Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2008 – IX ZR 77/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-

ter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

28. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 234.642,89 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Die von dem Beklagten unterbreitete Frage, ob der Insolvenzverwalter

zur Anfechtung von Zahlungen befugt ist, die er ganz offenkundig in dieser Hö-

he nicht zur Befriedigung der Gläubiger benötigt, hat keine grundsätzliche Be-

deutung. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn die Masse ohne

die Anfechtung ausreichen würde, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGHZ 105,

168, 187; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788). Die

aufgrund der Insolvenzeröffnung gegen eine solche Sachverhaltsgestaltung

sprechende tatsächliche Vermutung (MünchKomm/InsO-Kirchhof, 2. Aufl. § 129

Rn. 107) hat der Beklagte indes angesichts der vom Insolvenzverwalter aufge-

listeten Forderungen in Höhe von mehr als 490.000 € nicht zu entkräften ver-

mocht.

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2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage nach der Darlegungs- und

Beweislast für eine fortbestehende drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Annah-

me des Berufungsgerichts, bei allen angefochtenen Zahlungen habe die Zah-

lungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest gedroht, beruht auf einer der revi-

sionsrechtlichen Prüfung verschlossenen tatrichterlichen Würdigung der im Ein-

zelnen festgestellten Indizien, die sich in wiederholten Insolvenzeröffnungsan-

trägen der A. , in nur auf Vollstreckungsdruck bewirkten Zahlungen

und in auf Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Erklärungen der Schuldnerin ma-

nifestieren.

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3. Die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuld-

nerin durch das Berufungsgericht gibt für ein Eingreifen des Revisionsgerichts

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass. Soweit das

Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin H. einen Benachteili-

gungsvorsatz, der kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläu-

biger voraussetzt (BGH, v. 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420,

421 Rn. 18; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 f.), hergeleitet

hat, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche

Würdigung (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 aaO S. 422 Tz. 21).

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4. Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von der durchgängig zumin-

dest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hält sich das Berufungs-

gericht ebenfalls an die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung

(vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 aaO S. 1801).

Ganter

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 14.07.2006 - 54 O 482/06 -

OLG München, Entscheidung vom 28.03.2007 - 20 U 4101/06 -