklagten durch Dritte vorgenommen worden seien, die nicht zum Führen
des bürgerlichen Namens des Klägers befugt gewesen seien, obwohl die Be-
klagte unwidersprochen darauf hingewiesen habe, dass es allein im Inland min-
destens zwei weitere Träger dieses Namens gebe. Die Revisionserwiderung
weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag nicht zugleich auch die Behaup-
tung enthielt, dass die streitgegenständlichen Registrierungen von einem be-
rechtigten Träger des Namens, den auch der Kläger trägt, veranlasst worden
waren.
4. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, kei-
ne Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, in-
wieweit es der Beklagten nach dem 14. Dezember 2003 technisch möglich und
zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform der Beklagten began-
gene Verletzung des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darle-
gungs- und Beweislast hierfür liegt grundsätzlich beim Kläger (vgl. zu § 5 Abs. 2
TDG 1997 BGH, Urt. v. 23.9.2003 - VI ZR 335/02, GRUR 2004, 74, 75; OLG
Düsseldorf WRP 2004, 631, 637 mit Hinweis auf die Begründung des Regie-
rungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 23, wonach § 11
TDG 2001 insoweit keine Änderung bringen sollte; Staudinger in Leible/
Sosnitza, Versteigerungen im Internet, Rdn. 463 f. m.w.N.; a.A. Spindler in
Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 9 Rdn. 54; Heckmann in jurisPK-Internet-
recht, Kap. 1.8 Rdn. 28). Diese Darlegungs- und Beweislast wird allerdings da-
durch gemildert, dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft
(vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15.6.2007 - 308 O 325/07, juris Tz. 36-39).
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kläger keinen Einblick in die
technischen Möglichkeiten hat und von sich aus nicht erkennen kann, ob der
Beklagten der Einsatz einer bestimmten Maßnahme im Hinblick auf ihre inter-
nen Betriebsabläufe zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist die Beklagte im
Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, im Einzelnen
vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen kann und weshalb ihr
- falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weiterge-
hende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines solchen Vortrags
der Beklagten wird der Kläger in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob
aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind. Außerdem
wird er aufgrund eines solchen Vortrags der Beklagten in die Lage versetzt,
seinen Antrag entsprechend zu konkretisieren und dabei die aus seiner Sicht
bestehenden und zumutbaren technischen Möglichkeiten zu benennen. Nur
wenn die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachkommt, muss sie
befürchten, insoweit uneingeschränkt zur Unterlassung verurteilt zu werden.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist des-
halb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen
Feststellungen zu der Frage trifft, ob die Beklagte nach dem 14. Dezember
2003 die ihr technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat,
um weitere Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. In die-
sem Zusammenhang wird es gegebenenfalls zum Schutz der Vertraulichkeit
der von der Beklagten oder der von ihr benannten Zeugen zu machenden An-
gaben gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit auszuschließen
und ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot auszusprechen haben.
Bornkamm
RiBGH Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
Schaffert
RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
Koch
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 03.12.2004 - 22 C 225/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 U 5/05 -