BGH Urteil vom 23.09.2003 – VI ZR 335/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. September 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Ah, I
a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der
Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende
Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders
nach § 823 BGB anzusehen.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grund-
satz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundla-
ge grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen
sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - AG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Internetprovider, der u.a. K. und G. unter deren In-
ternetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt hat.
Der Kläger verlangt von ihr Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500
DM. Er behauptet, auf den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis
zum 28. Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische Be-
schimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung
zu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er die Beklagte durch Telefo-
nate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten verneint, da der
Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte eine positive Kenntnis von
dem vom Kläger behaupteten Inhalt der beanstandeten Internetseiten beses-
sen habe. Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte kom-
me gemäß § 5 Abs. 2 TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten
- Teledienstgesetz) jedoch nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht.
Es sei Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das
Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen, daß die-
ser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verlet-
zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht
hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vor-
schrift voraussetzt, daß zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen
Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht
verneint.
1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte,
die er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen In-
halten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren
Nutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei
nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen kon-
kreten Inhalts an, so daß ein "Kennenmüssen" nicht genügt. Dies zieht die Re-
vision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut
der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die not-
wendige
Rechtssicherheit
zu
geben
(vgl.
etwa
Engel-
Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW 1997,
3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe, Die
Haftung für fremde Online-Inhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des Inter-
net-Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung zu § 5 TDG,
BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e der Bundesregierung BT-
Drucks. 13/8153 S. 9).
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs-
und Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom In-
halt der Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische
Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu
beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerk-
male der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember
2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR
388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem Grundsatz hat die Bestim-
mung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts geändert.
a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage
der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befaßt.
Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller
die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann,
Die Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.;
Decker, MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke,
Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87;
Gola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe,
aaO, S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die Voraussetzungen der Ver-
antwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende Tatbe-
standsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen
habe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber ge-
wählten Wortlaut nicht.
Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es
sich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um
eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse
der Anbieter darlegen und beweisen, daß er keine Kenntnis im Sinne dieser
Vorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921,
925; Schneider, GRUR 2000, 969, 973).
b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen
der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende
Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders
nach § 823 BGB anzusehen mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweis-
last den Anspruchsteller trifft.
aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, daß die Vorschrift
nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Dienstean-
bieters ist. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Vorausset-
zungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die
Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385
S. 20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung
unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die Regelungen
zur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien.
Ergebe sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in
einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen
(BT-Drucks. 13/7385 S. 51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F.
im Schrifttum eine Art "Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszu-
legen sei, daß die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor die
Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen
Rechtsgebiets erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997,
2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO,
S. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des Internet-Providers, insbeson-
dere für die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte Perso-
nen im Internet, 2000, S. 209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum
Internetrecht, 2000, S. 207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, S. 215; Hae-
dicke, CR 1999, 309, 313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtli-
chen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen für
eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegrün-
dende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die Darle-
gungs- und Beweislast aufzuerlegen.
bb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Rege-
lung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlich-
keit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß es ihm aufgrund der
technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit
der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend
unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter
dadurch, daß für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt
verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/-
7385, S. 20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die
Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.
3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers
durch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Dien-
steanbieters zu stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Ein-
zelfall den "Urheber", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch
nehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies
entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne
daß sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen er-
geben, bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muß (vgl. etwa
des Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis nicht unmittelbar zugäng-
lich, sondern kann nur aus den Umständen geschlossen werden. Dies ist in
solchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tat-
sache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt
werden kann.
Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch un-
möglich nachzuweisen, daß er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm
bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot hin-
gewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers
benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und
Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt
und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis
dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers aus-
reichen, wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Auf-
wand auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet:
unter besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des Medien-
dienste-Staatsvertrags, 1999, S. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe, aaO,
S. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im
Internet, 2002, S. 108 f.).
4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der in erster Li-
nie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist,
der Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden
Beweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vor-
getragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen
aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten
Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter sub-
stantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt sei-
ne Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner
Darlegungslast zu genügen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur
Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37;
135, 202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98 - NJW
1999, 284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359,
360).
5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgrei-
fend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO ab-
gesehen.
6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller
Greiner
Pauge
Stöhr
Zoll