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BGH Beschluss vom 10.04.2008 – V ZR 154/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

30. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

12.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt - soweit aus dem Urteil des Oberlandesgerichts

ersichtlich, in dem gem. § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von

der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen worden ist - von der Beklagten

zu 1 (Grundstücksverkäuferin) und dem Beklagten zu 2 (Insolvenzverwalter) die

Entfernung von Maschinen einer Schreinerei, die in Zusammenhang mit einem

Kaufvertrag über diese Maschinen zwischen dem Schuldner und der Fa. A.

T. GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin ist, auf dem ehemaligen

Betriebsgrundstück zurückgelassen worden sind.

2

Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der

Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin in einem Revisionsverfahren ihren

Antrag weiter verfolgen.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO).

Diese Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von

Amts wegen zu prüfen. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bindet

das Revisionsgericht nicht (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR

2005, 1011; Senat, Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rz. 6 - ver-

öffentlicht in juris). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

entspricht hier jedoch dem von dem Berufungsgericht auf 12.000 € festgesetzten

Streitwert.

5

a) Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach

dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter

wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH,

Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl.

v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). Die Nichtzulassungs-

beschwerde geht insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, dass für diesen Wert

das Interesse der Klägerin an der Abwehr der Störung ihres Besitzes an dem

Grundstück durch die in der Halle verbliebenen Maschinen des Schuldners aus-

schlaggebend ist.

6

Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer

Störung ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den die Sache

durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-

RR 1986, 737; Urt. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der für die

Beseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung

der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich

unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (BGH,

Beschl. v. 13. Oktober 2004, XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten

können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn

sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die

Störung ergibt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2006, VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639,

2340). Ob das hier so ist, bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Kosten der

Beseitigung in Höhe von 12.000 € unter der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten

Wertgrenze liegen.

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b) Den Wert der Beschwer durch die Einschränkung der Vermietbarkeit des

Grundstücks hat die Klägerin in der ersten Instanz mit 12.000 € und vor dem

Berufungsgericht mit mindestens 10.000 € angegeben und das näher dargelegt.

Das von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr angegebene höhere Interesse,

welches unter Darlegung einer günstigen Vermietungsmöglichkeit für 2.000 €/mtl.

nach den der Klägerin bereits entgangenen und noch entgehenden

Mieteinnahmen begründet wird, ist für die Bemessung der Beschwer dagegen

nicht maßgebend.

8

Für die Bestimmung des Wertes ist das in der Klage zum Ausdruck

kommende rechtliche Interesse - hier an der Beseitigung der Störung - und nicht

ein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den

Prozessgewinn erreicht (OLG Hamm JMBlNRW 1968, 93; OLG Köln JurBüro

1980, 243, 244; OLG Koblenz JurBüro 1994, 783, 739; Stein-Jonas/Roth, ZPO,

22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Das Interesse des Klägers an der Beseitigung der Störung

kann zwar danach bestimmt werden, in welchem Umfang der aus dem Grundstück

erzielbare Mietertrag beeinträchtigt ist, aber nicht in Höhe des entgangenen

Gewinns aus einer von der vorherigen Räumung abhängigen Vermietung

festgesetzt werden, wenn eine anderweitige Nutzung (auch durch Vermietung)

durch die Störung nicht ausgeschlossen wird. Der Wert einer Klage auf

Beseitigung einer Störung des Eigentums an einem Grundstück ist insoweit ein

anderer als der einer Klage auf Schadensersatz (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Köln

aaO; OLG Koblenz aaO).

9

2. Andere Umstände dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend

gemachten Beschwer die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, trägt die dafür dar-

legungspflichtige Nichtzulassungsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002,

V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07,

Rdn. 8 - veröffentlicht in juris) nicht vor.

10

Der Senat orientiert sich daher an dem, was die Klägerin dazu auf

Anforderung des Oberlandesgerichts

in Bezug auf den Wertverlust des

Grundstücks durch die eingeschränkte Vermietbarkeit dargelegt hat. Die

Ausführungen der Klägerin, dass nach dem vereinbarten Kaufpreis von 250.000 €

bei üblicher Kalkulation eine Miete von 18.833,00 €/jährlich anzusetzen sei, der

Wert des Interesses der Klage auf Räumung (durch die Entfernung der

Maschinen) sich indes als ein Minus zu dem Gesamtmietwert des Anwesens

darstelle, das jedoch mit mindestens 10.000 € zu bewerten sei, sind in sich

stimmig. Der Senat hat daher keine Bedenken, auch die

in einem

Revisionsverfahren geltend zu machende Beschwer mit dem Betrag von 12.000 €

zu bewerten, den das Berufungsgericht nach Anhörung und in Übereinstimmung

mit den Angaben beider Parteien als Streitwert bestimmt hat.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 198/06 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 1 U 87/07 -