BGH Beschluss vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungs- begehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tä- tigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.
BGH, Beschl. v. 15. April 2008 - X ZB 12/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen und der Beklagten
wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
29.692,80 €.
Gründe
I. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der
der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklag-
te zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Her-
ausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
In dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die
Klägerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückge-
nommen.
Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004
(GA 130) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. € festgesetzt.
Den Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise auf-
geteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2
2,5 Mio. € und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. € entfielen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Ober-
landesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.
In dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der
Rechtspfleger bei dem Landgericht Mannheim die von den Klägerinnen an die
Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 30.192,20 € nebst Zinsen
festgesetzt. Er hat hierbei eine dreifache Erhöhungsgebühr angesetzt, weil es
sich auf Seiten der Beklagten um mehrere Auftraggeber handele. Auf die sofor-
tige Beschwerde der Klägerinnen hat das Beschwerdegericht den von den Klä-
gerinnen zu erstattenden Betrag auf 10.416,85 € nebst Zinsen herabgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits hät-
ten zwei Gegenstände i.S. von § 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen. Bezüglich jedes
dieser beiden Gegenstände sei es zugleich um zwei Auftraggeber gegangen,
so dass jeweils gemäß § 6 BRAGO eine Erhöhung der Prozessgebühr zu erfol-
gen habe. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftrag-
geber an verschiedenen Gegenständen eines Rechtsstreits beteiligt gewesen
seien, so dass nach § 13 Abs. 3 BRAGO der Rechtsanwalt nicht mehr als die
aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz be-
rechnete Gebühr erhalte.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen die Ab-
setzung der Erhöhungsgebühr erreichen. Die Beklagten, die mit ihrem Rechts-
mittel die Festsetzung einer dreifachen Erhöhungsgebühr weiterverfolgen, be-
gehren die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen
treten sie der Rechtsbeschwerde der Klägerinnen entgegen. Die Klägerinnen
beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerden sind nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens.
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier
anzuwenden ist, weil die Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten
der Beklagten vom 24. Mai 2004 datiert, erhält der Rechtsanwalt, der in dersel-
ben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal.
Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6
Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber
um 3/10. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegens-
tände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, werden die Gegen-
standswerte zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 BRAGO).
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S. des § 6
Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber we-
gen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschl. v.
5.10.2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786, 3787). Ob dasselbe Recht oder
Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der
Gegenstandsgleichheit fehlt es daher, wenn es um ein gegen mehrere Perso-
nen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit
inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann (Ge-
rold Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdn. 25). Selbständig
nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt
haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff dessel-
ben Gegenstands (BVerfG JurBüro 1998, 78, 79).
Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich
bei den gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 als selbständigen juristischen
Personen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen um verschiedene Ge-
genstände handelt. Beide Gesellschaften mit ihren persönlich in Anspruch ge-
nommenen Organen hätten im Falle des Obsiegens der Klägerinnen nämlich
jeweils selbständig und unabhängig voneinander, nur je für sich das gegen sie
gerichtete Unterlassungsbegehren beachten können. Anders als in § 421 BGB
für die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der Unterlassungs-
gläubiger die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die
für die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. Um-
gekehrt kann sich der Unterlassungsschuldner nicht, wie § 422 Abs. 1 Satz 1
BGB dies den Gesamtschuldnern ermöglicht, auf die Beachtung der Unterlas-
sungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefrei-
ung berufen. Dementsprechend wird - auch im Wettbewerbsrecht - überwie-
gend eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern abge-
lehnt (OLG Köln OLG-Rep. 2006, 134; JurBüro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M.
JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibrücken
AnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurBüro 1998, 541, 542; JurBüro 1989,
64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart
JurBüro 1998, 302, 303; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 544, 545; OLG Karls-
ruhe JurBüro 1992, 239; OLG Hamm JurBüro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wett-
bewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/Köhler/
Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt,
Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; Köhler, AcP 1990 (1990), 496,
529 f.; Ullmann,
jurisPK-UWG/Seichter, § 8 Rdn. 71; Palandt/Grüneberg,
67. Aufl., Überblick vor § 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., § 421
Rdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb. 2005, § 431 Rdn. 11). Handelt es sich
aber um in diesem Sinne jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende
Rechte, die die Klägerinnen gegen die Beklagten verfolgt haben, ist auch inso-
weit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten nicht derselbe.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die Erhöhungsge-
bühr für die Unterlassungsansprüche gegen die Gesellschaft und deren Organe
angesetzt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters
war auch nicht derselbe, soweit die Klägerinnen jeweils sowohl den Geschäfts-
führer persönlich als auch die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen
haben. Insoweit lagen jeweils eigenständige Rechtsverhältnisse vor, auch wenn
die Beklagten auf das gleiche Ziel in Anspruch genommen worden sind. Dass
die Beklagten zu 2 und 4 gleichzeitig als Organe der Beklagten zu 1 und 3 im
Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Organisation verantwortlich dafür gewe-
sen wären, dass die Gesellschaft einen etwaigen Unterlassungsanspruch künf-
tig beachtet hätten, ändert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 und 4 jeweils
in eigener Person neben den juristischen Personen auf Unterlassung in An-
spruch genommen worden sind.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Argumentation von Tilmann
(GRUR 1986, 691, 694) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass
gegebenenfalls ein Unterlassungsschuldner für das Verhalten des anderen ein-
zustehen hat, führt nicht dazu, dass er nicht auch für seine eigene Person die
Unterlassungspflicht zu beachten hat. Aus dieser Mitverantwortungsgemein-
schaft folgt jedoch keine Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die hier gel-
tend gemachten Unterlassungsansprüche.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Rechtsbe-
schwerde geltend macht, eine juristische Person zwangsläufig nur durch ihre
Organe der Unterlassungsverpflichtung nachkommen kann, Ordnungshaft nur
gegen das Organ verhängt und die juristische Person nur dann zu einem Ord-
nungsgeld herangezogen werden kann, wenn sich ihre Organe schuldhaft ver-
halten haben. Es bedarf nicht der gleichzeitigen persönlichen Inanspruchnahme
des Organs, um Ansprüche gegenüber der juristischen Person im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierzu reicht ein Unterlassungstitel gegen
die juristische Person. Wird darüber hinaus auch das Organ persönlich in An-
spruch genommen, so ist dieses auch selbst verpflichtet. Das kann insbesonde-
re dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Geschäftsführer nach einem Aus-
scheiden aus der Gesellschaft anderweitig geschäftlich betätigt. Auch der Hin-
weis der Beklagten auf die gesamtschuldnerische Verhängung des Ordnungs-
gelds verfängt nicht. Der Umstand, dass bei einem jeweils eigenen Verstoß von
Gesellschaft und Organ das Ordnungsmittel gesamtschuldnerisch verhängt
wird, weil es sich tatsächlich nur um einen einzigen Verstoß gegen zwei gleich
gerichtete Unterlassungstitel handelt (OLG Zweibrücken OLG-Rep. 1998, 68,
69; OLG Hamm WRP 1987, 42 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozes-
ses, 3. Aufl. Rdn. 923), betrifft wiederum nur die Frage des Einstehens für die
Folgen bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht, ändert aber nichts
daran, dass jeder Schuldner primär die Unterlassungspflicht nur für sich allein
beachten kann und damit nicht zugleich die Unterlassungsverpflichtung des
anderen Schuldners erfüllen kann.
Betreffen mithin die Unterlassungsanträge mehrere Gegenstände, so
sind nach § 7 Abs. 2 BRAGO, § 12 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 5 ZPO die
Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenstände
zu berechnen. Dieser Gesamtstreitwert beträgt hier 5 Mio. €, wie das Be-
schwerdegericht mit Beschluss vom 26. Juli 2005 entschieden hat.
§ 13 Abs. 3 BRAGO ist nicht anwendbar. Es sind im vorliegenden Fall
nicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden.
Liegen mehrere Gegenstände vor, werden die Werte zusammengerechnet, also
ein Gesamtwert gebildet (Riedel/Sußbauer-Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13
Rdn. 27 f.).
3. Der Senat kann nicht selbst über die entstandenen Gebühren ent-
scheiden. Das Beschwerdegericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass
es in dem Rechtsstreit um zwei Unterlassungsansprüche gegangen sei. Aus
dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbe-
schluss vom 26. Juli 2004 ergibt sich aber, dass die Klägerinnen die Beklagten
auch auf Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadenser-
satzverpflichtung in Anspruch genommen haben. Die Unterlassungsansprüche
machen dann zwar den überwiegenden, nicht aber den vollen Betrag des Ge-
samtstreitwerts aus. Die Gebühren können daher nicht ohne Weiteres aus dem
alle Klageansprüche betreffenden Gesamtstreitwert berechnet werden. Sie sind
gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO nur insoweit nach dem Gesamtstreitwert zu berech-
nen, wie verschiedene Gegenstände vorliegen. Soweit dagegen die Beklagten
gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, fällt aus dem auf
diesen Anspruch entfallenen Wert die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO an (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825).
Soweit die Klägerinnen die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch
genommen haben, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor. Für den
Anspruch auf Rechnungslegung gelten die gleichen Grundsätze (Hefermehl/
Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG Rdn. 4.6). Auch wenn gegen Streitgenossen
inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich
um verschiedene Gegenstände, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldne-
risch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden,
sondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft erteilen muss (OLG
Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826; vgl. auch
BGH, Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 595 - Championne du
Monde). Das gilt auch dann, wenn für den Hauptanspruch eine gesamtschuld-
nerische Haftung besteht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG
Rdn. 4.30).
Anders verhält es sich dagegen mit dem gegen die Beklagten als Ge-
samtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt des
Feststellungsantrags. Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf
GRUR 2000, 825). Die Erhöhungsgebühr ist daher aus dem auf den Feststel-
lungsantrag entfallenden Teil des Streitwerts angefallen.
Welche Grundsätze für die Berechnung der Gebühr mit Blick auf den
Herausgabeantrag anzuwenden sind, hängt davon ab, ob und inwieweit die
Klägerinnen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Herausgabe in Anspruch
genommen haben.
Melullis
Scharen
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2005 - 7 O 323/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 W 37/06 -