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BGH Urteil vom 23.09.2003 – VI ZR 335/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. September 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Ah, I

a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der

Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende

Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders

nach § 823 BGB anzusehen.

b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grund-

satz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundla-

ge grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen

sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.

BGH, Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - AG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des

Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Internetprovider, der u.a. K. und G. unter deren In-

ternetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt hat.

Der Kläger verlangt von ihr Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500

DM. Er behauptet, auf den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis

zum 28. Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische Be-

schimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung

zu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er die Beklagte durch Telefo-

nate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten verneint, da der

Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte eine positive Kenntnis von

dem vom Kläger behaupteten Inhalt der beanstandeten Internetseiten beses-

sen habe. Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte kom-

me gemäß § 5 Abs. 2 TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten

- Teledienstgesetz) jedoch nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht.

Es sei Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das

Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen, daß die-

ser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung

stand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verlet-

zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht

hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vor-

schrift voraussetzt, daß zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen

Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I

1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht

verneint.

1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte,

die er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen In-

halten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren

Nutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei

nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen kon-

kreten Inhalts an, so daß ein "Kennenmüssen" nicht genügt. Dies zieht die Re-

vision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut

der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die not-

wendige

Rechtssicherheit

zu

geben

(vgl.

etwa

Engel-

Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW 1997,

3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe, Die

Haftung für fremde Online-Inhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des Inter-

net-Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung zu § 5 TDG,

BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e der Bundesregierung BT-

Drucks. 13/8153 S. 9).

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs-

und Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom In-

halt der Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische

Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu

beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerk-

male der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember

2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR

388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem Grundsatz hat die Bestim-

mung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts geändert.

a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage

der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befaßt.

Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller

die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann,

Die Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.;

Decker, MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke,

Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87;

Gola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe,

aaO, S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die Voraussetzungen der Ver-

antwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende Tatbe-

standsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen

habe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber ge-

wählten Wortlaut nicht.

Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es

sich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um

eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse

der Anbieter darlegen und beweisen, daß er keine Kenntnis im Sinne dieser

Vorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921,

925; Schneider, GRUR 2000, 969, 973).

b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen

der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende

Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders

nach § 823 BGB anzusehen mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweis-

last den Anspruchsteller trifft.

aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, daß die Vorschrift

nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Dienstean-

bieters ist. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Vorausset-

zungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die

Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385

S. 20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung

unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die Regelungen

zur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien.

Ergebe sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in

einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen

(BT-Drucks. 13/7385 S. 51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F.

im Schrifttum eine Art "Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszu-

legen sei, daß die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor die

Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen

Rechtsgebiets erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997,

2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO,

S. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des Internet-Providers, insbeson-

dere für die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte Perso-

nen im Internet, 2000, S. 209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum

Internetrecht, 2000, S. 207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, S. 215; Hae-

dicke, CR 1999, 309, 313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtli-

chen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen für

eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegrün-

dende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die Darle-

gungs- und Beweislast aufzuerlegen.

bb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Rege-

lung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlich-

keit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß es ihm aufgrund der

technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit

der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend

unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre

Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter

dadurch, daß für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt

verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/-

7385, S. 20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die

Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.

3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers

durch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Dien-

steanbieters zu stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Ein-

zelfall den "Urheber", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch

nehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies

entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne

daß sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen er-

geben, bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muß (vgl. etwa

§ 407 BGB, § 814 BGB oder § 819 BGB). Zwar ist die tatsächliche Kenntnis

des Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis nicht unmittelbar zugäng-

lich, sondern kann nur aus den Umständen geschlossen werden. Dies ist in

solchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tat-

sache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt

werden kann.

Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch un-

möglich nachzuweisen, daß er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm

bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot hin-

gewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers

benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und

Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt

und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis

dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers aus-

reichen, wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Auf-

wand auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet:

unter besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des Medien-

dienste-Staatsvertrags, 1999, S. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe, aaO,

S. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im

Internet, 2002, S. 108 f.).

4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der in erster Li-

nie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist,

der Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden

Beweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vor-

getragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen

aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten

Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter sub-

stantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt sei-

ne Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner

Darlegungslast zu genügen.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur

Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37;

135, 202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98 - NJW

1999, 284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359,

360).

5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgrei-

fend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO ab-

gesehen.

6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Müller

Greiner

Pauge

Stöhr

Zoll