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Landgericht Köln Urteil vom 04.01.2024 – 321 Ks 10/21
21. große Strafkammer · ECLI:DE:LGK:2024:0104.321KS10.21.00
Vorspann
Im Zeitraum zwischen dem 24.03.2018 und dem 09.11.2019 kam es in F., in Q. und in M. zu einer Serie von vier Raubüberfällen auf Geldtransporteure; bei jedenfalls dreien der Überfälle am 24.03.2018 bei T. F.-R., am 06.03.2019 am Flughafen F.-V. und am 09.11.2019 bei T. Q. war der Angeklagte als Täter, im Fall Flughafen F.-V. gemeinschaftlich mit dem anderweitig Verfolgten I., beteiligt. Sämtliche Überfälle liefen nach äußerst ähnlichen Mustern ab.
Am Morgen des 24.03.2018 überfiel der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter den Geldtransporteur K., der gerade die Tageseinnahmen der T.-Filiale in F. in Höhe von 79.375,00 Euro an sich genommen hatte und sich auf dem Rückweg zum Transportfahrzeug befand. Unter Vorhalt einer Langwaffe forderte der Angeklagte den Geschädigten auf, sich hinzulegen und floh mit dem anschließend an sich genommenen Geldkoffer zum Fluchtfahrzeug, einem dunklen BMW, der zuvor in Amsterdam gestohlen worden war, in welchem sein Mittäter fahrbereit auf ihn wartete. Das Fahrzeug wurde nur unweit des Tatortes abgestellt und in Brand gesetzt, ehe der Angeklagte mit seinem Mittäter die Flucht zunächst zu Fuß, mutmaßlich sodann mit einem weiteren Fahrzeug fortsetzte.
Am Morgen des 06.03.2019 überfiel der Angeklagte gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten I. die Geltransporteure X. und Y., die gerade die Gepäckwagenstationen des Terminals 2 am Flughafen F.-V. mit Münzgeld in Höhe von 400,00 € auffüllen wollten und im Begriff waren, den Geldtransporter hierzu mit zwei Geldkoffern zu verlassen. Unter Vorhalt eines geladenen Sturmgewehrs des Modells AK-47 forderte der Angeklagte die Geschädigten auf, sich hinzulegen. Als sich der Geschädigte X. aufgrund eines Hüftschadens nicht unmittelbar fallen lassen konnte, gab der Angeklagte unvermittelt einen Schuss ab, der den rechten Oberschenkel des Geschädigten durchschlug, anschließend in den linken Oberschenkel eintrat und zu erheblichen Verletzungen von Knochen und Gefäßen führte. Während I. das Fluchtfahrzeug, einen Audi A6, der zuvor einem Bekannten des Angeklagten in Amsterdam gestohlen worden war, rückwärts an das Geschehen heranfuhr, nahm der Angeklagte nach und nach die beiden Geldkoffer an sich. Gemeinsam verstauten sie diese im Fluchtwagen, um mit diesem unmittelbar den Tatort zu verlassen, ehe sie ihn unweit des Tatortes abstellten und in Brand setzten und ihre Flucht mit einem weiteren Fahrzeug, einem Opel Combo, der zuvor vom anderweitig Verfolgten I. angemietet worden war, fortsetzten.
Am Mittag des 09.11.2019 überfiel der Angeklagte schließlich den Geldtransporteur O., der gerade die Tageseinnahmen der T.-Filiale in Q. in Höhe von 58.600,00 Euro an sich genommen hatte und sich auf dem Rückweg zum Transportfahrzeug befand. Unter Vorhalt eines Revolvers forderte der Angeklagte den Geschädigten auf, sich hinzulegen und nahm den Geldkoffer an sich, um mit diesem zu seinem Fluchtfahrzeug, einem Audi A8, welches zuvor dem Mitbewohner des anderweitig Verfolgen I. in Amsterdam gestohlen worden war, zu fliehen. Der Geschädigte zog indes seine Waffe und gab einen Schuss in Richtung des Angeklagten ab, der sich unvermittelt umdrehte, zurückschoss und den Geschädigten im Bereich des linken vorderen Oberschenkels, wo das Projektil die Vena Femoralis zerfetzte, traf. Der Angeklagte begab sich mit dem an sich genommenen Geldkoffer zu seinem Fluchtfahrzeug, welches er nur unweit des Tatortes abstellte und in Brand setzte, ehe er seine Flucht mutmaßlich mit einem weiteren Fahrzeug fortsetze.
Obschon ein weiterer Überfall in M. am 10.09.2018 deutliche Parallelen zu den drei Überfällen aufweist, vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte auch hieran beteiligt war, sodass er in diesem Fall freizusprechen war.
Gründe
A.
I.
Der zu Beginn der Hauptverhandlung 61 Jahre alte Angeklagte wuchs zusammen mit seinem etwa ein Jahr jüngeren Bruder P. A. im Elternhaus in F. auf. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein im Jahre 2007 verstorbener Vater arbeitete als Buchhalter. Die Mutter des Angeklagten, mit der er nach wie vor regelmäßig in Kontakt steht, war vor ihrer Rentenzeit Sekretärin. Das Verhältnis zu seinem Bruder ist seit Jahren zerrüttet.
Nach unauffällig verlaufener Kindheit wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult und wechselte danach auf ein Gymnasium in L.. Im Alter von 12 Jahren zog er mit seiner Familie nach G., wo seine schulischen Leistungen nachließen. Er musste sowohl das siebte als auch das achte Schuljahr wiederholen und wurde nach der neunten Klasse des Gymnasiums verwiesen. Im Jahr 1977 erlangte er seinen Hauptschulabschluss.
Es folgte ein dreitägiger Besuch der Handelsschule in N., anschließend war er drei Monate an der Volkshochschule, die er mit dem Ziel besucht hatte, dort die mittlere Reife zu erlangen. Im November 1978 brach er den Besuch der letztgenannten Schule jedoch wieder ab und war vorübergehend arbeitslos.
Nachdem der Angeklagte bereits seit seinem 15. Lebensjahr Cannabis und LSD konsumiert hatte, knüpfte er nach seinem Schulabschluss zeitweise Kontakte in die Drogenszene. Um sich von den Drogen zu lösen, überlegte er sich während einer mehrwöchigen, selbst verordneten „Bettruhe", was er mit seinem Leben anfangen könnte. Er erstrebte einen luxuriösen Lebensstandard und begann deshalb damit, Kraftfahrzeuge der Oberklasse auf Bestellung zu entwenden.
Im Jahr 1979 war der Angeklagte drei Monate als Maschinenarbeiter bei den C.-B. in G. beschäftigt. Im Anschluss daran betrieb er mit seinem Vater ein Transport-Subunternehmen, scheiterte damit jedoch im September 1980. In dieser Zeit verdiente er etwa 1.300 DM monatlich. Weiteren beruflichen Tätigkeiten ging er nicht nach.
Nach einer Haftentlassung 1990 begab sich der Angeklagte A. nach England, anschließend 1992 in die USA, wo er eine Ausbildung zum Hubschrauberpiloten absolvierte. 1993 zog er nach Ungarn und betätigte sich dort als Importeur von Druckmaschinen und Kraftfahrzeugen. Im Sommer 1994 hielt er sich mit seiner damaligen Freundin in Australien auf, wo er weiterhin Helikopter-Flugstunden nahm.
Der Angeklagte verfügt über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, besuchte hier zwar regelmäßig seine Mutter, lebte zuletzt aber in den Niederlanden. Bezüge hat er auch nach BX., wo er sich regelmäßig, auch über längere Zeiträume, bei Freunden aufhielt. In den Niederlanden lebte er zuletzt bis zu seiner Festnahme bei seinem Freund Z. E. in Amsterdam. Wie der Angeklagte in der Zeit seit seiner letzten Haftentlassung seinen Lebensunterhalt bestritt, ist unklar geblieben.
Schon 1978 legte der Angeklagte die Grundlage für eine bis in die Gegenwart reichende „kriminelle Karriere“. Sein weiterer Lebenslauf war von der Planung und Begehung von Straftaten, von Strafverfolgung und Strafverbüßung maßgeblich geprägt. Insgesamt verbrachte er über 25 Jahre seines bisherigen Lebens in Haft. Nach eigenen Angaben, die er am 83. Hauptverhandlungstag tätigte, sei er „seit 50 Jahren in der Unterwelt“ aktiv.
II.
Der Angeklagte A. ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
Am 18.12.1978 - rechtskräftig seit demselben Tag - verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl wegen Diebstahls in sechs Fällen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und fortgesetzten, teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls zu einer einjährigen Jugendstrafe, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 10A Ls 1011/78).
Der Verurteilung lagen Fahrzeugdiebstähle zugrunde, mit denen sich der Angeklagte A. ein „flottes Leben“ finanzieren wollte, ohne einer regelmäßigen Arbeit nachgehen zu müssen. Der Angeklagte hatte zunächst mit seinem Bruder P. A. in G. einen PKW Mercedes aufgebrochen und kurzgeschlossen. Sie brachten ein falsches Kennzeichen an. Der Angeklagte fuhr das Fahrzeug längere Zeit ohne Fahrerlaubnis. Einige Wochen später entwendete der Angeklagte mit seinem Bruder auf ähnliche Weise einen weiteren PKW Mercedes. Wenige Tage danach stahl der Angeklagte in gleicher Weise mit einem HS. OA. in F. noch einen PKW Mercedes. Sie brachten wiederum falsche Kennzeichen an, der Angeklagte fuhr mit dem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis. Kurz darauf folgte ein ähnlicher Diebstahl, wiederum eines PKW Mercedes. Wenige Wochen später brachen der Angeklagte, sein Bruder P., HS. OA. und HS. IW. in DB. etwa 20 PKW auf und stahlen daraus geeignete Beutestücke; zum Teil blieb die Suche nach Beute erfolglos. In derselben Nacht brach der Angeklagte unter anderem mit seinem Bruder das Schloss eines Mokicks auf und stahl es. Einige Wochen danach schraubte der Angeklagte mit HS. OA. in einem PKW das Steuergerät heraus. Als sie dabei waren, auch das Radio auszubauen, wurde der Halter des Fahrzeugs aufmerksam, worauf die Täter flüchteten. Der Angeklagte konnte jedoch vom Hund des Halters gestellt werden.
2.
Durch das Amtsgericht Brühl wurde der Angeklagte A. am 05.02.1981, rechtskräftig seit dem 13.02.1981, wegen versuchter Bestimmung zur Begehung eines schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der unter Ziffer II. 1. genannten Entscheidung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (Az. 4A Ls 877/80). Die Strafvollstreckung war am 01.04.1983 erledigt.
Der Angeklagte hatte einen bewaffneten Überfall auf einen Geldtransporter geplant, um sich auf diese Weise Geld zu beschaffen, wobei er mit dem Gedanken spielte, sich einen teuren Sportwagen anzuschaffen. Sein eigener PKW, ein Mercedes 350 SL, war ihm zuvor gestohlen worden, was für ihn „ein ganz schlimmer Schlag“ war, da er „ohne ein schnelles Auto überhaupt nicht leben“ konnte.
Der Angeklagte plante dabei auch den Einsatz abgesägter Schrotflinten zur Einschüchterung des Geldboten. Er und sein Mittäter entwendeten zwei Fahrzeuge der Marke Ford Granada für die Fahrt zum Tatort und stellten diese auch schon an einer geeigneten Stelle ab. Ein Ford Transit der Freundin seines Mittäters sollte als „Fluchtburg“ und zur Aufnahme von Beute, Waffen und Tatkleidung dienen. Zu den Fahrzeugen der Marke Ford Granada sollten der Angeklagte und sein Mittäter getrennt mit zwei weiteren Fahrzeugen fahren und damit auch nach der Tatausführung zurückfahren, um im Falle einer Polizeikontrolle keinen Verdacht zu erregen. Als der Mittäter des Angeklagten zwei Tage vor der geplanten Tat abspringen wollte, wies ihn der Angeklagte darauf hin, man werde ihn als „Vorbestraften“ wohl kaum vermissen, wenn er eines Tages verschwunden sei. Vor diesem Hintergrund sagte der Mittäter seine Beteiligung nun zum Schein wieder zu, offenbarte sich jedoch der Polizei. Nach der Fahrt zum Ford Transit wurden beide festgenommen.
3.
Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten ferner am 21.07.1982, rechtskräftig seit dem 27.01.1983, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe ohne erforderliche Erlaubnis und Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten (Az. 113 KLs 30 Js 640/81). Die Strafvollstreckung war am 26.06.1993 erledigt, es schloss sich Führungsaufsicht bis zum 17.06.1994 an.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war im Juli 1981 während eines Urlaubs aus der Strafhaft entwichen und hatte mit einem ebenfalls entwichenen Mitgefangenen am 01.10.1981 eine Filiale der Kreissparkasse in F.-LL. überfallen. Zur Vorbereitung hatten die beiden einen PKW der Marke Mercedes sowie zum Durchfahren der raumhohen Fensterscheiben von der Außenseite her in die Kreissparkasse hinein einen PKW der Marke Ford Granada und ein Motorrad der Marke Yamaha entwendet. Bewaffnet mit einem gekürzten, ungeladenen Kleinkalibergewehr und einer Gaspistole und mit zerschnittenen Pudelmützen maskiert, erbeuteten sie ca. 36.000,00 DM, nachdem der Angeklagte mit dem Ford Granada ein Loch in die Fensterscheibe der Kreissparkasse gerammt hatte. Der vorab ausgekundschaftete Fluchtweg führte von der Sparkasse über eine Straße und einen Feldweg zur Autobahn, die nur durch ein Gebüsch sowie einen Lärmschutzwall aus Erde von dem Feldweg getrennt war.
4.
Nach einer Flucht nach Südamerika und seiner Festnahme am 27.03.1998 in Buenos Aires/Argentinien wurde der Angeklagte A. nach seiner Auslieferung nach Deutschland am 28.07.2000 durch das Landgericht Hamburg am 08.03.2001, rechtskräftig seit dem 24.10.2001, wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Az. 628 KLs 18/00). Die Strafvollstreckung war am 21.07.2012 erledigt und die nach vollständiger Verbüßung der Strafe eingetretene Führungsaufsicht wurde am 21.10.2018 beendet.
Der Verurteilung lag die Entführung des Prof. Dr. BM. VI. GZ. zugrunde. Der Angeklagte und ein Komplize überfielen am 25.03.1996 das Opfer auf dessen Grundstück in NK.-MY., verschleppten ihn in ein eigens dafür angemietetes Haus in einem Waldgebiet in der ED. XC. und ketteten ihn in einem speziell ausgerüsteten Kellerraum an. Nach Zahlung eines Lösegeldes in Höhe von 15 Mio. DM und 12,5 Mio. Schweizer Franken wurde das Opfer am 26.04.1996 freigelassen. Zuvor hatte der Angeklagte die Tat über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr sorgfältig geplant, die Lebensgewohnheiten des Opfers ausspioniert und verschiedene Varianten der Geldübergabe trainiert und durchgespielt. Im angemieteten Haus hatte er Maschinenpistolen der Marken Uzi, Kalaschnikow und Scorpion sowie eine Panzerfaust und Munition gelagert. Ein am Entführungsort zurückgelassener Zettel mit einer ersten Lösegeldforderung wurde mit einer vom Angeklagten beschafften, scharfen Handgranate mit abgeknicktem Sicherungsstift beschwert.
Der Angeklagte floh nach der Tat ins Ausland und gelangte - nachdem er von den Ermittlungen gegen einen Mittäter aus der Presse erfahren hatte - auf unbekannten Reisewegen nach Uruguay, wo er ein Anwesen anmietete und sich mittels eines gefälschten englischen Passes als „EQ. PU.“ ausgab. Zur oben genannten Festnahme in Buenos Aires kam es, da die Ermittlungsbehörden auf seine Spur gekommen waren, nachdem sein Bruder P. A. bei einem Telefonat ein Mobiltelefon benutzte, das polizeibekannt war und abgehört wurde.
Der Verbleib der Tatbeute konnte bis auf unwesentliche Summen im Wert von unterhalb einer Million Deutsche YA. bis heute nicht aufgeklärt werden. Aus der Strafhaft heraus beging der Angeklagte die nachfolgenden, unter Ziffer II. 5.-7. geschilderten Taten.
5.
Am 14.04.2004 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten A. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, wobei die Freiheitsstrafe in der Berufungsinstanz vom Landgericht Hamburg am 25.10.2004 (Az. 701 Ns 72/04) auf eine Freiheitsstrafe von einem Monat ermäßigt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 31.03.2005.
Der Angeklagte hatte am 29.07.2003 Widerstand geleistet, als ihm zum Zwecke einer molekulargenetischen Untersuchung aufgrund gerichtlichen Beschlusses eine Blut- oder Speichelprobe entnommen werden sollte. Er hatte bereits zuvor zu dieser Frage dahingehend Stellung genommen, genug Geld verdient zu haben, dass keine weiteren Straftaten von ihm zu befürchten seien. Wenn überhaupt, stifte er andere zu Verbrechen an. Als im Juli 2003 Polizeibeamte und ein Arzt in der Zelle des Angeklagten in der JVA NK.-JY. erschienen, um den Gerichtsbeschluss durchzusetzen, reagierte der Angeklagte zunehmend aufgebracht, beschimpfte die beteiligten Beamten und sperrte sich gegen die Maßnahme, wobei er gegenüber dem Zeugen JT. seinen Arm wie zu einem Schlag erhob.
6.
Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.02.2006, rechtskräftig seit dem 16.01.2007, wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen sowie wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt (Az. 256 Ds 35/05). Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.04.2004. Die Strafvollstreckung war am 20.09.2007 erledigt.
Der Angeklagte war zur Durchführung einer Hauptverhandlung aus der JVA JY. in eine Untersuchungshaftanstalt verlegt worden. Da ihm jedoch zuvor nicht bekannt gemacht worden war, dass er mehrere Tage in der Untersuchungshaftanstalt verbringen würde, führte er keinerlei persönliche Gegenstände bei sich. Daher forderte er nach Ende des ersten Hauptverhandlungstermins am 24.04.2004 vehement die Zurückführung nach JY., sonst werde er seine Zelle kurz und klein schlagen. Schlussendlich stopfte er sich Toilettenpapier in die Ohren und begann, abwechselnd mit einem Handfeger und einem Kehrblech gegen seine metallene Zellentür zu schlagen. Der hierdurch verursachte Lärm drang durch das gesamte Gebäude und sorgte für Unruhe unter den Gefangenen. Nachdem der Angeklagte mindestens 30 Minuten lang ununterbrochen gegen seine Zellentür gehämmert hatte und nicht auszuschließen war, dass er das Zelleninventar mittlerweile beschädigt hatte, wurde angeordnet, den Angeklagten von Beamten in Schutzmontur überwältigen und in eine Isolierzelle verbringen zu lassen. Hiergegen wehrte sich der Angeklagte, indem er mit ruckartigen Bewegungen und durch Drehen und Winden versuchte, sich zu befreien, wobei er selbst Hämatome und eine kleine Platzwunde erlitt.
7.
Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten A. des Weiteren am 08.11.2011 wegen versuchter Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Az. 611 KLs 13/10). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.06.2012.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aus der Strafhaft versuchte der Angeklagte durch Briefe vom 15.02.2009 sowie vom 24.02.2009, seinen Freund TL.-SB. WX. dazu zu bringen, dass dieser seinen Bruder P. A., dem der Angeklagte erhebliche Gelder in Millionenhöhe aus der GZ. Lösegeldzahlung zur Geldwäsche überlassen hatte, mit Gewalt dazu zu veranlassen, das erlangte Lösegeld oder das gewaschene Geld herauszugeben sowie für Fehlbeträge Ersatz zu leisten.
Der Angeklagte wurde am 21.10.2013 aus der Haft entlassen. Seit seiner Festnahme in Buenos Aires am 27.03.1998 hat er sich bis dahin ununterbrochen in Haft befunden.
III.
Der Angeklagte A. wurde am 23.02.2021 in der Wohnung seines Freundes Z. E. in Amsterdam aufgrund eines in hiesiger Sache ergangenen Europäischen Haftbefehls festgenommen und befand sich bis zu seiner Auslieferung in Auslieferungshaft in den Niederlanden. Die niederländischen Polizeibeamten beschlagnahmten bei der Festnahme in der Wohnung aufgefundene zwei Blöcke Haschisch sowie 9.500 EUR in 50 Euro-Scheinen. Der Angeklagte wurde am 11.05.2021 am Grenzübergang Gennep-Goch in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Der Angeklagte A. hat nicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.
B.
I.
Tat vom 24.03.2018 in F. - „OX.“
1.
Am Morgen des 24.03.2018 fuhren der Angeklagte A. und ein unbekannter Mit-täter mit einem dunklen 3’er BMW Kombi, welcher in der Zeit vom 16.03.2018 bis zum 17.03.2018 in Amsterdam von unbekannten Personen gestohlen und mit dem nicht zu diesem Fahrzeug gehörenden Kennzeichen „XX-XX 0000“ versehen worden war, auf das Gelände der T.-Filiale in F.-R., IM.-straße 000 in 00000 F.. Gegen 08:38 Uhr parkten sie das Fahrzeug unmittelbar hinter dem Ende der zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz befindlichen Sommermöbelausstellung, auf der auf einer Fläche von etwa 60 qm Gartenmöbel ausgestellt waren. In der Mitte der Ausstellung befand sich ein schmaler Durchgang, der auf dem regulären Parkplatz hinter der Ausstellung mündete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 34 bis 40 d.A. OX. verwiesen. Der Angeklagte A. und sein Mittäter planten, sich kurz darauf in den Besitz der Tageseinnahmen des Möbelhauses - notfalls unter Einsatz von Drohungen und/oder Gewalt - zu bringen und diese sodann für sich zu behalten. Zu diesem Zweck sollte eine Langwaffe mitgeführt werden. Nach Tatbegehung sollte das Tatfahrzeug etwas abgelegen vom Tatort möglichst vollständig verbrannt werden, um mögliche Spuren zu beseitigen.
Gegen 08:44 Uhr trafen der Geschädigte HS. YT. K. und der Zeuge RH.-AU. Y. als Geldtransporteure der Firma NG. Security bei der T.-Filiale ein, um dort mit dem entsprechend gepanzerten Geldtransportfahrzeug Bareinnahmen abzuholen. Entgegen der generellen Anweisung der Firma NG., möglichst direkt vor dem Personaleingang zu parken, stellte der Zeuge Y., der an diesem Tag das Transportfahrzeug führte, dieses auf Anweisung des Zeugen K. hin auf einem freien Behindertenparkplatz ca. 17 Meter vom Personaleingang entfernt ab. Anschließend stieg der Geschädigte K., bekleidet mit einer neonorangefarbenen Weste, aus dem Fahrzeug, um die Geldkassette im Kassenbüro der T.-Filiale, die über den Personaleingang erreichbar war, in Empfang zu nehmen.
Währenddessen stieg auch der Angeklagte A., welcher über einer bräunlichen Jacke - wie sämtliche im Außenbereich eingesetzten Mitarbeiter von T. - eine neongelbe Warnweste trug sowie mit einer Sonnenbrille, einem Base-Cap, weißen Handschuhen und dunklen Gummistiefeln bekleidet war, gegen 08:48 Uhr aus dem BMW Kombi aus, während der unbekannte Mittäter im Fahrzeug wartete.
Nachdem der Geschädigte K. durch den Personaleingang in das Kassenbüro gelangt und einen verplombten Papiergeldcontainer, in welchem sich Bargeld im Wert von 76.175,00 Euro befand, in Empfang genommen hatte, brachte er eine elektronische Transportsicherung in Form einer Art externen Kralle an der verplombten Geldkassette an. Diese Kralle war mit einem akustischen Alarmgeber und einem weißen Farbrauchsystem, sog. „microdots“, ausgestattet, welche durch Miniaturpartikel die Kleidung und die Haut desjenigen, der mit dem Rauch in Berührung kommt, markiert. Nach Anbringung der Sicherung begab sich der Geschädigte K. mit dem Geld auf den Rückweg zum Transportfahrzeug.
Als er gegen 08:55 Uhr das Gebäude mit der Geldkassette über den Personaleingang wieder verließ und den unmittelbar davor befindlichen Weg in Richtung des Geldtransporters überquerte, trat der entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit einer Langwaffe, wohl ein Sturmgewehr des Modells AK-47 (“Kalaschnikow”), bewaffnete Angeklagte A. schnellen Schrittes von hinten an ihn heran, wobei die Kammer zum Ladezustand der Waffe keine Feststellungen treffen konnte. Der Angeklagte, der über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, forderte den Geschädigten mit den Worten „Waffe her, Geld her!“ zur Herausgabe seines Trommelrevolvers sowie der Geldkassette auf. Dabei hielt er die Langwaffe drohend auf den Oberkörper des Geschädigten K. gerichtet, um diesen zur Herausgabe des Geldes zu bewegen.
Der Geschädigte K. hielt dies zunächst für einen Scherz und ging wenige Schritte weiter Richtung Transportfahrzeug. Der Angeklagte folgte ihm jedoch und forderte ihn erneut unter Vorhalt der Langwaffe zur Übergabe des Geldes und des Revolvers auf. Der Zeuge K. blickte nunmehr in den Lauf der Waffe und hielt diese aufgrund der nicht vorhandenen - bei reinen Schreckschusswaffen üblichen - kreuzförmigen Laufsperre für eine echte Waffe. Deshalb ließ er zu, dass der Angeklagte den Druckknopf an seinem Holster öffnete, den dort getragenen Revolver der Marke Weihrauch entnahm und in seine Jackentasche steckte. Der Revolver des Zeugen war zu diesem Zeitpunkt nicht geladen. Auf erneute Aufforderung des Angeklagten „Koffer her!“ stellte der Geschädigte schließlich die silberne Geldkassette ab, sodass ein akustischer Alarm ausgelöst wurde. Der Angeklagte ergriff den Geldkoffer und entfernte sich mit der Beute in der linken Hand und die Langwaffe in der rechten Hand vor sich haltend durch die Sommermöbelausstellung laufend in Richtung des mit laufendem Motor zur Abfahrt bereitstehenden BMW, den der Mittäter bereits begonnen hatte, auszuparken. Dabei wurde der Angeklagte sowie das anschließende Fluchtgeschehen von der den Gartenmöbelbereich erfassenden Videokamera aufgezeichnet.
2.
Der Angeklagte öffnete die hintere rechte Beifahrertür des Fluchtfahrzeugs und stieg mitsamt der Beute und der Langwaffe dort in das Fahrzeug ein. Der unbekannte Mittäter fuhr daraufhin unmittelbar und mit hohem Tempo davon. In Höhe der R.er -straße 00 in F.-XZ. stellte der Mittäter das Fahrzeug auf einer Grünfläche ab. Der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter setzten den BMW unmittelbar darauf in Brand, woraufhin dieser nahezu vollständig ausbrannte. Anschließend flüchteten beide mitsamt der Tatbeute, die sie für sich behalten wollten, zunächst zu Fuß in unbekannte Richtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schadensbildes wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 72 bis 76 d.A. OX. verwiesen.
3.
Der Gesamtschaden für die Firma NG. durch den Verlust des Geldtransportbehälters nebst Inhalt und des Revolvers belief sich auf 79.375,00 Euro. Für den Schaden kam die Versicherung der Firma NG. auf.
II.
Tat vom 10.09.2018 in M. - „EG M.“
1.
Am 10.09.2018 waren die Zeugen PO. HS. LD. und VM. WR. in ihrer Funktion als Geldtransporter-Fahrer der Firma GI. auf ihrer Route unterwegs, auf der sie sich gegen 13:36 Uhr am RM. SB-Warenmarkt, BI.-straße 0 in 00000 M. TJ. einfanden, um dort die Tageseinnahmen abzuholen. Das Transportfahrzeug parkte der Zeuge LD. dazu schräg vor der dortigen Sicherheitsschleuse, da der unmittelbar vor der Schleuse liegende Parkplatz an diesem Tag belegt war. Während er daraufhin im Geldtransporter verblieb, stieg der Zeuge WR. aus, betrat den Sicherheitsbereich des Warenhauses und nahm in dem dortigen Büro Safebags mit Bargeld im Gesamtwert von 89.850,00 Euro entgegen. Die Safebags verstaute er in seinem Geldkoffer-Trolley, welchen er sodann mit dem ETS-System (Elektronisches-Transport-System), das er bereits den gesamten Morgen benutzt hatte, versah, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob dieses ordnungsgemäß angebracht worden war und einwandfrei funktionierte.
Als er das Gebäude verließ, verblieb er zunächst an der Tür, um diese zu verschließen. In diesem Moment trat ein mit einem Sturmgewehr, wohl des Modells Kalaschnikow AK-47, bewaffneter und mit einer Guy-Fawkes-Maske maskierter Täter an den Zeugen heran und forderte diesen unter vorgehaltener Waffe auf, sich hinzulegen, um so in den Besitz des Geldkoffers zu gelangen. Unter dem Eindruck der vorgehaltenen Waffe folgte der Zeuge der Aufforderung und legte sich bäuchlings auf den Boden, woraufhin der Täter dessen geladenen Trommelrevolver der Marke Taurus Brazil, Modell 65, Kaliber .357 Magnum, aus dem Holster zog, den Geldkoffer ergriff und mitsamt der Tatbeute zu einem zwei Parkreihen hinter dem Transporter geparkten schwarzen Fahrzeug der Marke VW Tiguan lief, welches mit den zuvor in der Zeit vom 01.07.2018 bis zum 02.07.2018 in QF. entwendeten Kennzeichen XX-XX 000 versehen war, und den Tatort hiermit verließ. Das Fahrzeug war in der Zeit vom 22.06.2018 bis zum 23.06.2018 von unbekannten Personen vor dem Haus der CP. VO. in der QR.-straße 00 in KW. entwendet worden. Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war ein Herr QV. GD. BK., der aufgrund seines längerfristigen Aufenthalts in Brasilien einem Herrn DF. AP., Mieter der CP. VO., das Fahrzeug mit Schlüsseln und Papieren anvertraut hatte, um dieses zu veräußern. Als das Fahrzeug entwendet wurde, befand sich AP. mit seinem Lebensgefährten im Urlaub in der Villa der CP. VO. in FK. auf BX., in der sich regelmäßig auch der Zeuge RZ., ein langjähriger Bekannter des Angeklagten, der gelegentlich Hausmeistertätigkeiten für CP. VO. sowohl in ihrem Haus in KW. als auch in der Villa in FK. erledigte, aufhielt.
2.
Kurz nach dem Überfall stellte der Täter den VW Tiguan auf einem Parkplatz am circa drei Kilometer vom Tatort entfernten Sportplatz in M.-SJ. ab und zündete das Fahrzeug an, welches vollständig ausbrannte. Sodann stieg der Täter in den weißen VW Caddy des anderweitig Verfolgten I. mit der FIN (…) ein, der dort einige Stunden vor der Tat abgestellt worden war und flüchtete hiermit. Das Fahrzeug, welches über individuelle Merkmale - Stoßfänger, Kühlergrill, Türgriffe und Außenspiegel waren weiß lackiert sowie eine Anhängerkupplung mit sogenannter „Hollandöse“ (Zusatzvorrichtung auf der Anhängerkupplung zum Einhängen der Reißleine eines Anhängers), silbergraue Fünf-Stern-Aluminiumfelgen und fehlende hintere Seitenscheiben - verfügte, wurde zuvor von der Videoüberwachungsanlage des Autohauses OR. sowohl auf dem Weg zum Sportplatz hin als auch zurück erfasst.
III.
Tat vom 06.03.2019 in F. - „EI.“
1.
Am 06.03.2019 begab sich der Angeklagte, bekleidet mit einer dunklen gesäßlangen Jacke, dunkler Hose, dunklen Gummistiefeln und weißen Handschuhen gemeinsam mit dem mit einem grauen Kapuzenpullover, dunkler Hose, Gummistiefeln und schwarzen Handschuhen bekleideten anderweitig Verfolgten I. in Ausführung des gemeinsam gefassten Tatplans gegen 08:49 Uhr maskiert in einem dunklen Audi A6 Quattro zum Flughafen F.-V.. Gegen 08:50 Uhr passierten sie die Einfahrt zum Parkplatz in der Nähe von Terminal 2 (Ankunft/Busbahnhof), wofür sie ein Kurzparker-Ticket zogen. Sodann parkten sie das Fahrzeug um 08:52 Uhr für einen Zeitraum von circa 22 Minuten dort in einer Parkbucht und warteten.
Das im Eigentum des Zeugen DH. - den der Angeklagte über seine frühere Lebensgefährtin ST. OL. kannte - stehende Fahrzeug war zuvor in der Nacht vom 05.12.2018 auf den 06.12.2018 von unbekannten Personen in Amsterdam entwendet und mit den im Januar 2019 geprägten, falschen Doubletten-Kennzeichen XX-XX 000 versehen worden.
Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte I. beobachteten daraufhin, wie sich die Geschädigten X., Y. sowie der Zeuge K. in ihrer Funktion als Geldtransporteure der Firma DY. gegen 09:07 Uhr in ihrem Geldtransporter zum Terminal 2 des Flughafens F.-V. begaben. Um die im Terminal 2 befindlichen Gepäckwagenstationen mit Münzgeld aufzufüllen, öffneten die Zeugen X. und Y. zunächst die Türen ihres Transporterfahrzeugs; um 09:10 Uhr stieg zunächst der Zeuge Y. aus dem Geldtransporter, um 9:12 Uhr folgte ihm der Zeuge X.. Sie entnahmen dem Transporter Bargeldkassetten in zwei Rollkoffern, mit deren Inhalt die Gepäckwagenstationen befüllt werden sollten, und beabsichtigen, sich mit jeweils einem Geldkoffer auf den Weg in den Sicherheitsbereich des Flughafens zu begeben. In den beiden Geldkassetten befand sich Münzgeld im Gesamtwert von ca. 400,00 Euro. Der Zeuge K. verblieb als Fahrer im Fahrzeug.
In diesem Moment lief der Angeklagte in schnellem Schritt zu den beiden außerhalb des Geldtransporters befindlichen Zeugen X. und Y.. Hierbei hielt er ein echtes und mit Gefechtsmunition des Kalibers 7,65 mm geladenes Sturmgewehr des Modells AK-47 neben seinem Körper in der rechten Hand, wobei er die Waffe mittels des Trageriemens über seiner Schulter fixiert hatte. Dort angekommen, forderte er die Geldtransporteure unter Vorhalt der Waffe dazu auf, „den kleinen Koffer“, in welchem sich ein Auslesegerät befand, herunter zu nehmen und sich hin zu legen, um sie dadurch zur Herausgabe des Geldes zu bewegen bzw. selbst Zugriff auf die Koffer nehmen zu können.
Der Geschädigte X. konnte sich infolge eines Hüftschadens nicht sofort hinlegen, weshalb er sich zunächst von dem Angeklagten weg drehte. Als er sich daraufhin vorbeugen und hinlegen wollte, gab der Angeklagte einen Schuss in Richtung des Geschädigten X. ab, woraufhin der Geschädigte sofort getroffen zu Boden stürzte und dort während des sich anschließenden Geschehens liegen blieb. Die Schussabgabe erfolgte ca. 1,5 bis 2 Sekunden nach dem Zeitpunkt, in welchem der Angeklagte seine Annäherungsbewegung in Richtung der Zeugen Y. und X. beendet hatte und kurz stehen geblieben war, wobei er die Waffe weiterhin mit dem Trageriemen über der Schulter getragen in seiner rechten Hand hielt und in einer Entfernung von ca. einem Meter vor dem Geschädigten X. stand. Der Geschädigte X. befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer leichten - von dem Angeklagten aus gesehenen - Gehbewegung von rechts nach links. Das Geschoss durchdrang den linken Oberschenkel des Geschädigten, schlug dann in den rechten Oberschenkel ein und durchschlug dort den Oberschenkelknochen, der dabei um Schaftbreite verschoben wurde. Anschließend drang das Geschoss wieder aus und verfing sich in der Hose des Geschädigten. Von dem Moment, in dem der Angeklagte erstmals von den Überwachungskameras des Tatortes erfasst wurde, bis zur Schussabgabe vergingen ca. vier Sekunden. Der Angeklagte nahm bei der Schussabgabe billigend in Kauf, dass er den Zeugen X. hierdurch in konkrete Todesgefahr bringt, was er als Folge seines Handelns erkannte und auch als möglich und nicht ganz fernliegend annahm, um mögliche Störungen durch den Zeugen oder seine Kollegen bei der Wegnahme der Geldkoffer zu verhindern. Sein einziges Ziel war es, an die Tatbeute zu gelangen.
Währenddessen war der anderweitig Verfolgte I. mit dem Audi A6 eilig rückwärts an den Geldtransporter herangefahren und hatte den Fahrersitz verlassen, um den Kofferraum zu öffnen und sodann den bereits durch den Angeklagten ergriffenen ersten Geldkoffer, der sich unmittelbar neben dem am Boden liegenden Zeugen X. befand, in Empfang zu nehmen und im Kofferraum zu verstauen. Der Angeklagte hatte den Geldkoffer unmittelbar nach Schussabgabe auf den Geschädigten X. am Griff gefasst und sich dem bereit stehenden Audi A6 zugewandt, um den Koffer von dem anderweitig Verfolgten I. in den Kofferraum verladen zu lassen. Über das Wohlergehen des Geschädigten X. machte sich der Angeklagte keine Vorstellung; diesen ließ er unbeachtet und wandte sich dem zweiten, auf dem Boden stehenden Koffer zu. Diesen ergriff er ebenfalls an dem Griffbügel und begab sich damit, weiterhin die Waffe unverändert mit dem Trageriemen über der Schulter in der rechten Hand haltend, zum Fahrzeugheck, wo er den Koffer abstellte und dem gesondert Verfolgten I. überließ. Dieser versuchte daraufhin, auch den zweiten Koffer im Kofferraum des Fahrzeugs zu verstauen, während der Angeklagte mit der in Hüfthohe im Anschlag gehaltenen Waffe das Geschehen absicherte, um mögliche Einwirkungen des Zeugen Y. zu verhindern. Da der anderweitig Verfolgte I. den Koffer aufgrund Platzmangels nicht im Kofferraum verstauen konnte, öffnete der Angeklagte die hintere Tür des Fahrzeugs auf der Beifahrerseite, wo I. den zweiten Geldkoffer schließlich hinein hob. Auch hierbei verwandte der Angeklagte seine Aufmerksamkeit ausschließlich auf das Verladen des Koffers; den Zustand des Geschädigten nahm er auch jetzt nicht wahr. Der anderweitig Verfolgte I. begab sich daraufhin eilig zum Fahrersitz des Audis, der Angeklagte setzte sich neben den Geldkoffer auf den Rücksitz der Beifahrerseite. Mitsamt der Tatbeute, welche sie für sich behalten wollten, ergriffen sie sodann mit noch geöffnetem Kofferraum - dieser ließ sich aufgrund des herausragenden Tragegriffs des Geldkoffers nicht schließen - um ca. 09:13 Uhr die Flucht. Die gesamte Tatbegehung beginnend mit dem Anrennen des Angeklagten auf die Zeugen bis zum Losfahren vom Tatort dauerte ca. 40 Sekunden. Der Bereich des Tatortes wurde durch eine Videokamera erfasst; das Geschehen aufgezeichnet und später ausgewertet.
2.
Das vom anderweitig Verfolgten I. gesteuerte Fahrzeug durchfuhr sodann mit hoher Geschwindigkeit die geschlossene Schranke der Parkplatzausfahrt am Flughafen und gelangte über die US.-straße auf den Abzweig der L84. Die Täter flohen sodann mutmaßlich unter Nutzung von Feld-, Hilfs- und Versorgungswegen in Richtung F.-OH., bis kurz vor den Wendehammer in der OU.-straße in 00000 F., wobei sie auf ihrer Flucht jedenfalls auch den Gehweg der Kleingartenanlage MX.-straße nutzten. Im Wendehammer stellte der gesondert Verfolgte I. das Fahrzeug auf einer Grünfläche - ca. vier Kilometer vom Tatort entfernt - ab und setzte mit dem Angeklagten das Fahrzeuginnere des Audi A6 in Brand, um sämtliche Beweismittel zu vernichten. Während sie mit der Beute flüchteten, brannte das Fahrzeug, in welchem sie die bei der Tat verwendete Waffe zurückließen, fast vollständig aus.
Sodann stiegen der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte I. in einen schwarzen PKW der Marke Opel Combo, den sie einige Stunden vor der Tat in dem Wendehammer in der OU.-straße abgestellt hatten, und flüchteten vom Brandort. Der Opel Combo war zur Tatzeit vom anderweitig Verfolgten I. über die niederländische Plattform (…) bei einem privaten Autovermieter, VT. LC., in Amsterdam angemietet worden.
Mit einem ebenfalls von dem anderweitig Verfolgten I. über die niederländische Plattform (…) angemieteten Citroen Jumpy mit dem amtlichen Kennzeichen 00-XXX-0 war der Tatort bereits am 06.02.2019 ausbaldowert worden.
3.
Der Geschädigte X. erlitt durch den Schuss des Angeklagten A. einen Durchschuss des linken und rechten Oberschenkels - nebst Bruch des rechten Oberschenkelknochens. Er musste aufgrund seiner erheblichen Verletzungen noch am selben Tag notoperiert werden und verblieb bis zum 07.03.2019 in intensivmedizinischer Behandlung. Die Schussverletzung des Geschädigten X. war potenziell lebensgefährlich, eine akute Lebensgefahr bestand nicht.
Der Geschädigte X., der zwischenzeitlich am 18.09.2023 verstorben ist, litt infolge des Tatgeschehens noch am Tag seiner Vernehmung vor der Kammer an psychischen Folgen in Form einer Anpassungs- und einer post-traumatischen Belastungsstörung. Diese äußerten sich unter anderem in Flashbacks des Überfalls, mit Albträumen verbundenen erheblichen Schlafstörungen, Panikattacken, Gereiztheit, Schreckhaftigkeit und allgemeiner Antriebslosigkeit. Der Geschädigte mied Menschenmengen und war außerhalb seiner Wohnung sehr ängstlich. Im Rahmen eines einmaligen Besuchs seiner Firma erlitt er beim Anblick eines Geldtransporters Schweißausbrüche und Panik. Er sorgte sich um seine weitere berufliche Perspektive. Der Geschädigte befand sich bis zu seinem Tod in therapeutischer Behandlung.
Auch in körperlicher Hinsicht war der Geschädigte X. infolge des erlittenen komplizierten Bruchs des Oberschenkelknochens nach wie vor durch Schmerzen und Probleme bei der Fortbewegung stark eingeschränkt. Im Zuge einer zweiten Operation musste ihm am rechten Bein eine vom Knie bis zur Hüfte reichende Platte eingesetzt werden. Dies führte zu einer großen Narbe sowie zu einem Taubheitsgefühl, sodass sich das rechte Bein für ihn als fremdartig anfühlte. Die Platte musste im Zuge einer dritten Operation entfernt werden, weil sich ein Muskel immer wieder daran verfing. Überdies litt er unter starken Schmerzen im rechten Oberschenkel, die sich bei Belastung verstärkten. Bis zu seiner Vernehmung vor der Kammer konnte er nicht richtig laufen und war auf eine Gehhilfe angewiesen. Die Kammer konnte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tod des Geschädigten im Jahr 2023 und den bei der Tat erlittenen Verletzungen nicht feststellen.
Der Geschädigte Y. war infolge des Tatgeschehens ebenfalls stark beeindruckt. Er begab sich nach der Tat in ärztliche Behandlung und war bis zum 01.04.2019 krankgeschrieben, da auch er unter Flashbacks litt. Mittlerweile leidet er nicht mehr unter der Tat und ihren Folgen.
Der Gesamtschaden für die Firma DY. durch den Verlust der Geldkoffer und des Münzgeldes belief sich auf 3.856,00 Euro.
IV.
Tat vom 09.11.2019 in XD. - „GH.“
1.
Am 09.11.2019 befanden sich die für die Firma GI. tätigen Geldtransporteure, die Zeugen O. und ZW., in ihrer Funktion als Geldtransporter-Fahrer der Firma GI. gegen 11:28 Uhr bei der T.-Filiale, KB.-straße 0, 00000 Q., um dort Bargeld abzuholen. Das Transportfahrzeug parkte der zu diesem Zeitpunkt als Fahrer eingesetzte Zeuge ZW. zu diesem Zweck im Bereich der zu den Geschäftsräumen führenden Aufzüge. Dieser überdachte, an die überbauten Kundenparkplätze angrenzende Bereich wurde aus zwei unterschiedlichen Winkeln von Videokameras überwacht. Wegen der Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder sowie die Tatortskizze Bezug genommen (Bl. 37 bis 49, 131 d.A. GH.). Anschließend stieg der Geschädigte O. aus dem Transportfahrzeug aus, um die Geldkassette der T.-Filiale in dem dortigen Büro abzuholen. Im Gebäude der T.-Filiale nahm er Bargeld im Wert von 58.600,00 Euro in Empfang. Er verließ das Gebäude mit dem Bargeld in einem Geldkoffer über den Aufzug und schob den Geldkoffer auf einer Sackkarre in Richtung des Transporters. Sodann gab er seinem in dem Fahrzeug wartenden Kollegen ein Zeichen, der daraufhin die seitliche Außentür des Geldtransporters öffnete. In diesem Moment lief der mit weißem Kapuzenshirt, Sonnenbrille, Base-Cap, weißen Handschuhen, schwarzer Jogginghose und weißen Turnschuhen bekleidete Angeklagte, der, nachdem er aus dem Parkhaus kommend sich wenige Minuten zuvor in Sichtweite des Tatorts abwartend vor dem Gebäude positioniert hatte und dort die Rückkehr des Geldboten O. beobachtete, mit einem geladenen Revolver Taurus Brazil .357 Magnum, den er in der rechten Hand hielt und welcher naheliegend aus der Tat in M. stammte, auf den Geschädigten O. zu, schrie unter Vorhalt der Waffe, der Geschädigte solle sich hinlegen und forderte: „Geld, Geld, Geld!“. Da der Geschädigte O. dem zunächst nicht nachkam, kam es zu einer kurzen Rangelei um den Koffer. Schließlich riss der Angeklagte diesen an sich, drehte sich um und lief - den Koffer in der linken Hand haltend - in Richtung des offenen Parkplatzgeländes davon. Das ETS-Gerät, das den Koffer sichern sollte, war schon beim ersten Gerangel abgefallen, so dass es keinen Alarm auslöste.
Der Geschädigte O. zog nunmehr ebenfalls seine Waffe, einen Revolver des Typs Smith & Wesson, und schoss dem fliehenden Angeklagten hinterher, bevor dieser hinter der Gebäudeecke verschwinden konnte. Er verfehlte den Angeklagten jedoch, sein Schuss traf stattdessen den auf dem Außengelände stehenden Transporter des Zeugen SS., der am Steuer seines geparkten Fahrzeugs saß und dort auf seinen Sohn wartete, wobei das Projektil in Höhe der B-Säule einschlug und stecken blieb. Der Zeuge SS. blieb hierbei unverletzt. Der Angeklagte drehte sich daraufhin im Laufen halb nach hinten um und schoss mit ausgestrecktem Arm aus einer Entfernung von ca. 6 Metern in Richtung des Geschädigten, wobei er aufgrund der Dynamik des Geschehens und seiner Schusshaltung in keiner Weise steuern konnte, in welche Körperregion das Projektil ggf. einschlagen würde; er nahm billigend in Kauf, dass er den Zeugen O. durch den Schuss in konkrete Todesgefahr bringen konnte, was er als Folge seines Handelns erkannte und auch als möglich und nicht ganz fernliegend annahm, um weitere Einwirkungen durch den Zeugen auf seine Flucht mit dem Geldkoffer zu verhindern und die Beute für sich behalten zu können.
Der von dem Angeklagten abgegebene Schuss traf den Geschädigten O. in den linken vorderen Oberschenkel, woraufhin der Geschädigte sofort laut schreiend zu Boden ging. Das Projektil durchdrang den Oberschenkel des Geschädigten, zerfetzte die Vena Femoralis und zersplitterte. Ein Teil des Geschosses blieb unmittelbar unter der Haut auf der Rückseite des Oberschenkels des Geschädigten stecken, wohingegen der andere Teil wieder aus der Rückseite des Oberschenkels austrat, weiterflog und die linke Hintertür des Fahrzeugs des Geschädigten Dr. OQ. ZL. traf, der gerade durch den überbauten Bereich des Parkhauses der T.-Filiale fuhr. Das Geschoss blieb in der Türfüllung stecken, so dass der auf der Rückbank sitzende 12-jährige Sohn des Geschädigten unverletzt blieb. Der Zeuge GN., der unmittelbar nach der Schussabgabe aus dem Aufzug trat, leistete bei dem schwer verletzten Geschädigten bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Erste Hilfe, was ihm möglich war, da er als Sanitätssoldat über eine entsprechende Ausbildung verfügte. Die Schussverletzung des Geschädigten O. war potenziell lebensgefährlich, hat jedoch aufgrund der schnellen Hilfe nicht zu einer akuten Lebensgefahr geführt.
Der Geschädigte O. verlor infolge der Verletzung 1,5 bis 2 Liter Blut und musste notoperiert werden. Er verblieb vom 09.11.2019 bis zum 11.11.2019 in intensivmedizinischer Behandlung.
2.
Der Angeklagte, der aufgrund der nicht überhörbaren Schmerzensschreie des Geschädigten bemerkt hatte, dass er diesen getroffen hatte, lief, ohne innezuhalten und sich über den Zustand des Geschädigten zu vergewissern, mit der Tatbeute zu einem Fahrzeug der Marke Audi A8, welches mit den am 28.09.2019 in NS. von einem Opel Corsa entwendeten amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 versehen worden war, und verließ hiermit den Tatort. Kurz darauf stellte er das Fahrzeug ca. fünf Kilometer von der T.-Filiale entfernt im Prozessionsweg ab und setzte es in Brand. Den Revolver ließ er zur Spurenvernichtung im Fahrzeug zurück; er wurde dort später aufgefunden. Die Fahrgastzelle des Fahrzeugs inklusive des gesamten Daches wurde hierbei völlig zerstört; Motorhaube und Kofferraum waren teilweise stark verrußt, aber ansonsten nicht weiter in Mitleidenschaft gezogen worden. Wegen der Einzelheiten des Beschädigungsgrades wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 224 bis 244 d.A. GH. verwiesen.
Bei dem Fahrzeug handelte es sich um den PKW der Marke Audi A8 des polnischen Staatsangehörigen BZ. PX., dem ehemaligen Mitbewohner des gesondert Verfolgten I.. Mit diesem Fahrzeug hatte der Angeklagte bereits am 04.11.2019 den späteren Tatort und die Abläufe der Geldabholung ausgekundschaftet, wobei er im Bereich der Aufzüge von einer Überwachungskamera erfasst wurde. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt mit den im ausgebrannten Fluchtfahrzeug im Kofferraum aufgefundenen amtlichen Kennzeichen XXX - XX 000 versehen gewesen.
3.
Der Geschädigte O. leidet infolge des Tatgeschehens bis heute an psychischen und körperlichen Folgen. Er kann kaum schlafen, träumt regelmäßig von dem Überfall, hat nach wie vor Schmerzen in seinem Bein und ist in seiner Bewegung eingeschränkt. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kammer am 18.05.2022 hatte er einen Grad der Behinderung von 40% und war frühverrentet. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen hat er eine Psychotherapie begonnen, bei der er regelmäßig bis auf Weiteres zwei Termine pro Woche wahrnimmt. Aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen hat er bislang drei Reha-Maßnahmen wahrgenommen.
Der Schaden für die Firma GI. belief sich auf 58.600,00 Euro.
V.
1.
Unter dem 17.09.2021 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Anklageschrift vom 17.09.2021 (220 Js 942/19) Anklage gegen den Angeklagten sowie den niederländischen Staatsangehörigen BG. I. erhoben. Mit Beschluss der Kammer vom 05.11.2021 hat die Kammer eine weitere gegen die vorbezeichneten Angeklagten erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.10.2021 (220 Js 504/21) dem Verfahren hinzuverbunden und mit der Hauptverhandlung gegen beide Angeklagten am 01.02.2022 begonnen. Das Verfahren gegen den Angeklagten I. ist wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes, der wiederholt zu Abbrüchen und Verzögerungen von Hauptverhandlungsterminen geführt hatte, durch Beschluss der Kammer vom 30.06.2023 am 80. Hauptverhandlungstag abgetrennt und in der Folgezeit teilweise parallel, teilweise zeitlich versetzt zu dem Ursprungsverfahren gegen den Angeklagten A. verhandelt worden.
2.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.10.2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln gem. § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung der ursprünglich mit angeklagten Verstöße gem. den §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 267 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 22a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6 KWKG abgesehen und die Verfolgung auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt.
C.
I.
Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht näher geäußert. Er hat allerdings an verschiedenen Hauptverhandlungstagen die Behauptung aufgestellt, dass es keine Beweise gegen ihn gebe und die vorhandenen Beweismittel auf Betreiben von Prof. Dr. GZ. im Zusammenwirken mit dem LKA Hamburg, einer privaten Detektei, der Staatsanwaltschaft Braunschweig, der Polizei in Köln und der Staatsanwaltschaft Köln „fabriziert“ worden seien. Hierzu hat er in der Hauptverhandlung vom 11.08.2023 einen Beweisantrag gestellt, in welchem er diese Behauptungen wiederholt und vertieft hat. In dem von ihm persönlich verlesenen Antrag hat er hierzu Folgendes ausgeführt:
„… Die gegen mich geführten Ermittlungen sind durch korrumptive Methoden initiiert und prozessordnungswidrig durchgeführt worden. Ein erheblicher Teil der dadurch gewonnenen Ergebnisse und weiteren Erkenntnisse sind nicht von der Polizei oder Staatsanwaltschaft federführend geleitet, sondern von einer privaten Detektei gelenkt worden, von deren Mitarbeitern ich langfristig beschattet und verfolgt wurde. Anlass hierfür ist die Vortat, wegen der ich in NK. inhaftiert und später verurteilt wurde. Auch nach meiner Haftentlassung wurden operative Maßnahmen gegen mich durch Private durchgeführt, an denen sich die noch dazu unzuständige Landespolizei in Hamburg beteiligte.
Federführend und die treibende Kraft bei sämtlichen gegen mich geführten Ermittlungen, auch den Ermittlungen, welche diesem Verfahren zugrunde liegen, sind Herr SK. von der RU. Privatdetektei sowie KHK IP. vom Landeskriminalamt Hamburg gewesen. Diese beiden ermitteln seit vielen Jahren ohne tatsächlichen staatlichen Auftrag oder entsprechende Legitimation gegen mich. Die mit erheblichen finanziellen Mitteln durch ihren Auftraggeber ausgestattete RU. Privatdetektei und Herr KHK IP. haben den Sachverständigen HV. KR. mit Bitcoin im damaligen Wert von € 145.000 bezahlt und damit veranlasst, im Rahmen der Auswertung des Videomaterials zu den Überfällen „F.-Flughafen", „XD.-T. und „F.-T." zu dem „Ergebnis" zu gelangen, ich sei höchstwahrscheinlich die Person, welche auf den Videos zu erkennen ist. Von diesem Betrag sprach der wegen Unfähigkeit und Bestechung aus dem Verfahren entfernte HV. KR., der als Sachverständiger eigentlich auch wegen Unwürdigkeit abgelehnt werden sollte.
YA. VY. ist zudem auf Veranlassung von Staatsanwältin PS. in die JVA F. verlegt und auf mich mit der Zusage „angesetzt" worden, um sich im Falle einer mich belastenden Aussage mit einem Strafnachlass in dem gegen Herrn VY. bei dem Landgericht Kleve anhängigen Verfahren rechnen zu können. Um mich auszuhorchen und auszuspionieren, suchte er auftragsgemäß meine Nähe und versuchte mein Vertrauen zu erschleichen. Obwohl er nichts zustande brachte, nutzte er dennoch die Gelegenheit, mich später zu diffamieren und die von ihm für eine erhoffte Bewährung benötigte Geschichte zu erfinden.
So werden hier in diesem substanzlosen Verfahren mit unzureichenden Beweisen oder lediglichen Spekulationen untaugliche Sachverständige oder drogenabhängige und unbrauchbare Zeugen aufgebaut, weil man nichts gegen mich in der Hand hat und wir uns daher seit nunmehr eineinhalb Jahren uns mit unwichtigen Banalitäten befassen müssen,
Weil sich diese Beweislage während des gesamten Ermittlungsverfahrens als völlig defizitär erwies, bedienten sich die Polizei und Staatsanwaltschaft Köln auch der Dienste Privater, insbesondere der Mitarbeit der RU. und deren Mitarbeiter und des dazu eingeschalteten HV. KR., der als sogenannter Sachverständiger unüberbrückbare Lücken in der Beweisführung gegen Bezahlung schließen sollte.
Nachdem es der Staatsanwaltschaft Braunschweig trotz eines dort installierten Rechtsanwaltes DE., der auch schon die Vertretung des Verletzten aus dem Hamburger Verfahren übernommen hatte, nicht gelungen war, meine eigene weitere strafgerichtliche Verfolgung und die Verhängung einer vom Landgericht Hamburg abgelehnten Sicherungsverwahrung zu erreichen, erfolgte nach der abschließenden Beendigung des Verfahrens in Braunschweig durch die am 21.1.2021 rechtskräftig gewordene Nichteröffnung des Verfahrens vom 13.1.2021 nur 4 Wochen später meine Festnahme, über die auch unverzüglich der Auftraggeber des in Braunschweig installierten Verfahrens von der sachbearbeitenden Polizeibeamtin Kriminalhauptkommissarin MK. informiert wurde. Dabei ist aktenmäßig belegt, dass ich während der Dauer der Observation noch im vorangegangenen Oktober auf der Autobahn 4 nahe F. in eine Polizeikontrolle gekommen war, ohne dass ich festgenommen wurde, obwohl bereits lange bekannt war, dass ich angeblich über Kriegswaffen, aber keinen Führerschein verfügt und schwere Raubüberfälle begangen haben soll. …“
Anlässlich seines letzten Wortes am 100. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eine schriftlich vorbereitete Erklärung folgenden Inhalts verlesen:
„… Sehr geehrte Damen u. Herren,
anscheinend hat die Staatsanwältin PS. nicht an der Beweisaufnahme teilgenommen und glaubt, durch ihre erneute Verlesung der Anklageschrift wird diese wahr. Aber nur 2 Sätze in ihrem Plädoyer sind wahr:
1) Auch nach 5 Jahren Ermittlungen gibt es keinen Beweis, dass ich etwas mit den Taten zu tun habe. Es handelt sich nur um Behauptungen, die alle widerlegt sind.
2) Dass ich Herrn I. kenne somit die DNA-Spuren in dessen Audi logisch erklärbar sind und dass dieser Audi gestohlen wurde. Genau dort endet diese Geschichte. Von da an wurden nur abstruse Behauptungen aufgestellt, Zeugen gekauft und Beweise fabriziert. Sollte ich verurteilt werden, werde ich sofort bei einer unabhängigen Staatsanwaltschaft Anzeige deswegen erstatten.
Der 25-seitige Brief von RA DE. und der Brief von Frau MK. an GZ. sind mehr als ein Anfangsverdacht und ob Frau PS. in 2 Jahren noch Staatsanwältin ist oder nur noch Bleistifte spitzt, werden wir dann sehen. Beginnen wir mit den angeblichen Tatfahrzeugen, obwohl ich damit nichts zu tun habe, da mich niemand in oder an diesen gesehen hat.
1) der schwarze Opel Combo:
Niemand hat die Täter einsteigen sehen noch den Audi in Brand stecken sehen. Ein Polizeibeamter (SM.) kam in die Verhandlung und behauptete, dass man an Videoaufzeichnungen den Fluchtzeitpunkt genau bestimmen konnte, obwohl er wusste, dass die Videoaufzeichnungen weder Tag noch Stunden anzeigt. Als ich dies eine Lüge nannte, wechselte er sofort zu einer neuen Lüge, es gebe noch eine andere Kamera, dort könne man es sehen. Dieses Video hat aber niemand zu Gesicht bekommen. Und noch schlimmer: Es gibt eine einzige Augenzeugin, Frau FI., eine Anwohnerin, die die Täter gesehen hat, als diese in ihrem Garten über die Mauer geklettert sind, um zur Tankstelle zu gelangen. Somit hat kein Auto auf der OU.-straße etwas mit dem Raub zu tun. Sie wurde einfach, wie alle Augenzeugen als debil hingestellt, da dies nicht in die konstruierte Geschichte passt.
2) der weisse Caddy:
Niemand hat diesen am Brandort, wo er ja sicher eine Stunde gestanden haben muss, wenn die Geschichte der Staatsanwaltschaft wahr wäre, gesehen. Auch am Supermarkt nicht, ob er gestohlen war, mit falschen Kennzeichen ausgestattet war oder völlig legal war. Ein Handwerker ist morgens gekommen, hat eine Waschmaschine repariert und ist ein paar Stunden später wieder gefahren. Sicher ist, er hatte keine gelben Kennzeichen, genau wie der schwarze Combo. Die Tiguans, Combos, Caddys gibt es zu Millionen.
3) weißer Citroen am Flughafen:
Dieser ist vollkommen legal mit gelben Nummern unterwegs. Er holt jemanden ab und verlässt um 8:30 den Flughafen. Der Transporter kommt erst 10:30. Die Geschichte, dass man diesen verfolgt hätte, ist absurd. Dann hätten die Täter gesehen, dass er nur Münzen lädt und es hätte den Überfall nicht gegeben, da niemand an Klimpergeld interessiert ist.
Hätte ein Audi RS 6 vor meiner Haustür gestanden, würde man jetzt behaupten, dass sich an diversen Automatensprengungen in NRW teilgenommen habe, weil so ein Auto oft gesehen wurde. Da diese läppischen Indizien keine Chance auf Erfolg haben würden, kaufte man sich den Gutachter KR., einen zugekoksten Wichtigtuer, der behauptet, er habe die Täter morphologisch vermessen und sei zu 99 % sicher, dass es sich um A. handelt. Die Fachfrau auf diesem Gebiet Frau Dr. YK. sagt später, dass eine morphologische Vermessung nicht möglich war, da die Bilder dies nicht hergeben. Ohne diesen gekauften Gutachter wäre es nie zur Verhandlung gekommen und alle nun im Gerichtssaal nachträglich fabrizierten Beweise hätte es nie gegeben. Nachdem KR. wegen Bestechung aus dem Verfahren ausscheiden musste, schickte man mir erst mal einen Spitzel mit dem Namen BV. YO., der aber nicht in dieser Sache ermitteln sollte, sondern nach einem Boot in Brasilien. Daher gehe ich davon aus, dass er zur StA Aachen, Frau JI., gehörte. Als ich ihn als Polizeispitzel bloßstellte, kaufte StA PS. beim RA FD. den Zeugen VY. ein. Diese Leute tauchen seit 1000 Jahren in jedem Verfahren ohne Beweise auf. Sie haben was gehört oder man hat ihnen was gesagt. Alle diese Geschichten sind gelogen und gekauft. Manche tun es für ein paar Tage Urlaub andere wie VY., um ihre Freiheit schneller zu erlangen. 2 Vollzugsbedienstete, MG. und IR., haben bestätigt, dass VY. ein Einzelgänger war, ohne Freunde, bis auf KH. XG., seinem Dealer. Da Freistundenhof und Billardraum sehr klein sind, hat VY. Stichworte aufgeschnappt und daraus neue Geschichten geformt, aber ich habe ihn gleich 4 mal beim Lügen überführt.
1) Er hat im Gerichtssaal behauptet, keine Drogen genommen zu haben, aber XG., der sich selbst belastet hat, hat dies widerlegt und ausgesagt, dass VY. bei ihm fast jeden 2. Tag Subutex gekauft hat.
2) Aus einer Fernsehsendung über die Familie GS. XN. hat er eigene aktuelle Entführungsplanung gemacht. Er wusste allerdings nicht, dass ich 6 Monate total überwacht wurde und davor 9 Monate im Lockdown auf BX. war. Somit war diese Sache unmöglich.
3) Überfall auf Waffengeschäft in Belgien:
Der von StA PS. angeführte Waffenladen wurde nur vom Bundeskriminalamt 3 Mal überfallen und die armen Geschäftsführer nach Deutschland verschleppt.
4) Der Polizeibeamte HJ. aus NL hat hier bestätigt, dass die 9.500 € CX. gehörten. VY. hatte behauptet, dass dies mein Geld sei. Wie oft kann man im Gerichtssaal lügen, ohne dass etwas passiert. Dann hat die StA PS. 3 Leute zitiert, die gar nicht in der Verhandlung gewesen sind PX., AG. aus NL sowie den Geldtransporterfahrer K.. Verschwiegen hat sie natürlich, dass K. ausgesagt hat, dass A. nicht der Täter sei, man könne an den Augen sehen, ob jemand 30 oder 60 Jahre alt ist. Außerdem, der Täter bei T. und am Flughafen nicht die gleichen sind. Ebenso werden alle Augenzeugen ca. 40 als unglaubwürdig hingestellt, weil alle Aussagen, dass die Täter zwischen 25 und max. 45 Jahre alt sind. Niemand hat I. oder A. (obwohl sehr bekannt) irgendwo gesehen. Nicht vorher, nicht bei der Tat, nicht nachher beim Verbrennen der Autos. Niemand hat einen 60-jährigen gesehen. Als einzige Zeugen treten nun 2 nachträglich eingekaufte Gutachter auf (auch diese werden von der Justiz bezahlt).
1) Die Gutachterin Dr. UA. hat sofort gesagt, dass sie auf ihrem Fachgebiet der morphologischen, anthropologischen Vermessung nichts machen konnte, da die Aufnahmen dies nicht hergeben. Sie gab die Größe des Täters dann mit 174 cm an, was sich aber eklatant von der digitalen Vermessung des LKA Hessen 185 cm unterschied. Also auch Larifari! Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, sagte sie, dass sie dies nicht wisse, man muss dies genetisch klären. Was für ein Gutachten soll dies sein?
2) Nicht viel anders das Gutachten von Prof. LM.. Er konnte nicht mal belegen, dass man an Bewegungen Leute identifizieren kann. Er habe auf einem Kongress gehört, dass es in Japan so eine Untersuchung gebe, aber sie nicht gesehen und könne sie auch nicht besorgen. Auf die Frage, wie viele Gangarten es gebe, 100.000, eine Million, eine Milliarde, sagte er, dies weiß ich nicht. Und eine Einschätzung, wie viele Leute so laufen wie A., sagte er, mengenmäßig könne er dies nicht sagen, aber bei einer Bewegung sprach er von 1%, was in Europa immerhin noch 5.000.000 Menschen sind, einer davon OW., der selber sagt: Der geht wie ich, aber ich bin das nicht. Auf die Frage des Vorsitzenden: Ist das ein Mann oder eine Frau? Sagte er, dass er dies nicht wisse. Dies sollen ernst zu nehmende, wissenschaftliche Gutachten sein? So kann man jeden überführen.
Dazu kommt, dass keine Zeugen der Verteidigung geladen worden sind, weder aus der JVA die Zeugen LX., UN., DS., MI., JL., ZK. noch ca. zehn Leute aus dem Hamburger Komplex wie der LKA Mann IP. oder die Leiterin des Gesamtverfahrens MK. F., die beide in Verdacht der Korruption stehen. Wie soll man sich da verteidigen? RA DE. legt im Brief vom 25.3.21 an die Staatsanwaltschaft geradezu ein Geständnis ab, dass man seit 2004 versucht, A. in die Sicherungsverwahrung zu bringen und dies mit unzähligen Ermittlungen, allerdings ohne Erfolg. Deshalb erwarte ich einen glasklaren Freispruch.
Seit 30 Jahren behauptet die Polizei, dass ich im Drogenhandel tätig bin. In dieser Zeit wurde nicht mal einen Joint oder ein Pack Koks bei mir gefunden. Seit 30 Jahren behauptet die Polizei, dass ich im Waffenhandel tätig bin. In dieser Zeit wurde bei mir nicht mal eine Patrone sichergestellt. Seit 30 Jahren soll ich in der Geldwäsche tätig sein. In dieser Zeit wurden bei mir nur einmal Urlaubsgeld i.H.v. 30.000 Dollar sichergestellt und ein Mercedes. Umgelegt auf 30 Jahre eine lächerliche Summe, wenn man nach Millionen sucht. In 30 Jahren ist mein Name bei Überfällen auf Geldtransporter sicherlich ein Dutzend Mal gefallen, aber an keinem der vielen Tatorte wurde je ein Haar, ein Fingerabdruck oder eine DNA gefunden. Wissen Sie auch warum? Weil das alles nur dummes Geschwätz ist!“
(gez. OZ. A.)
Darüber hinaus hatte sich der Angeklagte am 16.08.2021 anlässlich der Verkündung des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln laut Inhalt des Verkündungs- und Vernehmungsprotokolls des Amtsgerichts Köln (506 Gs 1968/21) nach Belehrung über seine Rechte und in Anwesenheit seines Verteidigers wie folgt geäußert:
„Der Täter wurde von den Zeugen immer zwischen 35 und 45 Jahren beschrieben. Ich bin 61 Jahre alt. Das ist ein Unterschied von 25 Jahren. Die Größe des Täters wurde digital auf 1,86 Meter gemessen. Ich bin nur 1,79 Meter groß. Meines Erachtens gibt es keine Beweise gegen mich.“
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte die in B. I. (Tatkomplex OX.), III. (Tatkomplex EI.) und IV. (Tatkomplex GH.) dargestellten Taten wie festgestellt begangen hat. Im Tatkomplex EG M. (B. II.) vermochte die Kammer demgegenüber nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass auch dieser Raubüberfall durch den Angeklagten begangen wurde. Gleichwohl ergaben sich auch hier Anhaltspunkte für eine Verbindung zu den weiteren Taten, die von der Kammer in die Beweiswürdigung dieser Taten mit eingestellt werden konnten. Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Tatkomplexen OX., EI. und GH. dabei auf eine Vielzahl von Indizien, die sich sowohl in den jeweiligen Tatkomplexen ergeben, darüber hinaus ihre Stütze in der Gesamtschau finden.
So ergibt sich in den Tatkomplexen EI., GH. und OX. eine jeweils hinreichende Identitätswahrscheinlichkeit zwischen den jeweiligen auf den Aufnahmen der Überwachungskameras abgebildeten Tätern und dem Angeklagten auf der Grundlage des anthropologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. YK. und der Bewegungsanalyse des Sachverständigen Prof. Dr. LM.. Letzterer kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Täter im Tatkomplex GH. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, im Tatkomplex OX. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und im Tatkomplex EI. bei dem die Waffe führenden Täter mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit um den Angeklagten handelt. Im Tatkomplex EI. hat der Sachverständige zudem den weiteren Täter mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als den anderweitig Verfolgten I. identifiziert. Bei keinem der videoüberwachten Tatorte konnte der Sachverständige zudem ein Ausschlusskriterium ausmachen. Die Ergebnisse der Sachverständigen werden im Tatkomplex GH. zusätzlich durch im Fluchtfahrzeug aufgefundene, dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur gestützt. Als weitere Indizien dienten der Kammer die auffallend vielen Verbindungen des Angeklagten zu den bei den Überfällen eingesetzten Fahrzeugen. So weist er in den Tatkomplexen EI. und GH. zu zweien der Tatfahrzeuge (Audi A6: über den Zeugen DH., Audi A8: DNA-Spur) unmittelbare und zu dreien der Tatfahrzeuge (Opel Combo, Audi A 8, Citroen Jumpy) mittelbare Verbindungen über den anderweitig Verfolgten I., welcher aufgrund der Beschaffung des Audi A8 als Tatfahrzeug im Tatkomplex GH. auch an der Tat dort beteiligt war, auf. Darüber hinaus lässt der stets gleichlaufende „modus operandi“ der Taten auf eine Beteiligung des Angeklagten schließen; auch seine teilweise festgestellten Reisebewegungen fügen sich zu den Taten und unterschiedlichen Tatorten. Schließlich findet die gewonnene Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten ihre Bestätigung in der Aussage des Zeugen YA. VY.. Ursprünglich im Rahmen der Ermittlungen auftauchende Alternativtäter konnte die Kammer als Tatbeteiligte hingegen ausschließen.
1.
a) Zur Feststellung der Identitätswahrscheinlichkeiten zwischen den auf den Observationsvideos abgebildeten Angeklagten A. und anderweitig verfolgten I. sowie den bei den Tatorten in F. (T. und Airport) und Q. auf den Aufnahmen der Videoüberwachungskameras (siehe im Einzelnen unten C) II. 2. a) aa) (1), C) II. 3. a) aa) (1), C) II. 4: a) aa) (1)) abgebildeten Personen hat sich die Kammer von den Sachverständigen Prof. Dr. LM. und Dr. rer. nat. YK. beraten lassen. Diese haben ihre jeweils schriftlich bzw. in Form einer Power-Point-Präsentation vorbereiteten Gutachten an mehreren Hauptverhandlungstagen mündlich erstattet und auf Befragen des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten eingehend und vertiefend erläutert. Die Sachverständigen hatten dabei den Auftrag, ein Gutachten zur Frage der Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Angeklagten A. und dem anderweitig verfolgten I. und den bei den Taten vom 24.03.2018, 06.03.2019 und 09.11.2019 auf dem vorhandenen Bildmaterial erfassten Tätern zu erstellen. Dabei sollte die Sachverständige Dr. YK. ihr Gutachten aufgrund morphologischer Merkmale im Rahmen einer forensisch-anthropologischen Begutachtung anfertigen, wobei der Sachverständige Prof. Dr. LM. ergänzend zu der oben genannten Aufgabenstellung eine Bewertung der Identitätswahrscheinlichkeit unter Einbeziehung von Bild- und Bewegungssequenzen anhand biomechanischer Kriterien vornehmen sollte. Die von einem ehemaligen Tatverdächtigen erstellten Aufnahmen (dazu siehe unten C) II. 7 c) aa)) sollten von beiden Sachverständigen als Vergleichsgrundlage in die Begutachtung einbezogen werden.
b) Beide Sachverständige verfügen über die nötige Qualifikation, um die von ihnen geforderte Beurteilung vornehmen zu können.
aa) Die Sachverständige Dr. YK. ist promovierte Biologin und seit über 25 Jahren auf dem Gebiet der forensischen Anthropologie als Sachverständige tätig. Sie ist Direktorin des Instituts für Forensische Anthropologie in MU. und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Erstattung von gerichtlichen Sachverständigengutachten.
bb) Der Sachverständige Prof. Dr. LM. ist studierter Physiker, promovierter Sportwissenschaftler und Direktor des Instituts für klinische und technische Biomechanik und Orthopädie, Deutsches Forschungszentrum für Hochleistungssport an der Deutschen Sporthochschule in F.. Auch er verfügt aufgrund von in der Vergangenheit bereits erstatteter gerichtlicher Sachverständigengutachten in zweistelliger Zahl über forensische Erfahrung im Hinblick auf die Ermittlung von Identitätswahrscheinlichkeiten, wobei er sowohl im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren, als auch bereits 2007 in dem vor dem Internationalen Sportgerichtshof geführten Verfahren gegen den (…) Sportler WZ. DI. tätig war. Soweit der Sachverständige eine Berechnung der nachfolgend dargestellten Häufigkeitsverteilungen bestimmter Merkmale in der Bevölkerung aufgrund von Normalverteilungsfunktionen vorgenommen hat (siehe unten C. II. 1. e) aa)), folgt seine diesbezügliche Sachkunde schon aus der Tatsache, dass er studierter Physiker ist und mit den Methoden der Berechnung von nomalverteilten Größen, die - auch nach insoweit eigener Sachkunde der Kammer - in der Natur häufig anzutreffen sind, hinreichend vertraut ist.
c) Den Sachverständigen stand - neben der Möglichkeit der Beobachtung des Angeklagten A. und bis zur Abtrennung des Verfahrens auch des anderweitig Verfolgten I. in der Hauptverhandlung - eine Vielzahl von Bildmaterial zur Verfügung. Zur Herstellung der erforderlichen Vergleiche zwischen dem Angeklagten A. und den bei den jeweiligen Taten aufgenommenen Tätern dienten beiden Sachverständigen mehrere Videoaufnahmen, die von dem Angeklagten zu unterschiedlichen Gelegenheiten anlässlich von im Ermittlungsverfahren durchgeführten Observationsmaßnahmen erstellt werden konnten. Auch in Bezug auf den ehemaligen Mitangeklagten I. lag den Sachverständigen ein Video vor, welches aus der in seinem Wohnhaus angebrachten Kamera, die auf Flur und einen Teil des Wohnzimmers ausgerichtet war, stammte und von der Festplatte des bei ihm beschlagnahmten Computers gesichert werden konnte.
Im Einzelnen:
aa) Das am 25.07.2020 erstellte Observationsvideo zeigt den Angeklagten A. beim Verlassen eines Hauses in Begleitung einer älteren Frau, naheliegend seiner Mutter (Gangbildvideo F., 25.07.2020 13_48_05 (UTC+02_00)). Der Angeklagte ist mit einem Oberhemd, einer Jeans und augenscheinlich Turnschuhen bekleidet und bewegt sich von der etwa 10 m entfernt befindlichen Kameraposition weg, sodass der Angeklagte für die Dauer von ca. 16 Sekunden nur in der Rückenansicht zu sehen ist. Das weitere an diesem Tag erstellte Observationsvideo (Gangbildvideo F., 25.07.2020 20_44_43 (UTC+02_00)) zeigt den Angeklagten bei der Rückkehr mit seiner Begleiterin. Hier ist die Person des gehenden Angeklagten in der frontalen Ansicht für die Dauer von ca. 6 Sekunden zu erkennen.
bb) Die anlässlich der am 27.07.2020 durchgeführten Observation angefertigten Videos zeigen den Angeklagten beim Besuch eines Baumarktes in F.-YL.. Er ist mit einem Polohemd, Jeans und T-Shirt bekleidet. Auf dem ersten erstellten Video (Gangbildvideo GA. F. YL., 27.07.2020), welches aus einem Observationsfahrzeug heraus gefilmt wurde, ist die sich im Außengelände des Marktes bewegende Person des Angeklagten im Zeitraum von Sekunde 15 bis Sekunde 22 in der Seitenansicht zu sehen, wobei das Gangbild des Angeklagten nur im Zeitraum zwischen Sekunde 16 und 19 - dafür aber sehr deutlich - zu erkennen ist, im Weiteren dann aber von Gegenständen verdeckt wird, die für 2 Sekunden nur noch die weitere Ansicht auf den Oberkörper des Angeklagten ermöglichen. Das weitere Video (Gangbildvideo GA. YL., 27.07.2020IMG_3882) zeigt den Angeklagten im Inneren des Baumarktes. Dort wird der Angeklagte von der observierenden Person bei einem Gang durch den Baumarkt von hinten gefilmt. In der insgesamt 16 Sekunden dauernden Sequenz ist die Person des Angeklagten von hinten aufgenommen und gut sichtbar. Der Angeklagte bewegt sich mit zügigem Schritt durch einen Gang des Baumarktes, wobei gerade die charakteristische Gangbewegung des Angeklagten auch für die Kammer an dieser Stelle sehr gut erkennbar ist.
cc) Das anlässlich der Observation am 16.08.2020 in CG. aufgenommene, etwa 17 Sekunden dauernde Video (Gangbildvideo CG., 16.08.2020 DSC_3770) zeigt die Person des mit einem Oberhemd, Jeans und Turnschuhen bekleideten Angeklagten auf dem Bürgersteig aus einer linksseitigen Perspektive in einer schlendernden Gangart und ab Sekunde 8 in einer frontal zur Kamera ausgerichteten, stehenden Position, in der der Angeklagte bis Sekunde 17 verweilt und sich sodann langsam schlendernd bis Sekunde 19 weiter nach links durch das Bild bewegt. Auch hier sind die Person und die Bewegungsmuster des Angeklagten deutlich zu erkennen.
dd) Ferner standen beiden Sachverständigen Fotografien des Angeklagten A. zur Verfügung, die für eine erkennungsdienstliche Nachbehandlung zwecks Größenfeststellung am 17.02.2022 gefertigt wurden. Diese Aufnahmen zeigen den Angeklagten in Front- bzw. Seitenansicht mit Bekleidung (Jogginganzug), jedoch ohne Schuhwerk.
ee) Das im Wohnzimmer des anderweitig verfolgten I. aufgenommene Video zeigt den mit einem grauen Kapuzenpullover und dunkler Jogginghose bekleideten I., der sich auf Socken zunächst von rechts kommend von der Kameraposition wegbewegt, um sich nahezu geradeaus in Richtung des sich im rückwärtigen Bereich des Raumes befindlichen Sofas zu begeben. Es zeigt ihn somit in seiner Gangbewegung für eine Dauer von ca. 6 Sekunden in der Rückenansicht, ehe er sich umdreht und zurückgeht, dabei erneut für ca. 6 Sekunden nahezu frontal auf die Kamera zugeht, sodass er in nahezu vollständiger frontaler Ansicht sichtbar ist. Über eine Sequenz von etwa 15 Sekunden ist er sodann im Randbereich der Aufnahme zu sehen (naheliegend steht er dort vor einem Fenster), ehe er sich erneut in Richtung des Sofas bewegt und einen Gegenstand, wohl ein Asthmaspray, von dem dem Sofa vorgelagerten im linken Bildbereich stehenden Tisch greift, erneut kehrtmacht und frontal auf die Kamera zuläuft. Von dort erscheint, naheliegend aus einem aus der Kameraperspektive rechts befindlichen Raum, eine Person, der der I. diesen Gegenstand zeigt, sich dann erneut Richtung Tisch bewegt, um dort einen Zug aus dem Asthmaspray zu nehmen. Es folgen weitere Sequenzen, in denen I. sich mehrfach in Richtung der Kamera und von dieser weg bewegt und in Höhe des Tisches verweilt. Ab etwa Minute 01:50 des Videos steht I. für einen Zeitraum von etwa 2 Sekunden nahezu rechtwinklig zur Kamera und unterhält sich mit einer inzwischen am Tisch sitzenden anderen Person. Es folgen erneut mehrere Sequenzen, in denen sich I. in die Mitte des Raumes bewegt und wieder zurückkehrt. Schließlich bekleidet er sich mit einer Jacke und zieht die Kapuze seines Pullovers über den Kopf. So bekleidet bewegt er sich zunächst in den rechten Rand des Bildes, betritt dann erneut das Wohnzimmer, in dem er sich zum Sofa begibt, um dort wohl ein Handy an sich zunehmen, kurz nach dem Rechten im Bereich des Tisches zu schauen und schließlich den Raum zu verlassen, ehe er erneut das Wohnzimmer betritt und das Video abbricht. In dieser ab Minute 2:36 bis zum Ende des Videos (Minute 3:06) sichtbaren Sequenz ist I. erneut für 4 Sekunden in Rückansicht sich vorwärts bewegend, als auch in frontaler Ansicht etwa 2 Sekunden in Bewegung sichtbar. Für einen kurzen Moment von 2 Sekunden befindet er sich vor dem Tisch auch in seitlicher Position.
ff) Das vorgenannte Bildmaterial sowie die bei den jeweiligen Taten erstellten Videoaufzeichnungen (siehe im Einzelnen unten C) II. 2. a) aa) (1), C) II. 3. a) aa) (1), C) II. 4: a) aa) (1)) wurden von den Sachverständigen unabhängig voneinander einer Beurteilung der Eignung für die jeweiligen vergleichenden Untersuchungen sowie einer qualitativen Bewertung der hierauf zu erkennenden Merkmale unterzogen. Dabei hat sich das gesamte Material mit den noch aufzuzeigenden Differenzierungen hinsichtlich Auflösung, Belichtung und Bildschärfe sowie ggf. Bildwiederholrate als grundsätzlich für die Auswertung geeignet erwiesen.
d) Beide Sachverständige haben in der Hauptverhandlung eingehend ihre Vorgehensweise bei der technischen Auswertung des ihnen vorliegenden Bild- und Videomaterials erörtert.
aa) Der Sachverständige Prof. Dr. LM. hat unter Zuhilfenahme der nachträglich von ihm ermittelten Kameradaten und -positionen die jeweiligen Tatorte in Q., F.-Airport und F.-R. (T.) mittels eines 2m x 1m x 3m großen Kalibrationsobjekts in verschiedenen Bewegungsebenen vermessen und anhand von Referenzobjekten (Größe seiner Mitarbeiter) auf ihre Tauglichkeit für die anschließende Vermessung hin überprüft, wobei eine Abweichung von weniger als 4% festzustellen gewesen sei. Mit den hierbei gewonnenen Daten sei die von ihm auch anlässlich seiner sonstigen Forschungen an der Sporthochschule verwendete Software (Peak Motus und Kinovea), mit der u.a. Winkelvermessungen an bewegten und unbewegten Objekten möglich sind, soweit dies für die jeweiligen Untersuchungen notwendig war, zum Perspektivenausgleich nicht hinreichend rechtwinklig zur Bewegungsrichtung montierten Kameras kalibriert worden und habe sodann zur Vermessung einzelner individueller Merkmale - wie z.B. Kniewinkel oder Fußaufsatzwinkel - zur Verfügung gestanden. Der Feststellung der für die zu untersuchenden Personen jeweils charakteristischen, den jeweiligen Bewegungssequenzen zu entnehmenden individuellen Merkmale sei eine ausführliche, in seinem Institutslabor an der Sporthochschule F. vorgenommene Betrachtung der maßgeblichen Videosequenzen durch ihn und drei seiner auf dem Gebiet der Biomechanik ebenfalls promovierter Wissenschaftlichen Mitarbeiter vorausgegangen, bei der jeder Betrachter zunächst die aufgezeigten Merkmale eigenständig in qualitativer Hinsicht beurteilt habe. Erst dann, wenn mindestens drei der vier Betrachter das jeweilige Merkmal als „bewertbar“ befunden hätten und die qualitative Bewertung der vier Betrachter auf einer selbst gesetzten Qualitätsskala von 1 bis 5 jeweils nicht weiter als 2 Punkte auseinandergelegen habe, sei das Merkmal überhaupt in die anschließende vergleichende Beurteilung mit eingestellt worden. Bei den Observationsvideos und im Tatkomplex GH. sei darüber hinaus eine quantitative Beurteilung der aufgefundenen Merkmale vorgenommen worden, soweit dies aufgrund der festgehaltenen Bewegungsabläufe möglich gewesen sei. Hierbei seien verschiedene (Knie-/Fuß- oder Rotations-) Winkel von Extremitäten mittels der Software bestimmt und - ausgehend von einer Normalverteilung der jeweiligen Merkmale - einer statistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung ihrer Verteilung in der Bevölkerung zugeführt worden (siehe unten C. II. 1. e) aa)).
bb) Die Sachverständige Dr. YK. hat von dem ihr zur Verfügung stehenden Bildmaterial eine Vielzahl von Standbildern (Screenshots) gefertigt und - ohne eine Änderung des Dateiinhalts vorzunehmen - diese in ein neues Dateiformat (TIFF) konvertiert, was sich aufgrund des geringeren Qualitätsverlusts für eine vergrößerte Darstellung besser eignete. Anhand der so gewonnenen Vielzahl von Standbildern hat die Sachverständige dann umfangreiche Betrachtungen möglicher übereinstimmender körperlicher Merkmale der jeweiligen Personen vorgenommen. Als Grundlage für die Beurteilung der Sachverständigen dienten dabei auch die von dem Sachverständigen Prof. Dr. LM. ermittelten technischen Kameradaten, die dieser der Sachverständigen zuvor mitgeteilt hatte. Bei der Auswertung des Bildmaterials hat sich die Sachverständige - auch in der Hauptverhandlung - der Software „Adobe Photoshop“ bedient.
e) Die Sachverständigen haben zudem ausführlich über die Methodik ihrer Vorgehensweise berichtet.
aa) Der Sachverständige Prof. Dr. LM. hat insoweit ausgeführt, dass die wissenschaftlich basierte Erstellung eines Bewegungsprofils zum jetzigen Zeitpunkt kaum standardisiert und nicht weiter quantifiziert sei. Auch habe sich noch keine gemeinsame Terminologie herausgebildet und zudem gäbe es keine Vergleichsdaten wie Häufigkeitstabellen möglicher Merkmale wie Fehlstellungen und typischer Gangabweichungen. Soweit er sich in den hierfür geeigneten Fällen gleichwohl - über die qualitative und quantitative Beurteilung hinaus - auf Vergleichsdaten, nämlich bestimmte Merkmale bei einer bestimmten Anzahl von Personen, bezogen habe, seien diese aus insgesamt vier eigenen sowie weiteren zwei internationalen Studien gewonnen worden, die sich mit kniebewegungsspezifischen Thematiken befassen. Zur Verdeutlichung, dass erkannte Merkmale nicht bei allen Menschen vorhanden, sondern individualspezifisch sind, hat der Sachverständige Wahrscheinlichkeitsberechnungen angestellt. Hierbei hat er zur Ermittlung der statistischen Wahrscheinlichkeit dass eine zufällig ausgewählte Person dieselben Merkmale wie die von ihm auf den Tatvideos begutachteten Personen aufweise (Häufigkeitsdichte), zunächst für jede in der Studie vorgesehene, ein bestimmtes Merkmal aufweisende Personengruppe eine Wahrscheinlichkeitsfunktion ermittelt. Als Datengrundlage dienten ihm dabei die in seiner Referenzdatenbank vorhandene Anzahl der an den jeweiligen Studien teilnehmenden Probanden sowie die hierbei ermittelten Maße. Ausgehend davon, dass von einer Normalverteilung der jeweiligen biologischen Parameter ausgegangen werden könne, hat der Sachverständige zur Berechnung der statistischen Wahrscheinlichkeit die Gauß’sche Normalverteilungsfunktion zu Grunde gelegt und unter Anwendung der (nachfolgend im Einzelnen wiedergegebenen) Intervallgrößen der jeweiligen Merkmale, des sich hieraus ergebenden Mittelwertes und der ermittelten Standardabweichung eine Wahrscheinlichkeitsfunktion erstellt, anhand derer die statistische Wahrscheinlichkeit (Häufigkeitsdichte) für das Vorkommen eines jeden einzelnen Merkmals in der Bevölkerung berechnet werden konnte. Dabei ist der Sachverständige - zu Gunsten des Angeklagten und entgegen der in der Naturwissenschaft naheliegenden Annahme - davon ausgegangen, dass die jeweiligen ermittelten Merkmale nicht unabhängig voneinander sind, was im Ergebnis zu einer deutlich höheren und damit dem Angeklagten wesentlich günstigeren Wahrscheinlichkeit, dass eine zufällig ausgewählte Person dieselben Merkmale aufweist, geführt hat, da in diesem Fall die Anwendung der Produktregel, also eine zu immer kleineren Werten führende Multiplikation der verschiedenen Wahrscheinlichkeiten, nicht stattfinden könne. Außerdem hat der Sachverständige bei der Ermittlung der Intervallgrößen das jeweils größtmögliche Intervall zu Grunde gelegt, was ebenfalls zu einer Erhöhung der zuvor beschriebenen Wahrscheinlichkeit geführt hat.
Die hierbei errechneten Prozentwerte, dass eine andere zufällig ausgewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, dienten dabei - wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung mehrfach hervorgehoben hat - ausschließlich der Verdeutlichung, dass diese Merkmale nicht bei allen Menschen vorhanden, sondern - mit unterschiedlicher Häufigkeit - individualspezifisch seien. Die jeweils ermittelten Prozentwerte hätten indes keine Bedeutung für die vorzunehmende Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, inwieweit eine Identität zwischen dem Täter und dem Angeklagten (bzw. dem gesondert Verfolgten I.) anzunehmen sei. Diese sei ausschließlich aufgrund einer wertenden Vergleichsbetrachtung der auf den jeweiligen Observationsvideos detektierten Merkmale mit den auf den jeweiligen Tatortvideos identifizierten Merkmalen vorgenommen (qualitative Beurteilung) und in geeigneten Fällen durch eine Bestimmung der genauen Winkelmaße (quantitative Beurteilung) ergänzt worden.
Bei der Beurteilung der Identitätswahrscheinlichkeiten hat sich der Sachverständige an den von der Europäischen Vereinigung für Unfallanalysen verwendeten sieben Beurteilungsklassen orientiert. Ausgehend davon standen dem Sachverständigen dabei folgende Wahrscheinlichkeitsprädikate zur Verfügung: sicher, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (≥ 99,8 %), weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %), ausgeglichen wahrscheinlich (50 %), weniger wahrscheinlich (< 50 %), ausschließbar.
bb) Die Sachverständige Dr. YK. hat ihr methodisches Vorgehen in der Hauptverhandlung wie folgt erläutert:
Im Rahmen des standardisierten Verfahrens der Fotoidentifikation von Personen würden Strukturen betrachtet, die als persönliches Identifikationsmerkmal ausgeprägt seien. Für den Fall, dass Verdächtige wegen ihrer Ähnlichkeit zum abgelichteten Täter gefunden bzw. benannt werden, werde eine Vorauswahl aus der Bevölkerung vorgenommen. Folglich sei jeder der Benannten dem Täter per se ähnlich und die Beurteilung der Ähnlichkeit mithilfe der Häufigkeit von Merkmalen aus der Bevölkerung müsse verändert werden. Unähnlichen Merkmalen werde ein stärkeres Gewicht gegeben und der Grad der Übereinstimmung sowie die Seltenheit der betreffenden Merkmalsausprägung müsste wesentlich höher sein als ohne Vorauswahl. Wichtig sei auch die Ähnlichkeit in unauffälligen Einzelheiten. Für eine anthropologische Identifikation nach Bilddokumenten würden Vergleichsbilder des Verdächtigen gefertigt. Es würden alle bekannten und darstellbaren relevanten Gesichts- und Körpermerkmale benannt und in ihrer Ausprägung begutachtet. Die Qualität des vorliegenden Bildmaterials werde beurteilt und beschrieben. Alle Kriterien, die die Beurteilung von Gesichtsmerkmalen beeinträchtigen oder unmöglich werden lassen, würden benannt. Es werde sodann eine Identitätswahrscheinlichkeit bei dem Personenvergleich eingeschätzt. Diese sei abhängig von der Zahl der beurteilbaren Merkmale und deren Häufigkeit in der Bevölkerung. Regeln der Mindestzahl von notwendigen Merkmalen gäbe es bei der Identifikation nicht, denn die Zahl der notwendigen Merkmale hänge untrennbar mit deren Häufigkeit zusammen. Eine Übereinstimmung in wenigen seltenen Merkmalen könne aussagekräftiger sein als eine Übereinstimmung in vielen häufigen Merkmalen. Bei der Kombination von einzelnen Wahrscheinlichkeiten sei zu berücksichtigen, dass die meisten Merkmale der Gestalt des Menschen miteinander korrelieren. Für das Endergebnis eines Gutachtens ließen sich nach Schwarzfischer (Identifizierung durch Vergleich von Körpermerkmalen, insbesondere anhand von Lichtbildern nach Kure, Störtzer, Timm (Hrsg.) Kriminalistik - Handbuch für Praxis und Wissenschaft, 1992) Prädikatsklassen verwenden, und zwar: Identität höchstwahrscheinlich, Identität sehr wahrscheinlich, Identität wahrscheinlich, Identität nicht entscheidbar, Nicht-Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben, Nicht-Identität höchstwahrscheinlich, Nicht-Identität sehr wahrscheinlich, Nicht-Identität wahrscheinlich. Hierbei sei auch die Verwendung von Zwischenstufen, Zahlen oder Prozentspannen möglich. Diese Vorgehensweise entspräche den anerkannten Methoden der „Arbeitsgruppe für die anthropologische Identifikation lebender Personen nach Bildern“ (Stand: 16.12.2011) und sei heutiger wissenschaftlich gesicherter Standard. Soweit in dem Gutachten Klassifikationen des Körperbaus der begutachteten Personen vorgenommen worden seien (pyknisch, athletisch, leptosom), beruhe dies auf den von Ernst Kretschmer (1921) in seinem Werk: „Körperbau und Charakter; Klassiker und Wegbereiter der Sportwissenschaft, Stuttgart 2006“ klassifizierten Konstitutionstypen.
f) Dies vorausgeschickt, beurteilt sich die Wahrscheinlichkeit, dass die auf den Tatortvideos aufgenommenen Personen mit dem Angeklagten A. und dem gesondert verfolgten I. identisch sind, wie im Rahmen der jeweiligen Beweiswürdigung im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten in den jeweiligen Tatkomplexen (C. II. 2-4) nachfolgend dargestellt.
2. EI. (06.03.2019)
Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte am 06.03.2019 gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten I. den Überfall am Flughafen F.-V. begangen hat. Dabei stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten A. zunächst auf die sich in diesem Tatkomplex individuell ergebenden Indizien, vornehmlich - unter Anknüpfung an die Ausführungen in C. II. 1 - die Identifikation durch die Sachverständigen Prof. Dr. LM. und Dr. YK. sowie die Verbindungen des Angeklagten zu den eingesetzten Tat- und Fluchtfahrzeugen. Die Überzeugung der Kammer findet ihre Stütze zudem in den sich weiter in der Gesamtschau ergebenden - unter C. II. 7.) ausgeführten - Anhaltspunkten.
a)
aa) Der auf dem Gebiet der Biomechanik tätige Sachverständige Prof. Dr. LM. hat für den Tatkomplex EI. eine Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem die Waffe führenden und den Schuss abgebenden Täter und dem Angeklagten von „weit überwiegend wahrscheinlich“ angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass fünf von elf im Rahmen der Analyse der die Person des Angeklagten zeigenden Observationsvideos festgestellten individuellen Merkmale mit denen des Täters auf dem Video der Überwachungskamera gut bis sehr gut übereinstimmten, wobei der Sachverständige seine Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit nicht auf die bloße Wiedererkennbarkeit und Vergleichbarkeit der Merkmale, sondern auch auf deren im Einzelnen vorgenommene qualitative Bewertung gestützt hat.
(1) Zur Herstellung der erforderlichen Vergleiche im Tatkomplex EI. standen dem Sachverständigen neben den bereits unter C. II. 1. c) dargestellten Observationsvideos mehrere Videoaufnahmen zur Verfügung, mit denen das Tatgeschehen von der Überwachungskamera des Tatortes oder von Handykameras der anwesenden Zeugen gefilmt wurde.
(a) Die Videokamera der Überwachungsanlage des Flughafens, die das Tatgeschehen aufgezeichnet hat, ist aus einer erhöhten Position auf den Eingang des Terminal-Gebäudes gerichtet, welches sich auf dem Video in rückwärtiger Position befindet. Davor ist der Geldtransporter zu sehen, wie er auf der quer zum Terminal verlaufenden Fahrbahn kurz vor einem Fußgängerüberweg geparkt ist. Die Kameraposition ist leicht erhöht und ermöglicht den Blick in einem schrägen Winkel von oben herab. Während der 31 Sekunden langen Aufzeichnung läuft einer der Täter (Täter 1) von dem rechten Bildrand kommend in Richtung Geldtransporter. Hierbei sind die Bekleidung (dunkle, gesäßlange Jacke, weiße Handschuhe, dunkle Hose, dunkle Gummistiefel) sowie die in seiner rechten Hand gehaltene Langwaffe erkennbar. Bei Sekunde 5 erreicht der Täter den Geldtransporter und die beiden ebenfalls sichtbaren Zeugen X. und Y.. Ab diesem Zeitpunkt ist die Person des Täters durch einen Stützpfeiler der über dem engeren Tatort befindlichen Fahrbahndecke bis Sekunde 23 verdeckt. Ab Sekunde 6 kommt, ebenfalls vom rechten Bildrand her, der Audi ins Bild, der sich dem Geldtransporter in Rückwärtsfahrt nähert und bei Sekunde 8 zum Stillstand kommt. Nunmehr steigt der weitere Täter (Täter 2) aus dem Fahrzeug, läuft zu dem Geldtransporter und nimmt den von dem Täter 1 entwendeten Rollkoffer entgegen, um ihn im Kofferraum zu verstauen. Der Täter 2 ist mit einer hellgrauen Kopfmaske, einem grauen Kapuzenpullover, einer dunklen Hose, schwarzen Handschuhen und Gummistiefeln bekleidet. Er läuft zunächst von der Fahrerseite zum Kofferraum des Audi. Ab Sekunde 23 wird die Person des Täters 1 wieder sichtbar, wobei er den zweiten entwendeten Geldkoffer hinter sich herzieht und diesen dem weiteren Täter übergibt, der sodann versucht, ihn in den Kofferraum des Fahrzeugs zu verladen, was ihm jedoch nicht gelingt. Täter 2 übergibt den Koffer an Täter 1, der ihn auf dem rechten Rücksitz verstaut und sodann, etwa zeitgleich mit dem Täter 2, das Fahrzeug bei Sekunde 36 besteigt. Dieses entfernt sich dann mit hoher Beschleunigung aus dem Bildausschnitt.
(b) Ein weiteres von dem Zeugen NO. aus einem Fahrzeug heraus mit einem Mobiltelefon gefertigtes Video zeigt von Sekunde 0 bis 8 die Sequenz, in der die Täter das Verladen des zweiten Geldkoffers auf den hinteren rechten Rücksitz beendet haben und das Fahrzeug besteigen, um damit zu fliehen. Die Kameraperspektive ist auf die Frontseite des Fluchtfahrzeugs ausgerichtet, wobei die Personen nur kurzzeitig neben dem Fahrzeug - teilweise stehend, teilweise in der Bewegung - wahrzunehmen sind.
(c) Ein weiteres von einem unbeteiligten Beobachter aufgenommenes Video zeigt aus einer erhöhten Perspektive - der Beobachter befand sich auf der über der Straße vor dem Terminal befindlichen Fahrbahn - den Verladevorgang des zweiten Geldkoffers. Die Videosequenz ist etwa 25 Sekunden lang, die Kamera ist schräg von oben auf die linke Fahrzeugseite gerichtet, wobei die Person des Täters 2 einschließlich Bekleidung in Gänze zu erkennen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Inhalte der jeweiligen vorbezeichneten Videoaufzeichnungen wird gem. § 267 Abs. 1 S. StPO auf die Videos EI. Videos/2. Hauptakte (EI.) Videos/Tatvideos 06.03.2019/Tatvideo kurzversion für lka.wmv, Tatvideo Handyvideo 155186186.mp4 und 26 - Handyvideo NO. Video 5/IMG_1215.MOV verwiesen.
Auch diese Videoaufzeichnungen wurden von dem Sachverständigen einer qualitativen Bewertung und der Beurteilung der Eignung für die vergleichenden Untersuchungen unterzogen. Dabei hat sich das Bildmaterial dieses Tatkomplexes insgesamt als grundsätzlich für die Auswertung geeignet erwiesen. Die Bildqualität ordnete der Sachverständige als maximal durchschnittlich, nicht ausgezeichnet ein. Die zeitliche Auflösung, die Häufigkeit der Bilder pro Sekunde bewertete er als hinreichend.
(2) Im Anschluss an die Eignungsprüfung des Videomaterials haben der Sachverständige und die drei weiteren Betrachter anhand der Observationsvideos, die den Angeklagten bei GA. in YL. und in CG. zeigen, zunächst in qualitativer Hinsicht - unabhängig voneinander - insgesamt elf Auffälligkeiten im Gangmuster des Angeklagten ausmachen können: Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie (1), ausgeprägter Fersenaufsatz (2), starke Außenrotation des Fußes in mittlerer Schwungphase (3), relativ neutrale Fußrotation in Stützphase (4), Knie-Valgus (X-Bein-Stellung) in Stützphase (5), Knie-Valgus in Schwungphase (6), relativ frühes Anheben der Ferse des Standbeines (7), sehr aufrechte Rumpfhaltung im Gang mit erkennbarer Lendenwirbel-Lordose (8), Überpronation (Abknicken) des Fußes (9), ausgestellter Gesäßbereich (10) und Knie-Valgus und Fußaußenrotation im Stand (11).
Bei quantitativer Bewertung dieser Bewegungsmuster ist der Sachverständige unter Einsatz entsprechender Software, insbesondere der Software „kinovea“, mit der u.a. Winkelvermessungen an bewegten und unbewegten Objekten möglich sind, und der anschließenden Zugrundelegung der unter C. II. 1. e) aa) erwähnten Studien hinsichtlich des Täters 1 zu folgenden Ergebnissen gekommen: Bei dem Merkmal „Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie“ (1) habe sich ein mittlerer Kniewinkel bei Fußaufsatz von -3,9° [min: -6,7°, max:0,3°] ergeben, wobei nach den Ausführungen des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 1% läge. Bei dem Merkmal „ausgeprägter Fersenaufsatz“ (2) habe sich ein mittlerer Fußwinkel bei Fußaufsatz von 21,8° [min: 20,1°, max:23,8°] ergeben, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 25 % läge. Bei dem Merkmal „Fußaußenrotation in der Schwungphase im Rahmen starker Außenrotation des Fußes in mittlerer Schwungphase“ (3) habe sich ein mittlerer Winkel von 29,4° [min: 19,7°, max: 36°] gezeigt; hier läge die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 1%, wobei der Sachverständige hierbei ausdrücklich zu bedenken gab, dass die ihm insoweit zur Verfügung stehenden Vergleichserhebungen nur anhand einer nicht aussagekräftigen Studienteilnehmeranzahl getroffen worden seien. Insoweit sei dieses Ergebnis nicht maßgeblich in die spätere Wahrscheinlichkeitsberechnung einbezogen worden. Bei dem Merkmal „Knie-Valgus in der Stützphase“ (5) habe sich ein mittlerer Winkel von 7,4°[min: 5,6°, max: 8,8°] gezeigt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person hier die gleiche Merkmalsausprägung zeige, läge bei etwa 6 %.
(3) Im Anschluss daran hat der Sachverständige die Videoaufnahmen zur Tat im Hinblick auf die festgestellten Merkmale analysiert. Dabei hätten sich bei qualitativer Bewertung mit den herausgearbeiteten 11 individuellen Merkmalen im Gangmuster des Angeklagten fünf dieser Merkmale gezeigt: der Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie (1), der ausgeprägte Fersenaufsatz (2), die starke Außenrotation des Fußes in mittlerer Schwungphase (3), die relativ neutrale Fußrotation in Stützphase (4) sowie der Knie-Valgus und die Fußaußenrotation im Stand (11). Für die Bewertung, ob und in welchem Ausmaß die Bewegungsmerkmale des Angeklagten auch bei den in den Tatortvideos erscheinenden Tätern vorhanden seien, hätten er und seine Mitarbeiter Prädikate von 0 (Merkmal ist sicher nicht vorhanden) bis 5 (Merkmal ist sicher vorhanden) vergeben. Bei den Merkmalen „Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie“ (1), „ausgeprägter Fersenaufsatz“ (2) sowie „relativ neutrale Fußrotation in Stützphase“ (4) hätte sich insoweit jeweils das Prädikat 4 ergeben und für die Merkmale „starke Außenrotation des Fußes in mittlerer Schwungphase“ (3) und „Knie-Valgus und Fußaußenrotation im Stand“ (11) jeweils das Prädikat 3. Die übrigen individuellen Merkmale des Angeklagten - Knie-Valgus in Stützphase (5), Knie-Valgus in Schwungphase (6), Anheben der Ferse des Standbeins (7), aufrechte Rumpfhaltung im Gang mit erkennbarer Lendenwirbellordose (8), Überpronation des Fußes (9) und ausgestellter Gesäßbereich (1) - konnten nicht in die Bewertung mit einbezogen werden.
Seine Bewertungen hätten den Sachverständigen so zu dem Ergebnis gelangen lassen, dass es „weit überwiegend wahrscheinlich“ sei, dass es sich bei dem Täter 1 um die Person des Angeklagten handele.
Die Kammer schließt sich nach eigener Beurteilung unter Berücksichtigung der bereits unter C) II. 1 b) bb) erfolgten Ausführungen zur Expertise des Sachverständigen seinem überzeugenden Gutachten an. Widersprüche des Gutachtens waren für die Kammer zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Das Gutachten des Sachverständigen geht auch von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.
(4) Der Sachverständige Prof. Dr. LM. ist auch zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem weiteren Täter (Täter 2) und dem anderweitig Verfolgten I. eine Identitätswahrscheinlichkeit von „weit überwiegend wahrscheinlich“ besteht. Dies vor dem Hintergrund, dass sich aus dem Observationsbildmaterial hinsichtlich des I. individuelle Merkmale ergeben, die sich auch bei dem Täter 2 im Tatkomplex EI. wiederfinden, wobei der Sachverständige auch hier seine Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit nicht auf die bloße Wiedererkennbarkeit und Vergleichbarkeit der Merkmale, sondern auch auf deren im Einzelnen vorgenommene qualitative Bewertung gestützt hat. Ergänzend hat er das Bildmaterial im Tatkomplex EI. hinsichtlich des I., sowohl bei der Bewertung der Observationsvideos als auch bei der Bewertung der Tatvideos einer quantitativen Bewertung unterzogen.
Der Sachverständige hat zunächst anhand des in der Wohnung von I. aufgenommenen Videos in qualitativer Hinsicht folgende Auffälligkeiten bei I. ausmachen können: ausgeprägte Kyphose im oberen Bereich der Brustwirbelsäule, ausgeprägte Fußaußenrotation, flache Gangbewegung (wenig Fuß-Heben), gebeugte Ellenbogen bei retrovertierten Schultern. Bei quantitativer Bewertung sowie der anschließenden Zugrundelegung von einschlägigen Studien ist der Sachverständige unter Einsatz entsprechender Software, auch hier insbesondere der Software „kinovea“, zu folgenden quantifizierbaren Einschätzungen gelangt: Bei der ausgeprägten Kyphose im oberen Bereich der Brustwirbelsäule habe sich ein mittlerer Winkel von 52° ergeben, wobei als Referenz ein Wert von 20°-40° als „klinisch normal“ gelte. und die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei 19% liege. Im Hinblick auf die ausgeprägte Fußaußenrotation habe sich ein mittlerer Winkel von 41,2° ergeben, wobei als Referenz ein Wert von 21,1°+/-8,1° für ihn maßgeblich gewesen sei und die Wahrscheinlichkeit, dass eine zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei 24,5% liege. Für die Kombination beider Merkmale ergebe sich nach Schätzung des Sachverständigen sogar bloß eine Wahrscheinlichkeit von nur 9%, wobei er dies - wie bereits ausgeführt - zu Gunsten des I. nicht berücksichtigt hat.
Im Anschluss daran hat der Sachverständige auch hier die Videoaufnahmen zur Tat im Hinblick auf die festgestellten Merkmale analysiert. Dabei hätten sich bei qualitativer Bewertung die individuellen Merkmale des I. auch bei dem Täter 2 gezeigt. So weise auch dieser eine ausgeprägte Kyphose im oberen Bereich der Wirbelsäule auf. Auch die Fußaußenrotation des I. sei bei dem Täter 2 qualitativ eindeutig identifizierbar; Schulter-Retroversion und Ellenbogenbeugung ebenfalls eindeutig identifizierbar, der flache Laufstil erkennbar. Bei quantitativer Bewertung der Merkmale hätten sich zudem bei der ausgeprägten Kyphose im oberen Bereich der Brustwirbelsäule Winkel von 52,3° bis 57,2° ergeben, die innerhalb der anhand der Observationsvideos bei dem I. festgestellten Werte lagen. Für die Fußaußenrotation hätten sich abgeschätzt Winkel von 25°-45° ergeben, was ebenfalls mit den Werten des I. anhand des Observationsvideos kompatibel sei.
Seine Bewertungen hätten den Sachverständigen so zu dem Ergebnis gelangen lassen, dass es „weit überwiegend wahrscheinlich“ sei, dass es sich beim Täter 2 um den anderweitig Verfolgten I. handelt. Die Kammer schließt sich auch insoweit nach eigener Beurteilung dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen an. Widersprüche des Gutachtens waren für die Kammer auch im Hinblick auf den anderweitig Verfolgten I. zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Das Gutachten des Sachverständigen geht auch insoweit von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.
bb) Die Sachverständige Dr. YK. hat die Frage der Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem die Waffe führenden und den Schuss abgebenden Täter (Täter 1) um den Angeklagten handelt, auf ihrem Fachgebiet der forensischen Anthropologie auftragsgemäß aufgrund der Beurteilung morphologischer Merkmale der jeweiligen Personen bewertet und ist hierbei zu einer Beurteilung der Identitätswahrscheinlichkeit von „eher wahrscheinlich“ gelangt. Die Kammer verkennt nicht, dass sie damit eine wesentlich schwächere Aussage zu der durch den Sachverständigen Prof. Dr. LM. gefundenen Identitätswahrscheinlichkeit trifft; sie stützt und ergänzt gleichwohl das vom Sachverständigen Prof. Dr. LM. gefundene Ergebnis.
(1) Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. YK. habe sie zunächst das Bildmaterial zur Tat auf seine Eignung für die Begutachtung anhand morphologischer Merkmale der abgebildeten Personen geprüft und relevante Einzelbilder extrahiert, bei denen sie zur Sichtbarmachung der beurteilbaren Merkmale in einem nächsten Schritt Kontrast und Helligkeit optimal eingestellt habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie die Qualität des Bildmaterial als mittelmäßig bis schlecht, aber geeignet für ihre Analyse einschätze. Beim Tatkomplex EI. hätten sich ihr bei ihrer Analyse zwei Täter gezeigt, wobei der unmittelbar die Tat ausführende Täter (Täter 1) sich als insgesamt stämmig, die unteren Extremitäten eher betont in der Breite, insgesamt kompakt, mit verstärkter Breite des Oberkörpers dargestellt habe, wobei bei der in diesem Fall unter Umständen vorliegenden mehrschichtigen Kleidung die körperlichen Dimensionen des Oberkörpers als kaschiert zu bewerten gewesen seien. Gleichwohl komme es bei einigen Körperhaltungen zu einer Anpressung der Kleidung im oberen Körperstamm-Bereich, sodass sich eine Beurteilung auch dieses Bereiches durchführen lasse. Der Täter (Täter 1) zeige sich im Konstitutionstyp athletisch mit einer deutlichen Tendenz zum Pykniker. Bei der vergleichenden Betrachtung mit dem Bildmaterial aus den Observationsvideos zeigten sich schließlich Übereinstimmungen bei (Körper-) Stammfülle bzw. -breite. Die Extremitätenlängen in der Proportion zum Körperstamm seien bei vergleichender Gegenüberstellung beider Personen als grundlegend ähnlich bzw. unter Umständen als identisch anzusehen.
Ihre Bewertungen hätten sie so zu dem Ergebnis gelangen lassen, dass es „eher wahrscheinlich“ sei, dass es sich bei dem Täter 1 um den Angeklagten handele. Dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen bezugnehmend auch auf die unter C. II 1. b) aa). dargestellte Expertise der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an.
(2) Die Sachverständige Dr. YK. ist auch zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Täter 2 „sehr wahrscheinlich“ um den anderweitig Verfolgten I. handelt.
Bei der Analyse des Tatkomplexes EI. habe sich ihr auch der mit dunkler Jacke mit Kapuze, die nach innen hell abgesetzt ist und einer dunklen Hose sowie allem Anschein nach ähnlichen Schuhen wie Täter 1 bekleidete Täter 2 gezeigt, der gegenüber dem Täter 1 weniger kompakt/stämmig, sondern gestreckter wirke. Dieser Täter bewege sich deutlich hektischer, impulsiver wirkend, mit stärkerem Armeinsatz teilweise eher rudernd mit weiter Spreizung der Arme, als das bei Täter 1 zu sehen sei. Die Schritt-/Beinweite habe sich teilweise sehr stark ausschreitend, mit dem Oberkörper nach vorn ziehend, ansatzweise hechtend, mit deutlicher Beschleunig gezeigt. Der Stamm des Täters 2 wirke weniger stämmig, eher dem athletischen Körperbau entsprechend. Die Extremitäten stellten sich eher lang, die unteren gestreckt, weniger (hyper-)plastisch betont als bei Täter 1 dar. Er wirke in Bereichen, in denen beide Täter an ähnlicher Stelle dargestellt werden, eher etwas größer und deutlich athletischer im Körperbau als der Täter 1.
Bei der vergleichenden Betrachtung des Täters 2 und des anderweitig Verfolgten I. zeigten sich schließlich, so die Sachverständige, mögliche Übereinstimmungen im grundsätzlichen Konstitutionstyp, dem Athleten mit deutlicher leptosomerer Tendenz. Die Schulterpartie sei breit, dagegen setze sich die Unterbrustweite ab. Die Hose sitze locker, bei beiden mäßig körperfern, sodass bei Bewegung Falten zu sehen seien, bzw. sich der Stoff der Hose zu den Seiten teilweise absetze. Von Erscheinungsbild und Konstitutionstyp sei eine mögliche Identität beider Personen anzunehmen. Bei vergleichbarer Kleidung erhöhe sich der Eindruck auf eine zumindest als wahrscheinlich anzusehende Identitätswahrscheinlichkeit.
Auch dieser überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen bezugnehmend auch auf die unter C. II 1 b) aa). dargestellte Expertise der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an.
b) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten beim Überfall am Flughafen F.-V. am 06.03.2019 sieht die Kammer in den auffälligen Verbindungen des Angeklagten zu den dort eingesetzten Fahrzeugen.
aa) Als unmittelbares Tatfahrzeug wählten die Täter einen hochmotorisierten Audi A6, den sie nach Durchführung des Überfalls kurz vor dem Wendehammer in der OU.-straße zum Zwecke der Spurenvernichtung in Brand setzten. Halter des Fahrzeugs war der niederländische Staatsangehörige QJ. DH., der dem Angeklagten A. über seine frühere Lebensgefährtin ST. OL., welche auch den anderweitig Verfolgten I. gut kennt, bekannt war. Dass der Audi A6, wie von der Kammer festgestellt, in der Nacht vom 05.12.2018 auf den 06.12.2018 (drei Monate vor der Tat) an der Anschrift des Herrn DH. (JP.-straße 000) in Amsterdam entwendet worden war, steht für die Kammer fest aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Anzeigeprotokolls vom 06.12.2018, in welchem Herr DH. den Diebstahl seines Fahrzeuges bei der Polizei in Amsterdam angezeigt hatte und dem die Kammer auch die Haltereigenschaft des Zeugen DH. entnommen hat. Ergänzend hat die Kammer den Vermerk von KHK SA. vom 07.03.2019 über den Diebstahl des Fluchtfahrzeugs in den Niederlanden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, woraus sich die vorbezeichneten Diebstahlsdaten, die Fahrgestellnummer des Audi A6 und das ursprüngliche niederländische Kennzeichen (00-XX-XX) ergeben.
Dass der Angeklagte und der Halter des Fahrzeugs, Herr DH., einander bekannt waren und der Angeklagte auch von der Haltereigenschaft des Herrn DH. an dem Audi A6 wusste, steht für die Kammer aufgrund der Vernehmung der niederländischen Polizeibeamten NQ. und HY. fest. Diese haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, im Zuge des von der Staatsanwaltschaft Köln betriebenen Rechtshilfeverfahrens die Herren PX. und DH. vernommen zu haben. Dabei habe Herr DH. in seiner Vernehmung vom 05.03.2021 auch angegeben, dass er ein sehr guter Freund der ST. OL. sei, die wiederum mit dem Angeklagten befreundet sei. Dem Angeklagten und der ST. OL. habe DH. das Fahrzeug kurz nach dessen Erwerb im Oktober 2018 vorgeführt, da ihn und den Angeklagten ein Interesse an Fahrzeugen dieser Klasse verbunden habe. Der Angeklagte sei an dem Fahrzeug interessiert gewesen und gemeinsam hätten sie eine Testfahrt unternommen. Der Angeklagte habe neben ihm gesessen und ST. OL. im Fond. Dabei habe der Angeklagte auch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs getestet und sei über die Leistung des Fahrzeugs begeistert gewesen.
Die Feststellungen zur Herkunft des bei der Tat verwendeten und später in der OU.-straße sichergestellten Audi A6 ergeben sich für die Kammer auch aus den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen KHK SA. und KHK OY., die federführend in die Ermittlungen zu den Tat- und Fluchtfahrzeugen der jeweiligen Tatkomplexe eingebunden waren und über den Verlauf ihrer Ermittlungen und die Ergebnisse ausführlich und detailliert berichteten.
Der Zeuge KHK SA. hat dazu bekundet, dass am Audi A6 zur Tatzeit Doubletten-Kennzeichen angebracht waren, von denen jedenfalls eines durch die Firma AE. in PH. geprägt worden sei. Der Zeuge hat hierzu von den umfangreichen Ermittlungen zu den LQ. Kennzeichen berichtet, welche letztlich aber nur zu der Feststellung geführt hätten, wo und wann die Doubletten geprägt worden seien, aber nicht, wer sie beauftragt habe. Auffällig war für die Kammer gleichwohl, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des dem Angeklagten bekannten RZ. eine Tasche mit der Aufschrift „AE.“ aufgefunden werden konnte, welche alte Kennzeichen enthielt. Ergänzend hat die Kammer Ziffern 1 bis 3 des Vermerks vom 25.03.2019 aus der Spurenakte Airport Spur 6.2, Bl. 2 verlesen sowie den Vermerk vom 06.03.2019, Bl. 7 zu Spur 6.1. der Spurenakte Airport, aus dem sich die Tatsache, dass die Firma AE. am 11.01.2019 eine Kassenbuchung für ein Kennzeichen mit der Prägung XX-XX 000 verzeichnet hat (Vermerk vom 25.03.2019) sowie die Angaben zum Halter der Originalkennzeichen (Vermerk vom 06.03.2019) ergeben.
bb) Bei dem im Anschluss an den Überfall am Flughafen F.-V. verwendeten zweiten Fluchtfahrzeug handelte es sich um einen schwarzen Opel Combo, der zuvor von dem anderweitig Verfolgten I. über die Firma YF.car angemietet worden war. Dies steht für die Kammer aufgrund der hierzu erhobenen Beweise fest.
So hat der Zeuge KHK OY. am 26. Hauptverhandlungstag bekundet, dass im Nachgang zur Tat sämtliche verfügbaren Videoaufnahmen ausgewertet worden seien. Auf der in der OU.-straße angefertigten Videoaufnahme vom 06.03.2019 sei kurz, nachdem das Tatfahrzeug in Brand gesetzt worden war, ein schwarzer Opel Combo erkennbar gewesen. Dieser habe im Unterschied zum serienmäßigen Fahrzeugtyp mehrere individuelle Merkmale aufgewiesen, die eine konkrete Identifizierung des Fahrzeugs ermöglicht hätten. So sei unter dem linken Blinker ein Schriftzug, mutmaßlich ein Aufkleber, angebracht gewesen. Am linken Hinterrad habe die Radkappe gefehlt, auch seien die Loch-Felgen des Fahrzeugs auf den Videoaufnahmen gut erkennbar gewesen. Zudem sei ein drittes, nicht serienmäßig verbautes, Bremslicht über den Hecktüren montiert gewesen. Im Bereich der hinteren Seitenscheiben und der beiden Hecktüren waren keine Glasteile verbaut. Ausweislich der in Augenschein genommenen Videosequenzen und Standbilder aus den Videoaufnahmen einer Überwachungskamera einer Anwohnerin der OU.-straße, auf denen ein schwarzer Kastenwagen, Typ Opel Combo, an dem Vorgarten der Anwohnerin vorbeifährt, konnte sich die Kammer hiervon auch selbst überzeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Fahrzeugausstattung wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder in den Akten (Bl. 3 und 4 aus der Spurenakte Airport Spur 13.2 sowie Bl. 452 ff. der Hauptakte EI.) verwiesen.
Auch der Zeuge KHK SA. hat zu seinen Ermittlungen hierzu bekundet. Nach seinen Ausführungen und der ergänzenden auszugsweisen Verlesung seines Vermerks vom 13.08.2019 (Bl. 450 ff. EI., Hauptakte) seien Fahrzeuge dieses spezifischen Typs Opel Combo generell nicht weit verbreitet. Für die Bundesrepublik Deutschland hätten über das Kraftfahrtbundesamt und den Opel-Konzern lediglich 381 Fahrzeuge ermittelt werden können, die mit Blick auf die äußeren Merkmale als Tatfahrzeug infrage gekommen und von denen zum 15.06.2019 bereits nur noch 309 Fahrzeuge überhaupt amtlich zugelassen gewesen seien. Keines der Fahrzeuge habe jedoch die individuellen Merkmale des Fluchtfahrzeuges aufgewiesen. Die Firma Opel hätte zusätzlich alle Daten zu den europaweit ausgelieferten Fahrzeugen des Modells Opel Combo zur Verfügung gestellt. Mithilfe der Software „partslink24“, die von Automobilhändlern und Werkstätten zur Identifizierung und Bestellung etwaiger Ersatzteile von Kraftfahrzeugen genutzt werde, habe der Zeuge die Daten überprüft. Mit dieser Software ließe sich prüfen, wie ein Fahrzeug fertiggestellt worden sei und welche Bauteile ursprünglich verbaut worden seien. Unter Eingabe der FIN der relevanten Fahrzeuge konnte so festgestellt werden, ob eine dritte Bremsleuchte in Form einer Heckleuchte verbaut war. Auf diese Weise habe sich schließlich unter anderem ermitteln lassen, dass insgesamt 970 schwarze Opel Combo in die Niederlande ausgeliefert worden waren, von denen jedoch nur 24 Exemplare eine solche dritte Bremsleuchte besaßen. Nach Aussage des Zeugen sei schließlich anhand einer intensiven Recherche im Internet das durch die Individualmerkmale gut von anderen Fahrzeugen zu unterscheidende Fluchtfahrzeug ermittelt worden, das in der niederländischen Stadt Eindhoven per Online-Annonce zum Verkauf angeboten worden sei. Dem Verkaufsinserat seien Lichtbilder des Fahrzeugs beigefügt gewesen, auf denen sämtliche der beschriebenen Individualmerkmale, die von der Videoüberwachungsanlage in der OU.-straße in F. erfasst wurden, zu sehen gewesen seien. Das Fahrzeug sei schließlich bei dem niederländischen Händler durch die Polizei angekauft worden. Halter des Fahrzeuges sei im Tatzeitraum der niederländische Staatsangehörige VT. LC. aus Amsterdam gewesen, der seinerzeit den Opel Combo auf der Internet-Plattform (…) zur Vermietung angeboten hatte.
Ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Buchungsformulare betreffend den Opel Combo, insbesondere der YF. Form Buchung 0000000 über Opel Combo (8-VPX-85) vom 05.03.2019 - 07.03.2019, steht für die Kammer auch fest, dass der anderweitig Verfolgte I. für einen Mietzeitraum vom 05.03.2019 bis zum 07.03.2019, mithin zur Tatzeit, eben diesen Opel Combo bei dem Zeugen LC. angemietet hatte. Denn aus diesen Formularen ergibt sich, dass der anderweitig Verfolgte I. den vorbezeichneten Opel Combo am 05.03.2019, 18:10 (18:30) Uhr bis zum 07.03.2019, 18:03 (19.00) Uhr unter der Buchungsnummer 0000000 für einen Mietpreis von 96,25 EUR zzgl. Versicherung, YF.Gebühr und Kilometervergütung angemietet hat. Dies fügt sich zu dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk des KHK SM. vom 30.03.2020 betreffend die Kontobewegungen des I. (Bl. 878 ff. HA EI.), aus dem sich zwei dieser Buchungsnummer zugeordnete Transaktionen an die Firma YF., zunächst unter dem 03.03.2019 über einen Betrag von 134,37 EUR und unter dem 11.03.2019 über einen weiteren Betrag von 28,80 EUR ergeben.
Während des oben angegebenen Mietzeitraums wurde mit dem PKW eine Strecke von 717 Kilometern gefahren, was sich für die Kammer ebenso aus dem eingeführten Buchungsformular ergibt. Diese Strecke ist mit einer Fahrt zum Flughafen F.-V. und zurück nach Amsterdam kompatibel. Von der damaligen Anschrift des anderweitig Verfolgten I. in Almere bis zum späteren Standort des Fahrzeugs im Wendehammer der OU.-straße in 00000 F. beträgt die Fahrtstrecke ausweislich „Google Maps“ je nach gewählter Route zwischen 254 und 281 Kilometer. Die Entfernung zwischen der Anschrift des anderweitig Verfolgten I. und der des Zeugen LC. beläuft sich auf 24,7 bis 32 Kilometer.
cc) Auch der zum Ausbaldowern des späteren Tatorts am 06.02.2019 verwendete Citroen Jumpy mit dem amtlichen Kennzeichen 00-XXX-0 war ausweislich der verlesenen E-Mail der niederländischen Polizeibeamtin HY. vom 09.12.2019 an KHK SA. durch den anderweitig Verfolgten I. für den Zeitraum vom 05.02.2019 bis zum 07.02.2019 auf der Plattform (…) angemietet worden.
3. GH. (09.11.2019)
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte den Überfall bei T. in Q. am 09.11.2019 verübt hat. Sie stützt auch hier ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zunächst auf die sich individuell ergebenden Indizien im konkreten Fall, insbesondere die Identifikation durch die Sachverständigen Prof. Dr. LM. und Dr. YK., sowie die Verbindungen des Angeklagten zu den bei dem Überfall eingesetzten Fahrzeugen, aber auch auf eine dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur, welche am Tatfahrzeug aufgefunden werden konnte. Die Überzeugung der Kammer findet darüber hinaus ihre Stütze in den sich weiter in der Gesamtschau ergebenden - unter C. II. 5. aufgeführten - Anhaltspunkten.
a)
aa) Der Sachverständige Prof. Dr. LM. hat für den Tatkomplex GH. eine Identitätswahrscheinlichkeit zwischen Täter und Angeklagtem von „weit überwiegend“ bis „an Sicherheit grenzend wahrscheinlich“ angenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass zehn der elf im Rahmen der Analyse der Observationsvideos festgestellten - bereits unter C II. 2. a) aa) (2) aufgezeigten - individuellen Merkmale des Angeklagten mit denen des Täters auf den Videos der Überwachungskameras gut bis sehr gut übereinstimmen, wobei nur ein Merkmal nicht beurteilbar gewesen sei und der Sachverständige seine Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit nicht auf die bloße Wiedererkennbarkeit und Vergleichbarkeit der Merkmale, sondern auch auf deren im Einzelnen vorgenommene qualitative Bewertung gestützt hat. Ergänzend hat er das Bildmaterial im Tatkomplex GH., sowohl bei der Bewertung der Observationsvideos als auch bei der Bewertung der Tatvideos einer quantitativen Bewertung unterzogen.
(1) Zur Herstellung der erforderlichen Vergleiche im Tatkomplex GH. standen dem Sachverständigen neben den bereits unter C. II. 1 c) dargestellten Observationsvideos mehrere Videoaufnahmen zur Verfügung.
(a) Der engere Tatort wurde durch zwei Videokameras überwacht, auf denen das Tatgeschehen aufgenommen wurde. Eine der Kameras erfasst den überdachten Aufzugsbereich mit Blickwinkel auf das dahinterliegende überdachte Parkhaus („EI. Videos/3. Fallakte 1 (GH.) Videos/Videos/008 - Tathergang GI.GW.“). Der Bildausschnitt zeigt - aus einer leicht erhöhten Kameraposition - das Geldtransporterfahrzeug, das sich etwa mittig im Bild befindet, sowie den den Aufzügen zugewandten Bereich in einer Breite von ca. 2 Metern. Die weitere Kamera (EI. Videos/3. Fallakte 1 (GH.) Videos/Videos /„007 - Tathergang - Aufzüge“), die rechtwinklig zu der ersten Kamera angebracht ist, zeigt - ebenfalls aus einer leicht erhöhten Position - die komplette Aufzugsseite; die Front des Geldtransporters ist im unteren Bildrand noch gerade erkennbar. Alle drei Aufzüge werden in voller Breite erfasst. Der linke Bildausschnitt reicht etwa bis zur Gebäudeecke.
(b) Das Video (EI. Videos/3. Fallakte 1 (GH.) Videos/Videos /„007 - Tathergang - Aufzüge“) ist etwa 59 Sekunden lang. Es zeigt, wie der Geschädigte O. am rechten Bildrand bei etwa Sekunde 8 aus dem rechten Aufzug tritt und sich auf den Geldtransporter zubewegt. Ab ca. Sekunde 14 läuft der mit weißem Kapuzenshirt, Sonnenbrille, Base-Cap, weißen Handschuhen, schwarzer Jogginghose und weißen Turnschuhen bekleidete, in der rechten Hand den Revolver haltende Täter von links kommend durch das Bild und ca. ab Sekunde 16 aus dem Erfassungsbereich der Kamera. Etwa ab Sekunde 20 läuft der Täter - nunmehr mit dem erbeuteten Geldkoffer in der linken und dem Revolver in der rechten Hand wieder nach links zurück. Er gerät ca. bei Sekunde 22 aus dem Erfassungsbereich der Kamera, wobei er sich vorher noch umdreht und in Höhe der Gebäudeecke einen Schuss auf den ihm hinterherlaufenden Geschädigten O. abgibt; die dabei entstehende Schmauchwolke ist am linken mittleren Bildrand deutlich sichtbar.
(c) Das Video (EI. Videos/3. Fallakte 1 (GH.) Videos/Videos/„008 - Tathergang GI.GW.“) ist etwa 55 Sekunden lang. Es zeigt, wie der Geschädigte O. ca. ab Sekunde 11 von links kommend mit dem Rollkoffer auf den Geldtransporter zugeht. Etwa ab Sekunde 17 läuft der Täter von links kommend ins Bild und wird bis etwa Sekunde 27 während des einsetzenden Gerangels um den Koffer von der Kamera von hinten erfasst. Ca. ab Sekunde 27 ergreift der Täter den Koffer, dreht sich um, wobei er von der Kamera nunmehr von vorne erfasst wird, und läuft damit etwa bei Sekunde 28 aus dem Bild.
(d) Das Video „EI. Videos/3. Fallakte 1 (GH.) Videos/Videos/002 - Täter kommt aus Parkhaus“ zeigt den am Tattag kurz vor Tatbegehung aus dem Parkhaus kommenden Täter, der sich von dort aus in Richtung Außenbereich bewegt. Die Bekleidung bestehend aus Base-Cap, Sonnenbrille, weißem Kapuzenshirt, weißen Handschuhen, schwarzer Jogginghose und weißen Turnschuhen ist gut erkennbar. Der Täter wird von der Kamera, die sich in einer leicht erhöhten Position befindet, für die Dauer von ca. 10 Sekunden kurz frontal, sodann nach Richtungsänderung seitlich sowie rückwärtig erfasst. Der charakteristische Gang des Täters ist hierbei auch für die Kammer gut erkennbar.
(e) Das Video „EI. Videos/3. Fallakte 1 (GH.) Videos/Videos/012 - (MONTAG) Aufzüge Rückseite mit Tatverdächtigem bei 3min30sek“ zeigt bereits am Montag vor der Tat ab 3 Minuten 30 Sekunden einen Tatverdächtigen, wie er an der rückseitigen Aufzuganlage in Schrittgeschwindigkeit von rechts nach links den Bildausschnitt passiert. Während der 5 Sekunden dauernden Sequenz ist die Bekleidung dieser Person, bestehend aus dunkler Kapuzenjacke, deren Kapuze über den Kopf gezogen ist, Base-Cap, weißen Handschuhen, Jeans und weißen Turnschuhen einschließlich seines charakteristischen Ganges gut erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vorbezeichneten Videos verwiesen.
Auch diese Videoaufzeichnungen wurden von dem Sachverständigen einer qualitativen sowie quantitativen Bewertung und der Beurteilung der Eignung für die vergleichenden Untersuchungen unterzogen. Dabei hat sich auch hier das Bildmaterial als grundsätzlich für die Auswertung geeignet erwiesen. Die zeitliche Auflösung (framerate) der Videos des engeren Tatortes und des Videos „Täter kommt aus Parkhaus“ bewertete er als mäßig. Bei dem Video „MONTAG“ ordnete er die zeitliche Auflösung als mäßig bis mittelmäßig ein, die Qualität der räumlichen Aufnahme insgesamt aber als gut.
(2) Auch diese Videoaufnahmen hat der Sachverständige im Hinblick auf die bei dem Angeklagten festgestellten individuellen Merkmale analysiert.
So hat der Sachverstände zur Begründung seiner Einschätzung - anknüpfend an die bereits unter C) II. 1 e) aa) dargestellte Vorgehensweise - ausgeführt, dass bei qualitativer Beurteilung von den herausgearbeiteten elf individuellen Merkmalen im Gangmuster des Angeklagten zehn auch beim Täter vorhanden seien. Die Merkmale „Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie“ (1), „ausgeprägter Fersenaufsatz“ (2), „relativ neutrale Fußrotation in Stützphase“ (4) sowie „Knie-Valgus in Stützphase“ (5) hätten vor dem Hintergrund einer Bewertungsskala von 0 (Merkmal ist sicher nicht vorhanden) bis 5 (Merkmal ist sicher vorhanden) das Prädikat 5 (sicher vorhanden) erhalten; für die Merkmale „starke Außenrotation des Fußes in mittlerer Schwungphase“ (3), „relativ frühes Anheben der Ferse des Standbeins (Position Schwungbein)“ (7) sowie „ausgestellter Gesäßbereich“ (10) habe sich das Prädikat 4 ergeben und für die Merkmale „Knie-Valgus in Schwungphase“ (6), „sehr aufrechte Rumpfhaltung im Gang mit erkennbarer Lendenwirbel-Lordose“ (8) und „Überpronation des Fußes“ (9) das Prädikat 3.
Der Sachverständige hat zur Begründung seiner Einschätzung weiter erläutert, dass sich bei hier zusätzlich vorgenommener quantitativer Bewertung des Videomaterials zur Tat im Tatkomplex GH. und bei anschließender Zugrundelegung der unter C. II. 0. erwähnten Studien bei der handelnden Person am Tattag bezogen auf das Merkmal „Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie“ (1) ein mittlerer Kniewinkel bei Fußaufsatz von - 5,4°[min: -8,2°, max: -3,5°] zeige, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 1% läge. Bei dem Merkmal „ausgeprägter Fersenaufsatz“ (2) des Täters habe sich ein mittlerer Fußwinkel bei Fußaufsatz von 20,2°[min: 19,6°, max: 21,5°] ergeben, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 13% einzuordnen sei. Bei dem Merkmal „Knie-Valgus“ habe sich am Ende des Videos ein mittlerer Winkel von 6,9° [min: 3°, max: 8,6°] ergeben, wobei bezogen hierauf die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 32% läge. Bei dem Merkmal „Fußaußenrotation in der Schwungphase im Rahmen starker Außenrotation des Fußes in mittlerer Schwungphase“ (3) habe sich ein mittlerer Winkel von 24,6° [min: -17,8°, max: 32,8°] ergeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, liege hier bei etwa 1%, wobei der Sachverständige hierbei erneut einschränkend ausführte, dass die ihm zur Verfügung stehenden Vergleichserhebungen nur anhand einer nicht aussagekräftigen Studienteilnehmeranzahl getroffen worden seien. Insgesamt lägen die sich beim Angeklagten im Rahmen der Observationsvideos ergebenden Messungen - bezogen auf diese Merkmale - sehr nah an den hier gefundenen Werten.
So stimme insbesondere die starke Kniestreckung bei Fußaufsatz (1) als äußerst selektives Merkmal in den Observations- und den Tatortvideos der GH. sehr gut überein. Auch die weiteren individuellen Merkmale des Angeklagten mit zum Teil geringerer Selektionsstärke, insbesondere der Valgus in der Stützphase sowie der Fußwinkel bei Fußaufsatz zeigten ebenso sehr gute Übereinstimmungen. Seine Bewertungen hätten den Sachverständigen so zu dem Ergebnis gelangen lassen, dass es „weit überwiegend“ bis „an Sicherheit grenzend wahrscheinlich“ sei, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handele.
(3) Der Sachverständige hat ferner das Video der Überwachungskamera betreffend den dem Tattag vorangegangen Montag, den 04.11.2019, mit einbezogen. Nach seinen Ausführungen seien darauf bei qualitativer Beurteilung von den herausgearbeiteten elf individuellen Merkmalen im Gangmuster des Angeklagten fünf vorhanden. Die Merkmale „Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie“ (1) sowie „ausgeprägter Fersenaufsatz“ (2) hätten vor dem Hintergrund einer Bewertungsskala von 0 (Merkmal ist sicher nicht vorhanden) bis 5 (Merkmal ist sicher vorhanden), das Prädikat 5 (sicher vorhanden) erhalten; für das Merkmal „relativ frühes Anheben der Ferse des Standbeines“ (7) habe sich das Prädikat 4 ergeben; die Merkmale „sehr aufrechte Rumpfhaltung im Gang mit erkennbarer Lendenwirbel-Lordose“ (8) sowie „ausgestellter Gesäßbereich“ (10) hätten das Prädikat 3 erhalten.
Im Rahmen der quantitativen Beurteilung und unter anschließender Zugrundelegung der unter C. II. 0. erwähnten Studien zeige sich bei der Person des „Montagsvideos“ bezogen auf das Merkmal „Fußaufsatz bei stark gestrecktem bzw. überstrecktem Knie“ (1) ein mittlerer Kniewinkel bei Fußaufsatz von -2° [min: -7,4°, max: 5°], wobei die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 2,7 % läge. Im Rahmen des ausgeprägten Fersenaufsatzes (2) des Täters habe sich ein mittlerer Fußwinkel bei Fußaufsatz von 19,6° [min: -9,8°, max: 25,2°] ergeben, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere zufällig gewählte Person die gleiche Merkmalsausprägung zeige, bei etwa 70% einzuordnen sei. Die sich beim Angeklagten im Rahmen der Observationsvideos ergebenden Messungen lägen bezogen auf diese Merkmale sehr nah an den hier gefundenen Werten.
Zusätzlich hat der Sachverständige weitere übereinstimmende Merkmale zwischen der Person auf dem Video vom 04.11.2019 und dem Täter der Tat vom 09.11.2019 detektiert. Neben der fast identischen Bekleidung (Base-Cap mit hellem Aufdruck, Kapuzenpullover und Sonnenbrille) tragen beide Personen weiße Turnschuhe mit dunklem, an der Schuhseite befindlichen Nike-Emblem. Die Vermessung der Schuhgrößen, die der Sachverständige anhand der gut darstellbaren Größe der Bodenplatten bestimmen konnte, ergab eine Länge von 29,6 cm (Tathergang) bzw. 30,1 cm (04.11.2019), sodass diese damit auffällig eng beieinander liegen.
(4) Überdies hat der Sachverständige eine deutliche Übereinstimmung der Schulterwinkel des Täters vom 09.11.2019 und derjenigen der Person des Angeklagten feststellen können. Dazu hat der Sachverständige je ein Standbild von der Person gefertigt, die diese bei der Tatausführung am 09.11.2019 von hinten zeigt, und zwar einmal vor dem Geschädigten O. stehend und zum anderen, nachdem sich die Person an den Aufzügen, die sie kurz vor Tatbegehung aus dem Parkhaus kommend passiert hat, befand. Als Vergleichsbilder dienten Aufnahmen des Angeklagten A., die anlässlich der Observation in CG. im Jahr 2020 und anlässlich der erkennungsdienstlichen Nachbehandlung vom 17.02.2022 angefertigt werden konnten. Hierbei hat der Sachverständige folgende Winkelmaße der Schulterpartie ermitteln können: 142,5° - 146,5° (Foto des Täters vor dem Geschädigten O.), 142,6° - 144,6° (Foto beim Passieren der Aufzuganlage), 140,2° - 145,8° sowie 140,7° - 143,8° (zwei Bilder der erkennungsdienstlichen Nachbehandlung) und 142,5° - 144,5° (Frontalaufnahme des Observationsvideos). Auch hier ergeben sich sehr eng beieinanderliegende Werte, die in die Bewertung der durch den Sachverständigen vorgenommenen Beurteilung der Identitätswahrscheinlichkeit mit eingeflossen und für die Kammer ein zusätzliches Kriterium sind, den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen.
Die Kammer schließt sich nach eigener Beurteilung auch im Tatkomplex GH. dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen an. Widersprüche des Gutachtens waren für die Kammer zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Das Gutachten des Sachverständigen geht auch von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.
bb) Auch die Sachverständige Dr. YK. hat im Tatkomplex GH. eine Einschätzung zur Identitätswahrscheinlichkeit auf ihrem Fachgebiet abgegeben und eine Identität zwischen dem handelnden Täter und dem Angeklagten als „wahrscheinlich“ eingestuft. Dabei hat die Sachverständige die Qualität des ihr für diesen Tatkomplex vorliegenden Bildmaterials als „mäßig gut“ bezeichnet. Die Person des auf den Tatvideos zu erkennenden Täters zeichne sich gut gegen den Bildhintergrund ab; die körperlichen Dimensionen seien durch die Kleidung (Kapuzenjacke und Jogginghose), die in einigen der Bildsequenzen teilweise eng am Körper anliege, gut erkennbar. Miteinbezogen in die Betrachtung waren neben dem aus der Observation erlangten Bildmaterial auch die am 04.11.2019 angefertigten Videoaufnahmen.
Nach ihren Ausführungen sei die Person des Täters als insgesamt stämmig, insgesamt kompakt, die unteren Extremitäten eher betont in der Breite, mit verstärkter Breite des Oberkörpers zu qualifizieren. Insbesondere bei der Bildsequenz, in der sich der Täter nach vorne beuge, um den von dem Geschädigten O. abgestellten Geldkoffer an sich zu nehmen, seien die oben genannten körperlichen Merkmale aufgrund der dabei enganliegenden Oberbekleidung sehr gut beurteilbar.
Bei der vergleichenden Betrachtung mit dem während der Observation des Angeklagten gewonnenen Bildmaterial hätten sich schließlich grundsätzlich mögliche Übereinstimmungen zwischen dem Täter und dem Angeklagten an der körperlichen Gestaltung des Stammes, den Extremitäten, vor allem der breiten Gesäßpartie zuzüglich der Betonung der Breite und Formgebung der Ober- und Unterschenkel, der Schulterbreite und Schulterform, der mäßig geraden Linie, der geringen Absetzung gegen die Unterbrustweite, der Betonung der über dem (Hosen-)Bund liegenden weichteilbetonten Rückenpartie, dem leicht nach außen Setzen der Schuhspitzen im Stehen und Gehen gezeigt.
Aufgrund der vorbezeichneten morphologisch-anthropologischen Beurteilung der vergleichbaren körperlichen Merkmale, in die auch die Person des am 04.11.2019 angefertigten Videos miteinbezogen worden war, ist die Sachverständige nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass es „wahrscheinlich“ sei, dass es sich bei dem Täter und der Person auf dem Video vom 04.11.2019 ebenfalls um den Angeklagten handele.
Auch diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzungen der Sachverständigen bezugnehmend auch auf die unter C. II 1. b) aa). dargestellte Expertise der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. Die Kammer verkennt auch hier nicht, dass das Gutachten gegenüber dem im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. LM. gefundenen Ergebnis eine geringere Identifizierungswahrscheinlichkeit annimmt. Gleichwohl ist es geeignet, das von dem Sachverständigen Prof. Dr. LM. gefundene Ergebnis zu ergänzen und zu stützen.
b) Als weiteres die Täterschaft des Angeklagten stützendes Indiz dient der Kammer der Umstand, dass an den oberen Halteclips des hinteren Kennzeichenträgers des ausgebrannten Audi A8 eine DNA-Mischspur (Spur-Nr. 1.2.1.1.4.) aufgefunden wurde, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte.
Die Sachverständige für Forensische DNA-Analytik des Hessischen Landeskriminalamts in Wiesbaden, Dr. MF., hat hierzu anlässlich ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass an mehreren Clips der hinteren Kennzeichenhalterung des nach der Tat aufgefundenen PKW Audi A8 eine DNA-Mischspur von mindestens zwei, gegebenenfalls drei Personen isoliert, quantifiziert und einer Analyse zugänglich gemacht werden konnte. Das sich daraus ergebende Teilprofil einer unbekannten Person sei zur Einstellung in die DAD-Datenbank geeignet gewesen und habe in der Folge zu einem Treffer geführt, der den Angeklagten als Spurenverursacher nahegelegt habe.
Der Vergleich in den zunächst nur vorliegenden acht STR-Systemen der Datenbank habe ergeben, dass vier von acht STR-Systemen übereinstimmten, in drei STR-Systemen sei aus der Probe nur ein Allel ableitbar gewesen, das aber ebenfalls mit dem Vergleichstreffer des Angeklagten übereinstimme. In einem weiteren System habe kein Ausschlusssystem vorgelegen. Nach später erfolgter Auftypisierung des im laufenden Verfahren erneut entnommenen DNA-Materials des Angeklagten habe ein Vergleich mit dem in der Datenbank hinterlegten DNA-Profil des Angeklagten mit nunmehr 16 DAD-relevanten STR-Systemen (SE33, D21 S11, VWA, TH01, FGA, D3 S1358, D8 S1179, D18 S51, D 1 S1656, D2 S 441, D10 S 1248, D12 S 391, D22 S 1045, D16 S539, D2 S1338, D19 S433) weiterhin keine Ausschlusskonstellation in keinem der 16 Systeme ergeben. Kein Merkmal fehle, es seien jedoch weitere zusätzliche Merkmale in der Spur nachgewiesen worden, die aber mit dem Umstand erklärbar seien, dass es sich um eine Mischspur gehandelt habe. Eine biostatistische Bewertung der Identitätswahrscheinlichkeit sei vor dem Hintergrund aber nicht möglich gewesen.
Den Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde unbestritten und die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, folgt die Kammer. Dabei ist sich die Kammer im Klaren, dass eine biostatistische Wahrscheinlichkeit über die Zuordnung der DNA zur Person des Angeklagten gemäß den allgemeinen Empfehlungen der Spurenkommission wegen der Beimengung auch anderer Allele nicht möglich war. Gleichwohl weist die Übereinstimmung der an dem Tatfahrzeug befindlichen DNA-Spuren in allen 16 Merkmalskategorien einen so hohen Grad auf, dass eine Verursachung der Spur durch den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden kann.
Die Spurenantragung ist nach Überzeugung der Kammer durch den erforderlichen Kennzeichenwechsel verursacht worden. Denn die an dem Fahrzeug angebrachten Kennzeichen mit der LQ. Kennung gehörten nicht zu diesem in den Niederlanden gestohlenen Fahrzeug des BZ. PX., dem Mitbewohner des ehemaligen Mitangeklagten I., und mussten daher zur Tatbegehung ebenso ausgetauscht werden wie ebenfalls im Fahrzeug vorgefundene Originalkennzeichen mit der niederländischen Kennung 00-XX-XX. Gleiches gilt für die im Kofferraum des PKW aufgefundenen Kennzeichen mit der MTK-Kennung, die am 04.11.2019 an dem Fahrzeug angebracht waren. Der mehrfache Kennzeichenwechsel und die damit verbundene Notwendigkeit, die Halteclips des Kennzeichenträgers dabei zu lösen, erklärt zwanglos die Spurenantragung durch den Angeklagten.
Die an dem Fahrzeug vorliegende Brandbeaufschlagung steht einer Gewinnung aussagekräftiger Bewertungen der DNA-Spur nicht entgegen. Wie sich aus dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Sachverständigen für Forensische DNA-Analytik des Hessischen Landeskriminalamts, Frau Dr. RF., vom 06.10.2022, das im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden ist, ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass menschliche DNA in der Lage ist, auch großen Temperaturen zu widerstehen, was sich daran zeige, dass unter Umständen auch an Brandleichen oder abgeschossenen Patronenhülsen verwertbare DNA-Spuren detektiert werden könnten. Obwohl der Sachverständigen keine für eine zuverlässige Bewertung notwendigen Angaben über die Intensität, Zeitdauer der Einwirkung und Höhe der auf den Kennzeichenhalter einwirkenden Temperatur vorlagen und auch nachträglich nicht mehr zu rekonstruieren sind, geht die Kammer gleichwohl von einer Tauglichkeit der DNA-Analyse aus. Denn die Brandbeaufschlagung an dem PKW zeigte sich ganz überwiegend im Bereich der - einschließlich des Fahrzeugdaches - völlig zerstörten Fahrgastzelle, wohingegen insbesondere der Bereich des Fahrzeughecks - mit Ausnahme einer Verrußung von Teilen außerhalb und innerhalb des Kofferraumes - noch nahezu intakt war. Dies legt im Zusammenwirken mit der Tatsache, dass tatsächlich noch auswertbare DNA gesichert werden konnte, den Schluss nahe, dass der Brand keinen verfälschenden Einfluss auf das Material gehabt haben kann.
Die Kammer kann auch eine Drittübertragung von DNA-Material des Angeklagten an den hinteren Kennzeichenhalter des Fahrzeugs ausschließen. Die Übertragung von DNA-Spuren aus dem Fahrzeuginneren auf den hinteren Kennzeichenhalter durch die bei dem Löschvorgang beteiligten Feuerwehrleute oder durch polizeiliches Spurensicherungspersonal stellt allenfalls eine denktheoretische Möglichkeit dar. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass bei dem durch die extreme Brandbeaufschlagung eingetretenen hohen Zerstörungsgrad der Fahrgastzelle des PKW überhaupt geeignetes Spurenmaterial hätte übertragen werden können. Abgesehen davon ist ebenso wenig vorstellbar, dass durch die nach der Brandlegung mit den Lösch- bzw. Spurensicherungsarbeiten betrauten Personen Material des Angeklagten, das sich möglicherweise im Innenraum des PKW befunden haben könnte, an gerade den Kennzeichenträger hätte angetragen werden können. Das Feuerwehrpersonal hätte keine Veranlassung gehabt, außer den Löscharbeiten weitere Einwirkungen auf das Fahrzeug, insbesondere auf den total zerstörten Innenraum, vorzunehmen. Auch die von der Kammer vernommenen Spurensicherungsbeamtin KOKin TV. hat bekundet, in der kriminaltechnisch üblichen Weise spurensichernd vorgegangen zu sein.
c) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten bei dem Überfall auf die T.-Filiale in Q. am 09.11.2019 sieht die Kammer in den auffälligen Verbindungen des Angeklagten zu dem dortigen Fluchtfahrzeug, das erneut in der Nähe des Tatortes in unmittelbarem Anschluss an die Tat in Brand gesetzt vorgefunden werden konnte. Bei dem Fluchtfahrzeug handelte es sich um den Audi A8 des BZ. PX., eines polnischen Staatsangehörigen und ehemaligen Mitbewohners des anderweitig Verfolgten I., welcher selbst auf Bitten des PX. und in dessen Beisein den Diebstahl des Fahrzeuges mit Tatort HA. FM.-straße in 0000 JR Almere/Niederlande am 08.09.2019 gegenüber den niederländischen Polizeibehörden der Polizeieinheit Midden-Nederland angezeigt hatte. Diese Tatsachen stehen für die Kammer fest aufgrund der überzeugenden Ausführungen der niederländischen Ermittlungsbeamten NQ. und HY., die detailliert und schlüssig zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen in den Niederlanden bekundet haben, sowie aufgrund der ergänzenden Verlesung des Anzeigeprotokolls vom 08.09.2019 der Polizeieinheit Midden-Nederland.
d) Als weiteres Indiz fügen sich für die Kammer die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ermittelten Reisebewegungen des Angeklagten. Ausweislich der verlesenen Ermittlungsvermerke vom 29.05.2021 (Sonderband Spuren -- Spur 64 (Hotelaufenthalt im LP. Hotel) = Bl. 17-20 = 17 ff. PDF betr. Intercity Hotel EP.) und 01.06.2021 (Sonderband Spuren -- Spur 64 (Hotelaufenthalt im LP. Hotel) Bl. 64-67 ), der Gästeliste zu Raum 213 sowie der Inaugenscheinnahme des Meldescheins, der die Unterschrift des Angeklagten zeigt - wovon die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme einer dem Angeklagten zuzurechnenden Unterschrift aus der Haftpost der Vorstrafakte 6500 Js 55-09 überzeugt ist -, hielt sich der Angeklagte vom 10.11.2019 bis zum 11.11.2019 unmittelbar im Anschluss an die Tat vom 09.11.2019 im Intercity Hotel EP., mithin im Rhein-Main Gebiet in der Nähe zum Tatort, auf. Am 23.11.2019 reiste der Angeklagte schließlich per Flugzeug von Eindhoven nach BX., was durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Urkunde „Trip Passenger Details“ zum entsprechenden Flug XX 0000 belegt wird, aus der sich ergibt, dass der Angeklagte auf den vorbeizeichneten Flug von Eindhoven nach BX., Abflugzeit 03.11.2019 17:10 Uhr, gebucht war.
4. OX. (24.03.2018)
Die Kammer ist auch bei dem am 24.03.2018 verübten Überfall zum Nachteil der T.-Filiale in F.-R. von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Sie stützt auch hier ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zunächst auf die sich individuell ergebenden Indizien im konkreten Fall, insbesondere die Identifikation durch die Sachverständigen Prof. Dr. LM. und Dr. YK. sowie auf die Verbindungen des Angeklagten zu den bei dem Überfall eingesetzten Fahrzeugen. Die Überzeugung der Kammer findet darüber hinaus ihre Stütze in den sich weiter in der Gesamtschau ergebenden - unter C. II. 7. aufgeführten - Anhaltspunkten.
a)
aa) Der Sachverständige Prof. Dr. LM. hat die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei dem Täter im Tatkomplex OX. um den Angeklagten handelt, als „weit überwiegend wahrscheinlich” klassifiziert. Dies vor dem Hintergrund, dass fünf der elf im Rahmen der Analyse der Observationsvideos festgestellten - bereits unter C. II. 2. a) aa) (2) aufgezeigten - individuellen Merkmale des Angeklagten mit denen des Täters auf dem Video der Überwachungskameras gut bis sehr gut übereinstimmen, wobei der Sachverständige seine Einschätzung der Identitätswahrscheinlichkeit nicht auf die bloße Wiedererkennbarkeit und Vergleichbarkeit der Merkmale, sondern auch auf deren im Einzelnen vorgenommene qualitative Bewertung gestützt hat.
(1) Zur Herstellung der erforderlichen Vergleiche im Tatkomplex OX. stand dem Sachverständigen neben den bereits unter C. II. 1. c) dargestellten Observationsvideos eine Videoaufnahme zur Verfügung, mit der die Flucht des Täters teilweise von der Überwachungskamera des Tatortes aufgezeichnet wurde.
Die Videokamera, die die Fluchtsequenz des Täters durch die Gartenmöbelausstellung im Außenbereich der T. Filiale aufgezeichnet hat, ist etwa rechtwinklig auf die vor dem Markt befindliche Gartenmöbel-Ausstellung ausgerichtet. Der Mittelgang der Ausstellung befindet sich etwa in der Mitte des Bildausschnittes. Die Kamera ist in einer leicht erhöhten Position, naheliegend oberhalb der Eingangstüren, angebracht und ermöglicht einen leicht absteigenden Betrachtungswinkel auf die gesamte Ausstellung. Auf der insgesamt 19 Sekunden dauernden Videoaufzeichnung tritt der Täter von rechts kommend bei Sekunde 0 in das Bild, wobei er sich im Laufschritt fortbewegt, den Geldkoffer in der linken Hand am Griff tragend, das Schnellfeuergewehr mit gebogenem Magazin sichtbar unter dem rechten Arm vorgehalten. Im Zeitraum von Sekunde 0 bis 1 ist der Täter aus einer lateralen Ansicht erkennbar, danach nur noch aus der rückwärtigen Position. Die Bekleidung des Täters (braune, gesäßlange Jacke, gelbe Warnweste, dunkle Hose und Gummistiefel) ist gut zu erkennen. Der Täter bewegt sich weiter laufend durch den Mittelgang der Ausstellung und wird ab Sekunde 5 von einem Laternenmast verdeckt. Erst ab Sekunde 13 ist der Täter wieder sichtbar, wie er in das im hinteren Bildbereich heranfahrende Fluchtfahrzeug, den 3’er BMW, einsteigt. Das Fahrzeug entfernt sich dann bis Sekunde 19 vom Gelände. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf den Inhalt des Videos “TV_auf_der_Flucht_24.03.2018.mp4” (EI. Videos/1. Fallakte 2 (OX.) Videos) verwiesen.
Auch diese Videoaufzeichnung wurde von dem Sachverständigen einer qualitativen Bewertung und der Beurteilung der Eignung für die vergleichenden Untersuchungen unterzogen. Dabei hat der Sachverständige die Bildqualität als mäßig bis mittelmäßig gut bewertet. Auch die zeitliche Auflösung ordnete er als mäßig gut ein.
(2) Der Sachverständige hat die Videosequenz im Hinblick auf die bei dem Angeklagten festgestellten individuellen Merkmale analysiert. Dabei hätten sich bei qualitativer Bewertung des Videomaterials - anknüpfend an die bereits unter C. II. 2. a) aa) (2) dargestellte Vorgehensweise - von den herausgearbeiteten 11 individuellen Merkmalen im Gangmuster des Angeklagten fünf auch bei dem Täter des Überfalls auf den T.-Markt in F. gezeigt. Die Merkmale „ausgeprägter Fersenaufsatz“ (2), „starke Außenrotation des Fußes in mittlerer Schwungphase“ (3) und „relativ neutrale Fußrotation in Stützphase“ (4) hätten vor dem Hintergrund einer Bewertungsskala von 0 (Merkmal ist sicher nicht vorhanden) bis 5 (Merkmal ist sicher vorhanden) das Prädikat 4 erhalten; die Merkmale „Knie-Valgus in Stützphase“ (5) und „Knie-Valgus in Schwungphase“ (6) das Prädikat 3. Der Täter zeige im Übrigen auch einen ebenso ausgeprägten Fersenaufsatz sowie eine ebenso ausgeprägte Fußaußenrotation in der Schwungphase wie der unmittelbar die Tat ausführende Täter im Tatkomplex EI., was möglicherweise auch auf identisches Schuhwerk hindeute. Ferner falle bei nahezu identischer Laufgeschwindigkeit des Täters von ca. 3,21 m/s eine ebenfalls identische Schrittlänge von ca. 1,03 m auf.
Seine zusammenfassenden Bewertungen hätten den Sachverständigen so zu dem Ergebnis gelangen lassen, dass es „weit überwiegend wahrscheinlich“ sei, dass es sich bei dem Täter im Tatkomplex OX. um den Angeklagten handele.
Die Kammer schließt sich nach eigener Beurteilung dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen auch im Tatkomplex OX. an. Widersprüche des Gutachtens waren für die Kammer zu keinem Zeitpunkt erkennbar. Das Gutachten des Sachverständigen geht auch von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.
bb) Auch die Sachverständige Dr. YK. hat im Tatkomplex OX. eine Einschätzung zur Identitätswahrscheinlichkeit auf ihrem Fachgebiet abgegeben und eine Identität zwischen dem handelnden Täter und dem Angeklagten als „wahrscheinlich“ eingestuft.
(1) Nach ihren überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen, anknüpfend an die bereits unter C. II. 1 d) bb), e) bb) dargestellte Vorgehensweise und nach ihrer Einschätzung des Bildmaterials als eher mittelmäßig, aber grundsätzlich für die Begutachtung geeignet, habe sich der Täter bei der Tat bei T. in F.-R. als insgesamt stämmig, die unteren Extremitäten eher betont in der Breite, insgesamt kompakt, mit verstärkter Breite des Oberkörpers dargestellt, wobei bei der in diesem Fall vorliegenden wohl mehrschichtigen Kleidung die körperlichen Dimensionen des Oberkörpers als kaschiert zu bewerten gewesen seien, was einer qualitativen Bewertung der Vergleichbarkeiten aber nicht entgegen gestanden habe.
Bei der vergleichenden Betrachtung mit dem Bildmaterial aus den Observationsvideos hätten sich schließlich in den grundlegenden Proportionen, der Gesamtkörpererscheinung zuzüglich der Beinhaltung und Fußsetzung bei der Fortbewegung auffällige Ähnlichkeiten bzw. Übereinstimmungen, die insgesamt auf eine zumindest als „wahrscheinlich“ zu bewertende Identität zwischen den beiden Personen schließen lassen, gezeigt. Trotz kaschierender Bekleidung des Täters würden die gerade Schulterlinie und die aufrechte Haltung des (Körper-) Stammes im Vergleich mit dem Angeklagten auf dem Observationsvideo auffallen.
(2) Die Sachverständige hat ferner unter Zuhilfenahme der in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Beameranlage einen direkten Bildvergleich mit einem aus der im August 2020 durchgeführten Observation des Angeklagten in CG. angefertigten, aus dem Video erstellten Standbild (Screenshot) sowie einem aus der Videoaufzeichnung vom Tattag von dem in Richtung Gartenmöbelausstellung flüchtenden Täter erstellten Standbild vorgenommen. Beide Fotos zeigten die jeweiligen Personen von einer linksseitigen Kameraposition aus einer lateralen Ansicht und waren - auch nach Vergrößerung - im Hinblick auf Auflösung und Belichtung als für eine Beurteilung geeignet anzusehen. Die Sachverständige hat sich zur Durchführung dieses Vergleichs der in der Fotogrammmetrie anerkannten Methode der Superimposition bedient, wobei eine Überdeckung der jeweiligen Bildausschnitte - hier mittels der von der Sachverständigen verwendeten Software Photoshop - durch Übereinanderprojizieren mit unterschiedlichen Transparenzen der jeweiligen Bildausschnitte vorgenommen wird. Für die Kammer war nach Herstellung der Überdeckung beider Aufnahmen mit jeweils unterschiedlich transparenten Bildausschnitten dabei eine deutliche Übereinstimmung verschiedener Kopf- und Gesichtsmerkmale erkennbar. Die sichtbaren, nicht durch Kleidung verdeckten Gesichtsanteile der Person auf dem bei T. hergestellten Bild (unterer Teil der Stirn, Nase, Mund und Kinnpartie) wiesen hierbei eine deutliche Übereinstimmung hinsichtlich des Nasenwinkels, der flachen, nach hinten gerundeten Stirn, des geraden Nasenrückenverlaufs, der vollen, aufgepolsterten Wangen ohne Sichtbarkeit des Jochbeins, des Abstandes zwischen Jochbein und Ohr sowie des gut gepolsterten Mundabschnitts zu den sichtbaren Gesichtsanteilen des Angeklagten auf dem Observationsvideo auf.
Bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend aufgezeigten Merkmalsübereinstimmungen schließt sich die Kammer der von der Sachverständigen vorgenommenen Bewertung, dass die Identität zwischen dem Angeklagten und dem Täter als „wahrscheinlich“ anzunehmen ist, uneingeschränkt an. Die Kammer verkennt auch hier nicht, dass das Gutachten gegenüber dem im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. LM. gefundenen Ergebnis eine geringere Identifizierungswahrscheinlichkeit annimmt. Gleichwohl ist es geeignet, das von dem Sachverständigen Prof. Dr. LM. gefundene Ergebnis zu ergänzen und zu stützen.
b) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten sieht die Kammer darin, dass auch der beim Überfall auf die T.-Filiale in F.-R. verwendete BMW seinerzeit in Amsterdam gestohlen wurde. Die Feststellung, dass das Fluchtfahrzeug zuvor in Amsterdam gestohlen worden war, beruht dabei auf den Bekundungen des Zeugen KHK SA., der schlüssig zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen aufgrund einer Recherche der Fahrzeugidentifikationsnummer an dem BMW bekundet hat. Das genaue Datum des Diebstahls, welches der Zeuge aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnerte, steht aufgrund des durch Verlesung ergänzend eingeführten Vermerks vom 27.03.2018 (Bl. 188 Hauptakte OX.) fest.
5. EG M. (10.09.2018)
Im Tatkomplex EG M. (B. II.) vermochte die Kammer nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass auch dieser Raubüberfall durch den Angeklagten begangen wurde. Insoweit ist ein Freispruch erfolgt (siehe unten unter C. VIII.) Gleichwohl ergaben sich auch hier verwertbare Anhaltspunkte für eine Verbindung des Angeklagten zu den weiteren Taten, die von der Kammer in die Beweiswürdigung dieser Taten mit eingestellt wurden. Auch die bei der Tat in M. verwendeten Fahrzeuge weisen nämlich auffällige Verbindungen zum Angeklagten und dem gesondert Verfolgten I. auf.
a) Bei dem erneut in der Nähe des Tatortes im unmittelbaren Anschluss an die Tat in Brand gesetzten Fluchtfahrzeug handelte es sich in diesem Fall um einen VW Tiguan, der zuvor in der Zeit vom 22.06.2018 bis zum 23.06.2018 in KW. entwendet worden war. Zum Zeitpunkt seiner Entwendung stand das Fahrzeug vor dem Haus der CP. VO. in der QR.-straße 00. Der Eigentümer des Fahrzeugs, Herr BK., befand sich in seiner Heimat in Brasilien und hatte Herrn YN., der als Mieter der CP. VO. eine Einzimmerwohnung im gleichen Haus bewohnte, gebeten, während seiner Abwesenheit das Fahrzeug im Blick zu halten und für ihn zu veräußern. Das Fahrzeug parkte daher in unmittelbarer Nähe zum Haus der CP. VO., die Fahrzeugschlüssel verwahrte Herr YN. wohl in seiner Wohnung. Die CP. VO., die neben dem Haus in KW. auch eine Finca auf BX. besaß, war mit dem RZ., einem langjährigen Bekannten des Angeklagten, bekannt und ließ diesen regelmäßig in ihren Häusern Hausmeistertätigkeiten ausüben; während seiner Tätigkeiten wohnte er dabei in den Räumlichkeiten der CP. VO.. Zum Zeitpunkt des Diebstahls des VW Tiguan urlaubte Herr AP. gemeinsam mit seinem Lebensgefährten gerade in der Finca der CP. VO. auf BX., in der zu der Zeit auch der RI. aufhältig war. Diese Tatsachen stehen für die Kammer fest aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Zeugin ZX. VO., der Tochter der CP. VO., die detailliert und schlüssig Angaben dazu machte, dass der AP. während der Abwesenheit des Eigentümers des VW Tiguan auf das Fahrzeug aufgepasst hatte und auch im Besitz der dazugehörenden Schlüssel war, sowie zu den Wohnsituationen im Haus ihrer Mutter in KW. und deren Verbindung zum RZ.. Obwohl für die Kammer letztlich nicht feststellbar war, dass der Angeklagte selbst das Fahrzeug entwendet hat, ergibt sich auch hier durch die Bekanntschaft des Angeklagten zu RZ. eine deutliche Verbindung zu dem bei der Tat eingesetzten Fahrzeug.
b) Bei dem im Anschluss an den Überfall verwendeten zweiten Fluchtwagen handelte es sich um den VW Caddy des anderweitig Verfolgten I., mit dem der Angeklagte bereits seit Jahren bekannt ist.
Den Umstand, dass es sich bei dem weiteren Fluchtwagen um den VW Caddy des anderweitig Verfolgten I. handelt, stützt die Kammer auf die in Augenschein genommenen Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage des Autohauses OR., welches man - den schnellsten Weg nehmend - vom Tatort zum Sportplatz in M.-SJ., an dem das erste Fluchtfahrzeug in Brand gesetzt wurde, zwangsläufig passiert und die hierzu angestellten Ermittlungen der Polizeibeamten, von denen der Zeuge KHK OY. im Detail berichtete.
Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie am Tattag gegen 11:54 Uhr ein weißer VW Caddy in Richtung des Sportplatzes M.-SJ. fährt. Um 11:56 Uhr folgt ein schwarzer VW Tiguan in die gleiche Richtung. Knapp zwei Minuten später fährt der VW Tiguan aus dieser Richtung kommend wieder in die entgegengesetzte Richtung zurück. Beide Sonnenblenden sind heruntergeklappt, so dass die Fahrzeuginsassen nicht zu erkennen sind. Der VW Caddy kommt hingegen zunächst nicht zurück. Um 13:45 Uhr - kurz nach der Tat - wird der VW Tiguan auf dem Weg zum Sportplatz von der Videoüberwachungsanlage der Firma EN. WH. erfasst. Um 13:48 Uhr - also unmittelbar nach Inbrandsetzung des VW Tiguan - wird schließlich auch der VW Caddy erneut von der Videoüberwachungsanlage des Autohauses OR. erfasst, nunmehr in entgegengesetzter Richtung fahrend, also vom Sportplatz SJ. kommend. Auch an diesem Fahrzeug sind beide Sonnenblenden heruntergeklappt. Dieser Ablauf spricht dafür, dass der VW Caddy im Fall M. als das unauffällige Fluchtfahrzeug genutzt wurde.
Nach den detaillierten und glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK OY. wies der Fluchtwagen mehrere individuelle Merkmale auf, die ihn als Fahrzeug des gesondert Verfolgten I. identifizieren. So waren Stoßfänger, Kühlergrill, Türgriffe und Außenspiegel in weißer Wagenfarbe lackiert, eine Anhängerkupplung mit sogenannter „Hollandöse“ (separate Vorrichtung zum Einhängen des Bremssicherungsseiles des Anhängers) montiert und Fünf-Stern-Aluminiumfelgen am Fahrzeug angebracht worden, über hintere Seitenscheiben verfügte das Fahrzeug nicht. Sämtliche der vorbenannten Individualmerkmale, die nicht der Serienausstattung des Fahrzeugs entsprechen, stimmen mit denen des VW Caddy überein, dessen Halter der anderweitig Verfolgte I. zum Tatzeitpunkt war. Das Fahrzeug ist sowohl bei „Google Street View“ vor der HE. NT.-straße 00 in Almere - der damaligen Adresse des I. - als auch auf Fotos auf dem sichergestellten Mobiltelefon des damaligen Mitbewohners des I., des BZ. PX., zu sehen. Hiervon hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Videosequenzen und der daraus erstellten Einzelbilder sowie des Screenshots von „Google Street View“ und der Lichtbilder des VW Caddy des anderweitig Verfolgten I. auf dem Mobiltelefon des PX. überzeugt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Fahrzeugbeschaffenheit wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder in den Akten (Bl. 8 ff. aus dem Sonderband Datenträger zu 220 Js 942/19, Reiter „Auswertung PX.“ der Hauptakte EI.) verwiesen. Schließlich vermochte auch die niederländische Polizeibeamtin, die Zeugin HY., zu bekunden, dass PX. das Fluchtfahrzeug im Rahmen seiner Vernehmung als den PKW des I. wiedererkannt hatte.
6.
Insgesamt ergeben sich aufgrund der vorgenannten Erwägungen bereits gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten in den jeweiligen Tatkomplexen anhand der Identifizierungen durch die Sachversständigen Prof. Dr. LM. und Dr. YK., die durch die Verbindungen des Angeklagten zu den jeweiligen bei den Taten genutzten Fahrzeugen sowie eine ihm zuzuordnende DNA-Spur im Tatkomplex GH. gestützt werden. Insbesondere die individuelle Gang- und Laufbewegung des Angeklagten, vor allem auch seine X-Beinstellung sowie seine diesbezügliche augenscheinliche Ähnlichkeit zu den jeweiligen Tätern in den Tatkomplexen OX., EI. und GH. sind dabei bereits auch ohne sachverständige Beratung für die Kammer deutlich erkennbar gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. LM. hat die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter im Tatkomplex GH. handelt, zudem als „weit überwiegend bis an Sicherheit grenzend wahrscheinlich“, im Tatkomplex EI. als „weit überwiegend wahrscheinlich“ und im Tatkomplex OX. als „überwiegend wahrscheinlich“ eingeschätzt. Dass es sich bei dem weiteren Täter im Tatkomplex EI. um den anderweitig Verfolgten I. handelt, hält er ebenfalls für „weit überwiegend wahrscheinlich“. Die Sachverständige Dr. YK. hat die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter im Tatkomplex GH. handelt, als „wahrscheinlich“, im Tatkomplex EI. als „eher wahrscheinlich“ und im Tatkomplex OX. als „wahrscheinlich“ eingeschätzt. Dass es sich bei dem weiteren Täter im Tatkomplex EI. um den anderweitig Verfolgten I. handelt, hält sie für „(sehr) wahrscheinlich“. In dem von der Sachverständigen Dr. YK. zusätzlich vorgenommenen direkten Vergleich von extrahierten Screenshots aus dem ihr vorliegenden Videomaterial, die den jeweiligen Täter in allen EGs sowie den Angeklagten jeweils in einer ähnlich eingenommenen Körperhaltung zeigen, drängt sich die Ähnlichkeit der Personen, insbesondere des Körperbaus und seiner Proportionen des Körperbaus, für die Kammer schließlich geradezu auf.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass hingegen keiner der Zeugen vor Ort anhand der von ihnen abgegebenen Täterbeschreibungen den Angeklagten als Täter identifizieren oder eine qualifizierte Personenbeschreibung, insbesondere hinsichtlich Größe und Alter, abgeben konnte. Dies ist vor dem Hintergrund der entsprechend der Erfahrung der Kammer ohnehin gegebenen Schwierigkeit von Zeugen, konkrete Täterbeschreibungen abzugeben, noch dazu bei maskierten bzw. verkleideten Tätern in komplex dynamischen Geschehenen, im Hinblick auf den Beweiswert der vorgenannten Indizien aber unschädlich.
7.
Zu den in den einzelnen Tatkomplexen aufgezeigten Indizien fügen sich weitere Indizien. Im Tatkomplex EG M. genügt aufgrund der wesentlich geringeren Indizienlage das sich hier ergebende Bild indes nicht, um die Kammer zweifelsfrei von der Beteiligung des Angeklagten auch bei diesem Raubüberfall zu überzeugen, obschon sich auch hier deutliche Parallelen ergeben.
a) Die Kammer geht davon aus, dass die Taten aufgrund des stets gleichlaufenden „modus operandi“ von den gleichen Tätern begangen wurden, was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten in den Tatkomplexen OX., EI. und GH. darstellt. Im Rahmen sämtlicher Taten verwendeten der bzw. die Täter stets zwei Fahrzeuge, zunächst ein stark motorisiertes Tatfahrzeug (Audi A6, Audi A8, BMW 3 Kombi), das nach kurzer Flucht in der Nähe des Tatortes abgestellt und zum Zwecke der Spurenvernichtung in Brand gesetzt wurde. Von dort aus trat man die weitere Flucht mit unauffälligen Fluchtfahrzeugen (Opel Combo, VW Caddy) an. Bei allen Überfällen trug der Täter weiße Handschuhe, ein Base-Cap und Sonnenbrille. In den Tatkomplexen OX. und EI. trugen die ausführenden Täter zusätzlich dunkle Gummistiefel. Hinzu kommen die deutlichen Überschneidungen im Hinblick auf die verwendeten Waffen. Sowohl im Tatkomplex OX. als auch im Tatkomplex EI. verwendete der Täter eine Langwaffe, die auf dieselbe Weise - mit dem Trageriemen hängend über der rechten Schulter am langen Arm - geführt wurde. Im Tatkomplex EI. handelte es sich eindeutig um eine solche des Typs AK 47, naheliegend dieselbe Waffe, die nach erfolgter Schussabgabe am Flughafen F.-V. mit dem Tatfahrzeug verbrannt wurde. Im Tatkomplex GH. schoss der Täter mit einem Revolver des Typs Taurus Brazil, .357 Magnum; ein Revolver des identischen Typs war ein Jahr zuvor im Rahmen des Überfalls in M. dem Geldtransporteur, dem Zeugen WR., vom dortigen Täter entwendet worden. Die Kammer vermochte zwar hier die Täterschaft des Angeklagten nicht festzustellen, aufgrund der auffälligen Verbindungen geht sie gleichwohl davon aus, dass der Angeklagte auch dort jedenfalls im weiteren Dunstkreis des den Überfall unmittelbar ausführenden Täters mit involviert war.
b) Ein weiteres Indiz sieht die Kammer auch in den Verbindungen des Angeklagten zu relevanten Personen, die im Zusammenhang mit den bei den Überfällen eingesetzten Fahrzeugen stehen.
aa) So sind sich der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte I., der ausweislich der dargestellten Beweismittel sowohl den Opel Combo und den Citroen Jumpy im Tatkomplex EI. anmietete als auch seinen eigenen VW Caddy im Tatkomplex EG M. zur Verfügung stellte, seit Jahren über ST. OL. bekannt, die sowohl mit dem anderweitig Verfolgten I. befreundet als auch eine jahrelange Wegbegleiterin des Angeklagten war, der auch einige Zeit bei ihr gelebt hatte. Die Kammer ist hiervon aufgrund der Bekundungen der niederländischen Polizeibeamten, der Zeugen NQ. und HY., die detailliert von der Vernehmung der ST. OL. berichteten, der Tatsache, dass der Angeklagte sich in der Vergangenheit auch länger in den Niederlanden aufgehalten hatte sowie der Inaugenscheinnahme von auf der beschlagnahmten Festplatte des anderweitig Verfolgten I. befindlichen Lichtbilder - wohl aus einem gemeinsamen Urlaub im Jahr 2014 - überzeugt. Eines der Bilder zeigt OL., die sich selbst fotografiert, im Hintergrund sitzt der Angeklagte. Auf einem weiteren Foto sind I. und OL. abgebildet, die sich selbst fotografieren. I. trägt darauf den Sonnenhut, den OL. auf dem vorgenannten Bild trug. Auf der Festplatte des I. konnte zudem ein weiteres Foto aufgefunden werden, das den Angeklagten mit einem Cowboyhut bekleidet auf der Rückbank eines Fahrzeuges zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs.1 S. 2 StPO auf die Lichtbilder Bl. 12 bis 15 des Auswerteberichts vom 27.05.2021 (EI. SB Datenträger/Auswertung I..pdf) verwiesen. Schließlich hat der Angeklagte in seinem letzten Wort selbst zu bedenken gegeben, dass eine der wenigen Erkenntnisse dieses Verfahren sei, dass er den anderweitig Verfolgten I. kenne, was seine DNA-Spur im Audi A8 des Zeugen PX., der im Tatkomplex GH. als Tatfahrzeug eingesetzt wurde, erkläre.
bb) Auch die in der Hauptverhandlung abgehörte, im Wege der Innenraumüberwachung gewonnene Audio-Aufzeichnung der - auf niedrigem Sprachniveau - in englischer Sprache geführten Unterhaltung zwischen I. und PX. im VW Polo des PX. bestätigt der Kammer die persönliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten I.. Am 16.02.2021 stieg der anderweitig Verfolgte I. in das Fahrzeug des PX. ein, nachdem dieser über einen längeren Zeitraum hinweg von dem niederländischen Polizeibeamten NQ. befragt worden war, welcher hierzu umfassend vor der Kammer bekundet hat. Nach Ausführungen des Zeugen NQ. sei dem PX. unter anderem auch mitgeteilt worden, dass eine DNA-Spur des Angeklagten an seinem (PX.s) Fahrzeug der Marke Audi A8 gefunden worden sei, nachdem dieses bei einem Raubüberfall zum Einsatz gekommen sei. Das überwachte Gespräch hat die Kammer in der Hauptverhandlung durch Abhören in Augenschein genommen. Dabei unterhielten sich der anderweitig Verfolgte I. und der PX. über die polizeilichen Maßnahmen und den Angeklagten A.. So fragte PX. den gesondert Verfolgten I. unter anderem, wie man sie beobachtet habe und berichtete, dass die Ermittlungsbehörden „seine“ (A.s) DNA gefunden hätten. „Er“ (A.) müsse aus Holland verschwinden. ”Die” (Polizei) wüssten besser als “er” selbst, wo er sich gerade aufhalte. Nachdem der I. sagte, wenn „sie“ seine DNA hätten, dann wüssten „sie“ auch, wer „er“ sei, antwortete PX. mit „OZ.“. „Die“ hätten ihm gesagt, es sei A.. Weiterhin erkundigte er sich, ob I. die Kleidung von da, “als er mit ihm zusammen gewesen sei”, komplett verbrannt habe. I. bejahte dies, was PX. mit „sehr gut“ kommentierte. Auch dieses Gespräch verdeutlicht, dass der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte I. über die zuvor dargestellten Verbindungen nicht nur bekannt sind; I. und PX. hatten sogar Kenntnis von den unter Beteiligung des Angeklagten A. begangenen Überfällen.
cc) Über ST. OL. ist dem Angeklagten auch QJ. DH., Eigentümer des im Tatkomplex EI. eingesetzten Audi A6, bekannt. Wie bereits unter C) II. 2. b) aa) ausgeführt, hatte der Angeklagte gemeinsam mit DH. und OL. den Audi A6 auch einmal testweise gefahren.
Schließlich besteht über den gesondert Verfolgten I. auch eine Verbindung des Angeklagten zu BZ. PX., dem Eigentümer des im Tatkomplex GH. eingesetzten Audi A8, der von dem anderweitig Verfolgten I. seinerzeit selbst gegenüber den niederländischen Polizeibehörden als gestohlen gemeldet worden war (C. II: 3. c))
c)
aa) Eine weitere Stütze ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten sieht die Kammer in der Tatsache, dass der zunächst im Rahmen der Ermittlungen kurzzeitig von der Polizei in Q. als Beschuldigter geführte, am 00.00.0000 geborene serbische Staatsangehörige BH. OW. aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. LM. und Dr. YK. als Täter sicher ausgeschlossen werden konnte. OW. hatte sich nach Eröffnung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts bereit erklärt, am 27.11.2019 in den Gewahrsamsräumen der Polizei in Q. von seiner Person und seiner Gangweise Videoaufnahmen fertigen zu lassen, die der Kammer und den Sachverständigen sodann als Vergleichs- und Beurteilungsgrundlage in der Hauptverhandlung zur Verfügung standen, wobei OW. zur Anfertigung der Aufnahmen eine dem Täter der Tat in Q. vergleichbare Bekleidung (weiße Kapuzenjacke, Sonnenbrille) und Schuhwerk (weiße Turnschuhe) angelegt hatte. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 2 StPO auf die Videodaten EI. E-Akte/Fallakte 1 (GH.)/Beiakte GF._OW./Videos_Bilder_Gangbild OW.) verwiesen. Nach Beurteilung des maßgeblichen Bildmaterials, das OW. aus verschiedenen Perspektiven - sowohl laufend als auch gehend - zeigt, hat einerseits Prof. Dr. LM. die ihm vorliegende Videoaufnahme des OW. nach der oben (C. II: 1. d) aa, e) aa)) dargestellten Methode analysiert und als Auffälligkeiten in dessen Gangmuster einen supinierten (nach außen geneigten) Fußaufsatz bei Zirkumduktion (Bogenbewegung) der bogenförmig nach außen gebogenen Unterschenkel und wenig Fußaußenrotation in der Schwungphase festgestellt; Merkmale, die bei dem Angeklagten nicht vorhanden sind. Hinsichtlich der Körperform imponierten ferner die stark hängenden Schultern des OW. (Schulterwinkel zwischen 112,8° und 118,1°), während sich der bei dem Angeklagten vermessene Schulterwinkel zwischen 140,5° bis 146,5° bewegte (siehe dazu unter C.II. 3.a) aa) (4)). Auch insoweit ist eine Identität zwischen dem OW. und dem Täter sicher auszuschließen.
Die Sachverständige Dr. YK. hat nach der oben dargestellten Methode (C. II: 1. d) bb), e) bb)) zudem ausgeführt, dass der ehemalige Tatverdächtige OW. deutliche Abweichungen in den Ausprägungen der Schulterpartie (deutlich rundlich seitlich abfallend, bogenförmig) in Abgrenzung zu einer eher geraden und balkenartigen Schulterpartie des Täters bzw. des Angeklagten auf den Observationsvideos aufweist. Abweichungen bestünden auch hinsichtlich der Plastizität des Körperstammes und der geringen Breite der Ober- und Unterschenkel im Vergleich zur Extremitätenlänge zzgl. der eher x-beinartigen Formierung der Ober- und Unterschenkelanordnung zueinander. Der Gang stelle sich auffällig mit dem Schlagen bzw. Drehen der Oberschenkel zzgl. der Knie nach innen, zueinander bei der einzelnen Schrittfolge, nach vorn gehend dar. Dies erscheine zwar ähnlich zum Gang des Täters im Tatkomplex GH., der Täter stelle jedoch zusätzlich noch die Fuß- bzw. Schuhspitzen nach außen, was deutlich beim Aufsetzen der Füße links zu sehen sei. Die Nichtidentität zwischen den Tätern auf dem Bildmaterial der jeweiligen Tatorte und dem ehemaligen Tatverdächtigen OW. sei demnach insgesamt „höchstwahrscheinlich“.
Diesem von den Sachverständigen gefundenen Ergebnis kann sich die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließen. Auch nach dem eigenen Eindruck der Kammer, die diese aus der Inaugenscheinnahme des maßgeblichen Bildmaterials gewonnen hat, zeigen sich gerade in der Aufsatzphase des Fußes deutliche Abweichungen zu der Art der Fortbewegung des OW. und des aufgenommenen Täters bzw. des observierten Angeklagten. Zwar weist die Gangart der Personen insoweit eine Gemeinsamkeit auf, als bei diesen ein ausgeprägter x-beiniger Gang auffällt. Allerdings ist die vor dem Aufsetzen des Fußes bei OW. feststellbare Rotation des Fußes von außen nach innen in einer Art und Weise so deutlich ausgeprägt, dass diese keinerlei Gemeinsamkeiten mit dem Gangbild des Angeklagten oder des Täters der Tat in XD. aufweist, da eine derart ausgeprägte Rotation ebenso wie die bogenförmigen Unterschenkel dort gerade nicht festzustellen ist.
bb) Auch schließt die Kammer aus, dass es sich bei den Tätern des während der laufenden Hauptverhandlung am 22.07.2022 in F.-HT. stattgefundenen bewaffneten Überfalls auf einen Geldtransporter der Firma GI. um die tatsächlichen Täter der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Taten handelt. Der Überfall, dessen Hergang in Teilen gefilmt werden konnte und den öffentlichen Medien zu entnehmen war, unterschied sich grundlegend von den hier gegenständlichen Taten. Dies ergibt sich für die Kammer aus den allgemeinzugänglichen Presseberichterstattungen.
So waren an dem Raubüberfall in F.-HT. vier bis fünf Täter beteiligt, wohingegen es im hiesigen Verfahren jeweils maximal zwei Täter waren. Der Überfall geschah im öffentlichen Verkehrsraum, während sich der Geldtransporter auf einer Fahrt befand und die Geldboten sich darin aufhielten, wohingegen sich die Transporter im hiesigen Verfahren jeweils in geparkter Position auf den Kundenparkplätzen befanden, während die Geldübergabe an die Kunden vorgenommen wurde und sich jeweils mindestens ein Geldbote außerhalb des Transporters aufhielt. Zudem wurde bei der Tat in F.-HT. von den Tätern unmittelbar und intensiv auf den Geldtransporter geschossen, wohingegen die Geldboten im hiesigen Verfahren jeweils zunächst bedroht wurden, wobei es in zwei Fällen zu einer Schussabgabe auf einen Geldboten erst im weiteren Verlauf kam. Ferner befanden sich im Fall F.-HT. auf Täterseite zwei Fahrzeuge unmittelbar vor Ort, wovon eines als Fluchtfahrzeug benutzt wurde, während das andere vor Ort in Brand gesetzt wurde, wohingegen die Täter im hiesigen Verfahren jeweils mit einem Tatfahrzeug zu dem an einem anderen Ort abgestellten Fluchtfahrzeug gefahren sind und das zuvor verwendete Tatfahrzeug erst an dessen Abstellort angezündet haben.
cc) Die Kammer schließt auch aus, dass der in den Tatkomplexen EI. und OX. betroffene Geldtransporteuer K. an den Taten beteiligt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür haben sich für die Kammer bis auf seine - als Zufälligkeit anzusehende - Anwesenheit bei zweien der Raubüberfälle zu keinem Zeitpunkt ergeben. Dass der Geldtransporteuer Y. das Geldtransportfahrzeug abweichend von den Vorgaben am Tag des Überfalls im Tatkomplex OX. parkte, was ihm der Zeuge K. an diesem Tag ausdrücklich nahegelegt hatte, ließ sich plausibel dadurch erklären, dass der vorgesehene Haltepunkt besetzt war.
e) Schließlich ergeben sich aus den verschiedenen Größenbewertungen sowohl durch den Sachverständigen Dr. FG. des hessischen Landeskriminalamts für den Tatkomplex GH. als auch durch die anthropologische Sachverständige Dr. YK. für die Tatkomplexe EI., GH. und OX. zu den auf den Tatvideos abgebildeten Tätern jedenfalls keine Ausschlusskriterien für eine Täterschaft des Angeklagten. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass sich nach den Berechnungen der Sachverständigen eine relativ weite Spanne bei der Bestimmung der Körpergröße der agierenden Personen ergab; beide Sachverständige haben auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine konkrete Aussage zur Größe des Täters über diese Spanne hinaus nicht zu treffen sei. Gleichwohl liegt die tatsächliche Größe des Angeklagten innerhalb des von den Sachverständigen aufgezeigten Bereichs, sodass insoweit jedenfalls kein Ausschlusskriterium gegeben ist, worin die Kammer eine weitere Bestätigung ihrer dargelegten Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten sieht. So hat der Sachverständige Dr. FG. am 28. Hauptverhandlungstag ausgeführt, dass sich ihm anhand von acht Messungen bei acht unterschiedlichen Einzelbildern mittels einer Software zur Tätergrößenbestimmung und Einsatzes eines Dummys ein Mittelwert von 185 cm +/- 3,5 cm ergeben hätte, wobei sich Einzelwerte von 182,8 cm bis 188,9 cm ergeben hätten. Einschränkend zu beachten sei dabei aber zum einen, dass Messungen vom Fußpunkt bis zur Oberkante der Person durchgeführt worden seien, mithin Schuhwerk, Haar und Kopfbedeckung beinhalteten und eine individuelle natürliche Körperschrumpfung während des Tages von bis zu 1,5 cm zu berücksichtigen sei. Die Sachverständige Dr. YK. hat hierzu bemerkt, dass im Rahmen der Messungen des Sachverständigen Dr. FG. unter Einsetzung eines Dummys insgesamt Maximalwerte markiert wurden, sodass die mittlere Größe von 185 cm letztlich nur einen Näherungswert darstellen könne.
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung folgt, war demnach zwar keine konkrete zur Identifizierung geeignete Größenbestimmung der Täter möglich. Die Körpergröße des Angeklagten von ca. 179 cm, die sich aus der erkennungsdienstlichen Nachbehandlung des Angeklagten vom 17.02.2022 ergibt und gemeinsam mit der Sachverständigen Dr. YK. in Augenschein genommen wurde sowie nach eigenen Angaben des Angeklagten, liegt jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Messungen des Sachverständigen Dr. FG. und die Erläuterungen der Sachverständigen Dr. YK. unter Einbeziehungen von Kleidung und Schuhwerk zustande gekommen sind, im Rahmen der ermittelten Werte.
8.
Bestätigt wird die bereits gewonnene Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten schließlich durch die Aussage des Zeugen YA. VY.. Dieser hatte im Rahmen eines vor dem Landgericht Kleve gegen ihn geführten Verfahrens wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Az.:110 KLs-204 Js 113/21-18/21) über seinen Anwalt, Rechtsanwalt FD., Kontakt zu der hiesigen Staatsanwaltschaft gesucht, um Angaben über Äußerungen, die der Angeklagte A. ihm gegenüber während der gemeinsamen Inhaftierung in Haus 4 der JVA F. Anfang 2022 getätigt haben soll, zu machen. Der Zeuge VY. ist zunächst am 07.06.2022 durch die Staatsanwaltschaft in Köln und sodann in der Hauptverhandlung vor der Kammer an mehreren Hauptverhandlungstagen befragt worden. Der Zeuge hat im Wesentlichen Folgendes bekundet:
Er sei in der Zeit ab Januar 2022 bis zu seiner aus Zeugenschutzgründen am 09.05.2022 erfolgten Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt im Hochsicherheitstrakt (Haus 4) der Justizvollzugsanstalt F. zusammen mit dem Angeklagten A. untergebracht gewesen. Der Angeklagte A. habe im Rahmen regelmäßiger gemeinsamer Freizeit bei Sport, Billard, Tischtennis oder bei gemeinsamer Zeit in der Küche mit ihm gesprochen, man habe gemeinsame Bekannte in den Niederlanden und sei darüber ins Gespräch gekommen. Der Angeklagte A. habe sich dabei schließlich auch zu „seiner Sache“ geäußert. Dabei habe der Angeklagte A. ihm gegenüber folgende Angaben gemacht:
Es würde „alles bis auf eine Sache“ stimmen. Eine Anklage sei schon zusammengebrochen, einen Überfall habe er nicht begangen. Am Flughafen F.-V. hätte er geschossen, er hätte ein Maschinengewehr eingesetzt. Er würde auch auf Frauen und Kinder schießen, wenn es um seine Freiheit ginge. Sie hätten die Beute zu viert teilen müssen, der andere „Mittäter“ von A. würde ebenfalls in F. sitzen. Es ärgere ihn, dass er (A.) - im Gegensatz zu dem anderen Mittäter - diese Sonderbehandlung bekäme, denn A. würde mit dem Hubschrauber geflogen werden, während der Mittäter auf normalem Wege zum Gericht transportiert werde.
Der Zeuge VY. bekundete ferner, A. würde es feiern, dass man ihm nichts nachweisen könne. Nach dessen Äußerungen würde ein Blinder wegen seiner X-Beine sehen, dass er es gewesen sei. Das Gutachten hierzu würde aber nicht wirken. Bei dem Gutachten zur Sicherungsverwahrung sei er ohne seine Mitwirkung hieran bereits „drei Punkte vor SV“. Er gehe davon aus, dass er freigesprochen werde und würde sich schon auf die Entschädigung freuen. Er wisse aber nicht mehr, wohin er noch gehen solle, er habe keine Lust mehr, neue Sprachen zu lernen, hätte inzwischen mehr als sechs Identitäten, es würde aber immer schwieriger werden, in ein anderes Land zu gehen, wegen der Fingerabdrücke. Er genieße es auch, dass die Behörden sieben Jahre lang nicht gewusst hätten, wo er gewesen sei.
Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft und den Zeugen VY. für glaubwürdig. Seine Angaben sind in sich stimmig und widerspruchsfrei, auch nach Vernehmung und Befragung des Zeugen an insgesamt sieben Hauptverhandlungstagen über einen Zeitraum vom 10 Monaten hinweg ist er durchgängig bei seinen Angaben geblieben. Er hat diese immer wieder bestätigt und sich trotz eingehender, sich über mehrere Hauptverhandlungstage erstreckender Befragung durch die Kammer und die Verteidiger des Angeklagten und des anderweitig Verfolgten I. nie in Widersprüche verstrickt. Seine Aussage vor der Kammer glich dabei, auch in den Details, seiner Aussage vor dem vernehmenden Staatsanwalt ZM., den die Kammer ebenfalls zu der Aussage des Zeugen VY. am 40. Hauptverhandlungstag vernommen hat.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge tatsächlich mit dem Angeklagten gesprochen und der Angeklagte ihm gegenüber die konkreten Angaben getätigt hat. Der Zeuge und der Angeklagte A. hatten die Möglichkeit, die Gespräche miteinander zu führen. Der Zeuge VY. war vom 10.01.2022 bis zum 09.05.2022 in Haus 4 der JVA F. inhaftiert, wo auch der Angeklagte zu dieser Zeit untergebracht war. Dies ergibt sich für die Kammer aus den in Augenschein genommenen und ergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten „Übersichten der Freizeitmaßnahmen Haus 4“, aus denen sich des Weiteren ergibt, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen VY. in mehreren Fällen die Möglichkeit zu Kontakten bei verschiedenen Freizeitmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt gegeben hat. Ferner haben die Zeugen BY. und MG., die während der Inhaftierung des Angeklagten und des Zeugen VY. in Haus 4 der Justizvollzugsanstalt F. dort als Justizvollzugsbeamte tätig waren, zu diesem Umstand bekunden können. Die Zeugen konnten zwar keine detaillierten und auf konkrete Daten und Zeiträume bezogenen Angaben über ein Zusammentreffen des Angeklagten mit dem Zeugen VY. machen; gleichwohl ergab sich aus beiden Aussagen, dass der Angeklagte und der Zeuge VY. regelmäßig die Möglichkeit hatten, in Hobbyraum, Küche und Hofgang miteinander zu sprechen und diese Möglichkeit ausweislich der Freizeitübersichten auch tatsächlich an mehreren Tagen bestanden habe. Gerade auch die auf eine Frage des Sachverständigen EB.-GG. erfolgten Angaben des Zeugen VY., A. habe sich zur Qualität der Billardtische geäußert und erwähnt, dass er während seines Aufenthalts in Südamerika eigene besessen habe, ist derart originell, dass die Kammer von tatsächlich stattgefundenen Gesprächen ausgeht.
Die Kammer hält die Aussage des Zeugen VY. auch deshalb für glaubhaft, weil er nicht nur isoliert von Äußerungen des Angeklagten zum hiesigen Verfahrensgegenstand berichtete, sondern auch von Äußerungen des Angeklagten darüber hinaus, die bisweilen Täterwissen in anderen Bereichen offenbarten. Unter anderem habe A. davon berichtet, vor Jahren einen Waffenladen in Belgien ausgeraubt zu haben. Darüber hinaus sei man in der Planung gewesen, die (…), „Frau QH.“ zu entführen, wozu man bereits eine Wohnung in der Schweiz angemietet habe. Von dem Plan, die (…), „„Zitat wurde entfernt““ (…), zu entführen, habe man hingegen abgesehen, da sich mit der Entführung von „Frau QH.“ unter weniger Aufwand gleichsam hohe Summen erzielen lassen könnten. Er (A.) habe den Zeugen gefragt, ob er auch den Bericht über die Frau auf XW. oder GK. gesehen habe.
Die bei dem damaligen Mitbewohner Z. E. aufgefundenen 9.000 € Bargeld und vier Blöcke Haschisch - über diesen Fund im Rahmen der Festnahme des Angeklagten A. hatte die Zeugin HY. im Rahmen ihrer Vernehmung berichtet - seien von ihm gewesen, der Mitbewohner hätte dies für ihn (A.) auf sich genommen.
Schließlich habe der Angeklagte A. auch Angaben zur seinerzeitigen Entführung des Herrn GZ. gemacht und dabei insbesondere geschildert, dass dieser ein eigenes Haus für seine Bücher nahe seines Anwesens gehabt hätte, zu dem er abends immer hingegangen sei, um zu lesen. Auch Angaben zu seiner Zeit in Südamerika habe er gemacht, sowohl zu seinem dortigen Leben zunächst in Freiheit als auch dann zu den dortigen Haftumständen nach seiner Verhaftung in Argentinien. A. habe im Hafthaus 4 die Möglichkeit gehabt, über ein Handy des Inhaftierten MM. Kontakt zur Außenwelt zu halten, darüber Dinge geregelt, u.a. Kontakt zu seiner über 80-jährigen Mutter zu pflegen.
Sämtliche dieser Äußerungen stellen sich als derart farbreich und originell für die Kammer dar, dass sie keinen Anlass hatte, an ihnen zu zweifeln. Sie sind zudem geprägt von Details, die mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Insbesondere die Beschreibung eines Lesehauses des damaligen Entführten GZ. offenbart detailliertes Täterwissen. Dieser Umstand findet allein in den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 Erwähnung und konnte dem Zeugen VY. nicht aus eigenem Wissen bekannt gewesen sein.
Die Ausführungen zu einem Überfall auf einen Waffenladen in Belgien und die Mitnutzung eines Handys des Mitgefangenen MM., bei dem tatsächlich ein Mobiltelefon sichergestellt und beschlagnahmt werden konnte, betreffen Details, die ebenfalls nicht allgemein bekannt sind und können nur vom Angeklagten selbst dem Zeugen berichtet worden sein.
Gleiches gilt für den Geld- und Drogenfund bei Z. E.. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der ausschließlich in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln, dort in dem im Wege der Rechtshilfe angefertigten Durchsuchungsbericht vom 23.02.2021, Erwähnung finden. Kenntnis über diesen Fund hätte der Zeuge VY. - außer von dem Angeklagten selbst - nur durch Einblick in die Ermittlungsakte gewinnen können, die ihm aber tatsächlich nicht zur Verfügung stand.
Die Kammer hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Auch vor dem Hintergrund des vom Zeugen selbst eingeräumten, in der Vergangenheit vorliegenden Drogenkonsums hatte die Kammer keinen Anlass, an seiner Wahrnehmungsfähigkeit zu zweifeln. Der Zeuge hat selbst hierüber frei berichtet, sein Verhalten und seine Aussagetätigkeit haben zu keinem Zeitpunkt Anlass zu der Annahme gegeben, der Zeuge stünde im Rahmen seiner Vernehmung unter dem Einfluss von Substanzen und sei nicht in der Lage, eine Aussage zu tätigen. Der Detailreichtum seiner Aussage und die wiederholte widerspruchsfreie Wiedergabe von Einzelheiten stehen auch einem die Wahrnehmung einschränkenden Substanzeinfluss während seiner Inhaftierung in Haus 4 entgegen.
Aus dem strafrechtlichen Vorleben des Zeugen lassen sich ebenfalls keine Kriterien gegen seine Glaubwürdigkeit ableiten. Der Zeuge VY. ist bis zu seiner Festnahme - neben einigen Verkehrsdelikten - wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte, Erpressung und Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aussagedelikte sind von ihm bislang nicht begangen worden.
Schließlich glaubt die Kammer dem Zeugen, dass er seine den Angeklagten A. schwer belastende Aussage vorrangig in der Annahme getätigt hat, im Zeugenschutzprogramm umfassend hierzu berichten zu müssen. Im Rahmen des gegen ihn vor dem Landgericht Kleve geführten Verfahrens hatte der Zeuge VY. unmittelbar nach seiner Verhaftung am 09.12.2021 darum gebeten, in den Zeugenschutz aufgenommen zu werden, um sich und seine Familie schützen zu können, da er in diesem Verfahren umfangreiche Angaben zu den Tatbeteiligten und den Hintermännern gemacht hatte. Bestätigung fanden die diesbezüglichen Angaben des Zeugen durch die Aussagen des die Ermittlungen im Klever Strafverfahren führenden Staatsanwalts YC., der im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer ausführte, dass die Bedrohungslage für den Zeugen VY. aus polizeilichen Überwachungsmaßnahmen bekannt gewesen sei, denn nach Sicherstellung der Betäubungsmittel im Klever Verfahren sei bei den Hintermännern direkt die Frage der Verantwortlichkeit aufgekommen. Es seien gezielt Drohungen gegen den Zeugen VY. ausgesprochen und Repressalien angedroht worden. In der Vergangenheit sei es zu Tötungsdelikten gekommen, wovon auch VY. selbst gewusst haben soll. Auf Bitten des Zeugen VY. sei der Zeugenschutz eingebunden worden, schließlich sei der Zeuge offiziell in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden. Der Zeuge VY. habe sodann umfassend in Bezug auf das Klever Ermittlungsverfahren ausgesagt. Von sich aus habe er das Auffinden einer größeren Menge Heroins in Aussicht gestellt, Angaben zu einem weiteren Drogentransport und anderen Beteiligten, insbesondere den Hintermännern gemacht.
Zusagen oder konkrete Zusicherungen einer milderen Strafe, die den Zeugen zu seiner Aussage gegen den Angeklagten verleitet haben könnten, sind dem Zeugen VY. seitens der Behörden nicht gemacht worden. Dies hat sowohl der Zeuge VY. wiederholt so angegeben, es wurde ferner durch die Zeugen Staatsanwalt ZM. und Staatsanwalt YC. bestätigt. So vermochte Staatsanwalt ZM. zu bekunden, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Köln keinerlei Absprachen getroffen worden seien, er sich ansonsten auf die Vernehmung des Zeugen gar nicht eingelassen hätte, was die Kammer für glaubhaft erachtet. Staatsanwalt YC. bestätigte für das von der Staatsanwaltschaft Kleve geführte Verfahren, dass auch von dort aus keine Zusicherungen abgegeben worden seien. Auf die Angaben des Zeugen, er erhoffe sich durch seine Aussage einen Freispruch oder eine Bewährungsstrafe, sei er vielmehr noch einmal ausdrücklich darüber belehrt worden, dass ihm keine Zusicherungen gemacht würden und solche auch aus Rechtsgründen nicht gemacht werden könnten. Auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Landgericht Kleve habe es ebenfalls keine Absprachen i.S.d. § 257c StPO gegeben. Allein die Hoffnung des Zeugen, durch seine Aussage möglicherweise Strafmilderung(en) im eigenen Verfahren zu erlangen („Ich hoffe, dass ein Staatsanwalt mal ein gutes Wort für mich einlegt.“), ist legitim und steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen.
Inzwischen ist der Zeuge VY. vom Landgericht Kleve am 15.11.2022 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - unter Anwendung des § 31 BtMG - zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Seine Aussage im hiesigen Verfahren hat das Landgericht Kleve (lediglich) im Rahmen einer Gesamtschau in die Strafzumessung mit einfließen lassen. Nach Angaben des hierzu vernommenen Staatsanwalts YC. hat der Zeuge VY. vielmehr auch in seinem Verfahren vor dem Landgericht Kleve umfassende Angaben gemacht, die nicht nur zur Verurteilung der Mittäter, sondern auch zur Ermittlung der Hintermänner, dem Fund der Tatwaffen in einem Kanal in den Niederlanden, dem Fund von 10 kg Heroin in einem „Bunker“ sowie der Aufdeckung einer weiteren Tat geführt und die Einleitung einer Vielzahl weiterer Ermittlungsverfahren initiiert haben, die bereits zu Verurteilungen geführt haben, was die Kammer als zusätzliches Glaubwürdigkeitskriterium wertet. Auch die Ausführungen des Zeugen YC., der sich über mehrere Verhandlungstage einer intensiven Befragung ausgesetzt hatte und detailreich von den zahlreichen durch die Aussage des Zeugen VY. angestoßenen Verfahren berichten konnte, erachtet die Kammer als glaubhaft.
Die Kammer ist sich im Klaren darüber, dass die Aussage des Zeugen VY. schon deshalb besonders sorgfältiger und kritischer Würdigung bedarf, da sich der Zeuge hiervon unmittelbar eigene Vorteile - nämlich die einer erheblichen Strafmilderung betreffend die ihn vor dem Landgericht Kleve zu erwartenden (Höchst-) Strafe - versprochen hat. Allerdings hat der Zeuge diese Aussagemotivation von Beginn an unumwunden eingeräumt. Für die Kammer hat sich daher insgesamt der Eindruck ergeben, dass der Zeuge nach Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm ernsthaft gewillt war, „reinen Tisch“ zu machen und sein Leben künftig in eine andere Bahn zu lenken. Hinzu kommt, dass der - anwaltlich beratene - Zeuge durch eine den Angeklagten A. belastende Aussage vor der Kammer keine erhebliche Milderung seiner vor dem Landgericht Kleve zu erwartenden Strafe bewirken konnte. Denn weder lagen die Voraussetzungen des § 31 BtMG bei der hier abgegebenen Aussage vor noch konnte dem Zeugen VY. die Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB zugutekommen, da schon seine Aussage vor der Staatsanwaltschaft Köln zeitlich nach dem Eröffnungsbeschluss vom 19.05.2022 im Klever Strafverfahren lag (§ 46b Abs. 3 StGB). Überschießender Belastungseifer ist bei dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt zutage getreten. Da der Zeuge ausschließlich über Gespräche mit dem Angeklagten berichtet hatte, bei denen keine weitere Person zugegen war, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, die Äußerungen des Angeklagten A. weiter aufzubauschen. Stattdessen berichtete er von nur drei Taten, an denen der Angeklagte A. beteiligt gewesen sei.
Die von dem Zeugen VY. bestrittene Behauptung des Angeklagten A., der Zeuge habe während seiner Haftzeit von einem Mitinhaftierten, dem Zeugen XG., fortlaufend das Betäubungsmittel Subutex erhalten, weshalb es sich bei dem Zeugen VY. um einen unglaubwürdigen „Scheiß-Junkie“ handele, hat sich nicht nachweisen lassen. Die Kammer hat hierzu den Zeugen XG. vernommen, der seine Ladung als Zeuge mit einem an die Kammer gerichteten Schreiben erwirkt hat, in welchem er vorgab, ebenfalls Angaben über eine Tatbeteiligung des Angeklagten A. an den hier abgeurteilten Taten machen zu können. Bei seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge allerdings eingeräumt, selbst insoweit gelogen zu haben, da er nur demonstrieren wollte, wie einfach dies sei und er überdies einmal bei einer Aussage vor dem Landgericht aus seiner „Einzelhaft“ gewollt habe. Seiner anschließenden Aussage, bei A. handele es sich um einen „unschuldigen Ehrenmann“ und VY. habe von ihm Subutex bezogen, konnte die Kammer aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen XG. nicht folgen.
Unter zusammenfassender Würdigung des Inhalts der von dem Zeugen VY. gemachten Angaben, die über einen längeren Zeitraum eine hohe Aussagekonstanz aufwiesen, und des aufgrund seiner zahlreichen Vernehmungen vor der Kammer hinterlassenen persönlichen Eindrucks des Zeugen, der zudem ernsthaft bemüht war, die an ihn durch die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm gestellten Anforderungen an umfassenden Angaben zu erfüllen, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Angaben des Zeugen VY. in Gänze erlebnisbasiert und damit wahr sind.
9.
Zusammenfassend ergeben sich damit eine überwältigend große Anzahl und Vielfalt von Indizien, die für die Kammer allein den Schluss zulassen, dass der Angeklagte der von den jeweiligen Überwachungskameras erfasste Täter in den Tatkomplexen OX., EI. und GH. ist. Neben den dargestellten Identifikationsmöglichkeiten aufgrund von Bewegungsanalysen durch den Sachverständigen Prof. Dr. LM. und morphologischer Begutachtung durch die Sachverständige Dr. YK. sowie anhand des aufgefundenen DNA-Materials im Tatkomplex GH. ergibt sich eine so große Menge an Überschneidungen und Auffälligkeiten, dass sie nicht mehr mit bloßen Zufälligkeiten erklärbar sind. So hat der Angeklagte im Tatkomplex EI. zum Audi A6 über den ihm über die Zeugin OL., die im Übrigen auch dem anderweitig Verfolgten I. bekannt ist, bekannten Zeugen DH. und zum Opel Combo sowie zum Citroen Jumpy über den ihm ebenfalls bekannten und anderweitig Verfolgten I., der die Fahrzeuge zu den Tat- und Ausbaldowerzeitpunkten jeweils über die niederländische Plattform (…) angemietet hatte, Verbindungen. Im Tatkomplex GH. konnte am Audi A8 eine dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur aufgefunden werden, die einen Kontakt des Angeklagten mit dem Fluchtfahrzeug belegt, den er selbst in seinem letzten Wort bestätigt hat. Zudem bestand erneut über den I., der mit dem Eigentümer des Audi A8, dem Zeugen PX., bekannt ist und mit ihm zeitweise auch zusammenlebte, auch eine mittelbare Verbindung zu dem Fahrzeug. Auffällig fügt sich dazu, dass auch der im Tatkomplex OX. genutzte BMW in den Niederlanden gestohlen worden war. Parallelen zwischen den Taten zeigen sich zudem deutlich in dem stets gleichlaufenden „modus operandi“. Dieser zeigt sich auch bei der Tat in M.. Die Kammer vermochte zwar hier insbesondere aufgrund fehlenden Videomaterials den Angeklagten nicht als Täter zu identifizieren. Auch hier ergaben sich indes auffällige Verknüpfungen zu den Fahrzeugen. Der als Tatfahrzeug genutzte VW Tiguan war zuvor in KW. gestohlen worden, wo er im Gewahrsam des Zeugen AP., eines Mieters der CP. VO. stand, die zeitweise den Zeugen RZ., erneut ein Bekannter des Angeklagten, für Hausmeistertätigkeiten sowohl in ihrem Haus in KW. als auch auf ihrer Finca auf BX., der Insel, auf der sich auch der Angeklagte in der Vergangenheit für längere Zeiträume aufgehalten hatte, beschäftige. Bei der Tat in M. wurde zudem dem Geldtransporteur ein Revolver des Typs Taurus Brazil .357 Magnum entwendet; eine Waffe, die der Tatwaffe im Tatkomplex GH. gleicht. Mögliche Alternativtäter, die im Rahmen der Ermittlungen kurzeitig in den Fokus genommen worden waren, konnten von der Kammer als Täter indes ausgeschlossen werden.
III.
OX.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass sich die Tat vom 24.03.2018 in F.-R. wie unter Ziffer B. I. festgestellt ereignet hat.
1.
Die Feststellungen zum Ablauf der Tat vor dem Personaleingang der T.-Filiale, insbesondere zu dem Verhalten des Täters gegenüber dem Geschädigten K., stützt die Kammer maßgeblich auf die Bekundungen des Zeugen Y. sowie auf die Bekundungen des Polizeibeamten KHK NI., gegenüber dem der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zunächst infolge schwerer Erkrankung vernehmungsunfähige Geschädigte K. , der sich schließlich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hatte, im unmittelbaren Anschluss an die Tat ausführliche Angaben gemacht hatte, sowie auf die Angaben der Zeugen KHK SA. und KHK SM., die von den polizeilichen Vernehmungen des Geschädigten K. vom 24.03.2018 und vom 18.05.2018 berichteten.
a) Der Zeuge Y. hat dabei sachlich und - trotz eigener Betroffenheit - ohne erkennbare Belastungstendenzen zu seinen immer noch sehr präsenten Beobachtungen vom Fahrersitz des Geldtransporters, die sich mit den Feststellungen decken, bekundet. Dabei hat er auch mehrfach das eigene innerpsychische Erleben geschildert, wie beispielsweise, dass er anfangs aufgrund der Warnweste gedacht habe, dass es sich bei dem Täter um einen Mitarbeiter der Firma T. handle, der wegen des Abstellorts des Geldtransporters diskutieren wolle. Ebenfalls spricht für wahrheitsgemäße Angaben des Zeugen Y., dass er das Geschehen räumlich sehr gut einordnen konnte und Erinnerungslücken, beispielsweise in Bezug auf das Aussehen des Täters, entsprechend angegeben hat.
b) Hierzu fügen sich die übereinstimmenden und in sich schlüssigen Bekundungen der Polizeibeamten KHK NI., KHK SA. und KHK SM., welche zu den Angaben des Zeugen K. ihnen gegenüber als Zeugen bekundet haben, wobei die Kammer nicht verkennt, dass Aussagen von Zeugen, die allein vom Hörensagen berichten können, eingeschränkter Beweiswert zukommt. Der Zeuge KHK NI., der den subjektiven Teil des Tatortbefundberichts vom 24.03.2018 gefertigt hatte, bekundete detailliert und widerspruchsfrei zu den Angaben des Geschädigten K., die dieser - ersichtlich noch unter dem Eindruck des Geschehens stehend - ihm gegenüber im unmittelbaren Anschluss an die Tat noch am Tatort getätigt hatte. Danach sei der Zeuge K. auf dem Weg zum Transporter von einem Mann angesprochen worden mit den Worten “Geld her, Pistole her“. Er habe dies aber für einen Scherz gehalten und sei zunächst weitergegangen; der Mann habe seiner Forderung mit der Waffe aber Nachdruck verliehen. Der Zeuge habe sodann den Geldkoffer abgestellt, der Mann habe ihn ergriffen und seinen Revolver entrissen. Er habe gesehen, wie der Täter weggelaufen, in den BMW eingestiegen sei und das Auto sich entfernt habe. Die Waffe habe der Zeuge als MP5 beschrieben, er habe in deren Lauf gesehen und keine kreuzförmige Laufsperre erkennen können und deswegen angenommen, dass die Waffe scharf gewesen sei. Er selbst habe einen Revolver getragen, diesen aber aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit nicht geladen.
c) Zudem werden die getroffenen Feststellungen zum Tatablauf durch die Erkennt-nisse aus dem von den Zeugen Y. und K. abgesetzten Notruf unmittelbar nach der Tat, welchen die Kammer durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, bestätigt.
d) Auch der Zeuge FX. bestätigte als Zeuge vom Hörensagen die Angaben des Geschädigten K. zum Tatablauf. So schilderte er glaubhaft, dass er als zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Niederlassungsleiter bei der Firma NG. unmittelbar nach der Tat zur T.-Filiale in F.-R. gefahren sei und der Geschädigte K. ihm gegenüber den Tatablauf geschildert habe. Seine Bekundungen decken sich dabei mit den Angaben des Geschädigten K. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, wenn sie auch - aufgrund des langen Zeitablaufs und der fehlenden eigenen Wahrnehmungen nachvollziehbar - etwas weniger detailreich waren. Für wahrheitsgemäße Angaben sprechen dabei auch seine Bekundungen zu dem aufgelösten, geschockten Zustand der beiden Geldtransporteure bei seinem Eintreffen am Tatort.
e) Des Weiteren haben die Zeugen SX. glaubhaft entsprechend der Feststellungen als Zeugen vom Hörensagen bekundet, was sie im Rahmen eines Telefongesprächs des Geschädigten K. mitgehört haben. So berichtete der Zeuge KQ. SX., dass er das Gespräch des Wachmanns am Handy mitbekommen habe, wonach dieser überfallen und der Täter ihm auch sein Revolver Weihrauch weggenommen worden sei. Auch die Zeugin FV. SX. bekundete zu dem Telefonat. Der Geschädigte K. sei sehr aufgeregt gewesen und habe eine Zigarette nach der anderen geraucht. Sie erinnerte sich auch daran, dass er angab, dass sein Revolver nicht geladen gewesen sei. Die Bekundungen beider Zeugen decken sich mit den Angaben des Geschädigten K. gegenüber KHK NI. und in Rahmen seiner späteren polizeilichen Vernehmung.
f) Dass eine entsprechend den Feststellungen bewaffnete und gekleidete Person am 24.03.2018 um 08:55:32 Uhr mit einem silbernen Koffer in der linken Hand durch die Sommermöbelausstellung lief und in einen ausparkenden BMW auf der Beifahrerseite einstieg, beruht auch auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Überwachungsvideo der Firma T.. Hierzu wurden ergänzend die aus dem Überwachungsvideo separierten Einzelbilder in Augenschein genommen. Sowohl der Videofilm als auch die Einzelbilder belegen insbesondere die festgestellte Bekleidung und Bewaffnung des Täters auf der Flucht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Abbildungen (Bl. 199 bis 201 Hauptakte Fallakte 2 OX.) verwiesen. Aus den Bekundungen des Zeugen IV. geht hervor, dass die Zeit der Videoüberwachungsanlage mit der Echtzeit übereinstimmt.
g) Auch die Bekundungen des Zeugen MH., eines Mitarbeiters von T., waren Grundlage für die Feststellungen der Kammer. Dieser hat seine Beobachtungen im Hinblick auf die Bewaffnung des Täters sowie die Diskussion mit dem Geldboten und die Wegnahme von dessen Waffe und des Geldkoffers durch den Täter sachlich und plausibel wie festgestellt beschrieben. Seine Angaben decken sich dabei mit denen der übrigen Zeugen und den sonstigen Erkenntnissen der Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Videoaufnahmen. Der Zeuge hatte zudem gute Wahrnehmungsmöglichkeiten, da er zur Tatzeit direkt vor dem Personaleingang stand und eine Zigarette rauchte. Er schilderte dabei auch eigene psychische Vorgänge, wie beispielsweise den Umstand, dass es auf ihn alles im ersten Moment sehr surreal gewirkt habe und er deshalb zunächst gedacht habe, dass es sich nicht um einen echten Überfall handele.
h) Die Zeugen SX. haben des Weiteren übereinstimmend und plausibel zu ihren eigenen Wahrnehmungen von der beobachteten Flucht des Täters zu Fuß durch die Sommermöbelausstellung bis zum ausparkenden BMW sowie von dessen übereiltem Wegfahren vom Parkplatz bekundet. Dabei konnten sie sich noch an einige Details in Bezug auf die Kleidung, Maskierung und Statur des Täters erinnern, wobei sie aufgrund des Zeitablaufs auch nachvollziehbare Erinnerungslücken einräumten; dies beispielsweise in Bezug auf die Farbe der Warnweste. Sämtliche Angaben wurden dabei bestätigt und in Details ergänzt durch die Erkenntnisse, die die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen der Überwachungskamera in der Sommermöbelausstellung der betroffenen T. Filiale in F. gewonnen hat.
2.
Die Feststellungen zur Sicherung des Geldkoffers durch ein sog. elektronisches Tragesicherungssystem (ETS) und zu dem dadurch verursachten Auslösen eines Farbrauchsystems sowie eines akustischen Signals im Falle des Loslassens beruhen auf den Angaben des Zeugen FX., welcher als zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Niederlassungsleiter bei der Firma NG. detailliert und sachlich dazu bekundet hat, wie die Geldbehältnisse zum Tatzeitpunkt gesichert waren. Den akustischen Alarm haben zudem die Zeugen SX. und der Zeuge DD. übereinstimmend bestätigt. Alle drei haben dabei plausibel bekundet, erst wegen des akustischen Alarmsignals auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein.
3.
Die Feststellungen zur Bewaffnung des Täters beruhen auf den Angaben der Zeugen Y., DD. und WC. und dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Überwachungsvideo der Firma T.. Danach ergibt sich zweifelsfrei, dass der Täter mit einer Langwaffe bewaffnet war, die von ihrem Aussehen her einem Sturmgewehr des Modells AK-47 entspricht, wie es auch bei der Tat am F.-V.er Flughafen verwendet und dort im ausgebrannten Tatfahrzeug zurückgelassen worden ist. Dass es sich um dieselbe Waffe handelte, ist für die Kammer zwar naheliegend, sie vermochte es gleichwohl nicht positiv festzustellen. Gleiches gilt für die Einordnung des konkreten Waffenmodells.
4.
Die Feststellung zur Höhe der Tatbeute beruht auf der Verlesung des Vermerks des KHK SA. vom 28.03.2018 über ein Telefonat mit Herrn QA., welcher zum Tatzeitpunkt der zuständige Mitarbeiter der geschädigten Firma T. war. In dem Telefonat hatte dieser mitgeteilt, dass sich der Bargeldverlust im Zusammenhang mit dem Überfall vom 24.03.2018 auf 76.175 Euro belaufe. Der Zeuge KHK SA. konnte sich auf Vorhalt auch an dieses Telefonat erinnern und bestätigte die Angaben. Die Höhe der Beute und des Schadens ergibt sich zudem aus der Verlesung des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. TY. vom 23.03.2021, in welchem dieser die abhanden gekommenen Tageseinnahmen sowie den Wert der Pistole des Zeugen K. und des Transportbehälters mit Sicherungsgerät beziffert hat.
Dass die Versicherung der Firma NG. den Schaden ausgeglichen hat, beruht auf den glaubhaften Angaben des verantwortlichen Niederlassungsleiters, des Zeugen FX..
5.
Die örtlichen Gegebenheiten bei T. in F.-R. stehen fest aufgrund der detaillierten Bekundungen des Tatortbeamten KHK TX., welche durch die Inaugenscheinnahme zahlreicher Lichtbilder und Skizzen bestätigt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen (Bl. 29 ff., 222 ff., 248, 294 Hauptakte OX.).
6.
Zu dem Brand des Fluchtfahrzeugs haben die Zeugen CY. und WO. sowie PK RT., PK HI. und KHK RL. sachlich und unvoreingenommen bekundet. Ihre Angaben decken sich dabei vollumfänglich mit den Erkenntnissen der Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom brennenden Fahrzeug sowie derjenigen, die nach Löschung des Brandes aufgenommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der in Augenschein genommenen Lichtbilder wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen (Bl. 56, 72 ff., 128, 164 ff. Hauptakte OX.).
Der Zeuge KHK KG., welcher das Fahrzeug noch am 24.03.2018 auf dem Sicherstellungsgelände in Augenschein genommen hat, hat in seiner Eigenschaft als Brandermittler bei der Polizei darüber hinaus sachlich, in sich schlüssig und umfassend zur Ursache und den Folgen des Brandes am BMW und den dadurch verursachten Beschädigungen bekundet. Seine Angaben werden durch die von ihm angefertigten und von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder vom brandbeschädigten Fahrzeug vollumfänglich bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lichtbilder wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen in der Lichtbildmappe vom 26.08.2019 verwiesen (Bl. 165 ff. Hauptakte OX.). Insbesondere konnte der Zeuge wegen des schnellen Brandverlaufs einen technischen Defekt als Brandursache ausschließen. Das Feuer sei in der Fahrgastzelle gelegt worden, von wo aus es sich schnell im Innenraum des Fahrzeuges ausbreiten und diesen nahezu vollständig zerstören konnte.
7.
Die Verwendung der Kennzeichen XX-XX 0000 an dem zur Flucht benutzten BMW Kombi steht fest aufgrund der Bekundungen des Zeugen MH. und der von diesem angefertigten Notiz auf einem Sparkassenflyer, welcher in Augenschein genommen wurde. Dass sich entsprechende Kennzeichen später an dem brennenden bzw. in dem ausgebrannten BMW in der R.er Straße befanden, beruht auf den Bekundungen der Zeugen RS. und KHK KG., welche durch die Inaugenscheinnahme der von den Kennzeichen angefertigten Lichtbilder bestätigt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65, 168 und 170 Hauptakte OX. verwiesen.
8.
Der Fluchtweg steht fest aufgrund der Bekundungen von KHK SM., welcher de-tailliert zu den Ermittlungsergebnissen bekundet hat.
IV.
EG M.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer ferner fest, dass sich die Tat vom 10.09.2018 in M. TJ. wie unter Ziffer B. II. festgestellt ereignet hat.
1.
Die Feststellungen zum konkreten Tatablauf betreffend den Tatkomplex EG M. stützt die Kammer in erster Linie auf die Bekundungen der Zeugen WR. und LD., die als Geldtransporteure unmittelbar betroffen waren, im Übrigen auf die Aussagen weiterer vor Ort anwesender Zeugen.
Der Zeuge WR. hat detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei zu den Geschehnissen am Tattag bekundet. So bekundete er zunächst, wie er den mit einer Guy-Fawkes-Maske maskierten und bewaffneten Täter - wobei er die Waffe als Kalaschnikow einordnete - erstmals beim Verschließen der Tür in deren Spiegelglasscheibe auf ihn von hinten zulaufend wahrnahm und dieser ihn anschließend unter Vorhalt der Waffe bestimmt aufforderte, sich hinzulegen, ehe er den geladenen Trommelrevolver der Marke Taurus Brazil aus dem Holster des Zeugen entnahm und mit dem Geldkoffer den Tatort verließ. Der Zeuge erinnerte dabei Details, wie das genaue Aussehen der Maske, die er als eine wie aus dem Film „V wie Vendetta“ beschrieb, räumte aber auch offen Erinnerungslücken ein, die vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Tat bereits mehr als vier Jahre zurückliegt und Einzelheiten eines sehr dynamischen Geschehens betroffen waren, erklärbar sind. Trotz eigener ersichtlicher Betroffenheit, die bei dem Zeugen auch darin liegt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Firma GI. in Folge des Vorfalls beendet wurde, war der Zeuge ersichtlich um eine sachliche Aufklärung der Tat bemüht.
Auch der Zeuge LD., der an diesem Tag erstmals gemeinsam mit dem Zeugen WR. die Tour fuhr, vermochte die Geschehnisse, soweit er sie mitbekommen hat, detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei zu bekunden. So hat er insbesondere unmittelbar erklärt, auf die Tat erst aufmerksam geworden zu sein, als sein Kollege schon am Boden gelegen habe, weil er das Fahrtenbuch ausgefüllt habe. Erinnerlich war ihm dabei besonders, wie der Täter die von ihm als Maschinengewehr eingeordnete Waffe auf den Kopf des Kollegen richtete und wie „fix und fertig“ Herr CR. nach der Tat gewesen sei.
Darüber hinaus haben auch die neutralen Zeugen, die Eheleute WF. und der Zeuge JD., welche sich zur Tatzeit auf dem Parkplatz des RM.-Marktes in unmittelbarer Nähe befanden, zu den von ihnen wahrgenommenen Teilen der Geschehnisse bekundet. Ihre Angaben decken sich dabei größtenteils mit den getroffenen Feststellungen. Die Aussagen waren detailreich; insbesondere der Zeuge WF. vermochte zu bekunden, wie er unmittelbar nach Wahrnehmung der Tat aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, um unbedingt das Kennzeichen des Fluchtwagens erfassen zu können, wobei der Täter nur wenige Meter an ihm vorbeilief.
Die Feststellungen beruhen ferner auf den Angaben des KOK QI., der als einer der ersten Polizeibeamten vor Ort war. Die Beschreibung des Tatorts stimmte dabei mit den Erkenntnissen der Kammer aus der Vernehmung des Tatortbeamten sowie mit der Inaugenscheinnahme der bei der Tatortaufnahme angefertigten Lichtbilder überein. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Tatörtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 12 ff. EG M.).
2.
Die Feststellungen zur Höhe der Tatbeute stützt die Kammer zunächst auf die Angaben des Zeugen WR.. Sie ergibt sich ferner aus dem auszugsweise verlesenen und in Augenschein genommenen Lieferschein vom 11.09.2018, der sich zur Stückelung des gelieferten Geldes in Höhe von 86.265 € verhält (Bl. 79 EG M.), und dem Beleg „Gegenwert Wechselgeld“ über eine Wechselgeldhöhe von 3.585,00 € (Bl. 82, EG M.) sowie den ebenfalls auszugsweise verlesenen Überfalls- und Schadensbericht des Cash-Handling-Services über die Gesamthöhe von 89.850 € (Bl. 305 EG M.).
3.
Die Feststellungen zu der bei der Tat verwendeten Waffe stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen WR., K. und WF., die die Waffe als Maschinengewehr beschrieben und zum Teil konkret dem Typ Kalaschnikow zugeordnet haben. Dass der Täter bei Ausführung der Tat eine Waffe des Typs Kalaschnikow auf den Zeugen WR. richtete, stützt die Kammer ferner auf den aufgezeigten Bezug der gegenständlichen Taten untereinander, so ist schließlich beim Tatkomplex EI. ein knappes halbes Jahr später erneut eine Waffe des Typs Kalaschnikow AK-47 verwendet worden, die - nunmehr nach erfolgter Schussabgabe - mitsamt dem Fluchtfahrzeug in Brand gesetzt worden war. Die Feststellungen zu dem bei der Tat dem Zeugen WR. entwendeten Trommelrevolver stützt die Kammer auf die Aussage des Zeugen selbst. Zum konkreten Waffentyp hat auch KHK OY. detaillierte Ausführungen gemacht, der im Zuge seiner Ermittlungen zu sämtlichen Waffen, die im Laufe der Ermittlungen thematisiert wurden, auch Auskünfte zu den bei der Firma GI. verwendeten Waffen eingeholt hat und in Erfahrung bringen konnte, dass die Mitarbeiter der Geldtransportfirma seinerzeit typischerweise mit Revolvern des Hersteller Taurus Brazil .357 Magnum zum Eigenschutz ausgestattet waren.
4.
Die Feststellungen zum Brand des Fluchtfahrzeuges und dessen Anfahrt zum Brandort stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen HO. und WI., denen zunächst in der Nähe des Feldwegs nahe des Sportplatzes M.-SJ. jeweils auffällig schnell fahrend ein schwarzer SUV der Marke VW mit XX-Kennzeichen begegnet war, ehe sie wenig später auf einen Brand des Fahrzeugs aufmerksam wurden. Ihre Angaben decken sich dabei vollumfänglich mit den Erkenntnissen der Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von dem ausgebrannten VW Tiguan, welche nach der Löschung des Brandes aufgenommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der in Augenschein genommenen Lichtbilder wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen (Bl. 306 ff. EG M.). Darüber hinaus hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens den Vermerk der KKA’in XR. vom 24.09.2018 (EG M., Spur 4b, Bl. 2f) eingeführt, woraus sich ergibt, dass die Überwachungskamera der Firma EN. WH. um 13:45 Uhr, kurz nach der Tat, einen VW Tiguan auf dem Weg Richtung Sportplatz aufgezeichnet hat. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass als weiteres Fluchtfahrzeug der VW Caddy des anderweitig Verfolgten I. zum Einsatz kam. Insoweit wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter C. II. 5 b) Bezug genommen.
V.
EI.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tat vom 06.03.2019 am Flughafen F.-V. wie unter Ziffer B. III. festgestellt ereignet hat.
1.
Die Feststellungen zum konkreten Tatablauf betreffend den Tatkomplex EI., insbesondere auch zu dem Verhalten des Täters gegenüber den Zeugen X. und Y. und dem gezielten Schuss auf den Zeugen X. stützt die Kammer in erster Linie auf die Bekundungen dieser beiden Zeugen sowie auf die Erkenntnisse, die sie aus der Inaugenscheinnahme der gesicherten Videos gewonnen hat, wobei lediglich die unmittelbare Schussabgabe durch den Angeklagten durch einen Pfeiler der Überdachung verdeckt wird.
a) Der Zeuge X. hat im Rahmen seiner Einvernahme sehr detailliert zu den Geschehnissen am Tattag bis zu der Schussabgabe durch den Täter auf seine Person bekundet. So hat er - übereinstimmend mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 07.03.2019 - in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert, wie der vermummte und bewaffnete Täter auf ihn zugelaufen sei und ihn sofort aufgefordert habe, sich hinzulegen, er dies allerdings aufgrund seines Hüftschadens nicht unverzüglich habe ausführen können. Die geschilderte Verknüpfung des Schusses mit der vorherigen - wörtlich wiedergegebenen - Aufforderung des Täters, sich hinzulegen, spricht dabei ebenso für wahrheitsgemäße Angaben des Geschädigten X. wie auch der Umstand, dass er sich an ausgefallene Details erinnerte. So hat er beispielsweise zu dem paralysierten Verhalten des Zeugen Y. bekundet, das er wahrgenommen habe und welches der Zeuge Y. und beispielsweise der Zeuge HQ. auch bestätigt haben. Ferner hat er plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass er im Zeitpunkt der Schussabgabe sehr nah bei dem vermummten Täter gestanden habe. Einseitige Belastungstendenzen des Zeugen konnte die Kammer dabei nicht feststellen. Im Gegenteil bestand vielmehr der Eindruck, dass er insgesamt - trotz eigener ersichtlicher Betroffenheit - um eine sachliche Aufklärung der Tat bemüht war. Dabei war es auch insbesondere glaubhaft, dass er zu den Geschehnissen nach dem Schuss keine Bekundungen machen konnte, weil er aufgrund seiner erlittenen Verletzung nichts mehr vom weiteren Tatgeschehen mitbekommen hatte.
b) Der Zeuge Y. konnte sich an etliche Details in Bezug sowohl auf die Schussabgabe als auch auf die sich anschließende Wegnahme der Geldkoffer samt der Geldkassetten erinnern, was die Kammer entsprechend festgestellt hat. Er räumte im Rahmen seiner sachlichen Schilderungen allerdings auch glaubhaft einige Erinnerungslücken ein, insbesondere im Hinblick auf die Aufforderung des vermummten Täters, sich hinzulegen. Er konnte sich allerdings noch besonders gut an die vom Täter unmittelbar nach der Schussabgabe an ihn gerichtete Aufforderung erinnern, den kleinen silbernen Koffer mit dem Auslesegerät von dem Geldkoffer zu nehmen. Dies ist deshalb besonders plausibel, da er sich in diesem Moment selbst durch den Vorhalt der Waffe und der bereits erfolgten Schussabgabe auf seinen Kollegen enorm bedroht gefühlt und um sein Leben gefürchtet hat.
c) Dass eine mit einer Langwaffe bewaffnete und entsprechend den Feststellungen gekleidete Person am 06.03.2019 auf die Geldboten Y. und X. am Terminal 2 zulief, der Zeuge X. kurz drauf zu Boden ging, wobei gemessen an dem abgebildeten Zebrastreifen der Täter nur ca. einen Meter vom Zeugen entfernt stand und der Täter daraufhin zwei Rollkoffer dem rückwärts herbeigefahrenen zweiten Täter übergab, welcher sie entsprechend der Feststellungen im Auto verstaute, steht auch aufgrund des mehrfach zu unterschiedlichen Gelegenheiten durch die Kammer in Augenschein genommen Überwachungsvideos fest. Hierzu wurde ergänzend auch das von dem Zeugen NO. mit seinem Mobiltelefon angefertigte sowie ein weiteres Handyvideo mehrfach ergänzend in Augenschein genommen, auf denen ebenfalls die Bekleidung der Täter sowie zum Teil die Verladung der Rollkoffer in den dunklen Audi bzw. das Einsteigen in den PKW aus anderen Perspektiven zu sehen ist und welche insbesondere die diesbezüglichen Angaben des Zeugen Y. bestätigen.
d) Darüber hinaus haben auch die neutralen Zeugen NO., ZE., IQ., HQ., MT., NY., EJ., JG. und IO., welche sich allesamt zur Tatzeit in der Nähe von Terminal 2 des Flughafens aufhielten, zu den von ihnen wahrgenommenen Tatsequenzen bekundet. Ihre Angaben - soweit sie Wahrnehmungen machen konnten - decken sich dabei größtenteils mit den getroffenen Feststellungen. Für wahrheitsgemäße Angaben spricht dabei beispielsweise, dass der Zeuge ZE. bekundet hat, aufgrund der lauten Aufforderung des Täters gegenüber den Geldtransporteuren, sich hinzulegen, auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein. Die Zeugen NO. und HQ., MT., NY. und IO. haben hingegen glaubhaft bekundet, dass erst die Schussabgabe ihre Aufmerksamkeit erregt habe. Die Zeugen IQ. und NY. haben zudem plausibel geschildert, dass sie sich möglichst unauffällig verhalten wollten und sich deswegen unmittelbar nach dem Schuss von dem Geschehen wieder abgewandt hätten, nachdem sie die Person auf dem Boden hätten liegen sehen. Dass die Bekundungen der neutralen Zeugen dabei teilweise in einigen Abläufen von den Feststellungen abgewichen sind, begründet für die Kammer keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit ihrer Angaben insgesamt zu zweifeln. Der Zeuge NO. hat beispielsweise bekundet, dass der zweite Täter nicht aus dem Auto ausgestiegen sei. Der Zeuge IQ. meinte, einen Akzent bei dem Täter gehört zu haben, der Zeuge MT. erinnerte sich nur an die Wegnahme eines Koffers und der Zeuge JG. hat geschildert, dass beide Täter bewaffnet gewesen seien. Aufgrund des dynamischen Geschehens, welches nur wenige Sekunden andauerte und aufgrund der Tatsache, dass sich die Zeugen naturgemäß auf gewisse Vorgänge fokussierten, sind diese Abweichungen nachvollziehbar; sie ziehen die Bekundungen der unmittelbar von der Tat betroffenen Zeugen X. und Y. nicht in Zweifel.
e) Die Erkenntnisse aus den Vernehmungen der Zeugen sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen werden zum Teil auch gestützt durch die Feststellungen der am Tatort zuerst eingetroffenen Polizeibeamten. Die Zeugen POK VP. und POK RD. haben dabei insbesondere glaubhaft zu den örtlichen Gegebenheiten am Flughafen und den aufgefundenen Spuren, wie beispielsweise der Patronenhülse unter dem Geldtransporter und den daneben befindlichen Blutspuren, sowie zu den vor Ort von den anwesenden Zeugen erteilten Auskünften bekundet. Die Beschreibung des Tatorts stimmte dabei mit den Erkenntnissen der Kammer aus den Vernehmungen der Tatortbeamten KK’in EC. und PK OO. sowie mit der Inaugenscheinnahme der bei der Tatortaufnahme angefertigten Lichtbilder überein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 21 ff. der Hauptakte EI.).
2.
Die Feststellungen zu der bei der Tat verwendeten Waffe beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen WA., kriminaltechnischer Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfahlen. Bei der im Audi aufgefundenen Waffe habe es sich um das Modell einer (voll-)automatischen Selbstladekurzwaffe aus russischer Fertigung, Modell Kalaschnikow AK 47, in der Kurzversion mit einem Kaliber von 7,62 x 39 mm gehandelt. Solche Waffen erfüllten im Originalzustand die technischen Voraussetzungen von Nr. 29 lit. c) der Kriegswaffenliste, Teil B des Anhangs zum KrWaffKontrG. Aufgrund der erheblichen thermischen Belastung durch den Brand habe er allerdings umfangreiche technisch relevante Beschädigungen an der Schusswaffe festgestellt. So sei die Schäftung nicht mehr nachweisbar gewesen; die für die störungsfreie Funktion erforderlichen Federn - insbesondere die Schlagstückfeder - seien ausgeglüht und als Folge der thermischen Belastung funktionslos geworden, sodass zwei Vergleichsschüsse nur dadurch hätten durchgeführt werden können, dass das Schlagstück der Schusswaffe durch eine lndividualkonstruktion mit Feder- bzw. Gummizug fernausgelöst worden sei. Danach stehe zumindest bei der unter dem Geldtransporter aufgefundenen Patronenhülse fest, dass sie von einer Patrone stamme, die in der aufgefundenen Schusswaffe gezündet worden sei. Bei den lichtmakroskopisch durchgeführten Vergleichen zwischen der Patronenhülse und der gewonnenen Vergleichspatronenhülse seien nämlich übereinstimmende individuelle Spurenmerkmale festgestellt worden.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen WA. schließt sich die Kammer an. Er ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat seine Ergebnisse dabei widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorgetragen. Die Angaben werden zudem durch das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte kriminaltechnische Gutachten des LKA NRW zur AK-47 vom 11.04.2019 von EKHK UH. sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder der aufgefundenen Waffe und Munition bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Zustand der Waffe wird auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 387, 426-428 Hauptakte EI.).
3.
Die Feststellungen zu den seitens des Geschädigten X. erlittenen Schussverletzungen beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. FC.. Dieser hat im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung überzeugend ausgeführt, dass die Untersuchung des Geschädigten X. am 06.03.2019 unter Berücksichtigung der von dem Krankenhaus in F.-RG. übermittelten Lichtbilder von der operativen Versorgung und computertomographischen Aufnahmen der Beine ergeben hätte, dass der Geschädigte an beiden Oberschenkeln jeweils eine Durchschussverletzung erlitten habe. Diese seien mit einem Schuss aus dem von der Polizei sichergestellten Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow mit dem in der Hose des Geschädigten sichergestellten Projektil vereinbar.
Insgesamt seien bei dem Geschädigten vier Hautdefekte an den Oberschenkeln festgestellt worden. Für einen primären Einschuss an der linken Oberschenkelaußenseite spreche bei stehendem Schützen und der Annahme, dass auch der Geschädigte X. zum Zeitpunkt der Schussabgabe noch stand, der leicht abfallende Schusskanalverlauf von links oben nach rechts unten. Während im linken Bein dabei kein Knochen, Nerv oder Weichteil getroffen worden sei, sei der Oberschenkelknochen im rechten Bein trümmerartig zerbrochen und das Projektil leicht absteigend rechts im Oberschenkel danach wieder ausgetreten und innerhalb der aufgeschnittenen Hosenbekleidung des Geschädigten aufgefunden worden. Am wahrscheinlichsten habe sich das Geschoss circa 15 bis 20 cm nach dem ersten Ein-schuss im linken Oberschenkel außen schräg aufgestellt und sei dann entsprechend auf der Innenseite des linken Oberschenkels aus und in den rechten Oberschenkel innen wieder eingetreten. Am Ende sei es vermutlich sogar mit dem Boden zuerst aus dem rechten Oberschenkel ausgetreten.
Allein aufgrund der raschen notfallmedizinischen Versorgung habe eine unmittelbar akute Lebensgefahr für den Geschädigten X. nicht bestanden. Die Schussverletzungen hätten aber aufgrund des Blutverlustes und der Gefahr einer Infektion ohne eine Behandlung sowie wegen der Risiken, die die Zertrümmerung des Knochens und die dadurch erfolgte Freisetzung des Knochenmarkes bergen würden, potentiell lebensgefährlich sein können.
Dass der Sachverständige, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F., hier von zutreffenden, vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, steht fest aufgrund der Übereinstimmung seiner Ausführungen mit den Erkenntnissen, die die Kammer aus der Vernehmung des Zeugen X. sowie aus im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Attesten, Arztbriefen und Berichten sowie aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von den im Rahmen der Operation festgestellten Verletzungen gewonnen hat. Auf diesen Lichtbildern sind vier Hautdefekte abgebildet, von denen diejenigen auf den jeweiligen Oberschenkelinnseiten deutlich erkennbar mehr aufklaffen sowie die Knochenverletzung im rechten Oberschenkel auf Abbildung 5. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verletzungen wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 381-383 der Hauptakte EI.).
Ferner hat auch der polizeiliche Zeuge POK RD. zu der Beinverletzung und dem Zustand des Geschädigten bei seinem Eintreffen bekundet. Er konnte sich an die Verletzung noch sehr gut erinnern, weil er selbst die Wunde mit einem Tourniquet abgebunden habe. Er räumte dabei allerdings auch ein, dass er nur die Verletzung an einem Oberschenkel gesehen habe und ihm die Verletzung am anderen Bein nicht aufgefallen sei. Aufgrund der am Tatort wegen der Vielzahl der anwesenden Personen vorherrschenden und von sämtlichen Polizeibeamten beschriebenen Unübersichtlichkeit ist dieser Umstand nachvollziehbar und spricht für wahrheits-gemäße Angaben des Zeugen. Die unmittelbare Ein- bzw. Austrittswunde wies sich ohnehin als durchaus klein auf, sodass der Zeuge naheliegend seine Aufmerksamkeit nur auf die starke Blutung gerichtet hatte.
Anhaltspunkte dafür, dass das Versterben des Geschädigten am 18.09.2023 während des laufenden Verfahrens auf die Schussverletzung zurückzuführen war, hatte die Kammer nicht.
4.
Die psychischen Folgen der Tat für den Geschädigten X. stehen zunächst fest aufgrund seiner eigenen glaubhaften Bekundungen. Der Geschädigte hat trotz seiner persönlichen Betroffenheit mit der gebotenen Sachlichkeit bekundet und zeigte auch in Bezug auf die Tatfolgen keinerlei Belastungseifer. Der Zeuge POK RD. hat insofern auch den Zustand des Geschädigten unmittelbar nach der Tat und dessen Verbringung in die Klinik mittels Rettungswagen bestätigt. Darüber hinaus decken sich die Bekundungen des Geschädigten mit den Erkenntnissen der Kammer aus der Vernehmung seiner behandelnden Psychologin, der Sachverständigen ES., die der Kammer nach Entbindung von der Schweigepflicht durch den Geschädigten umfassend über die psychischen Auswirkungen des Überfalls auf diesen berichtete, sowie aus den zahlreichen im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Attesten, Gutachten und Berichten betreffend die psychotherapeutische und psychologische Behandlung des Geschädigten X..
5.
Die Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat für den Geschädigten Y. beruhen in erster Linie auf den Bekundungen des Geschädigten, welcher sachlich und ohne erkennbare Belastungstendenzen beschrieben hat, wie es ihm nach der Tat ergangen sei und davon berichtet hat, dass er mittlerweile durch die Tat nicht mehr beeinträchtigt sei und seinem Beruf als Geldtransporteur weiterhin nachgehe.
6.
Die Feststellungen der Kammer zur Höhe der Beute beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen X., welcher zu bekunden wusste, dass sich in jedem der zwei entwendeten Koffertrollies jeweils zwei Geldkassetten, befüllt mit 100 Ein-Euro-Münzen, befunden hätten. Die Höhe der Beute und des Schadens ergibt sich des Weiteren aus der Verlesung des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. TY. vom 23.03.2021, in welchem dieser den Wert der abhanden gekommenen zwei Schalenkoffer, der vier Hopperbehälter für Depotschränke und Münzsammelbehälter sowie den Verlust des Münzgelds in Bar beziffert hat.
7.
Zu dem Brand des Fluchtfahrzeugs hat die Zeugin EZ. und zu den Folgen haben die Zeugen KOK PP. und KHK KG. sachlich und unvoreingenommen bekundet. Insbesondere die beiden polizeilichen Zeugen untersuchten das Fahrzeug nach der Löschung des Brandes noch in der OU.-straße am Tattag und bekundeten übereinstimmend zu ihren Ermittlungsergebnissen, wonach das Fahrzeug aus der Fahrgastzelle heraus völlig ausgebrannt und die Fahrgastzelle hierbei vollständig zerstört worden sei. Sie bekundeten übereinstimmend zu dem Fund der Waffe hinter dem Beifahrersitz im Fußraum. Ihre Angaben decken sich dabei vollumfänglich mit den Erkenntnissen der Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von dem ausgebrannten Fahrzeug, welche nach der Löschung des Brandes aufgenommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zustands des Fahrzeugs wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen (Bl. 29 ff. und 39 ff. Hauptakte EI.).
Der Zeuge KHK KG. hat darüber hinaus sachlich, in sich schlüssig und umfassend zu den möglichen Ursachen des Brandes bekundet. Seine Annahme, dass von einer vorsätzlichen Inbrandsetzung des PKW auszugehen sei, hält die Kammer aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls für nachvollziehbar. Insbesondere hat der Zeuge plausibel eine Entwicklung des Feuers aus dem Motorraum heraus ebenso ausgeschlossen wie eine Selbstentzündung.
8.
Dass die Täter im Audi bereits gegen 8:50 Uhr die Einfahrt zum Parkplatz bei Terminal 2 passierten und dann etwa 22 Minuten warteten, steht fest aufgrund der Erkenntnisse, die die Kammer aus dem verlesenen Vermerk vom 07.03.2019 über die Kennzeichenerfassung am Flughafen von KHK EG. gewonnen hat. Danach hatte KHK EG. gemeinsam mit KHK DT. und KA FB. erneut die gesicherten Aufnahmen in Augenschein genommen und hierbei festgestellt, dass das Tatfahrzeug Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 um 08:49:06 Uhr die Videoüberwachung am Zubringer aus Richtung BAB 59 kommend passiert hat sowie, dass um 08:50:43 Uhr das Tatfahrzeug dann die Videoüberwachung im Bereich des Terminals 2 (Ankunft/Busbahnhof) unmittelbar vor dem eigentlichen Tatort passierte und dort dann in unmittelbarer Nähe des Tatortes für ca. 22 Minuten geparkt wurde.
9.
Das Durchfahren der geschlossenen Schranke entgegen der Fahrtrichtung nach der Tat mit geöffnetem Kofferraum ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Video mit der Bezeichnung „Flucht 7723_E_331-351_2019-03-06_09-13-54-000_0“ .
10.
Dass der Audi auf seinem Fluchtweg jedenfalls durch die Kleingartenanlage am MX.-straße gefahren ist, steht fest aufgrund der sich deckenden Angaben der Zeugen IU., KY., FS. und PZ.. So haben sie alle bekundet, dass der Audi mit ungewöhnlich hoher Geschwindigkeit den Gehweg in der Kleingartenanlage befahren habe, welcher normalerweise - allerdings an diesem Tag aufgrund ihrer Arbeiten nicht - durch einen Poller versperrt sei.
11.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Täter den Tatort bereits am 06.02.2019 mit dem von dem anderweitig Verfolgten I. angemieteten Citroen Jumpy mit dem amtlichen Kennzeichen 00-XXX-0 ausbaldowert haben. Nach Angaben des Zeugen KHK SA., der umfassend zu den Ermittlungen zu den bei den Taten eingesetzten Fahrzeugen bekundet hat und der ergänzenden auszugsweisen Verlesung seines Vermerks vom 10.12.2019 (Bl. 560 ff. EI., Hauptakte) war dieses Kennzeichen an diesem Tag zwischen 07:13 Uhr und 08:30 Uhr von der Kennzeichenerfassungsanlage des Parkhauses P3 des Flughafens F.-V. erfasst worden. Aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Tourenplänen der Firma DY. ergibt sich zudem, dass für die Leerungen der Gepäckwagenstationen des Flughafens am 06.02.2019 ein Zeitfenster von 9:02 Uhr bis 10:27 Uhr vorgesehen war. Die Ermittlungen vornehmlich des Zeugen KHK LY., der hierüber ausführlich bekundete, ergaben zudem, dass das DY. Fahrzeug bereits gegen 08.30 Uhr die Flughafenautobahnzufahrt passierte, um zunächst die Siemensanlagen im oberen Ring des Flughafens anzufahren, ehe es schließlich die Haltpunkte des Flughafenterminals, auch den späteren Tatort am Flughafenterminal 2 in der Nähe des Busbahnhofs, anfuhr. Da der Citroen Jumpy exakt zu derselben Zeit das Parkhaus P3 verließ, geht die Kammer davon aus, dass die Täter dem DY. Geldtransporter folgten, um dessen Route und Zeitablauf auszukundschaften. Zur damaligen Zeit verfügte der Flughafen zudem allein über Kennzeichenerfassungsanlagen an den Parkhäusern, die Erfassung des Kennzeichens dokumentierte daher gerade nicht das Verlassen des Flughafengeländes insgesamt. Ein vernünftiger anderer Grund für die Anwesenheit des vom anderweitig Verfolgten I. für den Zeitraum vom 05.02.2019 bis zum 07.02.2019 über die Firma YF. angemieteten Citroen Jumpy am Flughafen F.-V. ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, zumal die Fahrtzeit vom Wohnort des I. aus zum Flughafen mindestens 2:45 Stunden beträgt. Ein Abholen/Hinfahren eines Fluggasts ergäbe für I. vor diesem Hintergrund wenig Sinn, insbesondere da der Flughafen VW. (Amsterdam) nur eine halbe Stunde von seiner Wohnung in Almere entfernt liegt. Auch wäre in diesem Szenario nicht ersichtlich, weshalb I. sich hierfür extra ein Fahrzeug mieten sollte, obwohl er selbst als auch sein Mitbewohner BZ. PX. über einen PKW verfügten.
VI.
GH.
1.
Die Feststellungen zum konkreten Überfallgeschehen betreffend den Tatkomplex GH., insbesondere auch zu dem Verhalten des Täters gegenüber den Zeugen O. und KE., stützt die Kammer auf die Inaugenscheinnahme der gesicherten Videos der Überwachungskameras am Tatort, die den gesamten Tatablauf wiedergeben, sowie auf Bekundungen dieser beiden Zeugen und die Aussagen der Zeugen Dr. ZL. und SS. ZZ..
a) Die Einzelheiten des Überfallgeschehens, insbesondere der zeitlichen Abfolge sowie das Erscheinungsbild des Täters ergeben sich für die Kammer bereits aufgrund des in Augenschein genommenen Überwachungsvideos des Einrichtungshauses. Die aus zwei unterschiedlichen Perspektiven - frontal und seitlich - von der Tatörtlichkeit vorliegenden Videoaufnahmen lassen das Geschehen gut erkennen. Insbesondere sind die handelnden Personen - der Zeuge O., der im Fahrzeug sitzende Zeuge KE. sowie der Täter - uneingeschränkt wahrnehmbar. Der Tatablauf entspricht den oben (unter B. IV.) wiedergegebenen Feststellungen, wobei sich der Täter zum Zeitpunkt der Schussabgabe bereits nahezu vollständig aus dem Erfassungsbereich der Kamera entfernt hatte und von ihm nur noch der rechte Arm, der in der Hand gehaltene, auf den Zeugen O. gerichtete Revolver und die bei der Schussabgabe entstandene Schmauchwolke erkennbar sind. Dass sich der Täter bei der Schussabgabe etwa sechs Meter vom Zeugen O. entfernt befand, ergibt sich für die Kammer nach eigener Schätzung aus der in Augenschein genommenen Grobskizze „Durchgangsbereich EG“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl, 131 Hauptakte, GH. verwiesen.
b) Der Zeuge O. hat im Rahmen seiner Einvernahme - nach wie vor ersichtlich beeindruckt von dem bereits einige Jahre zurückliegenden Vorfall - sehr detaillierte Angaben zu den Geschehnissen am Tattag bis zu den Schussabgaben und seinem Transport ins Krankenhaus gemacht. So hat er stimmig und widerspruchsfrei insbesondere berichtet, wie der Täter ihm eine Waffe vor das Gesicht hielt und ihn aufforderte, sich hinzulegen, er sich daraufhin aber nicht hinlegen wollte, weil er sich als Mann generell nicht hinlegen würde. Einseitige Belastungstendenzen des Nebenklägers konnte die Kammer dabei nicht feststellen. So hat er ausdrücklich und frei heraus klargestellt, dass er nicht erinnere, wer den ersten Schuss abgegeben habe. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer - auch aufgrund mangelnder weiterer Erkenntnisse - daher davon aus, dass der Zeuge zuerst geschossen hat. Trotz eigener ersichtlicher Betroffenheit war der Zeuge um sachliche Aufklärung bemüht. Plausibel lag der Fokus seiner Erinnerungen auf dem unmittelbaren Überfallgeschehen und der erlittenen Schussverletzung.
c) Die Aussage des weiteren Geldtransporteurs KE. fügt sich zu den Bekundungen des Zeugen O.. Soweit der Zeuge Wahrnehmungen aufgrund seines Blickwinkels machen konnte, sind diese deckungsgleich mit den geschilderten Wahrnehmungen des Zeugen O.. Dass er das Geschehen nicht über den gesamten Zeitraum hinweg wahrnehmen konnte, räumte er offen ein und erklärte, dass er auf sein Handy gesehen habe, als er unverzüglich einen Notruf absetzte. Während er seinen Kollegen aufgrund seines Blickwinkels nicht die ganze Zeit übersehen konnte, hatte er hingegen Sicht auf den Täter durch das Beifahrerfenster des Geldtransporters und vermochte deswegen insbesondere plausibel zu bekunden, dass und wie der Täter eine Schusswaffe auf den Zeugen O. richtete.
d) Die Zeugen Dr. ZL. und SS. ZZ. haben zu ihren Wahrnehmungen, insbesondere zu den Einschüssen in die jeweiligen von ihnen am Tattag verwendeten Fahrzeuge, vor der Kammer bekundet. So hat der Zeuge Dr. ZL. einen „riesen Knall“ beschrieben, den er wahrgenommen habe, als er im Schritttempo mit seinen beiden Kindern im Auto durch das Parkhaus des T.-Einrichtungshauses fuhr und wie er zunächst vermutete, dass ein Reifen eines Fahrzeugs geplatzt sei. Erst nach der Rückkehr vom Einkauf habe er das Einschussloch in der Hecktür entdeckt; der Schuss sei noch vom Fensterheber aufgehalten worden. Der Zeuge war ersichtlich noch von der sich erst später für ihn deutlich werdenden Gefahr für seinen Sohn, der auf der Rückbank des Fahrzeugs gesessen hatte, beeindruckt. Gleichwohl war seine Aussage von keinerlei Belastungstendenzen geprägt, so deutete er von Anfang an frei auf seine Erinnerungslücken hin.
Der Zeuge SS. ZZ. vermochte ebenfalls von einem Einschussloch in das Fahrzeug, einen Mercedes Transporter, seines Vaters zu berichten, den er nach der Rückkehr aus der T.-Filiale in der B-Säule auf Kopfhöhe der Beifahrerseite feststellen konnte. Zu dem Überfall selbst vermochte er keine Aussage zu treffen, da er sich zu der Zeit noch in der Filiale aufgehalten hatte. Auch der Zeuge SS. ZZ. war noch ersichtlich beeindruckt von der Gefährlichkeit der Situation, die ihm nach eigenen Angaben so richtig erst am Folgetag des Überfalles bewusst geworden war.
e) Darüber hinaus haben auch die neutralen Zeugen DM. und NC. CI., MQ., GN., ZC., FO. und UU., welche sich allesamt zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts aufhielten, zu den von ihnen wahrgenommenen Tatsequenzen bekundet. Ihre Angaben - soweit sie Wahrnehmungen machen konnten - decken sich dabei größtenteils mit den getroffenen Feststellungen.
Für wahrheitsgemäße Angaben spricht dabei beispielsweise, dass die Zeugin DM. CI., die zur Tatzeit gemeinsam mit ihrer Mutter unmittelbar vor dem Aufzugbereich der T.-Filiale stand, recht lebhaft schilderte, dass ihre Mutter, die Zeugin NC. CI., dem Täter mit ihrem Gehstock direkt hinterher wollte und sie diese zurückhalten musste, als sie die Pistole in der Hand des Täters vernahm. Der Täter sei ihr direkt aufgefallen, da seine Sonnenbrille nicht zu dem Wetter gepasst habe. Die Zeuginnen, die auch auf den Videosequenzen der Überwachungskamera zu sehen sind, haben das Überfallgeschehen unmittelbar wahrnehmen können, wobei sie sich, als die Zeugin DM. CI. realisierte, dass es sich um einen Überfall handele, an die Wand um die Ecke des Aufzugsbereichs drückten, um nicht in das Geschehen involviert zu werden. Ihre Wahrnehmungen decken sich in vollem Umfang mit den Aufnahmen der Videokameras.
Auch der Zeuge MQ. konnte den Überfall unmittelbar wahrnehmen, als er hinter dem Geldtransporterfahrzeug stand und durch dessen Fenster schauen konnte, wobei er sich im Moment der Schussabgabe zu seinem Schutz geduckt und erst wieder hingesehen habe, als der Täter schon nicht mehr vor Ort gewesen sei. Seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Überfallgeschehens decken sich ansonsten mit dem durch die Überwachungskameras aufgezeichneten Tatablauf.
Der Zeuge GN., der zwar erst nach der Schussabgabe aus einem der Aufzüge gestiegen war, vermochte ebenfalls detailreich von seinen Wahrnehmungen zu berichten, insbesondere vom Verletzungszustand des Zeugen O. und den durch ihn durchgeführten unmittelbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen. So ließ sich für ihn die als stark wahrgenommene und als arteriell eingeordnete Blutung nur noch durch Eindrücken eines Fingers eindämmen, wobei ihm seine bei der Bundeswehr erhaltene Sanitätsausbildung zugutegekommen sei.
Die Zeugen ZC., FO. und UU. konnten demgegenüber von ihren Wahrnehmungen berichten, als der Täter nach Vollendung des Überfalls mit Waffe und Geldkoffer in ihre Richtung über den Parkplatz lief. Der Zeuge UU. bekundete darüber hinaus, dass er gesehen habe, wie der Täter in einen silbergrauen Audi eingestiegen und losgefahren sei.
f) Die Erkenntnisse aus den Vernehmungen der Zeugen sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen werden zum Teil auch gestützt durch die Feststellungen der am Tatort zuerst eingetroffenen Polizeibeamten PK SN. und KOK EK., sowie der Zeuginnen KOK‘in FA. und KOK’in TV., die vor Ort bzw. von der Dienststelle aus die polizeilichen Maßnahmen an diesem Tag koordinierten. Die Beschreibung des Tatorts stimmte dabei mit den Erkenntnissen der Kammer aus der Inaugenscheinnahme der bei der Tatortaufnahme angefertigten Lichtbilder überein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 132 ff. Hauptakte, GH. (Lichtbildmappe Tatort), Bl. 190 ff. Hauptakte, GH. (Lichtbildmappe Ford Transit), Bl. 202 ff. Hauptakte GH. (Lichtbildmappe Ford Galaxy).
2.
Die Feststellungen zu der bei der Tat verwendeten Waffe beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen KHK NA.. Nach seinen Ausführungen habe es sich bei der im Audi A8 aufgefundenen Waffe um einen Revolver des Typs Taurus, Modell 65, Kaliber .357 Magnum gehandelt, dessen Waffennummer mechanisch entfernt gewesen sei. Die Systemmerkmale des ihm zur Verfügung stehenden Geschossmantelsplitters, welches aus dem Oberschenkel des Geschädigten O. sichergestellt worden war, stimmten mit den Systemmerkmalen des Revolvers hinsichtlich Feldbreite und Drall-Richtung überein. Spuren in einer ausreichenden Qualität und Quantität, die einen Ausschluss oder eine Identifizierung der Waffen als Spurenleger zuließen, seien jedoch nicht feststellbar gewesen. Gleichwohl hält die Kammer es für naheliegend, dass es sich bei der im Fahrzeug zurückgelassenen Waffe um den bei der Tat verwendeten Revolver gehandelt hat.
Das dem Sachverständigen ebenfalls zur Verfügung stehende Tatgeschoss, das im weißen Transporter des Zeugen SS. sichergestellt worden war, sei sicher aus dem ihm ebenfalls vorliegenden Revolver des Typs Smith & Wesson des Geschädigten O. verfeuert worden.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen KHK NA. schließt sich die Kammer an. Er ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat seine Ergebnisse dabei widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorgetragen. Die Angaben werden zudem durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Untersuchungsbericht vom 21.08.2020 des Sachverständigen und das Behördengutachten (Waffentechnisches Gutachten) vom 21.08.2020 des KHK XF. sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder der aufgefundenen Waffe und Munition bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 191-197, 202-216, 591f., Hauptakte, GH.).
3.
Die Feststellungen zu den erlittenen Schussverletzungen des Geschädigten O. beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RA. TT.. Dieser hat im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung überzeugend ausgeführt, dass die Untersuchung des Geschädigten O. am 14.11.2019 unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen, insbesondere des Schockraumprotokolls, der Radiologie-Befunde und des OP-Berichtes vom 09.11.2019 ergeben hätte, dass der Geschädigte am linken Oberschenkel eine Durchschussverletzung erlitten habe, wobei ein Teilstück der Vena Femoralis derart verletzt wurde, dass dieses ersetzt werden musste.
Insgesamt habe er bei dem Geschädigten drei Hautdefekte (Vorderinnenseite des Oberschenkels, Oberschenkelrückseite, Unterschenkel innenseitig) am linken Bein postoperativ feststellen können, wobei der dritte Hautdefekt daher gerührt habe, dass am linken Unterschenkel Ersatz für das zerstörte Teilstück des durchschossenen Gefäßes im Oberschenkel gewonnen werden musste. Unter zusätzlicher Betrachtung der Bildsequenz des Videos der Überwachungskamera bei Schussabgabe und der darauf ersichtlichen Stellung des linken Beines in der Standphase sei die Verletzung mit einem direkten Treffer bei absteigendem Schusskanal erklärbar, weniger mit einem Abprallen vom Boden. Im Rahmen der operativen Versorgung sei zwar nur ein Mantelteilstück sichergestellt worden, die Entmantelung des Projektils ließe aber noch nicht den direkten Schluss auf ein vorheriges Abprallen des Projektils am Boden zu, da sich sonst ein aufsteigender Schusskanal gezeigt hätte. Die Entmantelung des Geschosses ließe sich auch durch eine andere Art von Kontakt mit einem harten Gegenstand, z.B. einem Knochen oder Reißverschluss, oder aber durch die Konstruktion des Projektils erklären.
Aus den unmittelbaren Vitalparametern habe sich zwar keine akute Bedrohung für das Leben des Geschädigten ergeben, der bei dem Geschädigten eingetretene Blutverlust von 1,5 bis 2 Liter sei aber durchaus potenziell lebensgefährlich gewesen. Ohne Rettung vor Ort sei auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, ob ein schwerwiegenderer Blutverlust verhindert worden wäre.
Dass der Sachverständige, welcher als Facharzt für Rechtsmedizin an der Uniklinik in Q. tätig ist, hier von zutreffenden, vollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, steht fest aufgrund der Übereinstimmung seiner Ausführungen mit den Erkenntnissen, die die Kammer aus den Vernehmungen der Zeugen O. und KE., aus der Inaugenscheinnahme des Videos der Überwachungskamera sowie den dem Gutachten beigefügten und in Augenschein genommenen CT-Aufnahmen des linken Beines des Geschädigten gewonnen hat. Ferner hat auch der Zeuge GN. zu der Beinverletzung und dem Zustand des Geschädigten bei seinem Eintreffen bekundet. Sie ergeben ich zudem aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten ärztlichen Berichten (Operationsbefund vom 09.11.2019, Verlegungsbericht vom 11.11.2019, Radiologiebefund vom 09.11.2019 und dem ärztlichen Befundbericht vom 25.11.2019 sowie dem Zwischenbericht vom 15.11.2019 und dem Entlassbericht vom 08.01.2020), die auch dem Sachverständigen für seine Begutachtung vorlagen.
4.
Die Feststellungen zu den bei dem Zeugen O. infolge der Tat eingetretenen psychischen und körperlichen Folgen des Überfalls stützt die Kammer auf die eindrücklichen Bekundungen des Zeugen hierzu. Sie lassen sich überdies in Einklang bringen mit dem Eindruck, den sich die Kammer selbst im Rahmen der Vernehmung des ersichtlich gezeichneten Zeugen machen konnte.
5.
Der bei der Firma T. eingetretene finanzielle Schaden ergibt sich für die Kammer aus der Aussage des Zeugen KOK EK., der hierzu nach seinen glaubhaften Äußerungen einen Ausdruck mit einer Übersicht über die genaue Stückelung des in dem Koffer befindlichen Geldes vom zuständigen Ansprechpartner der Firma GI. ausgehändigt erhalten und diesen an das Fachkommissariat zu Händen der Zeugin KHK’in FA. gegeben hatte. Auch diese nannte den festgestellten Geldbetrag in Höhe von 58.600 € bei ihrer Vernehmung gegenüber der Kammer.
6.
Zu dem Brand des Fluchtfahrzeuges hat die Kammer zunächst den Zeugen DU. vernommen, der das brennende Fluchtfahrzeug auf dem Feld entdeckt hatte. Nach seinen glaubhaften Angaben habe er das Fahrzeug wahrgenommen, als die Rauchentwicklung grade erst begonnen hatte. Er sei dann zu dem inzwischen brennenden Fahrzeug hingegangen, wobei er hierzu sein eigenes Fahrzeug verlassen und kurz zu Fuß einen Weg durch eine kleine Unterführung in Richtung des Feldes zurücklegen musste. Dort habe er dann noch ein Foto gemacht, um insbesondere das Kennzeichen festzuhalten, welches von der Kammer in Augenschein genommen wurde.
Zum Fahrzeugbrand hat auch der Zeuge KOK NZ. (geb. HH.), der für die Brandursachenermittlung vor Ort zuständig war, sachlich und unvoreingenommen bekundet. Er hat bereits unmittelbar nach Löschung des Brandes das schon abgekühlte Fahrzeug vor Ort in Augenschein genommen. Dabei habe sich nach seinen Wahrnehmungen das Fahrzeug im Bereich der Fahrgastzelle als erheblich brandbelastet gezeigt, wobei sich die Hauptbelastung im Bereich des Fahrersitzes ergeben und aufgrund der offen gestandenen Fahrertür sich von dort auch nach außen verstärkt dargestellt habe. Als Brandursache sei nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Zeugen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Brandstiftung anzunehmen, insbesondere die schnelle Ausbreitung des Brandes sei ein sicheres Anzeichen dafür, so dass eine Selbstentzündung aufgrund eines technischen Defekts auszuschließen sei. Er bekundete ferner zu dem Fund des Revolvers auf der Beifahrerseite, der sich aufgrund der Hitzentwicklung ebenfalls als thermisch belastet dargestellt habe.
Die Angaben decken sich dabei vollumfänglich mit den Erkenntnissen der Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom ausgebrannten Fahrzeug, welche nach der Löschung des Brandes aufgenommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schadensbildes wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen (Bl. 223 ff., 579, 582 Hauptakte, GH.). Aus den Lichtbildern ergibt sich auch, dass sich im Kofferraum des ausgebrannten Fahrzeuges u.a. die weiteren amtlichen Kennzeichen XXX - XX 000 befanden.
7.
Dass ein Audi des Typs A8 mit ähnlichem Aussehen bereits am 04.11.2019 auf dem Parkplatz der T. Filiale stand, steht für die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Videoprints der Überwachungskameras der T.-Filiale fest. Daraus ergibt sich auch, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mit den amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 versehen war, die am 09.11.2019 im Anschluss an die Tat im Kofferraum des ausgebrannten Audi A8 aufgefunden wurden, woraus die Kammer schließt, dass auch das Fluchtfahrzeug sich bereits am 04.11.2019 am späteren Tatort befunden hat.
VII.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung hierzu nicht geäußert hat, beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen EB. GG., der auf Grundlage seines Aktenstudiums im Hinblick auf sämtliche Vorverurteilungen des Angeklagten zu dessen Werdegang und Vorstrafen zusammenhängend referierte. Sie beruhen weiter auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.01.2023 und den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen und ergänzend hierzu im Wege des Selbstleseverfahrens vollständig eingeführten Urteilen betreffend sämtliche Vorstrafen des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Haftdaten des Angeklagten beruhen auf den am 88. Hauptverhandlungstag verlesenen Urkunden, dem Vermerk der KHK’in MK. vom 23.02.2021 betreffend die Festnahme des Angeklagten, dem Festnahmeprotokoll vom 23.02.2021 und dem Bericht über das Betreten der Wohnung des Z. E., IY.-straße 00X/Amsterdam, vom 23.02.2021, in der der dort zu diesem Zeitpunkt wohnhafte Angeklagte festgenommen worden ist.
VIII.
Soweit die Staatsanwaltschaft Köln dem Angeklagten sowie dem damaligen Mitangeklagten I. mit der zugelassenen Anklage vom 15.10.2021 (220 Js 504/21) zur Last gelegt hat, am 10.09.2021 in M. TJ. gemeinschaftlich die Geldtransporteure CR. und LD. unter Drohung mit Waffengewalt überfallen und hierbei Bargeld in Höhe von 89.850,00 Euro erbeutet zu haben (s.o. Feststellungen zu B. II. 4.), musste für den Angeklagte A. insoweit aus tatsächlichen Gründen ein Freispruch erfolgen. Mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln war ein sicherer Tatnachweis zu Lasten des Angeklagten A. nicht zu führen.
Der Tatablauf wurde in diesem Fall nicht durch Videokameras erfasst, so dass eine Identifizierung der Täter anhand von Bildmaterial von vornherein nicht in Betracht kam. Die Zeugen CR. und LD. haben aufgrund der Maskierung des Täters keine zur Identifizierung geeignete Täterbeschreibung abgeben können. Die Zeugin JC. WI., die das Tatfahrzeug, den VW Tiguan, in der Nähe des Sportplatzes in M.-SJ. für einen kurzen Zeitraum beobachtet hat, konnte den Fahrer nur kurzzeitig wahrnehmen. Die von ihr abgegebene Beschreibung des Fahrers ließ aber weder Individualmerkmale des Angeklagten A. noch die des gesondert Verfolgten I. erkennen. Obwohl durch das dem gesondert Verfolgten I. zuzuordnende Fluchtfahrzeug, den weißen VW Caddy, der Verbindung des Angeklagten zum VW Tiguan und durch die verwendete Langwaffe durchaus - auch in einer Gesamtschau mit den übrigen hier festgestellten Taten - eine Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten A. besteht, waren diese wenigen Indizien für eine Verurteilung nicht tragfähig.
D.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen (insgesamt) wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in einem weiteren Fall schuldig gemacht.
I.
Nach den getroffenen Feststellungen zur Tat bei T. in F.-R. hat sich der Angeklagte eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schuldig gemacht, indem er dem Zeugen K. den Geldkoffer samt Inhalt in Form von Bargeld in Höhe von 76.175,00 € unter Androhung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben wegnahm und dabei eine Langwaffe, deren Ladezustand die Kammer nicht feststellen konnte, als Drohmittel bei sich führte, um den Widerstand des Zeugen durch Gewalt oder Drohung zu verhindern oder zu überwinden. Mangels konkreter Feststellungen zum Ladezustand der Waffe hat der Angeklagte demgegenüber die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass es durchaus naheliegend ist, eine geladene Waffe im Rahmen eines Überfalls zu verwenden, zumal, wenn damit zu rechnen ist, dass man auf bewaffnete Geldtransporteure trifft; die der Kammer verbleibenden Zweifel konnten im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht vollständig beseitigt werden.
II.
1.
Bei der Tat am Flughafen F.-V. hat sich der Angeklagte zunächst eines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen Y. und X. die Geldkoffer samt Inhalt in Form von Münzgeld in Höhe von 400,00 € unter Androhung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben wegnahm und dabei eine AK 47 verwendete sowie durch die gezielte Schussabgabe auf den Zeugen X. eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelte. Das Vorliegen einer konkreten Todesgefahr im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB für den Zeugen vermochte die Kammer nicht festzustellen. Ohne medizinische Versorgung wäre der Blutverlust innerhalb der nächsten Stunden zwar ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. FC. lebensbedrohlich geworden, es lag indes keine Situation vor, in der es nur noch dem rettenden Zufall geschuldet war, dass der Zeuge in Folge der Tat nicht verstarb.
2.
Der Angeklagte hat zudem den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB verwirklicht, indem er den Zeugen X. vorsätzlich unter Einsatz einer AK-47 körperlich misshandelte. Die Schussabgabe auf den Zeugen stellt sich auch als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne der Vorschrift dar. Der Schuss mit der AK-47, der beide Oberschenkel des Zeugen durschoss, war generell geeignet, das Leben des Zeugen zu gefährden.
3.
Der Angeklagte hat sich ferner des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB schuldig gemacht. Als er auf den Geschädigten X. mit einer AK-47 schoss, um die Geldkassetten zu entwenden, als dieser sich nicht unmittelbar hinlegen konnte, hat der Angeklagte aus Habgier versucht, einen anderen Menschen zu töten.
a) Der Angeklagte handelte dabei jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz. Dieser ist dann zu bejahen, wenn der Täter die Gefährlichkeit seines Handelns erkennt, sich mit einem hier möglicherweise tödlichen Ausgang abfindet und trotzdem weiter handelt und es an vorsatzkritischen Elementen fehlt. Wichtiges Indiz, wenn auch nicht allein maßgeblich, ist grundsätzlich die Gefährlichkeit der Gewalthandlung, die hier darin klar begründet ist, dass der Angeklagte mit einer Kriegswaffe aus nächster Nähe einen Schuss auf den Geschädigten X. abgab. Dabei legt bereits grundsätzlich jede Form einer Schussabgabe mit einer scharfen Waffe in Richtung eines Menschen wegen der außergewöhnlich großen Lebensgefährlichkeit den Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz nahe. Eine schematische Handhabung dieses Grundsatzes verbietet sich allerdings, selbst wenn die Schussabgabe aus relativ kurzer Distanz erfolgt. Vornehmlich die äußeren Bedingungen der Schussabgabe erweisen sich mit Blick auf die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes als bedeutsam. Aussagekräftig sind die Entfernung des Schützen vom Tatobjekt, die Bewegungsabläufe der Tatbeteiligten und die Sichtverhältnisse. Darüber hinaus müssen die Geübtheit des Täters im Umgang mit der von ihm verwendeten Waffe sowie dessen Gemüts- und Erregungszustand im Zeitpunkt der Schussabgabe bedacht werden. Insbesondere bei Schüssen auf bewegte Ziele liegt die Bejahung bedingten Tötungsvorsatzes überaus nahe.
Gemessen hieran hat der Angeklagte den Schuss auf den Geschädigten X. mit - mindesten bedingtem - Tötungsvorsatz abgegeben. Der Angeklagte hat mit einem Schnellfeuergewehr auf sehr kurze Distanz auf den sich bewegenden Geschädigten X. während eines maximal vier Sekunden andauernden Kerngeschehens geschossen. Das höchstdynamische Geschehen ist von der Überwachungskamera dokumentiert, lediglich für einen kurzen Zeitraum von zwei Sekunden ist die Tat teilweise durch einen Pfeiler verdeckt, während dessen der sich zuvor deutlich quer zur Annäherungsrichtung des Angeklagten bewegende Zeuge X. bereits unmittelbar hinter der Säule zu Boden fällt. Soweit der Angeklagte auf den Aufzeichnungen sichtbar ist, hält er die Waffe in nur einer Hand locker in seiner Hüfte.
Die Kammer verkennt auch nicht, dass ein Täter, der sich in unmittelbarer Nähe zum Opfer befindet, den Schuss durchaus gezielt platzieren kann und daher lediglich eine Verletzung in Kauf nimmt, die kein tödliches Risiko in sich birgt, etwa indem gezielt auf die unteren Extremitäten geschossen wird. Vorliegend hat sich der Angeklagte dem Geschädigten indes im schnellen Lauf genähert, die Waffe von Anfang an in einer nicht sicheren Schussposition gehalten, sondern diese vielmehr lediglich mit dem Trageriemen lose über der Schulter in Höhe der Hüfte fixiert. Bereits diese Haltung der Waffe lässt keine sichere Schussabgabe auf einen bestimmten Punkt zu. Dies umso weniger, als sich der Geschädigte X. die ganze Zeit in Bewegung befand.
b) Der Angeklagte ist auch nicht vom Versuch, den Geschädigten X. zu töten, gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Nach dem maßgeblichen Rücktritthorizont des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung war es dem Angeklagten gleichgültig, wie es um das Wohl und Wehe von Herrn X. bestellt war, denn sein Handeln war ausschließlich darauf gerichtet, möglichst schnell in den Besitz der Geldkoffer zu gelangen und diese in den Kofferraum des Audi A6 zu verladen. Eine Vorstellung von dem Zustand des Zeugen X., den der Angeklagte zu Boden fallen sehen konnte, insbesondere ob dieser noch lebte oder wie schwer er verletzt war, hat sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt weder machen können noch machen wollen, sodass sich der Versuch bereits als beendeter Versuch darstellt und es an der hier für einen Rücktritt erforderlichen Handlung in Form aktiver Verhinderungsbemühungen fehlt.
c) Der Angeklagte hat aus Habgier i.S.d. § 211 Abs. 2 3. Alt. StGB, dem rücksichtslosen Gewinnstreben, gehandelt; unmittelbares Ziel seiner Schussabgabe gegenüber dem Zeugen X. war allein, in den Besitz der Geldkassetten zu gelangen und mit diesen den Tatort zu verlassen.
4.
Der Angeklagte hat sich (tateinheitlich) des versuchten Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22, 23 StGB schuldig gemacht (BGH, Beschluss vom 20.10.1992 - GSSt 1/92, NStZ 1993, 338 ff.; BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - 3 StR 324/21; BGHSt 46, 24 ff.).
III.
1.
Nach den getroffenen Feststellungen zur Tat bei T. in Q. hat sich der Angeklagte ebenfalls zunächst eines besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB schuldig gemacht, indem er dem Zeugen O. den Geldkoffer samt Inhalt in Form von Bargeld in Höhe von 58.600 € unter Androhung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben wegnahm und dabei einen Revolver verwendete, sowie durch die Schussabgabe auf den Zeugen O. eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelte. Mangels Feststellungen zum Eintritt einer konkreten Lebensgefahr für den Zeugen O. hat der Angeklagte auch hier die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB nicht erfüllt.
2.
Der Angeklagte hat zudem den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB verwirklicht, indem er den Zeugen O. vorsätzlich unter Einsatz des Revolvers körperlich misshandelte. Die Schussabgabe auf den Zeugen stellt sich auch als eine (generell) das Leben gefährdende Behandlung im Sinne der Vorschrift dar.
3.
a) Der Angeklagte handelte dabei gemessen an den unter D. II. 3. a) dargestellten Kriterien jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz. Er schoss in einem kurzen dynamischen Geschehen auf kurze Distanz von etwa 6 Metern mit einem Revolver aus vollem Lauf rückwärtsgewandt und ohne eine sichere Zielhaltung einnehmen zu können auf den Zeugen O.. Dass er den Geldboten hierbei tödlich treffen konnte, hat er mindestens billigend in Kauf genommen.
b) Die Schussabgabe durch den Angeklagten ist auch nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt, da es an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten fehlt. Dieser ist auch nicht in der Schussabgabe durch den Zeugen O. selbst begründet. Vielmehr war die Schussabgabe durch den Zeugen ihrerseits durch Nothilfe gemäß § 32 StGB gerechtfertigt, da dieser sich gegen den noch andauernden - durch die Flucht des Angeklagten noch nicht beendeten - gegenwärtigen Angriff des Angeklagten auf das Vermögen der Firma T. erwehrte. Der Gewahrsam an dem Geldkoffer war zum Zeitpunkt der Schussabgabe des Zeugen O. noch nicht ausreichend gesichert, so dass die Rechtsgutsverletzung noch andauerte und der Zeuge, dem kein anderes milderes Mittel als die Benutzung seines Revolvers zur Verfügung stand, berechtigt war, einen Schuss auf den Angeklagten abzugeben, um die endgültige Rechtsgutsverletzung, nämlich die Beutesicherung, zu verhindern. Der Angeklagte kann sich in der Folge nicht auf eigenes Notwehrrecht berufen, jedenfalls aber war er in dessen Ausübung eingeschränkt und eine eigene Schussabgabe auf den Zeugen O. auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.
c) Der Angeklagte ist auch nicht vom Versuch, den Geschädigten O. zu töten, gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Nach dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung war es dem Angeklagten gleichgültig, wie es um das Wohl und Wehe des Zeugen O. bestellt war, denn sein Handeln war ausschließlich darauf gerichtet, möglichst schnell in den Besitz des Geldkoffers zu gelangen und mit diesem den Tatort verlassen zu können. Eine Vorstellung von dem Zustand des Herrn O., zu dem er sich im Übrigen nicht einmal umsah, insbesondere ob dieser noch lebte oder wie schwer er verletzt war, hat sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mangels eigener Beobachtungsmöglichkeiten weder machen können noch aufgrund seiner Fluchtbestrebungen machen wollen, sodass sich der Versuch bereits als beendetet Versuch darstellte und es an der hier für einen Rücktritt erforderlichen Handlung in Form aktiver Verhinderungsbemühungen des Angeklagten fehlt.
d) Der Angeklagte hat auch in diesem Fall aus Habgier i.S.d § 211 Abs. 2 3. Alt. StGB, einem rücksichtslosen Gewinnstreben, gehandelt. Unmittelbares Ziel seiner Schussabgabe auf den Zeugen O. war allein, den Besitz des Geldkoffers zu sichern, um mit diesem den Tatort möglichst schnell verlassen zu können.
4.
Der Angeklagte hat sich außerdem (tateinheitlich) des versuchten Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22, 23 StGB schuldig gemacht (BGH, Beschluss vom 20.10.1992 - GSSt 1/92, NStZ 1993, 338 ff.; BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - 3 StR 324/21; BGHSt 46, 24 ff.)).
IV.
Sämtliche Taten innerhalb der jeweiligen Tatkomplexe stehen aufgrund ihres zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die Taten betreffend die unterschiedlichen Tatkomplexe hat der Angeklagte darüber hinaus in Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB verwirklicht.
E.
Der Angeklagte war für die von ihm begangenen Straftaten strafrechtlich voll verantwortlich. Die Kammer folgt bei der Beurteilung dieser Frage dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen RY. EB.-GG., Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie im LVR Klinikum TE.. Da der Angeklagte die Mitwirkung an einer psychiatrischen Exploration verweigert hatte, war der Sachverständige auf das ihm vorliegende Aktenmaterial einschließlich sämtlicher Vorstrafakten sowie der Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung angewiesen. Der Sachverständige hat bis zur Erstattung seines Gutachtens am 60. Hauptverhandlungstag, dem 09.03.2023, der Beweisaufnahme vor der Kammer beigewohnt und den Angeklagten hierbei beobachten können.
Der Sachverständige ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten keine Eingangsmerkmale, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit einschränken oder ausschließen, erfüllt sind. Nach seinen ausführlichen Erläuterungen vor der Kammer liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Angeklagte in seinem Leben an einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne, also einer schizophrenen Psychose, einer affektiven Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung gelitten habe oder derzeit leidet. Bei dieser Beurteilung hat der Sachverständige zunächst nachvollziehbar ausgeführt, dass dem in der Adoleszenz beginnenden zeitweiligen Kontakt zur Drogenszene sowie dem damit verbundenen Konsum von Drogen bei der hier vorzunehmenden Bewertung der Eingangsmerkmale keinerlei Relevanz zukomme, da der Angeklagte den Drogenkonsum bereits in seiner Jugend eingestellt habe, sodass ein möglicher Drogenabusus für die hier vorliegenden, Jahrzehnte später begangenen Straftaten ohnehin irrelevant sei, zumal der Gebrauch von Drogen auch nicht zu einer Abhängigkeitsproblematik geführt habe.
Das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung sei von vornherein ausgeschlossen. Das primär anzunehmende Intelligenzniveau des Angeklagten sei bei zunächst erfolgter Beschulung auf dem Gymnasium trotz des dann ungünstigen Verlaufes derart, dass von differenziert kognitiv-mnestischen Möglichkeiten des Angeklagten auszugehen sei. Dafür spreche auch, dass der Angeklagte den Hauptschulabschluss erlangt und in der Folgezeit sogar Bemühungen unternommen hat, eine Pilotenlizenz für Hubschrauber zu erlangen.
Für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, insbesondere einer Psychose, ergäben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Trotz der kenntlich gewordenen Selbstgespräche während der Haft nach der Verurteilung durch das Landgericht Hamburg dürfe dieses Verhalten nicht als Ausdruck eines floriden psychotischen Erlebens gewertet werden. Zudem müsse Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte während des Verlaufs des Strafvollzugs der über 14 Jahre dauernden Haftstrafe bereits ein Lebensalter aufgewiesen hat, in welchem eine Erstmanifestation einer Psychose als gänzlich atypisch anzunehmen sei. Für die Kammer haben sich - unter dem Blickwinkel einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB - hierbei zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte bei der Begehung der ihm hier vorgeworfenen Taten unter Substanzeinwirkung gestanden habe.
Ebenso sei das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung auszuschließen. Die bei dem Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstruktur zeige zwar Merkmale persönlichkeitsstruktureller narzisstisch geprägter, dissozialer Auffälligkeiten (dazu G.II.4.b)) und könne als dissoziale Persönlichkeitsstörung bewertet werden (ICD-10 F 60.2), erreiche allerdings nicht einen Schweregrad, der einen Krankheitswert im Sinne einer Handlungseinengung analog zu einer Psychose aufweise.
Der Sachverständige EB.-GG. kommt somit nach einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Werdegangs und seiner bisherigen Delinquenz sowie der von ihm begangenen Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zu dem Ergebnis, dass nach dem über den Angeklagten kenntlich Gewordenen davon auszugehen ist, dass keinerlei Hinweiszeichen vorliegen, die eine psychische Störung, welche einem rechtlichen Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist, begründen.
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen, nach eigener Beurteilung vollumfänglich an.
F.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen.
I.
Im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 und 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten haben sich nur wenige zu seinen Gunsten zu bewertende Umstände finden lassen. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten dessen Inhaftierung im Hochsicherheitsbereich der JVA F. während der Untersuchungshaft, die - jedenfalls zu Beginn des Verfahrens geltenden - pandemiebedingen weiteren Einschränkungen und sein fortgeschrittenes Alter sowie die neben dem Strafausspruch erfolgte Anordnung der Sicherungsverwahrung strafmindernd berücksichtigt.
Zu Lasten des Angeklagten musste sich zunächst auswirken, dass er mit seinen Taten jeweils tateinheitlich gegen eine Vielzahl von strafrechtlichen Rechtsnormen verstoßen hat. Insoweit konnte die Kammer neben den ausgeurteilten tateinheitlich verwirklichten Straftatbeständen auch die mit Beschluss vom 13.10.2023 gemäß § 154 a StPO eingestellten Tatbestände - nach entsprechendem Hinweis - maßvoll strafschärfend mit in den Blick nehmen. Bedeutung für die Strafzumessung kommt auch den zahlreichen - teilweise einschlägigen - gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten zu, auch wenn diese bereits längere Zeit zurückliegen. Der Angeklagte ist schon in seiner Adoleszenz in die Schwerkriminalität abgeglitten und ist bis zuletzt dem kriminellen Milieu verhaftet geblieben. Seine Äußerung in der Hauptverhandlung, er sei seit 50 Jahren in der Unterwelt aktiv, spricht ebenso eine deutliche Sprache wie die Haftverbüßungszeiten, die sich auf mehr als 25 Jahre seines Lebens belaufen. Trotz dieser drastischen Einschnitte in seine Lebensführung hat sich der Angeklagte weiterhin unbeeindruckt von jeglicher Verhängung - auch langjähriger - Freiheitsstrafen gezeigt.
Die bei den jeweiligen Taten gezeigte kriminelle Energie des Angeklagten ist erheblich und hebt sich aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aus dem Deliktsbereich des Raubes deutlich nach oben ab. Es war der Angeklagte, der bei sämtlichen Taten die Schusswaffen - davon in zwei Fällen nachweislich mit scharfer Munition geladen - geführt und hiermit die Geschädigten bedroht bzw. in zwei Fällen sogar verletzt hat. Die Taten sind alle an öffentlichen und belebten Orten ausgeführt worden und bargen daher eine hohe Gefahrenlage für alle Beteiligten und unbeteiligten Personen jenseits der unmittelbaren Tatopfer. Der Angeklagte hat durch rücksichtslose Tatausführungen an jeweils hoch frequentierten Orten in Kauf genommen, eine große Anzahl von zufällig anwesenden und unbeteiligten Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Sämtliche Taten waren gut geplant und organisiert, vom Ausbaldowern der Tatorte, der Bestimmung der Fluchtrouten, der Beschaffung gestohlener PKW und falscher Kennzeichen bis hin zur Zerstörung der bei der Tat benutzten Fahrzeuge durch deren Inbrandsetzung.
II.
1.
Die Einzelstrafe betreffend den Tatkomplex OX. war gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB aus § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vorsieht.
Der nach § 250 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen eines minder schweren Falles kam nicht in Betracht, da nach einer Gesamtwürdigung der zuvor aufgezeigten und den nachfolgenden speziellen Strafzumessungserwägungen ein deutliches Überwiegen der strafschärfenden Aspekte vorliegt, so dass die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StPO nicht in Betracht kommt.
2.
Neben den oben aufgeführten allgemeinen, zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten zu wertenden Strafzumessungskriterien kam hier dem Umstand weitere erschwerende Bedeutung zu, dass der Angeklagte eine recht hohe Beute erzielen konnte. Auch musste zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden, dass der Zeuge K. in den Lauf einer von ihm für echt gehaltenen Langwaffe blicken musste und dadurch erheblich beeindruckt wurde.
Unter erneuter Abwägung der dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer für die Aburteilung der Tat im Tatkomplex OX. unter umfassender Würdigung der vorgenannten Zumessungserwägungen eine Einzelfreiheitsstrafe von
8 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
III.
1.
Die Einzelstrafe betreffend den Tatkomplex EI. war gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der gegenüber dem nach Versuchsgrundsätzen gem. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB fakultativ geminderten Strafrahmen des tateinheitlich versuchten Mordes (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) eine höhere Strafandrohung aufweist. Somit stand der Kammer ein Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
Der nach § 250 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen eines minder schweren Falles kam auch hier nicht in Betracht, da nach einer Gesamtwürdigung der zuvor aufgezeigten und den nachfolgenden speziellen Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei dem tateinheitlich begangenen - allerdings nicht strafrahmenbestimmenden - versuchten Tötungsdelikt ein vertypter Minderungsgrund verwirklicht ist, ein deutliches Überwiegen der strafschärfenden Aspekte vorliegt, so dass die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StPO nicht in Betracht kommt.
2.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer die zuvor unter F.I. bereits dargestellten Erwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten erneut berücksichtigt. Zusätzlich war auch hier strafschärfend - wenn auch nicht mit gleichem Gewicht wie bei der Tat vom 24.03.2018 - zu berücksichtigen, dass das Beutestreben des Angeklagten erheblich war, denn es ist naheliegend, dass die Täter eine deutlich höhere Beute als die tatsächlich erzielten 400 € erwartet haben. Erheblich zu Lasten des Angeklagten musste berücksichtigt werden, dass er tateinheitlich ein versuchtes Tötungsdelikt und eine ebenfalls tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung verwirklicht hat; letztere mit schwerwiegenden Folgen für den Geschädigten X.. Der Geschädigte X. hat in der Hauptverhandlung eindrücklich geschildert, welche Schmerzen er durch die Schussabgabe hat erleiden müssen. Er war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch deutlich in seiner Mobilität eingeschränkt und hat bis zu seinem Tod am 18.9.2023 auch an den psychischen Einschränkungen, bestehend aus Schlaflosigkeit, Panikattacken und Flashbacks, leiden müssen.
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten zusätzlichen Strafzumessungserwägungen hält die Kammer unter umfassender Würdigung der vorgenannten Zumessungserwägungen in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von
13 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
IV.
1.
Auch die Einzelstrafe betreffend den Tatkomplex GH. war dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der gegenüber dem nach Versuchsgrundsätzen gem. §§ 22, 23, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB fakultativ geminderten Strafrahmen des tateinheitlich versuchten Mordes (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) eine höhere Strafandrohung aufweist. Der Kammer stand daher auch hier ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zur Verfügung.
Der nach § 250 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen eines minder schweren Falles kam auch in diesem Fall nicht in Betracht, da nach einer Gesamtwürdigung der zuvor aufgezeigten und den nachfolgenden speziellen Strafzumessungserwägungen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei dem tateinheitlich begangenen versuchten Tötungsdelikt ein vertypter Minderungsgrund verwirklicht ist, ein deutliches Überwiegen der strafschärfenden Aspekte vorliegt, so dass die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StPO nicht in Betracht kommt.
2.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer unter erneuter Abwägung der bereits dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände weiter berücksichtigt, dass auch in diesem Fall ein erheblicher Beuteschaden in Höhe eines Betrages von 58.600,00 Euro eingetreten ist. Auch ging von der Tat eine erhebliche Gefährlichkeit auch für unbeteiligte Personen aus, denn sowohl der Schuss des Angeklagten als auch der in Nothilfe abgegebene Schuss des Geschädigten O. gefährdeten Dritte; ein Ausbleiben eines Schadenseintritts ist letztlich dem Zufall zu verdanken, denn in beiden Fällen sind die potenziell Geschädigten durch die jeweiligen Fahrzeugkarosserien, die das Projektil abgehalten haben, vor Schaden bewahrt worden. Erheblich zu Lasten des Angeklagten musste berücksichtigt werden, dass er auch in diesem Fall tateinheitlich ein versuchtes Tötungsdelikt und eine ebenfalls tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung verwirklicht hat, welche zu schwerwiegenden Tatfolgen für den Geschädigten O. geführt hat. Der Geschädigte O. litt zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zudem noch sehr unter den Folgen seiner bei der Tat erlittenen Verletzungen, sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht. Der Geschädigte O. berichtete in der Hauptverhandlung eindrücklich davon, dass er kaum schlafen könne und ständig Schmerzen habe. Das Geschehen hatte der Geschädigte bislang in keiner Weise psychisch verarbeitet. Auch litt er weiterhin durch starke Bewegungseinschränkungen an den Folgen seiner Schutzverletzungen, die ihm erhebliche Schmerzen verursachen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hält die Kammer in diesem Fall unter umfassender Würdigung der vorgenannten Zumessungserwägungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
14 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
V.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten, angemessen zu erhöhenden Einzelstrafe von 14 Jahren und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung der Taten und seiner Persönlichkeit gemäß den §§ 53, 54 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
15 Jahren
erkannt.
G.
Neben der verhängten Freiheitsstrafe hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet, weil die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
Nach § 66 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Sicherungsverwahrung an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet (a) oder unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist (b), zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, der Täter schon zweimal wegen Straftaten vorgenannter Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, nämlich solchen durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
I.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind erfüllt.
1.
Der Angeklagte hat mit der Tat vom 24.03.2018 (Überfall auf die T.-Filiale in F.-R.) einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und damit eine vorsätzliche Straftat begangen, die unter den Zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches fällt und im Höchstmaß mit 15 Jahren und damit mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.
Für die Begehung dieser Straftat ist er - in Tatmehrheit zu den ebenfalls abgeurteilten Taten vom 06.03.2019 (Überfall auf den Flughafen F.-V.) und vom 09.11.2019 (Überfall auf die T.-Filiale Q.) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, wobei die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Jahren und damit von mindestens zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet hat.
2.
Der Angeklagte hat vor der hier abgeurteilten Tat vom 24.03.2018, aufgrund derer er - in Tatmehrheit zu den ebenfalls abgeurteilten Taten vom 06.03.2019 (Überfall auf den Flughafen F.-V.) und vom 09.11.2019 (Überfall auf die T.-Filiale in Q.) - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt wurde, bereits zwei vorsätzliche Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Art, nämlich eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StGB) sowie eine Straftat, die unter den Zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches fällt (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b StGB), in nicht rückfallverjährter Zeit begangen. Beide Verurteilungen waren bei Begehung der nächsten maßgeblichen Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt. Der Angeklagte ist auch wegen jeder der zwei vorgenannten vorsätzlichen Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden.
a) So wurde der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001, Az. 628 KLs 18/00, rechtskräftig seit dem 24.10.2001, wegen einer Tat, die im Zeitraum vom 25.03.1996 bis zum 26.04.1996 begangen wurde, wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt (vgl. unter A. II. 4.).
b) Überdies wurde der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011, Az. 611 KLs 13/10, rechtskräftig seit dem 20.06.2012, wegen einer Tat, die im Zeitraum vom 15.02.2009 bis zum 24.02.2009 begangen wurde, wegen versuchter Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt (vgl. unter A. II. 7.).
c) Der Angeklagte hat die Taten dabei in nicht rückfallverjährter Zeit begangen.
Gem. § 66 Abs. 4 S. 3 HS 1 StGB kann zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung eine Tat nicht mehr herangezogen werden, wenn zwischen ihr und der unmittelbar folgenden Tat mehr als fünf Jahre liegen. Dabei dürfen nur Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB berücksichtigt werden. Die Frist muss auch im Verhältnis zwischen der neuen (verfahrensgegenständlichen) Tat und der letzten Symptomtat gewahrt sein (vgl. BGH, Beschluss v. 11.01.1973 - 2 StR 614/72, NJW 1973, 526). Auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung oder der Verurteilung kommt es demnach nicht an, sondern ausschließlich auf den Zeitraum zwischen den einzelnen Taten. Die Frist beginnt am ersten Tag nach Beendigung der Tat und endet mit Beginn der folgenden Tat; für Unterlassungstaten gilt § 8 StGB. Dauerdelikte enden mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, spätestens aber mit Ende des abgeurteilten Zeitraums. Gem. § 66 Abs. 4 S. 4 StGB ist die Zeit nicht in die Frist einzurechnen, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt worden ist, insbesondere zum Vollzug von Strafen und Maßregeln, auch bei Gewährung von Vollzugslockerungen. Ein im Ausland aufgrund behördlicher Anordnung erlittener Freiheitsentzug ist nicht in die Frist einzurechnen (vgl. BGH, Urteil v. 12.01.1971 - 1 StR 592/70, NJW 1971, 473).
Nach diesen Grundsätzen betrug die Frist zwischen der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 abgeurteilten Tat, die mit der Entlassung des Geschädigten am 26.04.1996 endete und der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 abgeurteilten Tat, die am 15.02.2009 begann, rein rechnerisch zwar mehr als fünf Jahre. Da sich der Angeklagte jedoch zwischenzeitlich vom 27.03.1998 bis zum 21.07.2012 in Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- sowie Strafhaft, vgl. unter A. II. 4.) befunden hat, wurde die Frist gehemmt, sodass sie letztlich 1 Jahr und 11 Monate (vom 27.04.1996 bis zum 26.03.1998) und damit weniger als fünf Jahre beträgt.
Die Frist zwischen der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 abgeurteilten Tat, die am 24.02.2009 beendet war, und der hier abgeurteilten Tat vom 24.03.2018 (Überfall auf die T.-Filiale in F.-R.) betrug rein rechnerisch zwar ebenfalls mehr als fünf Jahre. Da sich der Angeklagte jedoch zwischenzeitlich vom 27.03.1998 bis zum 21.07.2012 (Auslieferungs-, Untersuchungs- sowie Strafhaft, vgl. unter A. II. 4.) sowie vom 22.07.2012 bis zum 21.10.2013 in Haft (Strafhaft, vgl. unter A. II. 4. und 7.) befunden hat, wurde die Frist gehemmt, sodass sie letztlich 4 Jahre, 5 Monate und 2 Tage (vom 22.10.2013 bis zum 24.03.2018) und damit weniger als fünf Jahre beträgt.
d) Beide Verurteilungen sind überdies nicht im Sinne des § 51 BZRG getilgt worden.
3.
Der Angeklagte hat auch wegen beider dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt. Er hat zum einen die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgericht Hamburg vom 08.03.2001 vollständig verbüßt, wobei die Strafvollstreckung am 21.07.2012 erledigt und die sodann eingetretene Führungsaufsicht am 21.10.2018 beendet waren. Zum anderen hat er auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 vollständig verbüßt, wobei er am 21.10.2013 aus der Haft entlassen wurde.
II.
Auch die in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB geregelten materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind erfüllt. Denn die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
1.
Bei dem Angeklagten liegt ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt das Merkmal des „Hanges“ einen gegenwärtigen - aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten - eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hangtäter ist daher entweder sowieso dauernd zu Straftaten entschlossen oder wird aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen. Dabei hat es alle für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der Anlasstaten maßgeblichen Umstände festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluss v. 10.03.2020 - 4 StR 624/19, Rn. 12 - juris; BGH, Beschluss v. 28.07.2020 - 4 StR 108/20, Rn. 4 - juris).
Gemessen daran hat die - durch den Sachverständigen EB.-GG. beratene - Kammer bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung seiner Anlasstat und seiner Delinquenzentwicklung eine überdauernde, in seiner Persönlichkeit angelegte Neigung zur Begehung von Straftaten gegen die persönliche Freiheit, namentlich erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) sowie weiterer besonders schwerer Straftaten, namentlich schwerer Raub und (schwere) räuberische Erpressung (§§ 249, 250, 253, 255 StGB) festgestellt. Die Gesamtentwicklung des Angeklagten spreche - so der Sachverständige - für eine tiefverwurzelte, dissoziale Grundstruktur, überdauernd, in der Adoleszenz beginnend, bei kontinuierlicher Persistenz in der gesamten lebensgeschichtlichen Entwicklung, sodass bereits unter dieser Annäherung der letztlich gegebene Rechtsbegriff des Hanges, auch zu zukünftigen erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden, eindeutig zu bejahen und der Angeklagte somit für die Allgemeinheit als gefährlich anzusehen sei. Der Sachverständige EB.-GG. ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hang um einen Rechtsbegriff handelt und er als Sachverständiger lediglich die aus psychiatrischer Sicht für die Bewertung maßgeblichen Gesichtspunkte herausarbeiten kann.
a) Zunächst deutet die bisherige Delinquenzgeschichte des Angeklagten darauf hin, dass sich bereits in der jungen Erwachsenenzeit eine Bereitschaft entwickelt und in der Folgezeit stetig verfestigt hat, bei einem - so der Sachverständige EB.-GG. - anzunehmenden durchaus hohen Anspruchsdenken und einem offenkundig bestehenden Interesse an schnellen Autos, möglichst schnell finanzielle Mittel zu erlangen, um einen entsprechend gewünschten luxuriösen Lebensstil zu verwirklichen. Diese Bereitschaft des Angeklagten habe sich auch im weiteren Verlauf fortgesetzt. An keiner Stelle der lebensgeschichtlichen Entwicklung des Angeklagten sei - so der Sachverständige EB.-GG. - zu erkennen, dass er jemals daran Interesse aufgewiesen hätte, finanzielle Mittel durch regelhafte, legale Arbeit zu erwerben. Im Gegenteil sei gegenwärtig eine verfestigte Bereitschaft des Angeklagten festzustellen, zur Erlangung seines persönlichen Vorteils die erhebliche Gefährdung der gesundheitlichen Integrität einer anderen Person, bis hin zu deren möglichem Tod, in Kauf zu nehmen.
Diese für die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen werden durch die Vorstrafen des Angeklagten untermauert: Nachdem der Angeklagte im Alter von 17 bzw. 18 Jahren die mit Urteil des Amtsgericht Brühl vom 18.12.1978 abgeurteilten Taten (vorrangig eine Vielzahl von Diebstählen von und aus Kraftfahrzeugen) verübt hatte (vgl. unter A. II. 1.), beging er bereits im Alter von 20 Jahren eine durch das Amtsgericht Brühl mit Urteil vom 05.02.1981 rechtskräftig abgeurteilte versuchte Bestimmung zur Begehung eines schweren Raubes sowie Diebstahl in zwei Fällen (vgl. unter A. II. 2.). Der Plan des Angeklagten sah ausweislich der Feststellungen des vorgenannten Urteils einen bewaffneten Überfall auf einen Geldtransporter unter Verwendung von hierzu entwendeten Fluchtfahrzeugen vor und scheiterte lediglich an einer vorzeitigen Festnahme des Angeklagten, nachdem sein Mittäter den Tatplan zuvor der Polizei offenbart hatte. Nur ein knappes Jahr später, mit 21 Jahren, beging der Angeklagte die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 21.07.1982 rechtskräftig abgeurteilten Taten - gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe ohne erforderliche Erlaubnis und Diebstahl im besonders schweren Fall in drei Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich (vgl. unter A. II. 3.). Es handelte sich dabei ausweislich der Feststellungen des vorgenannten Urteils um einen bewaffneten Überfall auf eine Kreissparkasse in F.-LL. unter Verwendung mehrerer entwendeter Fahrzeuge, den der Angeklagte nach einer Entweichung aus der Strafhaft aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 05.02.1981 während eines Hafturlaubs gemeinsam mit einem ebenfalls entwichenen Mitgefangenen beging. Nach Erledigung der aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 21.07.1982 folgenden Strafvollstreckung im Juni 1990 und dem Ende der Führungsaufsicht im Juni 1994 beging der Angeklagte nur knapp zwei Jahre später die mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 rechtskräftig abgeurteilte Tat - den erpresserischen Menschenraub zu Lasten des dortigen Geschädigten Prof. Dr. GZ. (vgl. unter A. II. 4.). Noch während der Verbüßung der Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 beging der Angeklagte die weiteren, mit Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 14.04.2004 und 23.02.2006 sowie des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 rechtskräftig abgeurteilten Taten, wobei es sich bei der letzteren um eine versuchte Anstiftung zur räuberischen Erpressung handelte (vgl. unter A. II. 7.). Dem lag ausweislich der Feststellungen des vorgenannten Urteils zugrunde, dass der Angeklagte aus der Strafhaft heraus versuchte, einen Freund durch Briefe dazu zu bringen, seinen Bruder, dem der Angeklagte erhebliche Gelder in Millionenhöhe aus der GZ. Lösegeldzahlung zur Geldwäsche überlassen hatte, mit Gewalt dazu zu veranlassen, das erlangte Lösegeld oder das gewaschene Geld herauszugeben sowie für Fehlbeträge Ersatz zu leisten. Nach Erledigung der aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 folgenden Strafvollstreckung im Oktober 2013 und dem Ende der Führungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 im Januar 2018 beging der Angeklagte nur knapp zwei Monate später, am 24.03.2018, die hier abgeurteilte Tat (Überfall auf die T.-Filiale in F.-R., vgl. unter B. I.). Knapp ein Jahr später, am 06.03.2019, beging der Angeklagte die zweite hier abgeurteilte Tat (Überfall auf den Flughafen F.-V., vgl. unter B. III.). Nur knapp acht Monate später, am 09.11.2019, beging der Angeklagte die dritte hier abgeurteilte Tat (Überfall auf die T.-Filiale in Q., vgl. unter B. IV.).
Dabei ist eine besorgniserregende, auf eine fest eingewurzelte Neigung deutende Tatfrequenz zu beobachten.
Diese äußert sich zum einen in den schnell aufeinander folgenden Tatbegehungen. So lagen zwischen den mit Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 18.12.1978 abgeurteilten Taten ausweislich der Feststellungen des vorgenannten Urteils jeweils nur wenige Tage bzw. Wochen. Eine der Taten beging der Angeklagte dabei nur neun Tage nach seiner ersten Festnahme. Wie bereits dargestellt, lagen zwischen den der ersten und der zweiten Verurteilung des Angeklagten zugrundeliegenden Taten knapp anderthalb Jahre, wobei die Begehung der der zweiten Verurteilung zugrundeliegenden Taten im Oktober 1980 und damit nur knapp zehn Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl vom 18.12.1978 in laufender Bewährung geschah. Die Begehung der durch das Landgericht Köln abgeurteilten Tat vom 01.10.1981 fand nur acht Monate nach der zweiten Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Brühl statt, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass sich der Angeklagte in der Zwischenzeit in Haft befunden hat und die Tat nach einer Entweichung aus dem Hafturlaub beging. Zwar liegt zwischen der durch das Landgericht Köln mit Urteil vom 21.07.1982 abgeurteilten Tat (Oktober 1981) und der sodann durch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 08.03.2001 abgeurteilten Tat (März 1996) ein Zeitraum von über 14 Jahren; allerdings befand sich der Angeklagte bis Juni 1990 in Strafhaft und stand bis Juni 1994 unter Führungsaufsicht. Zu berücksichtigen ist überdies die ausweislich der Feststellungen des vorgenannten Urteils des Landgerichts Hamburg zeitintensive Vorbereitung der Tat zu Lasten des dortigen Geschädigten Prof. Dr. GZ., die einen gewissen zeitlichen Vorlauf erforderlich machte. Die mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 abgeurteilte Tat beging der Angeklagte, wie bereits dargestellt, aus der Strafhaft heraus. Zwischen dieser Tat (Februar 2009) und der hier abgeurteilten ersten Tat (März 2018) liegt zwar ein Zeitraum von knapp neun Jahren; allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bis Oktober 2013 in Strafhaft befunden hat und bis Januar 2018 unter Führungsaufsicht stand. Die weiteren hier abgeurteilten zwei Taten beging der Angeklagte, wie bereits dargestellt, in einem relativ kurzen Abstand nacheinander (ein Jahr bzw. acht Monate).
Zum anderen ging der Angeklagte ausweislich der Feststellungen der vorgenannten Urteile bereits kurz nach Begehung der jeweils abgeurteilten Straftaten, oftmals aus der Strafhaft heraus, der Planung und Vorbereitung der jeweils nächsten Straftaten nach. So plante der Angeklagte bereits während der laufenden Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 18.12.1978, knapp neun Monate nach der Verurteilung, den Überfall auf einen Geldtransporter, was letztlich in der Verurteilung durch das Amtsgericht Brühl vom 05.02.1981 mündete. Die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 21.07.1982 abgeurteilten Taten plante er ausweislich der dortigen Feststellungen bereits während der Verbüßung der Strafhaft aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 05.02.1981 und beging diese nach seiner Entweichung aus der vorgenannten Strafhaft. Hierzu hat er ausweislich der dortigen Feststellungen während seiner Haftzeit in Siegburg, etwa im Mai 1981, gegenüber dem Kriminalbeamten DR. sinngemäß erklärt: Wenn er rauskäme, würde er ein Ding machen, da würde ihn keiner kriegen. Dabei sei die Tat nach dem Muster des von dem Angeklagten geplanten Überfalls auf den Geldtransporter, der nicht zur Ausführung gekommen sei, geplant worden. Ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 plante der Angeklagte bereits spätestens im März 1995 und damit knapp neun Monate nach Ende seiner Führungsaufsicht aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Köln die Entführung eines reichen Mannes, um eine hohe Geldsumme zu erpressen. Ab Juni 1995 fing der Angeklagte an, den späteren Geschädigten Prof. Dr. GZ. auszukundschaften. Auch die Planungen und Vorbereitungen - zu denen die Kammer keine Feststellungen treffen konnte - für die hier abgeurteilte erste Tat (Überfall auf die T.-Filiale in F.-R.) müssen in zeitlicher Hinsicht spätestens kurz nach Ende der Führungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 durchgeführt worden sein.
b) Dass bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster hinsichtlich der Begehung von Straftaten besteht, wird nicht nur durch die Frequenz ihrer Begehung, sondern auch durch die Ähnlichkeit der Taten, Tatobjekte und Tatmodalitäten deutlich. Die von dem Angeklagten bisher begangenen und rechtskräftig abgeurteilten Taten weisen nicht nur im Hinblick auf den äußeren Ablauf und das jeweilige Handlungsmuster, sondern auch hinsichtlich des inneren Ablaufs, mithin der Planung und der Vorbereitungshandlungen sowie der Auswahl der Tatobjekte offensichtliche Parallelen untereinander und zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten auf.
(1) Dies zeigt sich zum einen anhand der Auswahl der Tatobjekte der von dem Angeklagten begangenen Taten, insbesondere unter Berücksichtigung des von dem Sachverständigen EB.-GG. festgestellten inneren Antriebs des Angeklagten. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen sei der Lebensweg des Angeklagten entsprechend dem Delinquenzverlauf vornehmlich davon geprägt, möglichst schnell finanzielle Mittel zu erlangen, um einen entsprechend gewünschten luxuriösen Lebensstil zu verwirklichen. An keiner Stelle sei dabei zu erkennen, dass der Angeklagte jemals daran Interesse aufgewiesen habe, finanzielle Mittel durch regelhafte, legale Arbeit zu erwerben.
Dementsprechend richteten sich die von dem Angeklagten begangenen und bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten vornehmlich gegen Tatobjekte, welche im Falle der erfolgreichen Tatbegehung die Erlangung einer hohen Geldsumme versprachen.
So lag der ersten Verurteilung des Angeklagten die Entwendung von unter anderem Mercedes-Fahrzeugen zugrunde (Urteil des Amtsgerichts Brühl v. 18.12.1978, vgl. unter A. II. 1.), ausweislich der Feststellungen des vorgenannten Urteils mit dem Ziel der Weiterveräußerung. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, der Angeklagte habe im Hinblick auf die von ihm begangenen und dort abgeurteilten Straftaten mit dem Gedanken gespielt, sich durch den Verkauf gestohlener Mercedes-Pkw eine feste Einnahmequelle zu verschaffen. Seine Lebensführung, insbesondere die wiederholten Schul- bzw. Lehrabbrüche, hätten bereits eine zum damaligen Zeitpunkt stark ausgeprägte Neigung erkennen lassen, Anforderungen, die dauerhaften Arbeitseinsatz erforderten, auszuweichen und sich stattdessen treiben zu lassen.
Der zweiten Verurteilung des Angeklagten lag der - letztlich gescheiterte - geplante Überfall auf einen Geldtransporter zugrunde (Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 05.02.1981, vgl. unter A. II. 2.). Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht Brühl ausgeführt, dass es zu der dort abgeurteilten Tat aufgrund der verfehlten Lebenseinstellung des Angeklagten gekommen sei, die typisch für seinen bisherigen beruflichen Werdegang sei. Er neige dazu, Anforderungen an sich selbst aufzuweichen und den für ihn bequemsten Weg zu suchen. Andererseits stelle er jedoch hohe Ansprüche und habe keine Hemmungen, diese notfalls illegal durchzusetzen. Dabei schrecke er nicht einmal davor zurück, Straftaten zu planen, deren Unrechtsgehalt als besonders schwerwiegend einzustufen sei. So habe das von dem Angeklagten bei seiner Speditionstätigkeit erzielte Einkommen nicht ausgereicht, um seine privaten Bedürfnisse zu befriedigen. Trotzdem habe er mit dem Gedanken gespielt, sich einen teuren Sportwagen zuzulegen. Da seine finanziellen Möglichkeiten mit solchen Wunschvorstellungen nicht vereinbar gewesen seien, sei er auf den Gedanken gekommen, sich auf illegale Weise Geld zu verschaffen. Hierbei habe er an einen bewaffneten Überfall auf einen Geldtransporter gedacht.
Der dritten Verurteilung des Angeklagten lag der Überfall auf eine Filiale der Kreissparkasse zugrunde (Urteil des Landgerichts Köln vom 21.07.1982, vgl. unter A. II. 3.). Dem Urteil des Landgerichts Köln ist zu entnehmen, der Angeklagte habe nach der Entweichung aus der Strafhaft während eines Hafturlaubs seinem Vater durch den Bruder P. A. die Nachricht zukommen lassen, dass er kein Geld mehr habe und nicht wisse, was er machen solle. Daraufhin habe der Vater am 04.09.1981 10.000,00 DM von seinem Konto abgehoben und diese Summe dem Angeklagten übergeben. Von einem Teil des Geldes hätten sich der Angeklagte und ein ebenfalls aus der Strafhaft entwichener Mithäftling einen gebrauchten Ford-Transit gekauft; den Rest hätten sie in der Folgezeit verlebt. Als ihr Geld bereits gegen Ende September zur Neige gegangen sei, hätten sie zur Aufbesserung ihres Budgets einen Überfall auf die Filiale der Kreissparkasse im Einkaufscenter in F.-LL. nach dem Muster des von dem Angeklagten geplanten Überfalls auf den Geldtransporter, der nicht zur Ausführung gekommen sei, geplant. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, auf der einen Seite habe die fehlende erzieherische Einwirkung aus dem Elternhaus die jetzige Fehleinstellung des Angeklagten begünstigt, die entsprechend seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. VL. dadurch gekennzeichnet sei, dass er sich an Straftätern ausrichte, die Straftaten erfolgreich durchführten, um damit im Ausland ein bequemes Leben zu führen. Dass diese Haltung, ohne Leistung auf fremde Kosten und unter Missachtung fremder Rechtsgüter einfach zu Geld kommen zu können, durch die Haltung der Eltern gefördert worden sei, werde dadurch belegt, dass sie ihm nach der Schule den Unterhalt bezahlt hätten, während er „gegammelt“ habe bzw. dass der Vater ihm - entgegen aller Vernunft - 10.000,00 DM gegeben habe, als er aus der JVA geflohen sei, statt ihn zur Rückkehr zu bewegen. Andererseits habe es auf dem Lebensweg des Angeklagten Stationen gegeben, wie die beiden Verurteilungen 1978 und 1981, die ihm deutlich vor Augen geführt hätten, worauf er sich einlasse. Beide Male habe er die Warnung nach kurzer Zeit aus freien Stücken leichtherzig wieder verworfen. Dass der Angeklagte sich hartnäckig weigere, aus Verurteilungen Lehren zu ziehen, zeige die Äußerung, die er gegen den Zeugen DR. in der JVA getätigt habe, bezüglich einer neuen Straftat (hier habe er von einer Straftat gesprochen, welcher der Täter nicht überführt werden könnte). Damit negiere er bewusst und gewollt die ihm durch die Urteile erteilte Lehre. Ein derartiges Verhalten führe über eine ausgedehnte jugendliche Unreife hinaus in eine vom Angeklagten selbstverschuldete, bereits bedenklich verfestigte gesellschafts- und rechtsfeindliche Grundeinstellung. Irgendwelche Krankheitssymptome, die das in die vorliegende Tat gipfelnde Fortschreiten des Angeklagten auf dem Weg zu einem gefährlichen Berufskriminellen entschuldigen könnten, hätten die Untersuchungen des Sachverständigen und die Hauptverhandlung nicht ergeben.
Der vierten Verurteilung des Angeklagten lag der erpresserische Menschenraub zu Lasten des Geschädigten Prof. Dr. GZ. zugrunde (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001, vgl. unter A. II. 4.) mit dem Ziel, ein hohes Lösegeld zu erlangen. Das Landgericht Hamburg hat in den Feststellungen insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe im März 1995 die Entführung eines reichen Mannes geplant, um eine hohe Geldsumme zu erpressen. Mit seinem Mittäter habe der Angeklagte auch über mögliche Alternativen wie Stoßbetrug oder Raub gesprochen, um zu Geld zu kommen; der Angeklagte habe aber auf einer Entführung beharrt. Die Vorstellung des Angeklagten sei ein Lösegeld von 20 Millionen DM gewesen, davon 10 Millionen DM netto für sich, unabhängig von der zu entführenden Person. Ihm hätten die Namen DJ., NB., UM. und VN. vorgeschwebt. Der Mittäter habe sich ausbedungen, dass die zu entführende Person kein Kind, keine Frau und kein alter Mann sein sowie dass es keinen Toten geben dürfte. Er habe als zu entführende Person den Geschädigten GZ. vorgeschlagen. Er hätte im „UD.“ ein Interview mit ihm einschließlich Begleittext gelesen und so von einem Vermögen von 300 Millionen DM erfahren.
Der siebten Verurteilung des Angeklagten lag die versuchte Anstiftung zur räuberischen Erpressung zugrunde (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011, vgl. unter A. II. 7.), um sich das Lösegeld aus der vorgenannten Tat zu sichern. In den Urteilsgründen hat das Landgericht Hamburg hinsichtlich der Tatmotivation des Angeklagten unter anderem ausgeführt, dass dieser weiterhin das Ziel gehabt habe, nach seiner Haftentlassung mit den Millionen aus der GZ.-Beute ein Luxusleben im Ausland zu führen. Spätestens im Laufe des Jahres 2003 habe im Angeklagten das Misstrauen zu keimen begonnen, was sein Bruder wohl mit dem ihm überlassenen Geld aus der Tatbeute anstellen würde, wenn dieser vor ihm, dem Angeklagten, aus der Haft entlassen werden würde. Er sei besorgt gewesen, dass sein Bruder auch schon vor dessen Inhaftierung über das zugesagte Jahresgehalt hinaus erhebliche Teile der Beute eigennützig für ein Luxusleben in Brasilien abgezweigt hätte. Es habe deshalb aus der Sicht des Angeklagten sowohl die Gefahr bestanden, dass sein Bruder die Beute weiter verprassen oder für sich behalten würde, als auch die, dass die neuerlichen Aktivitäten des Bruders, den der Angeklagte als intellektuell wenig leistungsfähig eingeschätzt habe, auffallen würden und zu einem Zugriff der vom Geschädigten Prof. Dr. GZ. eingeschalteten Detektive führen könnten. Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht Hamburg unter anderem ausgeführt, dass dieser eingeräumt habe, seinem Bruder Millionenbeträge aus der Tatbeute zum Zwecke der Geldanlage gegen ein Entgelt von 100.000,00 US Dollar überlassen zu haben. Nach Verbüßung der Strafe stehe die Tatbeute aus der GZ.-Entführung im Übrigen ihm, dem Angeklagten, zu. Im Hinblick auf das in dem Verfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten hat das Landgericht Hamburg unter anderem ausgeführt, dass ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. PN. bei dem Angeklagten gewisse narzisstische Persönlichkeitsanteile vorhanden seien. Der Angeklagte habe Gefallen an seiner gewissen Grandiosität der Selbstdarstellung. Dies stelle jedoch keine Störung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit dar.
Auch bei den hier verfahrensgegenständlichen Taten handelt es sich allesamt um Überfälle auf Geldtransporter und somit um Tatobjekte, welche im Falle der erfolgreichen Tatbegehung die Erlangung einer hohen Geldsumme versprechen. Es lassen sich zudem unter anderem im Hinblick auf die Verwendung von entwendeten Fahrzeugen (dazu später unter (2)) Parallelen zu dem von dem Angeklagten geplanten Überfall auf einen Geldtransporter erkennen, der bereits Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Brühl vom 05.02.1981 (vgl. unter A. II. 2.) war.
Übereinstimmend handelt es sich bei den überwiegenden geschädigten Personen selbst, wie den Fahrern der Geldtransporter sowie den Mitarbeitern und Kunden der Kreissparkassenfiliale, um Zufallsopfer. Eine Ausnahme stellen insoweit lediglich Prof. Dr. GZ. und der Bruder des Angeklagten dar, die durch den Angeklagten gezielt im Hinblick auf die (Wieder-) Erlangung von finanziellen Mitteln ausgesucht worden sind.
(2) Überdies lassen sich ausweislich der Feststellungen der vorgenannten Urteile deutliche Parallelen in den Tatmodalitäten der bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten sowie der hier verfahrensgegenständlichen Taten erkennen.
So lagen bereits der ersten Verurteilung des Angelklagten diverse Entwendungen von Kraftfahrzeugen zugrunde. Sowohl bei dem geplanten Überfall auf einen Geldtransporter (vgl. unter A. II. 2.) als auch bei dem Überfall auf die Kreissparkassen-Filiale (vgl. unter A. II. 3.) kam es ausweislich der dortigen Feststellungen zur vorherigen Entwendung von Kraftfahrzeugen, welche zum Teil als Tatfahrzeug und zum Teil als Fluchtfahrzeug genutzt wurden bzw. werden sollten. Die Fluchtfahrzeuge wurden dabei im Vorfeld der Tatbegehung jeweils in einiger Entfernung von den jeweiligen Tatorten abgestellt. Auch bei den hier verfahrensgegenständlichen Taten wurden zum Teil entwendete Fahrzeuge als Tat- bzw. Fluchtfahrzeuge eingesetzt. So wurde bei der Tat vom 24.03.2018 (Überfall auf die T.-Filiale F.-R., vgl. unter B. I.) ein entwendetes Fahrzeug als Tatfahrzeug eingesetzt. Bei der Tat vom 06.03.2019 (Überfall auf den Flughafen F.-V., vgl. unter B. III.) wurde sowohl ein entwendetes Fahrzeug als Tatfahrzeug als auch ein weiteres entwendetes Fahrzeug als Fluchtfahrzeug, welches im Vorfeld der Tatbegehung in einiger Entfernung zum Tatort abgestellt worden ist, eingesetzt. Auch bei der Tat vom 09.11.2019 (Überfall auf die T.-Filiale in Q., vgl. unter B. IV.) wurde ein entwendetes Fahrzeug als Tatfahrzeug eingesetzt.
Die Kammer verkennt nicht, dass die entwendeten Fahrzeuge im Rahmen der hier verfahrensgegenständlichen Taten in Brand gesetzt worden sind, was im Rahmen der bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten nicht der Fall war. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme eines abweichenden Tatbegehungsmusters, sondern lässt sich unter Anwendung einer hohen Lebenswahrscheinlichkeit vielmehr mit der Absicht des Angeklagten erklären, etwaige - mit der fortschreitenden Entwicklung der molekulargenetischen und sonstigen Untersuchungsmöglichkeiten leichter zu identifizierbaren - Beweise zu vernichten.
Überdies führte der Angeklagte sowohl bei dem Überfall auf die Kreissparkassen-Filiale (vgl. unter A. II. 3.) ausweislich der dortigen Feststellungen als auch bei den hier verfahrensgegenständlichen Taten Schusswaffen bei sich, wobei es bei den Taten vom 06.03.2019 (Überfall auf den Flughafen F.-V., vgl. unter B. III.) und vom 09.11.2019 (Überfall auf die T.-Filiale in Q., vgl. unter B. IV.) zu einer Schussabgabe durch den Angeklagten gekommen ist. Auch hinsichtlich des geplanten Überfalls auf einen Geldtransporter (vgl. unter A. II. 2.) war die Mitnahme von Schusswaffen ausweislich der dortigen Feststellungen geplant. Bei der dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 zugrundeliegenden Tat führte der Angeklagte ebenfalls eine Schusswaffe, eine Kalaschnikow, bei sich.
(3) Des Weiteren sind die bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten des Angeklagten ausweislich der dortigen Feststellungen geprägt durch eine aufwendige Planung und Vorbereitung. Dies trifft sowohl bereits auf die mit Urteilen des Amtsgerichts Brühl vom 05.02.1981 und des Landgerichts Köln vom 21.07.1982 abgeurteilten Taten zu, zu deren Planung bzw. Begehung eine vielschichtige Vorbereitung in Gestalt des Ausspionierens der tatobjektüblichen Abläufe und der Entwendung von Fahrzeugen gehörte; dies spiegelt sich darüber hinaus erst recht wieder in der durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 abgeurteilten Tat, der ausweislich der dortigen Feststellungen eine nahezu einjährige Vorbereitung in Gestalt des Ausspionierens der Gewohnheiten des späteren Geschädigten, der Anmietung eines Hauses sowie dessen teilweisem Umbau, der Beschaffung von technischem Equipment und der regelmäßigen Einübung der Tat bzw. der Lösegeldübergabe voranging, wobei ein nicht unerhebliches finanzielles Investment durch den Angeklagten betrieben wurde.
Diese vielschichtige Vorbereitung lässt sich auch in den hier verfahrensgegenständlichen Taten erkennen: Die Routen der zu überfallenden Geldtransporter wurden zuvor ausspioniert und auf geeignete Überfallmomente hin untersucht, bei den Taten bzw. der Flucht zu verwendende Fahrzeuge wurden entwendet und zum Teil mit anderweitigen Kennzeichen versehen, eine genaue Fluchtroute wurde ermittelt.
Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. könne insoweit festgestellt werden, dass dem Angeklagten geschäftsmäßiges Handeln, auch im legalen Spektrum, sehr wohl zuzutrauen gewesen wäre. Dies habe jedoch offenkundig nie seinem genuinen Interesse entsprochen, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der damit erforderlichen Durchhalte-, Frustrations- und Kontinuitätsfähigkeit zwecks Erreichung avisierter Ziele, was dem Angeklagten augenfällig Schwierigkeiten bereite. Zur planerischen Grundstruktur passe demgegenüber, dass der von dem Angeklagten genutzte Haftraum als überaus ordentlich und hinsichtlich des dort Vorgehaltenen reduziert beschrieben werde. Dies passe zu der auch ansonsten gezeigten hohen Außenkontrolle, wobei das Planerische nahezu zwanghaft erscheine. Insbesondere bei der Tat zum Nachteil des Prof. Dr. GZ. werde ein kühl-planerisches abwägendes Handeln deutlich, mit entsprechenden Androhungen, Finger abzuschneiden bis hin zu der Situation, dass die Protrahierung des Geschehens in einer erheblichen Anhebung der Lösegeldforderung gemündet sei. Es hätten zudem Utensilien zur Dominanzverdeutlichung Einzug gefunden, wie zum Beispiel das Beschweren des Entführungsschreibens mittels Handgranate, das Mitführen einer Waffe während der Entführungshandlungen, etc. Der Umgang mit dem Entführungsopfer habe sich ebenso differenziert, hoch kontrolliert gezeigt, zum Beispiel sei mit diesem durchweg in englischer Sprache kommuniziert worden, um eine spätere Erkennbarkeit zu erschweren. Auch vulnerable Dinge, so insbesondere die Lösegeldübergabe, seien dezidiert geplant und regelrecht eingeübt worden.
c) Für einen Hang spricht des Weiteren, dass alle Bemühungen, auf den Angeklagten einzuwirken, um Rückfälle zu vermeiden, letztlich erfolglos geblieben sind.
Dies gilt zum einen für die erste Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Brühl (vgl. unter A. II. 1.), bei der die Vollstreckung der Strafe ausweislich der Urteilsgründe trotz Bedenken des Gerichts zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Begehung der nächsten durch das Amtsgericht Brühl abgeurteilten Tat (vgl. unter A. II. 2.) bereits knapp zehn Monate nach der ersten Verurteilung und damit noch während der laufenden Bewährungszeit.
Dies gilt zum anderen insbesondere für die bisherigen Inhaftierungen des Angeklagten, nach deren jeweiligen Entlassungen er immer wieder straffällig wurde, obwohl er bei den Verurteilungen durch das Landgericht Köln (vgl. unter A. II. 3.) sowie das Landgericht Hamburg (vgl. unter A. II. 4.) unter Führungsaufsicht gestanden hat. Insgesamt befand sich der zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verurteilung 63-jährige Angeklagte über 25 Jahre in Haft.
Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. habe der Angeklagte selbst im Rahmen des Strafvollzugs durchweg eine nicht bestehende Erreichbarkeit durch die allgemeinen Mittel des Vollzuges gezeigt. So habe er sich durchweg sämtlichen Bemühungen entzogen, sich als Person transparent werden zu lassen oder gar eine Deliktbearbeitung aufzugreifen. Trotz der langen Gesamtinhaftierungszeiten habe sich der Angeklagte in hohem Maße informationsabstinent gezeigt, sodass er in vielen Lebensbereichen, zum Beispiel Beziehungsgefügen, Freundschaften, Haltung zu den Eltern, etc., in Gänze eine „Blackbox“ darstelle. Aus seinem Verhalten werde jedoch - so der Sachverständige EB.-GG. - ein deutlicher Dominanzfokus sichtbar, darum ersucht, die Kontrolle über die Situation zu behalten. Aggressivität setze der Angeklagte vornehmlich instrumentell ein, um die eigenen Belange durchzusetzen. Lediglich in Situationen bestehender Ohnmacht, manifest werdend in der DNA-Probeentnahme (vgl. unter A. II. 5.), werde der Angeklagte kontrollverlustig, dann auch innerhalb der Vollzugsumgebungsbedingungen tätlich werdend. Gleichwohl lasse er sich von den bestehenden Sicherungsmaßnahmen nicht beeindrucken, halte offenkundig Kontakt zu anderen Mitinhaftierten und - wahrscheinlich unter Ausnutzung subkultureller Netzwerke - auch Außenkontakte. So habe es der Angeklagte - so der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Freien und Hansestadt NK., Justizvollzugsanstalt JY., vom 07.06.2007 - trotz Unterbringung auf verschiedenen Sicherungsstationen aus der auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 folgenden Strafhaft heraus immer wieder - teilweise erfolgreich - versucht, unter Umgehung der Briefkontrolle Kontakt zu außer Haft befindlichen teils unbekannten Dritten aufzunehmen, mit dem vermuteten Ziel, an das Lösegeld aus der GZ.-Entführung heranzukommen bzw. durch Beschaffung von Barmitteln und Ausweispapieren eine Befreiung aus der Haft vorzubereiten. Es sei ihm darüber hinaus gelungen, willfährige Insassen, die mit ihm in Kontakt gekommen seien, für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Weiterhin scheine es ihm aufgrund eines eigenen Sprachcodex im Schriftverkehr und den erfolgten Besuchen gelungen zu sein, sich ein finanzielles und personelles Unterstützerumfeld aufzubauen. Angesichts der Tatsache des bereits einmal im Jahre 2001/2002 geplanten Ausbruchs und seiner Kontakte zu Mitgliedern einer albanischen Tätergruppierung, welche auch nicht vor Gewalt gegen Strafverfolgungsorgane zurückschreckten, habe fortlaufend ein konkreter Anlass zu der begründeten Folgerung bestanden, dass der Angeklagte seine Ausbruchspläne fortsetze. Aus diesem Grund habe sich der Angeklagte während seiner Inhaftierung zu keiner Zeit im Regelvollzug, sondern überwiegend in Einzelhaft befunden.
Bezüglich bestehender Rehabilitationsansinnen von außen sei bei dem Angeklagten - so der Sachverständige - vornehmlich die Haltung anzutreffen, dass er einer solchen eher nicht bedürfe, da er selbst die Deliktsaufarbeitung vollzogen habe, er über finanzielle Mittel verfüge und somit davon auszugehen sei, dass er zukünftig nicht mehr straffällig würde. Dies spiegele sich insbesondere - so der Sachverständige unter Bezugnahme auf die vorgenannte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt JY. - in dem Verhalten des Angeklagten hinsichtlich des Zweidritteltermins im Rahmen der Vollstreckung der Strafhaft aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2001 wieder. Für den Angeklagten sei die Entlassung zum Gesamtzweidrittelzeitpunkt eine Selbstverständlichkeit gewesen. Aus seiner Perspektive habe er die Strafe zum Zweidritteltermin voll verbüßt gehabt und er habe bereits sein Leben nach der Entlassung geplant. Diesen Rechtsanspruch habe er für sich aus der Tatsache abgeleitet, dass er die gesamte Zeit über in Einzelhaft verbracht habe und dies mit der Vollverbüßung im Regelvollzug vergleichbar sei. Nach der Haftentlassung habe der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland begründen wollen, genauer in Argentinien. Einer Tätigkeit habe er nach eigenen Angaben nicht mehr nachzugehen brauchen. Diese Äußerung lasse darauf schließen, dass der Angeklagte seinen Lebensunterhalt mit erpresstem Lösegeld habe bestreiten wollen, da der JVA keine Kenntnisse über sonstige Vermögenswerte des Angeklagten bekannt gewesen seien. Im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer habe der Angeklagte - so der Sachverständige unter Bezugnahme auf das Protokoll der erfolgten Anhörung vom 28.08.2007 - gegenüber dem Richter entsprechend angegeben, er habe das Spiel schon gewonnen, er sitze schon bald, jetzt oder in zehn Jahren, am Strand. Er habe, so der Angeklagte, indirekten Zugriff auf 400 bis 450.000,00 US Dollar. Auf Nachfrage, warum er das Geld nicht zurückgebe, habe der Angeklagte geäußert, wen es interessiere, ob ein Millionär 1000 Millionen oder etwas weniger Geld habe. Für den Fall, dass er nicht zum Zweidritteltermin entlassen werden sollte, habe der Angeklagte offen mit Fluchtabsichten kokettiert und angekündigt, dann „ein großes Ding“ zu machen.
Ausweislich der weiteren Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. weise das, was an persönlichen Merkmalen in Bezug auf den Angeklagten wahrzunehmen sei, letztlich in die Richtung, dass er zumindest gemäß der vordergründigen Selbstdarstellung sehr von sich selbst überzeugt und eingenommen sei sowie dem entgegenstehend Personen innerhalb seines Umfeldes, wie zum Beispiel seinen Bruder, abwertend, despektierlich behandle. Gegenüber der Justiz zeige sich bisweilen ein Gebaren von regelrechten Größenideen, so zum Beispiel festzustellen rund um den Zweidrittelzeitpunkt und der bei dem Angeklagten regelrecht bestehenden Entlasserwartung. Analog verhalte es sich mit einem gemäß seinem Ermessen offenkundig bestehenden Anspruch an noch vorhandenem Lösegeld aus der Geiselnahme, quasi in dem Sinne, sich das Anrecht hierauf über die „abgesessene Haftstrafe“ erworben zu haben.
Der Kammer ist bewusst, dass die durch den Sachverständigen vorstehend dargestellten Vorgänge und Äußerungen des Angeklagten sehr lange zurückliegen. Jedoch findet sich die darin zum Ausdruck kommende Einstellung des Angeklagten, insbesondere zu etwaigen Rehabilitationsansinnen und dem Selbstverständnis des Angeklagten, auch in den Äußerungen und dem Verhalten des Angeklagten in dem hiesigen Verfahren betreffend unter anderem sich selbst - er sei „seit 50 Jahren in der Unterwelt“ aktiv -, die Person des Prof. Dr. GZ. sowie Angehörige der Straf- sowie Justizorgane wieder (vgl. unter C. I.), sodass von ihrer nach wie vor bestehenden Aktualität auszugehen ist.
Überdies sei auch unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Taten - so der Sachverständige EB.-GG. - eindeutig festzustellen, dass der Angeklagte nach wie vor - aus seiner sachverständigen Sicht sogar mit einer zunehmenden Aggressionsbereitschaft - deliktfördernde Ansichten und Einstellungen pflege, offenkundig über keinerlei intrinsischen Leidensdruck verfüge oder einen solchen in solch hohem Maße abwehre, dass ihm dieser selber nicht zugänglich sei, jedoch eindeutig die Situation bestehe, dass keinerlei Veränderungserfordernis gesehen werde. Eine Deliktauseinandersetzung habe nie stattgefunden. Therapiebereitschaft habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es bestünden in Gänze unrealistische Zukunftsperspektiven, sodass die Prognose analog der klinischen Würdigung eindeutig in eine ungünstige Richtung weise.
d) Auch die Biografie des Angeklagten in Verknüpfung mit der bereits beschriebenen Delinquenz habe - so der Sachverständigen EB.-GG. - dazu beigetragen, dass sich bei ihm mit der Zeit eine Handlungsbereitschaft zu Straftaten im Sinne eines Hanges habe verfestigen können.
Aus der Darstellung der Lebensgeschichte des Angeklagten ergebe sich - so der Sachverständige unter Bezugnahme auf das in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg betreffend die versuchte Anstiftung zur räuberischen Erpressung zu Lasten des Bruders des Angeklagten erstattete psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. PN. vom 09.03.2011 - dass er bereits seit seiner Jungend eine Tendenz gezeigt habe, einen von ihm gewünschten gehobenen Lebensstil durch Diebstahlshandlungen zu finanzieren. Nachdem es sich dabei ursprünglich überwiegend um Autodiebstähle gehandelt habe, habe er - während einer laufenden Bewährungszeit - bereits mit 20 Jahren erstmals einen bewaffneten Raubüberfall geplant, zu dem es aber nicht gekommen sei, weil der von ihm mittels Drohungen unter Druck gesetzte Mittäter sich der Polizei offenbart habe. Im Rahmen des Vollzuges der Jugendstrafe habe der Angeklagte gegenüber einem Kripobeamten eine seinerzeit als möglicherweise großspurige Reden eingestufte Äußerung getätigt, wobei diese, in Nachfolge einer Entweichung, im Sinne eines eingehend geplanten und vorbereiteten Banküberfalls auch umgesetzt worden sei. Ab Anfang 1995 sei mit der Planung begonnen worden, mittels einer Entführung die Grundlage für ein finanziell gut abgesichertes weiteres Leben zu schaffen. Dies sei in der Entführung des Prof. Dr. GZ. gemündet, wobei hier von einer sorgfältigen Planung und Vorbereitung bei bestehender hoher krimineller Energie die Rede sei. Unter kriminologischen Aspekten entspräche der Angeklagte somit dem Typus eines Berufsverbrechers, dessen Taten nicht impulsiv und auch nicht aus einer psychischen Störung heraus erfolgt, sondern gezielt, geplant und sorgfältig vorbereitet worden seien. Dabei habe er zur Erreichung seiner Ziele nicht von einer massiven Gewaltandrohung und einem massiven Gewalteinsatz zurückgeschreckt, wobei aber auch dies keineswegs impulsiv, sondern rein zweckgerichtet erfolgt sei. Da der Angeklagte im März 1998 festgenommen worden sei, habe er dieses finanziell abgesicherte Leben nur zwei Jahre in Freiheit führen können, wobei er aber davon ausgegangen sei, dass er nach seiner Haftentlassung mit dem noch verbliebenen Rest der Beute ein weiterhin finanziell sorgloses Leben in Freiheit werde führen können. Er muss sodann befürchtet haben, von seinem Bruder - in die Geldwäscheaktivitäten einbezogen - betrogen worden zu sein, was in der neuerlichen Verurteilung mündete. Aus dem Verlauf werde gefolgert, dass der Strafvollzug den Angeklagten nicht davon abgehalten habe, noch aus der Strafverbüßung heraus neuerliche schwerwiegende Straftaten zu begehen. Man könne dies sicher als eng mit seiner Persönlichkeit verbundene Tendenz bezeichnen, sein Leben ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Menschen mit Straftaten zu finanzieren, die zumindest mit Gewaltandrohung, aber durchaus auch mit Gewaltanwendung verbunden seien.
Die Gesamtentwicklung des Angeklagten spreche - so der Sachverständige EB.-GG. - für eine tiefverwurzelte, dissoziale Grundstruktur, überdauernd, in der Adoleszenz beginnend, hier bei kontinuierlicher Persistenz in der gesamten lebensgeschichtlichen Entwicklung. Kriminalität sei bei dem Angeklagten als eingeschliffenes Verhaltensmuster festzustellen, welches mindestens seit der jungen Erwachsenenzeit persistiere, aus seiner sachverständigen Sicht sogar mit einer zunehmenden Aggressionsbereitschaft einhergehend im Hinblick auf den festzustellenden Schusswaffeneinsatz.
Die Persönlichkeit des Angeklagten sei in Ermangelung persönlicher Explorationsmöglichkeit nur in Ansätzen auszuloten, wobei das Kenntliche eindeutig in eine ausgeprägt dissoziale Persönlichkeitsstruktur weisend sei. Aus seiner sachverständigen Sicht imponiere die Diagnosestellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäß den Konventionen der ICD-10, hier im Sinne des F60.2, durchaus als gerechtfertigt an.
Eindeutig festzustellen sei, dass der Angeklagte deliktfördernde Ansichten und Einstellungen pflege, offenkundig über keinerlei intrinsischen Leidensdruck verfüge oder einen solchen in solch hohem Maße abwehre, dass ihm dieser selbst nicht zugänglich sei, jedoch eindeutig die Situation bestehe, dass keinerlei Veränderungserfordernis gesehen werde.
Die soziale Anpassung gemäß gesellschaftlich tradierter Werte dürfe als desaströs beschrieben werden, wobei der Angeklagte als Person offenkundig über viele Möglichkeiten verfüge, welche er für seine Belange konstruktiv zu nutzen vermöge, so das Schließen von Kontakten, das Bilden von Netzwerken, manipulative Eigenschaften, instrumentelle Aggressionen zur Umsetzung eigener Belange, hier bei entsprechender Kompetenz, sein Gegenüber zu lesen. Es sei somit nicht von einer Empathielosigkeit auszugehen, sondern allein von einer funktionalisierten Umsetzungsmöglichkeit der eigenen Vorteilsnahme.
Eine Deliktauseinandersetzung habe nie stattgefunden. Therapiebereitschaft habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es bestünden in Gänze unrealistische Zukunftsperspektiven, sodass die Prognose analog der klinischen Würdigung eindeutig in eine ungünstige Richtung weise.
e) Zu berücksichtigen ist überdies, dass unter Einbeziehung der weiteren hier verfahrensgegenständlichen Taten eine Steigerung in der dargestellten Delinquenz des Angeklagten insoweit festzustellen ist, als dass er die bei den Taten auch in der Vergangenheit bereits mitgeführten Schusswaffen in zwei Fällen (Überfall auf den Flughafen F.-V. sowie Überfall auf die T.-Filiale in Q.) verwendet und auf die geschädigten Geldboten geschossen hat, um die Tatbeute zu erlangen bzw. zu sichern.
Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. offenbare sich damit eine Fortschreibung der bei dem Angeklagten bestehenden Delinquenz, was die verfestigte dissoziale Grundhaltung weiter stütze. Zudem sei bezüglich der Deliktausübung eine weitere Eskalationsstufe im Sinne einer regelrechten Verrohung zu vermerken, da es nunmehr nicht nur zum Mitführen von Waffen zur Ausübung entsprechender Bedrohung und Drucks, sondern - hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Geschädigten X. und O. - auch zu deren Einsatz gekommen sei. Hierdurch trete zutage, dass der Angeklagte zur Erlangung seines persönlichen Vorteils auch die erhebliche Gefährdung in der gesundheitlichen Integrität einer anderen Person, bis hin zu deren möglichem Tod, in Kauf nehme.
f) Die Kammer ist - nach Beratung durch den Sachverständigen EB.-GG. - nach alledem unter Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Taten des Angeklagten maßgeblichen Aspekte, seiner Vergangenheit sowie seiner Persönlichkeit davon überzeugt, dass bei diesem ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorliegt.
2.
Der Hang des Angeklagten ist auch auf die Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB gerichtet, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a bis c StGB fallen und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht. Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB („namentlich“), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17, Rn. 17 - juris). Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung oder des schweren Raubes sind schon mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe und die für die Tatopfer mit der Tatbegehung regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als erhebliche Straftaten anzusehen; dies gilt auch dann, wenn bei einem Banküberfall nur mit einer ungeladenen Schreckschusspistole oder einer Waffenattrappe gedroht wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 444/18, BeckRS 2019, 9748; BGH, Urteil vom 25.04.2019 - 4 StR 478/18, BeckRS 2019, 9749). Dass Raub und Erpressung taugliche Hangtaten sind, folgt schon daraus, dass es sich dabei um taugliche Symptomtaten gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1b handelt (vgl. Ziegler in BeckOK StGB, § 66 Rn. 15).
Sowohl bei dem von dem Angeklagten begangenen schweren Raub vom 24.03.2018 (Überfall auf die T.-Filiale in F.-R.) als auch bei dem erpresserischen Menschenraub zu Lasten des Prof. Dr. GZ. und der versuchten Anstiftung zur räuberischen Erpressung zulasten des Bruders des Angeklagten handelt es sich um erhebliche Straftaten im oben genannten Sinne. Sie unterfallen sämtlich dem § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a bzw. b StGB, sind mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 255 StGB) bzw. nicht unter drei Jahren (§ 250 Abs. 1 StGB) bzw. nicht unter fünf Jahren (§ 239a Abs. 1 StGB) bedroht und in den konkreten Fällen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet worden.
Auch treten seelische Schädigungen bei den vorgenannten Straftaten regelmäßig ein, wie sich insbesondere im Falle des Prof. Dr. GZ. bewahrheitet hat (vgl. unter A. II. 4.). Dass solche Folgen bei dem Geschädigten der Tat vom 24.03.2018, dem Zeugen K., nicht festgestellt werden konnten, ist unerheblich, da es neben der Schwere und den Folgen der zu erwartenden Taten auch auf die nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden Folgen für die Opfer ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2019 - 4 StR 444/18, BeckRS 2019, 9748). Aus diesem Grund ist ebenfalls unerheblich, dass es bei der durch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 08.11.2011 abgeurteilten Tat beim Versuch geblieben ist und Folgen im oben genannten Sinne bei dem Bruder des Angeklagten nicht eingetreten sind.
Dass der Hang des Angeklagten auch gegenwärtig und prognostisch in der Zukunft auf die Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB gerichtet ist, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, zeigt - wie bereits ausgeführt - die in den zwei weiteren hier verfahrensgegenständlichen Taten (Überfall auf den Flughafen F.-V. sowie Überfall auf die T.-Filiale in Q.) zu Tage getretene Bereitschaft des Angeklagten, die von ihm auch in der Vergangenheit bereits mitgeführten Schusswaffen zur Erlangung seines persönlichen Vorteils unbeschadet der Gefahr einer erheblichen Gefährdung in der gesundheitlichen Integrität einer anderen Person, bis hin zu deren möglichem Tod, einzusetzen.
3.
Es besteht nach dem oben Ausgeführten auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der vorliegend abgeurteilten Anlasstat vom 24.03.2018 (Überfall auf die T.-Filiale in F.-R.) und den durch das Landgericht Hamburg abgeurteilten Taten, aus dem sich die Gefährlichkeit des Angeklagten ergibt. Insofern müssen sämtliche Taten Symptomcharakter zeigen, also kennzeichnend für den Hang und die Gefährlichkeit des Täters sein. Zwischen diesen Taten und der Persönlichkeit des Täters ist mithin eine innere Beziehung dergestalt erforderlich, dass sie als Ausfluss des insoweit wirksam gewordenen Hangs erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - 5 StR 19/08, NStZ 2008, 453; BGH, Urteil v. 06.08.2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339; BGH, Urteil vom 27.07.2023 - 3 StR 509/22, BeckRS 2023, 27858). Somit müssen sowohl die Anlasstat als auch die Symptomtaten in einem gleichartigen Verhältnis zur kriminogenen Persönlichkeitsstruktur des Täters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2008 - 5 StR 19/08, NStZ 2008, 453; BGH, Urteil vom 06.08.2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339).
Dies ist angesichts der durch die sachverständig beratene Kammer festgestellten verfestigten Bereitschaft des Angeklagten, zur Erlangung seines persönlichen Vorteils die erhebliche Gefährdung in der gesundheitlichen Integrität einer anderen Person, bis hin zu - was sich in den zwei weiteren verfahrensgegenständlichen Taten gezeigt hat - deren möglichem Tod, in Kauf zu nehmen, der Fall.
4.
Infolge des Hanges, erhebliche Straftaten zu begehen, die den Geschädigten schwere seelische und körperliche Schäden zufügen, ist der Angeklagte zum jetzigen Zeitpunkt als gefährlich für die Allgemeinheit anzusehen. Es sind in Zukunft von dem Angeklagten inhaltlich und zeitlich naheliegende weitere erhebliche Straftaten der vorgenannten Art und Begehungsweise zu erwarten.
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bedarf es einer Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände, aus welchen sich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gefährlichkeit ergeben; eine allein abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht daher nicht aus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Aburteilung. Wesentliches Kriterium im Rahmen dieser Prognose ist der Hang (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2018, 4 StR 192/18, BeckRS 2018, 26418). Aus dem Hang muss sich eine ungünstige Prognose ergeben, nämlich die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Beschluss v. 08.11.2005 - 3 StR 370/05, Rn. 9 - juris). Es genügt, dass die Taten ernsthaft zu besorgen sind; eine „höchste Wahrscheinlichkeit“ oder „extrem hohe Wiederholungsgefahr“ ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 25.09.2012 - 1 StR 160/12, Rn. 26 - juris). In der zukunftsbezogenen Gefährlichkeitsprognose ist letztlich die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Angeklagte in Zukunft trotz Vorliegens eines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Hang ist dabei ein - wenngleich wesentliches - Kriterium für die Gefährlichkeitsprognose, doch mit dieser nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss v. 28.04.2015 - 1 StR 594/14, Rn. 30 - juris).
Die Kammer hat sich bezüglich dieser Frage der Hilfe des Sachverständigen EB.-GG. bedient. Dieser hat zu der Beurteilung der Delinquenzprognose vor Erarbeitung der - letztlich entscheidenden - Individualprognose (vgl. unter G. II. 4. b)) die sogenannten aktuarischen (statistischen) Prognoseinstrumente LSI-R (Level of Service Inventory - Revised) und VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) herangezogen (vgl. unter G. II. 4. a)). In diesem Zusammenhang ist er auch auf die im Hinblick auf den Angeklagten durch den Diplom-Psychologen OT., Strafvollzugsamt NK., vorgenommene Risikoeinschätzung aus dem Jahre 2012 eingegangen.
In der Bewertung hinsichtlich des Angeklagten würden beide aktuarische Risikoinstrumente ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. ein deutlich erhöhtes statistisches Gefährdungsrisiko aufweisen. Innerhalb der klinischen Risikobeurteilung zeige sich, so der Sachverständige, ein noch eindeutigeres Bild, wobei die Zusammenschau in sich sehr eindeutig ein in erheblicher Weise erhöhtes zukünftiges Gefährdungspotential für erhebliche Straftaten im vergleichbaren Umfang wie es die Vorgeschichte bereits gezeigt habe, belege.
a) Bei den Prognoseinstrumenten LSI-R und VRAG handelt es sich um sogenannte aktuarische (statistische) Prognoseverfahren, mithin um Verfahren, die auf einer empirischen Korrelation zwischen bestimmten Faktoren und einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit basieren. Zu berücksichtigen sei - so der Sachverständige EB.-GG. - dass diese für sich nicht geeignet seien, eine verlässliche Legalprognose für eine individuelle Person abzugeben, da die statistische Herangehensweise nur etwas darüber aussage, wie die Person in einer Vergleichsgruppe - nicht jedoch individuell - aufgestellt sei. Sie würden insofern eine Pseudogenauigkeit vermitteln, als sie einen bestimmten Wert als Ergebnis präsentieren würden, dieser jedoch über das tatsächliche persönliche Risiko einer individuellen Person nicht zwingend aussagekräftig sein müsse. Der Wert zeige lediglich auf, in welcher Vergleichsgruppe sich die individuelle Person befinde; ergänzend hierzu müsse daher auf die entsprechende individuelle Konstellation geschaut werden. Diese Prognoseinstrumente seien daher - so der Sachverständige - lediglich eine Unterstützung bzw. Ergänzung in der Absicherung seines klinischen Ergebnisses.
(1) Bei dem LSI-R handelt es sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. um ein psychometrisches Verfahren zur standardisierten Einschätzung des Rückfallrisikos bei erwachsenen Rechtsbrechern, welches an einer relativ hohen Straftäterpopulation (= N) gemessen worden und innerhalb des deutschsprachigen Raums sehr gut evaluiert sei. Das Instrument sei zudem vornehmlich auf Straftäter ausgerichtet, die keine genuin psychiatrische Erkrankung, wie zum Beispiel eine Psychose, aufwiesen. Innerhalb des Instruments werde in sehr ausführlicher Form auf insgesamt 54 Items Bezug genommen, die zehn übergeordneten Risikobereichen zugeordnet seien (kriminelle Vorgeschichte, schulischer und beruflicher Werdegang, familiärer und sozialer Bindungsbereich, Finanzen, Wohnsituation, Freizeitgestaltung, Substanzkonsum, klinische Auffälligkeiten, Einstellungen). Von diesen wisse man, dass sie in einer entsprechenden Korrelation zu Risiken der Delinquenzgefährdung stünden.
Mangels einer Exploration des Angeklagten sei die Beurteilung nach Aktenlage erfolgt, was bei diesem Instrument möglich sei. Die Bewertung sei von ihm - so der Sachverständige - dabei in der Form vorgenommen worden, dass lediglich Bewertungen eindeutiger Form in den Bereichen vorgenommen worden seien, wenn diese also aus seiner Sicht eindeutig einzuschätzen gewesen seien. Bereiche, über die nur wenig bis teils keine Kenntnis bestanden habe, so zum Beispiel Freundeskreis, Familie und Partnerschaft, seien nicht bewertet worden. Dies habe dazu geführt, dass von den insgesamt 54 Items 10 nicht bewertet worden seien, wobei sich dies durchweg zugunsten des Angeklagten ausgewirkt habe. Trotz dieser Vorgehensweise ergebe sich ein Gesamtwert von 27.
Bei dem Ergebnis sei dabei besonders in den Blick zu nehmen, welche Bereiche positiv bewertet worden seien. Hier sei als deutlich protektiv berücksichtigt worden, dass keine Hinweise für eine Alkohol- oder Drogenproblematik überdauernder Natur vorhanden seien, wobei diese Situation dazu geführt habe, dass 9 Items in positiver Richtung in der Gesamteinschätzung Niederschlag gefunden hätten.
Als besonders ungünstig wirke sich dabei der Bereich der kriminellen Vorgeschichte sowie der Bereich von Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Teilhabe aus. Der erreichte Summenwert von 27 sei gemäß dem Profilblatt „Auswertung der Risikogruppe“ im oberen Durchschnitt zuzuordnen. Hier werde von einem statistisch geschätzten Rückfallrisiko von 30 bis 50 % ausgegangen, wobei dies so definiert sei, dass eine erneute Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung zu erwarten sei. Die diesbezügliche Validierung sei dabei an einer Gruppe (= N) von 528 inhaftierten Männern im hiesigen Kulturraum erfolgt. Zu berücksichtigen sei, dass das Instrument lediglich über eine weitere, noch höhere Risikoeinschätzung verfüge, die mit einem geschätzten Rückfallrisiko von über 50 % einhergehe, wobei die diesbezügliche Grenze im LSI-R Gesamtwert bei 33/34 liege. Gerade unter Berücksichtigung der nicht bewerteten Items und der für den Angeklagten positiv bewerteten Faktoren ergebe sich jedoch ein nicht unerhebliches Risiko.
(2) Bei dem VRAG handelt es sich - so der Sachverständige - um ein internetbasiertes Prognoseinventar, in der deutschen Version zurückgehend auf Rossegger, Urbaniok et al, 2009, wobei das Instrument insbesondere für die Vorhersage von Kriminalität, mit Gewalt einhergehend, geeignet sei. Innerhalb des Instruments würden 12 Items bewertet, wobei ebenso wie bei LSI-R Merkmale Berücksichtigung fänden, von denen man wisse, dass sie als geeignete Prognosefaktoren zukünftiger Delinquenz anzusehen seien. So werde beispielsweise auf den Kriminalitätsbeginn, die schulische Laufbahn, Alkoholprobleme, den Zivilstand, persönlichkeitsstrukturelle Aspekte, etc. eingegangen.
Innerhalb der Bewertung habe er - so der Sachverständige - wiederum die Vorgehensweise gewählt, dass bei unklaren Informationssituationen im Zweifel für den Angeklagten bewertet worden sei. Der Angeklagte habe innerhalb des Instruments, welches bezüglich des Ergebnisses eine Zuordnung in acht Risikogruppen vorsehe, einen Summenwert korrigiert von acht erreicht. Hiermit sei er der Risikokategorie sechs zuzuordnen, wobei hier eine statistische Rückfallwahrscheinlichkeit von 44 % innerhalb von sieben Jahren sowie von 58 % innerhalb von zehn Jahren ausgewiesen werde. Zu berücksichtigen sei hier wiederum die positive Bewertung im Hinblick auf die Kategorie der Suchterkrankungen.
(3) Die mittels der Prognoseinstrumente LSI-R und VRAG gefundenen Ergebnisse würden sich - so der Sachverständige - in Gänze mit dem Ergebnis der bereits durch den Diplom-Psychologen OT., Strafvollzugsamt Hamburg, vorgenommenen Risikoeinschätzung hinsichtlich des Angeklagten aus dem Jahre 2012 decken.
In seiner Stellungnahme vom 05.04.2012 habe der Diplom-Psychologen OT. den Angeklagten gemäß des Prognoseinstruments HCR 20 (Historical, Clinical and Risk Management-20 von Webster et al., 1997) eingestuft. Dabei handele es sich um ein Prognoseinstrument basierend auf statistischen Evaluationen, bei dem historische, klinische und in die Zukunft gerichtete Parameter beurteilt werden, um hieraus eine Abschätzung abzuleiten, wie gefährlich jemand zukünftig eingeschätzt werde. Hierzu sei der Diplom-Psychologen OT. zunächst in ausformulierter Form auf die Vordelinquenz eingegangen; sodann seien die statistischen/historischen Variablen (zehn), die sogenannten klinischen Variablen (fünf) und die prognostisch zukünftigen Risikovariablen (fünf) bewertet worden. Dabei sei er zu einer sehr ungünstigen Legalprognose gekommen.
In diesem Rahmen sei von dem Diplom-Psychologen OT. auch ein Rating gemäß der Psychopathie-Checkliste, rückgreifend auf Hare, PCL-R (Psychopathy Checklist - Revised), durchgeführt worden, wobei hier von einem belegten Merkmal der Psychopathie, dies bei einem Wert von 33, gesprochen worden sei. Ab 25 Punkten sei dabei von einem hohen Wert die Rede, ab 30 Punkten liege das Merkmal der Psychopathie vor. Zu berücksichtigen sei hier jedoch, dass nicht bekannt sei, so der Sachverständige EB.-GG., ob diese Wertung auf einem persönlichen Kennen des Angeklagten basiere. Es werde mutmaßlich davon ausgegangen, gewusst werde dies jedoch nicht. Eine Wertung in der PCL-R, ohne den Angeklagten unmittelbar wahrnehmen zu können, gestalte sich als schwierig, wobei aus dem Kenntlichen sehr wohl abzuleiten sei, dass er im hohen Punktebereich gewertet werde. Er selbst habe - so der Sachverständige EB.-GG. - anhand seiner Wahrnehmungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung eine eigene Bewertung vorgenommen. Dabei sei er bei einem „vorsichtigen“ Rating der 20 Kriterien auf einen Gesamtwert von 30 gekommen, was zu einer positiven Feststellung des Merkmals der Psychopathie ebenfalls genügen würde. In der weiteren Bewertung sei der Diplom-Psychologen OT. auf die zukünftig zu erwartende Delinquenz eingegangen, in deren Art, deren anzunehmendem Schweregrad sowie der anzunehmenden Wahrscheinlichkeit, Häufigkeit und Dauer. Er habe insoweit herausgestellt, dass jedes Ereignis, welches zur Beschaffung großer Geldmengen geeignet imponiere, denkbar sei, so zum Beispiel ein bewaffneter Raubüberfall, auf eine Bank oder einen Geldtransport, gleichwohl würden Entführung und Erpressung genannt. Bezüglich der Handlungsmotivation werde die Finanzierung des anspruchsvollen Lebensstils angeführt. Bei den abzusehenden Delikten müssten erhebliche Beeinträchtigungen auf der Seite der Geschädigten angenommen werden. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Angeklagte weiterhin über erhebliche Geldbeträge aus der GZ.-Entführung verfüge, sei schwer einschätzbar, inwieweit dies problematisch werden würde. Der Angeklagte habe aber insgesamt wiederholt den Anspruch geäußert, wegen des durch die Haftbedingungen aus der subjektiven Sicht erlittenen Vollzugs habe er ein Anrecht erworben, die Lösegeldanteile für sich und seine zukünftige Lebensführung verwenden zu dürfen. Ansonsten müsste davon ausgegangen werden, dass finanzielle Mittel durch neue Straftaten beschafft würden. Insoweit habe der Angeklagte geäußert, diese in Zukunft nicht mehr selbst auszuführen, sondern zu delegieren.
Es werde insgesamt von einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für zukünftige Delinquenz ausgegangen. Unter Rückgriff auf die Formulierung des Gutachtens von Prof. Dr. PN. vom 09.03.2011 in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wegen versuchter Anstiftung zur räuberischen Erpressung werde von dem Diplom-Psychologen OT. von einer stabilen und persönlichkeitsgebundenen Bereitschaft zur Begehung von Straftaten gesprochen.
Nach den Schlussfolgerungen des Diplom-Psychologen OT. ergebe sich bei der Betrachtung aller vorliegenden Informationen ein Bild eines Menschen, der - ausgestattet mit einem erheblich übersteigerten Selbstwertgefühl - frei von jeglicher Empathie zu sein scheine und ohne Schuldbewusstsein rücksichts- und verantwortungslos die Rechte anderer Menschen missachte, um seinen eigenen (finanziellen) Vorteil daraus zu schlagen. Die Ansicht, dass das Lösegeld ihm tatsächlich gehöre und er sich das Leben in Freiheit nunmehr im Gefängnis „ersessen“ habe, verdeutliche die fest verankerte antisoziale Einstellung des Angeklagten.
b) Entsprechend den oben genannten Grundsätzen hat der Sachverständige EB.-GG. überdies die Notwendigkeit einer umfassenden Individualprognose herausgehoben und die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte - unter Zuhilfenahme des sogenannten „Baseler Kriterienkatalogs“ der universitären Psychiatrischen Kliniken Basel aus dem Jahre 2017 (auch als „TY.-Liste“ bezeichnet) - benannt. Das Ergebnis des Kriterienkatalogs solle dabei die Aussage ermöglichen, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Delikte unter welchen Bedingungen (situative Faktoren) in Bezug auf die Vergleichspopulation (Basisrate der Täterpopulation) zu erwarten seien. Es gehe unter anderem um Themen wie soziale Integration, Befähigungen, Zielbildungen, Verarbeitungen, Umgehen mit Delinquenz, Einsichtsveränderungsmotivation, ohne dass Punkte oder Prozentwerte vergeben würden. Vielmehr sei dies eine Checkliste, um bedeutsame Punkte abzuprüfen, die für sich bedeutsam seien, ohne ein Instrument an sich zu sein. Bei dieser Gesamtwürdigung ist der Sachverständige EB.-GG. von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose für die Begehung erheblicher Straftaten durch den Angeklagten ausgegangen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. vereinigen sich zahlreiche durchgreifend prognostisch ungünstige Faktoren in der Person des Angeklagten:
Zunächst seien, so der Sachverständige, die - bereits den Hang des Angeklagten belegenden und dort näher ausgeführten - Umstände im Zusammenhang mit seiner Kriminalitätsentwicklung bis zu der aktuellen Anlasstat, der Rückfälligkeiten mit Blick auf die jeweilige Rückfallgeschwindigkeit sowie die Fruchtlosigkeit äußerer Einwirkungsversuche im Strafvollzug und seitens der Bewährungs- und Führungsaufsicht als problematische, zugleich auch prognoserelevante Faktoren zu nennen. Diese würden belegen, dass Kriminalität bei dem Angeklagten als eingeschliffenes Verhaltensmuster festzustellen sei, welches mindestens seit der jungen Erwachsenenzeit persistiere. Aus seiner sachverständigen Sicht gehe es - mit Blick auf den Schusswaffeneinsatz im Rahmen der weiteren verfahrensgegenständlichen Taten - sogar mit einer zunehmenden Aggressionsbereitschaft einher. Dabei schlage prognostisch ungünstig zu Buche, dass es sich bei den hier insgesamt verfahrensgegenständlichen Taten um eine Deliktserie mit sehr vergleichbaren Tatabläufen handele, zudem eine erhebliche Deliktschwere gegeben sei, in zwei Fällen selbst der Tod der Geschädigten billigend in Kauf genommen worden sei. Prognostisch ungünstig sei ferner die sehr beliebige Täter-Opfer-Beziehung zu bewerten. Insofern hätte es jeden Geldboten oder jede andere möglicherweise als Verhinderung wirkende Person treffen können.
Die Persönlichkeit des Angeklagten sei in Ermangelung persönlicher Explorationsmöglichkeit nur in Ansätzen auszuloten, wobei das Kenntliche eindeutig in eine ausgeprägt dissoziale Persönlichkeitsstruktur mit Negierung entsprechender bürgerlicher Werte weisend sei. Aus seiner sachverständigen Sicht imponiere die Diagnosestellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäß der Konventionen der ICD-10, hier im Sinne des F60.2, durchaus als gerechtfertigt an, wobei der Schweregrad einer krankheitsbedingten Störung i.S.d. § 20 StGB noch nicht erreicht sei (vgl. dazu oben E.). Bezüglich der Theorien rund um Persönlichkeitsstörungen wisse man, dass diese Störungsgruppe in naher Verwandtschaft mit den narzisstischen Persönlichkeitsstörungen stehend sei und der sogenannte maligne Narzissmus letztlich nahtlos in die Dissozialität übergehe. Auch bei dem Angeklagten fänden sich deutlich narzisstische Einschränkungen. Die festgestellten dissozialen und narzisstischen Komponenten seien dabei prognostisch ungünstig zu bewerten, zumal immer berücksichtigt werden müsse, was diesen Komponenten an Ressourcen entgegenstehe. Im Falle des Angeklagten gebe es insofern keine belegten Hinweise zu einer längerfristig autonomen eigenständigen durch Arbeit geprägten Lebensführung, sondern im Gegenteil zu einer immer wiederkehrenden Planung von Straftaten, um daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der Gesamtwürdigung der Person und der Delinquenz des Angeklagten sei evident, dass eine deutliche persönlichkeitsimmanente Verwurzelung bestehe, finanzielle Mittel über Straftaten zu erzielen, was auch in den hier verfahrensgegenständlichen Taten deutlich zum Ausdruck gekommen sei.
Eindeutig festzustellen und als prognostisch ungünstig zu bewerten sei, dass der Angeklagte deliktfördernde Ansichten und Einstellungen pflege, offenkundig über keinerlei intrinsischen Leidensdruck verfüge oder einen solchen in solch hohem Maße abwehre, dass ihm dieser selbst nicht zugänglich sei, jedoch eindeutig die Situation bestehe, dass keinerlei Veränderungserfordernis gesehen werde.
Prognostisch negativ sei ferner zu berücksichtigen, dass die soziale Anpassung gemäß gesellschaftlich tradierter Werte als desaströs beschrieben werden dürfe, wobei der Angeklagte als Person offenkundig über viele Möglichkeiten verfüge, welche er für seine Belange konstruktiv zu nutzen vermöge, so das Schließen von Kontakten, das Bilden von Netzwerken, manipulative Eigenschaften, instrumentelle Aggressionen zur Umsetzung eigener Belange, hier bei entsprechender Kompetenz, sein Gegenüber zu lesen. Es sei somit nicht von einer Empathielosigkeit auszugehen, sondern allein von einer funktionalisierten Umsetzungsmöglichkeit der eigenen Vorteilsnahme.
Eine Deliktauseinandersetzung habe nie stattgefunden, was ebenfalls prognostisch ungünstig zu bewerten sei. Therapiebereitschaft habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es bestünden in Gänze unrealistische Zukunftsperspektiven, sodass die Prognose analog der klinischen Würdigung eindeutig in eine ungünstige Richtung weise.
Auf der Ressourcen-Seite seien dagegen keine Positivpunkte vorzufinden, sodass allein unter Wahrnehmung der historischen Variable bezüglich der Delinquenz ein hoher Wert an negativen Parametern gegeben sei.
Insgesamt sei - so der Sachverständige EB.-GG. unter Bezugnahme auf die „TY.-Liste“ - im Ergebnis eine sehr ungünstige Prognose zu stellen.
Dem Ergebnis des Sachverständigen schließt sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung an. Bei dem Angeklagten bestehen vielfältige ungünstige Faktoren, die für ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko sprechen. Dass sich hieran in Zukunft etwas ändern wird, ist derzeit nicht absehbar. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten zwischenzeitlich ein Umdenken und eine innere Abkehr von den Taten stattgefunden hätten. Vielmehr spricht die in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten wiedergegebene Äußerung, er sei „seit 50 Jahren in der Unterwelt“ aktiv, für ein Festhalten des Angeklagten an seiner bisherigen Lebens- und Deliktsentwicklung. Die bei zweien der verfahrensgegenständlichen Taten in dem Schusswaffeneinsatz hervorgetretene zunehmende Aggressionsbereitschaft spricht darüber hinaus für eine sich manifestierte Bereitschaft des Angeklagten, erhebliche Straftaten zu begehen, bei denen Gesundheit und Leben der Geschädigten beeinträchtigt werden können. Die bisherige Delinquenzentwicklung des Angeklagten zeigt dabei nachdrücklich, dass er sich durch die Einwirkung des Strafvollzugs nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Überdies steht dem Angeklagten nach seiner Haftentlassung - wie auch schon bei den zahlreichen Haftentlassungen zuvor - kein stabilisierender sozialer Empfangsraum zur Verfügung, zumal ihm jegliche berufliche Qualifikation sowie die Bereitschaft, einer legalen Arbeit nachzugehen, fehlen - obschon auf der anderen Seite das Anspruchsdenken hinsichtlich eines luxuriösen Lebensstils nach wie vor vorhanden ist.
c) Die Kammer geht - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen EB.-GG. - auf Grundlage einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten nach alledem von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit und damit davon aus, dass der Angeklagte im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB derzeit für die Allgemeinheit gefährlich ist.
5.
Auch die Einwirkung der ausgeurteilten Haftstrafe in Verbindung mit Alterungsprozessen des zum Zeitpunkt der Verurteilung 63-jährigen Angeklagten lassen eine Herabsetzung der Gefährlichkeit nicht erwarten. Nach (vollständiger) Vollstreckung der hiesigen Verurteilung würde der Angeklagte 78 Jahre alt sein. Gesundheitliche Probleme oder körperliche Einschränkungen weist er nach dem hier Bekannten nicht auf, so dass er auch nach Haftentlassung in der Lage sein wird, Straftaten gleichgelagerter Art zu begehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sämtliche Straftaten nicht unter Anwendung unmittelbarer körperlicher, kraftaufwendiger Gewalt begangen hat, sondern durch die Ausübung von Dominanz mittels Schusswaffen, durch deren Einsatz er die Angst der Tatopfer um Leib und Leben ausgenutzt hat; solche Taten kann er auch noch mit 78 Jahren begehen, zumal der Angeklagte ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen EB.-GG. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Diplom-Psychologen OT. vom 05.04.2012 geäußert habe, diese in Zukunft nicht mehr selbst auszuführen, sondern zu delegieren. Zwar nimmt die Kammer dabei in den Blick, dass grundsätzlich eine Haftstrafe von 15 Jahren geeignet sein kann, ein Umdenken bei Straftätern zu bewirken. Der Angeklagte hat indes durch die Tat zu Lasten des Prof. Dr. GZ. gezeigt, dass ihn auch eine langjährige, über 14 Jahre hinausgehende Hafterfahrung nicht von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abhält, sondern er vielmehr bereits nach kurzer Zeit progredient strafrückfällig wird. Zu berücksichtigen wäre lediglich, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses, auf den allein für die prognostische Beurteilung abzustellen ist, die Erwartung begründet ist, der Täter werde durch die Haft eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann. Im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen. Solche möglichen Veränderungen sind, sofern sie eingetreten sind, erst im Rahmen der obligatorischen Entscheidung gemäß § 67 c Abs. 1 StGB vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2015 - 4 StR 275/15, NStZ 2016, 337). Die Erwartung, dass der Angeklagte etwaige Therapiemöglichkeiten im Rahmen der zu vollstreckenden Strafhaft nutzt, besteht derzeit jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht.
6.
Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung steht zur Bedeutung der von dem Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr auch nicht außer Verhältnis, ist mithin nicht unverhältnismäßig nach § 62 StGB. Die Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten ist - wie im Einzelnen dargelegt - sehr hoch und angesichts der Vorverurteilungen, welche dem sehr hafterfahrenen Angeklagten nicht zur Warnung dienten, ist dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit der Vorrang vor dem Freiheitsinteresse des Angeklagten einzuräumen.
H.
I.
Bei der Tat vom 24.03.2018 (Überfall auf die T.-Filiale in F.-R.) entspricht der Einziehungsbetrag dem Wert der von dem Angeklagten erlangten Tatbeute sowie dem Wert des entwendeten Geldtransportbehälters und des Revolvers der Firma NG.. Abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 73 d Abs. 1 StGB sind nicht vorhanden.
Der Ersatz des der Firma NG. entstandenen Schadens durch deren Versicherung führt nicht zu einem Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB, da der Rückgewähranspruch nicht erloschen, sondern auf die Versicherung übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - 1 StR 103/18, NStZ-RR 2018, 335).
II.
Bei der Tat vom 06.03.2019 (Überfall auf den Flughafen F.-V.) entspricht der Einziehungsbetrag dem Wert der von dem Angeklagten erlangten Tatbeute sowie dem Wert des entwendeten Geldkoffers der Firma DY.. Abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 73 d Abs. 1 StGB sind nicht vorhanden.
III.
Bei der Tat vom 09.11.2019 (Überfall auf die T.-Filiale in Q.) entspricht der Einziehungsbetrag dem Wert der von dem Angeklagten erlangten Tatbeute. Abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 73 d Abs. 1 StGB sind nicht vorhanden.
J.
Die Adhäsionsanträge sind zulässig und begründet.
Dabei stehen die mit Schriftsatz vom 25.10.2021 ursprünglich von dem verstorbenen Nebenkläger geltend gemachten Ansprüche nach seinem Tod am 18.09.2023 seiner Ehefrau und Alleinerbin, der Adhäsionsklägerin S. X. zu.
Gemäß § 403 StPO ist auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es regelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt oder die alleinige Erbenstellung, aus der er eine Leistung an sich allein verlangen kann, auf andere Weise nachweist (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2016 - 2 StR 328/15, NStZ-RR 2016, 183).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Adhäsionsklägerin S. X. hat mit Schriftsatz vom 24.10.2023 (Bl. 5456 der Hauptakte) angezeigt, Alleinerbin des verstorbenen Nebenklägers zu sein und das bis dahin seit dem Tod des Nebenklägers ruhende Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten aufgenommen. Insofern gebe es keine testamentarische Verfügung durch den verstorbenen Nebenkläger, sodass die gesetzliche Erbfolge gelte. Da das Ehepaar X. kinderlos sei - was mit den Angaben des verstorbenen Nebenklägers im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer übereinstimmt -, sei die Adhäsionsklägerin S. X. nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin des verstorbenen Nebenklägers.
I.
Der Adhäsionsklägerin S. X. steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a, 251, 22, 23 StGB zu.
Der Angeklagte hat wie festgestellt die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des verstorbenen Nebenklägers verletzt, indem er mit einem echten und geladenen Sturmgewehr des Modells AK-47 in der rechten Hand auf den verstorbenen Nebenkläger zulief, ihn unter Vorhalt der Waffe zur Herausgabe des Geldes aufforderte und sodann einen Schuss auf den verstorbenen Nebenkläger abgab, woraufhin dieser sofort zu Boden stürzte. Das Geschoss durchdrang dabei, wie festgestellt, den linken Oberschenkel, schlug dann in den rechten Oberschenkel ein und brach dort den Oberschenkelknochen, der dabei um Schaftbreite verschoben wurde. Anschließend drang das Geschoss rechts wieder aus und verfing sich in der Hose des verstorbenen Nebenklägers. Er musste aufgrund seiner erheblichen Verletzungen noch am gleichen Tag notoperiert werden und verblieb bis zum 07.03.2019 in intensivmedizinischer Behandlung. Im weiteren Verlauf folgten weitere Operationen. Dem verstorbenen Nebenkläger stand hierfür bis zu seinem Tod nach § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu, welches mit seinem Tod, wie ausgeführt, auf seine Ehefrau, die Adhäsionsklägerin, übergegangen ist. Die Kammer erachtet im konkreten Fall nach Abwägung sämtlicher Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro für angemessen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) grundsätzlich im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.04.2010 - 13 U 128/09, NZV 2011, 39).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer im vorliegenden Fall auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 Euro erkannt. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer neben den erheblichen Schmerzen im Zeitpunkt der Schussabgabe auch die schmerzhafte und äußerst anstrengende Rekonvaleszenz des verstorbenen Nebenklägers, deren Ende bis zu seinem Tod nicht abgeschätzt werden konnte und die bis zu seinem Tod für ihn bestehenden Folgen in Ansatz gebracht.
Infolge der Tat war der verstorbene Nebenkläger noch am Tag seiner Vernehmung vor der Kammer sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht stark belastet. Als Folge des erlittenen komplizierten Schussbruchs war er nach wie vor durch Schmerzen und Probleme bei der Fortbewegung stark eingeschränkt. Im Zuge einer zweiten Operation musste ihm am rechten Bein eine vom Knie bis zur Hüfte reichende Platte eingesetzt werden. Dies führte zu einer großen Narbe sowie zu einem Taubheitsgefühl, sodass sich das rechte Bein für ihn als fremdartig anfühlte. Die Platte musste im Zuge einer dritten Operation entfernt werden, weil sich ein Muskel immer wieder daran verfing. Überdies litt er unter starken Schmerzen im rechten Oberschenkel, die sich bei Belastung verstärkten. Bis zu seiner Vernehmung vor der Kammer konnte er nicht richtig laufen und war auf eine Gehhilfe angewiesen.
Darüber hinaus litt er infolge des Tatgeschehens an psychischen Folgen in Form einer Anpassungs- und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese äußerten sich unter anderem in Flashbacks des Überfalls, mit Albträumen verbundenen erheblichen Schlafstörungen, Panikattacken, Gereiztheit, Schreckhaftigkeit und allgemeiner Antriebslosigkeit. Der verstorbene Nebenkläger mied Menschenmengen und war außerhalb seiner Wohnung sehr ängstlich. Ferner sorgte er sich um seine weitere berufliche Perspektive. Im Rahmen eines einmaligen Besuchs seiner Firma erlitt er beim Anblick eines Geldtransporters Schweißausbrüche und Panik. Der verstorbene Nebenkläger befand sich bis auf Weiteres in therapeutischer Behandlung.
Die Kammer hat, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausgleichsfunktion bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Vordergrund steht, dennoch als ganz wesentlichen Gesichtspunkt für die Höhe des Schmerzensgelds den Grad des Verschuldens des Angeklagten berücksichtigt. Der Angeklagte hat den verstorbenen Nebenkläger überfallen, vorsätzlich sowie aus nächster Nähe aus einem Sturmgewehr angeschossen und damit den bis zu dem Tod des Nebenklägers bestehenden Zustand verursacht.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, § 404 Abs. 2 StPO.
II.
Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ausreichend ist insoweit die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts. Dies darf nur verneint werden, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Dies ist hier nicht der Fall. Insofern war eine endgültige Bezifferung der durch die Adhäsionsklägerin S. LF. nach dem Tod des Nebenklägers abzuwickelnden Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit den Folgen der Tat bei dem verstorbenen Nebenkläger zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht möglich.
III.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3. ist ebenfalls zulässig und begründet. Das Interesse an der Feststellung, eine bestimmte Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, folgt allgemein aus dem Umstand, dass der Forderungsgrund nicht ohne Weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird, sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können. Die beschiedenen Ansprüche rühren aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a, 251, 22, 23 StGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 472a Abs. 1 StPO.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO, § 709 ZPO.
VI.
Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf 17.000,00 Euro (Antrag zu 1: 15.000,00 Euro, Antrag zu 2 und 3: jeweils 1.000,00 Euro) festgesetzt.
K.