Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2008 – V ZB 14/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 14/08

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2007 (6 T 86/07)

wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.085 € fest-

gesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbe-

scheid wegen rückständiger Hausgeldforderungen erwirkt und bei dem

Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung der eingangs bezeich-

neten Eigentumswohnung des Schuldners im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2

ZVG beantragt. Sie hat sich im Verlauf des Verfahrens bei den zuständigen

Finanzbehörden vergeblich um Bekanntgabe des Einheitswertbescheids für

die Eigentumswohnung des Schuldners bemüht. Das Vollstreckungsgericht

hat mit Beschluss vom 27. November 2007 die Zwangsversteigerung dieser

Eigentumswohnung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordnet

und den weitergehenden Antrag auf Versteigerung der Wohnung auch in der

Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) als unzulässig verworfen. Die sofortige

Beschwerde der Gläubigerin gegen die teilweise Verwerfung ihres Antrags

hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin weiterhin eine Anordnung

der Zwangsversteigerung auch in der Rangklasse 2 erreichen.

II.

2

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Gläubi-

gerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 unzuläs-

sig. Eine solche Anordnung setze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG voraus, dass

der zu vollstreckende Betrag 3 % des Einheitswerts der Eigentumswohnung

übersteige. Diese Voraussetzung habe der Gläubiger nach § 16 Abs. 2 ZVG

durch Vorlage des Einheitswertbescheides nachzuweisen. Diesen Nachweis

habe die Gläubigerin nicht erbracht. Ihr kämen auch keine Nachweiserleich-

terungen zugute. § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG, der hinsichtlich der Anforderungen

des Anspruchs eine anderweitige Glaubhaftmachung genügen lasse, gelte

für die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht und könne auf sie nicht

entsprechend angewendet werden. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin

könne die Einhaltung der Wertgrenze auch nicht als durch den Schuldner

zugestanden angesehen werden. Zweifelhaft sei schon, ob die Vorschriften

der Zivilprozessordnung über das Geständnis im Zwangsversteigerungsver-

fahren überhaupt angewendet werden könnten. Sie scheiterten hier jeden-

falls an der spezielleren Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZVG, die einen urkundli-

chen Nachweis der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung verlange.

3

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

III.

4

5

1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Gläubiger das

Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG darzulegen und

nachzuweisen hat. Dem ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde

zuzustimmen.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Beweislast für das Überschreiten

der Wertgrenze liege nicht beim Gläubiger, sondern beim Schuldner. Nicht

der Gläubiger habe das Überschreiten der Wertgrenze als Voraussetzung

der Zwangsvollstreckung darzulegen und nachzuweisen, sondern der

Schuldner als Einwand gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung. Das

Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG wäre danach kei-

ne Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 10

Abs. 1 Nr. 2 ZVG in der Rangklasse 2, sondern ein Einwand des Schuldners,

der sich aber weder gegen das Verfahren noch gegen den geltend gemach-

ten Anspruch richtet. Ob einer solchen Überlegung gefolgt werden kann, ist

schon im verfahrensrechtlichen Ansatz zweifelhaft. Sie scheitert aber jeden-

falls an den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.

6

b) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG soll eine Umgehung

von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verhindern (Begründung des Regierungsentwurfs

eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und ande-

rer Gesetze in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Nach der zuletzt genannten Vor-

schrift kann die Entziehung von Wohnungseigentum auf Hausgeldrückstände

nur gestützt werden, wenn diese mindestens 3 % des Einheitswerts ausma-

chen. Die Verurteilung des säumigen Wohnungseigentümers berechtigt nach

§ 19 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum

nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die

Zwangsverwaltung. Die Entziehungsgrenze würde unterlaufen, wenn die

Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausgeldrückstände titulieren und

aufgrund eines solchen Titels ohne eine vergleichbare Einschränkung die

Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bean-

tragen könnte. Darin läge ein Wertungswiderspruch, der sachlich nicht hin-

genommen werden kann und den der Gesetzgeber auch nicht hinnehmen

wollte. Im System des Zwangsversteigerungsverfahrens konnte der Gesetz-

geber diesen Wertungswiderspruch nur vermeiden, wenn er das Überschrei-

ten der § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entsprechenden Wertgrenzen zur Vorausset-

zung des eigenständigen Antrags der Wohnungseigentümergemeinschaft auf

Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 machte. Diese

Zulässigkeitsvoraussetzung führt § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ein. Die in der Vor-

schrift verwendete Formulierung „müssen ….. übersteigen“ lehnt sich zwar

an die materiell-rechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG an. Sie lässt

aber keinen Zweifel daran, dass ein Antrag, der die Wertgrenze nicht er-

reicht, unzulässig sein soll. Es ist deshalb auch unbestritten, dass das Über-

schreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG eine Voraussetzung

für die Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung wegen Haus-

geldrückständen in der Rangklasse 2 ist und dass der Gläubiger das Über-

schreiten der Wertgrenze nachzuweisen hat (Rellermeyer

in: Dass-

ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 10 Rdn. 82;

Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdnr. 399k; Alff/Hintzen, Rpfleger 2008,

165, 167; Böhringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 358 f.; Bräuer/Oppitz, ZWE

2007, 326, 329 f.; Derleder, ZWE 2008, 13, 15; Schneider ZfIR 2008, 161,

163; im Ergebnis auch BMJ, Schreiben vom 20. November 2007 an den Ver-

band der Nordrhein-Westfälischen

Immobilienverwalter, Az.: 3448/9-

13504/2007, veröffentlicht auf dessen

Internetseite www.immobilien-

verwalter-nrw.de).

7

2. Dem Beschwerdegericht ist auch in seiner Auffassung zuzustim-

men, dass das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheits-

wertbescheides für das zu beschlagnahmende Wohnungseigentum nachzu-

weisen ist.

8

a) Darüber und wie hierbei zu verfahren ist, gehen die Meinungen al-

lerdings auseinander. Teilweise wird mit dem Beschwerdegericht die Ansicht

vertreten, das Überschreiten der Wertgrenze könne nur durch Vorlage des

Einheitswertbescheides für das beschlagnahmte Wohnungseigentum nach-

gewiesen werden; die Wohnungseigentümergemeinschaft könne aber dem

gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG in der Rangklasse 5 eingeleiteten Verfahren

später in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Schneider,

ZfIR 2008, 161, 163). Nach der wohl überwiegenden Gegenmeinung ist das

Überschreiten der Wertgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht gemäß

§ 16 Abs. 2 ZVG durch Urkunden nachzuweisen, sondern in entsprechender

Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG (anderweitig) glaubhaft zu machen

(Rellermeyer in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 10

Rdn. 83; Stöber, ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399i; Böhringer/Hintzen, Rpfle-

ger 2007, 353, 359; Bräuer/Oppitz, ZWE 2007, 326, 329; Derleder, ZWE

2008, 13, 15). Innerhalb dieser Ansicht gehen indes die Meinungen darüber

auseinander, wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Teilweise wird die

Vorlage des Einheitswertbescheides auch zur Glaubhaftmachung als erfor-

derlich angesehen (Stöber, aaO, Rdn. 399i; wohl auch Rellermeyer in: Dass-

ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer § 10 Rdn. 83, 87). Nach anderer

Auffassung genügt dagegen die Vorlage des Einheitswertbescheids für eine

andere vergleichbare Wohnung in derselben Anlage (Derleder, ZWE 2008,

13, 15; BMJ, Schreiben vom 20. November 2007, aaO). Umstritten ist

schließlich, ob die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 nach § 10

Abs. 1 Nr. 2 ZVG noch angeordnet werden kann, wenn dem Gläubiger man-

gels Einheitswertbescheids der Nachweis des Überschreitens der Wertgren-

ze zunächst nicht gelungen ist, der Einheitswertbescheid aber später zu den

9

10

Versteigerungsakten gelangt, etwa aufgrund eines Ersuchens nach § 54

Abs. 1 Satz 4 GKG. Teilweise wird dies als unzulässig (so wohl Stöber, ZVG-

Handbuch, aaO, Rdn. 399k), teilweise indes auch als zulässig angesehen.

Bei der zweiten Ansicht bleibt offen, ob die nachträgliche Anordnung der

Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 aufgrund eines Beitritts, durch

eine hinausgeschobene Entscheidung über den ursprünglichen Antrag oder

durch

eine Änderung

der

erfolgten Anordnung

der Zwangs-

versteigerung geschehen

soll

(Rellermeyer

in: Dassler/Schiffhau-

er/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO).

b) Zutreffend ist die zuerst genannte Ansicht.

aa) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist

Vollstreckungsvoraussetzung. Diese Voraussetzung ist wie die übrigen Voll-

streckungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 ZVG urkundlich nachzuwei-

sen. Etwas anderes gälte nur, wenn der Gesetzgeber den Nachweis dieser

Vollstreckungsvoraussetzung in anderer Form zuließe. Das ist in § 10 Abs. 3

Satz 3 ZVG für die übrigen Voraussetzungen einer Anordnung der Zwangs-

vollstreckung wegen rückständigen Hausgelds in der Rangklasse 2, nämlich

für die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, für Art und Bezugszeit-

raum des Anspruchs sowie für seine Fälligkeit, geschehen. Insoweit genügt

eine anderweitige Glaubhaftmachung. Für das Überschreiten des Mindest-

werts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG fehlt es an einer solchen Sonderrege-

lung. Auf diese Vollstreckungsvoraussetzung kann § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG

entsprechend nur angewandt werden, wenn das Gesetz insoweit eine plan-

widrige Lücke enthielte und diese Lücke im System des Gesetzes nur durch

die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre (Senat,

Urt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375; Urt. v. 6. Oktober

2006, V ZR 282/05, NJW 2007, 303 f.; Urt. v. 9. März 2007, V ZR 116/06,

NJW-RR 2007, 1388, 1389 f.). Daran fehlt es.

11

bb) Zweifelhaft ist schon, ob eine etwaige Gesetzeslücke im System

des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

durch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG system-

gerecht geschlossen werden könnte.

12

(1) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG hat einen hohen Ge-

rechtigkeitsgehalt. Sie soll nämlich nicht nur einen Wertungswiderspruch zwi-

schen den materiell-rechtlichen Entziehungsvoraussetzungen und den voll-

streckungsrechtlichen Möglichkeiten verhindern. Sie soll vielmehr auch dem

Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen und einer Versteigerung des

Wohnungseigentums wegen Bagatellforderungen entgegenwirken (Ent-

wurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Es kommt daher gerade bei

niedrigen Forderungen, um deren Durchsetzung es auch im vorliegenden

Fall geht, auf eine möglichst sichere Feststellung des Einheitswertes an. Die-

se ist aber nur durch die Vorlage des tatsächlich erlassenen Einheitswerts-

bescheides und nicht durch eine anderweitige Glaubhaftmachung zu errei-

chen.

13

(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt neben einem meist zu

aufwendigen Wertgutachten praktisch nur die Vorlage des Einheitswertbe-

scheids für eine andere Wohnung der Anlage in Betracht. Ob die Wohnungs-

eigentümergemeinschaft dazu in der Lage ist, hängt von der Bereitschaft der

Wohnungseigentümer ab, ihr ihre Einheitswertbescheide zu überlassen. Sie

wird nicht immer vorausgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass der Ein-

heitswertbescheid für eine andere Wohnung nur bedingt zur Glaubhaftma-

chung geeignet ist. Zwar werden gleichartige Wohnungen in einer Eigen-

tumswohnanlage in aller Regel einen identischen Verkehrswert haben. Das

muss aber nicht zu einem gleichen Einheitswert führen, da dessen Bestim-

mung nach § 79 BewG wesentlich von der ggf. unterschiedlichen Nutzung

des Wohnungseigentums abhängt. Außerdem muss den Einheitswertbe-

scheiden nicht der gleiche Bewertungsstichtag zugrunde liegen, was zu un-

terschiedlichen Ergebnissen führen kann. Ob der Einheitswertbescheid für

eine andere Wohnung in der Anlage eine taugliche Grundlage für die Fest-

stellung des Überschreitens der Wertgrenze bildet, lässt sich mit den Mitteln

des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht aufklären. Würde man die Woh-

nungseigentümergemeinschaft auf die anderweitige Glaubhaftmachung ver-

weisen, hinge es von den zufälligen Umständen des Einzelfalls ab, ob sie

einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rang-

klasse 2 stellen kann. Ob sich eine Gesetzeslücke so systemgerecht schlie-

ßen ließe, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.

cc) Es fehlt jedenfalls an einer Gesetzeslücke.

(1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Zwangsversteige-

rung des Wohnungseigentums ihres säumigen Mitglieds in der Rangklasse 2

allerdings nach dem zuvor Ausgeführten regelmäßig nur erreichen, wenn sie

das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheitswertbeschei-

des nachweist. Dieser ist ihr nicht zu erteilen, weil sie weder am Gemein-

schafts- noch am Sondereigentum beteiligt ist und, wie der vorliegende Fall

zeigt, wegen des - nach gegenwärtiger Rechtslage - entgegenstehenden

Steuergeheimnisses (§ 30 AO) eine Bekanntgabe des Einheitswertbescheids

an sie als Dritte oder zumindest die Bekanntgabe des Einheitswerts nicht

erreichen kann. Zu einer Lücke würde das aber nur führen, wenn die Woh-

nungseigentümergemeinschaft infolgedessen außerstande wäre, die Haus-

geldrückstände durch einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsvoll-

14

15

streckung in der Rangklasse 2 zu verfolgen. Denn das war eines der zentra-

len Anliegen des Gesetzes (vgl. Regierungsentwurf in BT-Drucks. 16/887

S. 44 f.), das deshalb planwidrig unvollständig wäre, gäbe es diese Möglich-

keit nicht. So liegt es indessen nicht, weil die Wohnungseigentümergemein-

schaft eine solche Möglichkeit hat.

16

(2) Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einheitswertbe-

scheid nicht vorlegen kann, wird das Vollstreckungsgericht in seiner Anord-

nung der Zwangsversteigerung allerdings weder die Rangklasse, in welcher

die Versteigerung erfolgen soll, noch die Entscheidung darüber offen lassen

können, ob die Anordnung außer in der Rangklasse 5 (auch) in der Rang-

klasse 2 erfolgt (so Böttcher, ZVG, 4. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 117; Stei-

ner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 213; Stöber, ZVG, 18. Aufl.,

§ 16 Anm. 3.4; ders., ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399k; a.M. Rellermeyer in:

Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer,

aaO,

§ 10 Rdn. 87;

Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 168). Die Rangklasse gehört zur Art des

Anspruchs, die nach § 16 Abs. 1 ZVG im Anordnungsbeschluss zu bezeich-

nen ist. Das Fehlen des Einheitswertbescheides führt aber nicht zur vollstän-

digen Zurückweisung des Versteigerungsantrags, sondern nur dazu, dass

die Versteigerung der Hausgeldrückstände nicht in der Rangklasse 2, son-

dern in der Rangklasse 5 angeordnet wird. Nach erfolgter Anordnung der

Zwangsversteigerung hat das Vollstreckungsgericht nach § 54 Abs. 1 Satz 4

Halbs. 1 GKG die zuständigen Finanzbehörden um Übermittlung des Ein-

heitswertbescheides zu ersuchen. Denn der in diesem Stadium des Verfah-

rens regelmäßig maßgebliche Einheitswert ist in solchen Fällen nicht nach-

gewiesen. Einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes können die

Finanzbehörden, anders als nach geltendem Recht gegenüber einer Aus-

kunftsbitte der Wohnungseigentümergemeinschaft, das Steuergeheimnis

nicht entgegenhalten, § 54 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GKG. Nach einer Anord-

nung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 wird deshalb regelmäßig

im Laufe des Verfahrens und noch vor Festlegung des geringsten Gebots der

Einheitswertbescheid dem Vollstreckungsgericht vorgelegt und damit in der

Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.

17

(3) Das Vollstreckungsgericht kann dann zwar seine ursprüngliche

Anordnung nicht mehr ändern. Es hat die Wohnungseigentümergemeinschaft

indes in der Rangklasse 2 nach § 27 ZVG zuzulassen, wenn sie dem Verfah-

ren nach erfolgtem Nachweis in dieser Rangklasse beitritt. Der Beitritt ist

nämlich nicht nur anderen, sondern auch dem betreibenden Gläubiger mög-

lich (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 27

Rdn. 1; Steiner/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 23; Stöber, ZVG, aaO, § 27 Rdn. 3.3).

Der betreibende Gläubiger kann den Beitritt nicht nur wegen anderer mate-

riellrechtlicher Ansprüche, sondern auch dann erklären, wenn er eine Ver-

steigerung in einer anderen Rangklasse anstrebt (Steiner/Teufel, aaO, § 27

Rdn. 23; Stöber, ZVG, aaO, § 27 Rdn. 3.3; Schneider, ZfIR 2008, 161, 163).

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft aber im Ergebnis die Möglichkeit,

ihre Hausgeldrückstände durch einen eigenen Antrag in der Rangklasse 2 zu

betreiben, fehlt es an einer Lücke.

IV.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, welche Vorschrift

hier anzuwenden ist, weil bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsver-

steigerung das Vollstreckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem

Gläubiger im Vordergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381).

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 20.11.2007 - 50 K 322/07 B -

LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 T 86/07 b -