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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – X ZB 12/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungs- begehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tä- tigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

BGH, Beschl. v. 15. April 2008 - X ZB 12/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen und der Beklagten

wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

29.692,80 €.

Gründe

1

I. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der

der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklag-

te zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Her-

ausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

In dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die

Klägerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückge-

nommen.

2

Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004

(GA 130) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. € festgesetzt.

Den Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise auf-

geteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2

2,5 Mio. € und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. € entfielen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Ober-

landesgericht Karlsruhe zurückgewiesen.

3

In dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der

Rechtspfleger bei dem Landgericht Mannheim die von den Klägerinnen an die

Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 30.192,20 € nebst Zinsen

festgesetzt. Er hat hierbei eine dreifache Erhöhungsgebühr angesetzt, weil es

sich auf Seiten der Beklagten um mehrere Auftraggeber handele. Auf die sofor-

tige Beschwerde der Klägerinnen hat das Beschwerdegericht den von den Klä-

gerinnen zu erstattenden Betrag auf 10.416,85 € nebst Zinsen herabgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Unterlassungsanspruch gegen die

Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits hät-

ten zwei Gegenstände i.S. von § 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen. Bezüglich jedes

dieser beiden Gegenstände sei es zugleich um zwei Auftraggeber gegangen,

so dass jeweils gemäß § 6 BRAGO eine Erhöhung der Prozessgebühr zu erfol-

gen habe. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftrag-

geber an verschiedenen Gegenständen eines Rechtsstreits beteiligt gewesen

seien, so dass nach § 13 Abs. 3 BRAGO der Rechtsanwalt nicht mehr als die

aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz be-

rechnete Gebühr erhalte.

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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen die Ab-

setzung der Erhöhungsgebühr erreichen. Die Beklagten, die mit ihrem Rechts-

mittel die Festsetzung einer dreifachen Erhöhungsgebühr weiterverfolgen, be-

gehren die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen

treten sie der Rechtsbeschwerde der Klägerinnen entgegen. Die Klägerinnen

beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen.

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II. Die Rechtsbeschwerden sind nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das

Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens.

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1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier

anzuwenden ist, weil die Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten

der Beklagten vom 24. Mai 2004 datiert, erhält der Rechtsanwalt, der in dersel-

ben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal.

Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6

Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber

um 3/10. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegens-

tände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, werden die Gegen-

standswerte zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 BRAGO).

7

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S. des § 6

Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber we-

gen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschl. v.

5.10.2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786, 3787). Ob dasselbe Recht oder

Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der

Gegenstandsgleichheit fehlt es daher, wenn es um ein gegen mehrere Perso-

nen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit

inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann (Ge-

rold Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdn. 25). Selbständig

nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt

haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff dessel-

ben Gegenstands (BVerfG JurBüro 1998, 78, 79).

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Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich

bei den gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 als selbständigen juristischen

Personen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen um verschiedene Ge-

genstände handelt. Beide Gesellschaften mit ihren persönlich in Anspruch ge-

nommenen Organen hätten im Falle des Obsiegens der Klägerinnen nämlich

jeweils selbständig und unabhängig voneinander, nur je für sich das gegen sie

gerichtete Unterlassungsbegehren beachten können. Anders als in § 421 BGB

für die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der Unterlassungs-

gläubiger die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die

für die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. Um-

gekehrt kann sich der Unterlassungsschuldner nicht, wie § 422 Abs. 1 Satz 1

BGB dies den Gesamtschuldnern ermöglicht, auf die Beachtung der Unterlas-

sungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefrei-

ung berufen. Dementsprechend wird - auch im Wettbewerbsrecht - überwie-

gend eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern abge-

lehnt (OLG Köln OLG-Rep. 2006, 134; JurBüro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M.

JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibrücken

AnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurBüro 1998, 541, 542; JurBüro 1989,

64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart

JurBüro 1998, 302, 303; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 544, 545; OLG Karls-

ruhe JurBüro 1992, 239; OLG Hamm JurBüro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wett-

bewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/Köhler/

Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt,

Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; Köhler, AcP 1990 (1990), 496,

529 f.; Ullmann,

jurisPK-UWG/Seichter, § 8 Rdn. 71; Palandt/Grüneberg,

67. Aufl., Überblick vor § 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., § 421

Rdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb. 2005, § 431 Rdn. 11). Handelt es sich

aber um in diesem Sinne jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende

Rechte, die die Klägerinnen gegen die Beklagten verfolgt haben, ist auch inso-

weit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten nicht derselbe.

9

2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die Erhöhungsge-

bühr für die Unterlassungsansprüche gegen die Gesellschaft und deren Organe

angesetzt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters

war auch nicht derselbe, soweit die Klägerinnen jeweils sowohl den Geschäfts-

führer persönlich als auch die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen

haben. Insoweit lagen jeweils eigenständige Rechtsverhältnisse vor, auch wenn

die Beklagten auf das gleiche Ziel in Anspruch genommen worden sind. Dass

die Beklagten zu 2 und 4 gleichzeitig als Organe der Beklagten zu 1 und 3 im

Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Organisation verantwortlich dafür gewe-

sen wären, dass die Gesellschaft einen etwaigen Unterlassungsanspruch künf-

tig beachtet hätten, ändert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 und 4 jeweils

in eigener Person neben den juristischen Personen auf Unterlassung in An-

spruch genommen worden sind.

10

Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Argumentation von Tilmann

(GRUR 1986, 691, 694) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass

gegebenenfalls ein Unterlassungsschuldner für das Verhalten des anderen ein-

zustehen hat, führt nicht dazu, dass er nicht auch für seine eigene Person die

Unterlassungspflicht zu beachten hat. Aus dieser Mitverantwortungsgemein-

schaft folgt jedoch keine Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die hier gel-

tend gemachten Unterlassungsansprüche.

11

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Rechtsbe-

schwerde geltend macht, eine juristische Person zwangsläufig nur durch ihre

Organe der Unterlassungsverpflichtung nachkommen kann, Ordnungshaft nur

gegen das Organ verhängt und die juristische Person nur dann zu einem Ord-

nungsgeld herangezogen werden kann, wenn sich ihre Organe schuldhaft ver-

halten haben. Es bedarf nicht der gleichzeitigen persönlichen Inanspruchnahme

des Organs, um Ansprüche gegenüber der juristischen Person im Wege der

Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierzu reicht ein Unterlassungstitel gegen

die juristische Person. Wird darüber hinaus auch das Organ persönlich in An-

spruch genommen, so ist dieses auch selbst verpflichtet. Das kann insbesonde-

re dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Geschäftsführer nach einem Aus-

scheiden aus der Gesellschaft anderweitig geschäftlich betätigt. Auch der Hin-

weis der Beklagten auf die gesamtschuldnerische Verhängung des Ordnungs-

gelds verfängt nicht. Der Umstand, dass bei einem jeweils eigenen Verstoß von

Gesellschaft und Organ das Ordnungsmittel gesamtschuldnerisch verhängt

wird, weil es sich tatsächlich nur um einen einzigen Verstoß gegen zwei gleich

gerichtete Unterlassungstitel handelt (OLG Zweibrücken OLG-Rep. 1998, 68,

69; OLG Hamm WRP 1987, 42 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozes-

ses, 3. Aufl. Rdn. 923), betrifft wiederum nur die Frage des Einstehens für die

Folgen bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht, ändert aber nichts

daran, dass jeder Schuldner primär die Unterlassungspflicht nur für sich allein

beachten kann und damit nicht zugleich die Unterlassungsverpflichtung des

anderen Schuldners erfüllen kann.

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Betreffen mithin die Unterlassungsanträge mehrere Gegenstände, so

sind nach § 7 Abs. 2 BRAGO, § 12 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 5 ZPO die

Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenstände

zu berechnen. Dieser Gesamtstreitwert beträgt hier 5 Mio. €, wie das Be-

schwerdegericht mit Beschluss vom 26. Juli 2005 entschieden hat.

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§ 13 Abs. 3 BRAGO ist nicht anwendbar. Es sind im vorliegenden Fall

nicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden.

Liegen mehrere Gegenstände vor, werden die Werte zusammengerechnet, also

ein Gesamtwert gebildet (Riedel/Sußbauer-Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13

Rdn. 27 f.).

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3. Der Senat kann nicht selbst über die entstandenen Gebühren ent-

scheiden. Das Beschwerdegericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass

es in dem Rechtsstreit um zwei Unterlassungsansprüche gegangen sei. Aus

dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbe-

schluss vom 26. Juli 2004 ergibt sich aber, dass die Klägerinnen die Beklagten

auch auf Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadenser-

satzverpflichtung in Anspruch genommen haben. Die Unterlassungsansprüche

machen dann zwar den überwiegenden, nicht aber den vollen Betrag des Ge-

samtstreitwerts aus. Die Gebühren können daher nicht ohne Weiteres aus dem

alle Klageansprüche betreffenden Gesamtstreitwert berechnet werden. Sie sind

gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO nur insoweit nach dem Gesamtstreitwert zu berech-

nen, wie verschiedene Gegenstände vorliegen. Soweit dagegen die Beklagten

gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, fällt aus dem auf

diesen Anspruch entfallenen Wert die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2

BRAGO an (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825).

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Soweit die Klägerinnen die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch

genommen haben, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor. Für den

Anspruch auf Rechnungslegung gelten die gleichen Grundsätze (Hefermehl/

Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG Rdn. 4.6). Auch wenn gegen Streitgenossen

inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich

um verschiedene Gegenstände, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldne-

risch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden,

sondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft erteilen muss (OLG

Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826; vgl. auch

BGH, Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 595 - Championne du

Monde). Das gilt auch dann, wenn für den Hauptanspruch eine gesamtschuld-

nerische Haftung besteht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG

Rdn. 4.30).

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Anders verhält es sich dagegen mit dem gegen die Beklagten als Ge-

samtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt des

Feststellungsantrags. Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit

des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des § 6

Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf

GRUR 2000, 825). Die Erhöhungsgebühr ist daher aus dem auf den Feststel-

lungsantrag entfallenden Teil des Streitwerts angefallen.

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Welche Grundsätze für die Berechnung der Gebühr mit Blick auf den

Herausgabeantrag anzuwenden sind, hängt davon ab, ob und inwieweit die

Klägerinnen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Herausgabe in Anspruch

genommen haben.

Melullis

Scharen

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2005 - 7 O 323/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 W 37/06 -