BGH Urteil vom 09.03.2007 – V ZR 116/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. März 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG § 7 Abs. 2
Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemein- nützige Stiftung vorgenommen hat, sind in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG auch dann auszugleichen, wenn diese die zur Werterhöhung führenden Maßnahmen nicht selbst in Auftrag gegeben und/oder bezahlt, sondern ihrem Rechtsvorgänger den dafür entstehenden Aufwand erstattet oder einen entspre- chend erhöhten Kaufpreis gezahlt hat.
(Fortführung von Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330).
BGH, Urt. v. 9. März 2007 - V ZR 116/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Branden-
burgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte wurde aufgrund Restitutionsbescheids vom 6. September
2003 Eigentümer eines Grundstücks in L. (Brandenburg). Das
- damals noch unbebaute - Grundstück wurde 1936 den Erben der früheren
jüdischen Eigentümerin verfolgungsbedingt durch Verkauf an die Stadt L.
entzogen, die es einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft übertrug.
Das Grundstück wurde unter zwischen den Parteien streitigen Umständen mit
einem heute noch vorhandenen Einfamilienhaus bebaut. 1940 erwarben die
Eheleute E. und R. Z. (Erblasser) das Grundstück
für 23.000 RM als Reichsheimstätte. Ihre Erben, zu denen die Klägerin gehört,
wollten dieser das Grundstück zu Alleineigentum übertragen. Zum Vollzug die-
ser Vereinbarung kam es infolge der Restitution des Grundstücks an die Be-
klagte nicht mehr.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als so genannten großen Wert-
ausgleich gemäß § 7 Abs. 2 VermG Ersatz des mit 35.569,07 € bezifferten
Werts des auf dem Grundstück errichteten Einfamilienhauses. Die Beklagte hält
die Aufwendungen für die Errichtung dieses Hauses nicht für ausgleichsfähig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von
dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie wei-
terhin Klageabweisung erreichen möchte. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Erben der Erblasser
ein Anspruch auf großen Wertausgleich gemäß § 7 Abs. 2 VermG zu. Durch die
Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem bei seiner Entziehung unbebauten
Grundstück sei eine Wertverbesserung eingetreten. Deren Ausgleichsfähigkeit
scheitere nach den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen we-
der daran, dass diese Wertverbesserung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei, noch
daran, dass sie von einem Rechtsvorgänger der Klägerin vorgenommen wor-
den sei. Die Klägerin sei auch berechtigt, den Anspruch der Erbengemeinschaft
allein geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, weil die übrigen
Miterben dem zugestimmt hätten.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der an dem
dieser restituierten Grundstück vorgenommenen Werterhöhung in Höhe von
35.569,07 € lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 VermG ablei-
ten.
a) Ein solcher Anspruch stünde zwar der aus allen Erben der Erblasser
bestehenden Erbengemeinschaft und nicht allein der Klägerin zu. Diese wäre
aber aufgrund der in dem gescheiterten Vertrag der Miterben jedenfalls liegen-
den Zustimmung berechtigt, den Anspruch allein geltend zu machen (vgl. Se-
nat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v.
13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257).
b) Das Grundstück hat nach seiner verfolgungsbedingten Entziehung ei-
ne Werterhöhung im geltend gemachten Umfang erfahren. Es war bei seiner
Entziehung unbebaut. Sein Wert hat sich durch die später erfolgte Bebauung
erhöht. Den Umfang dieser Werterhöhung hat die Klägerin, sachverständig be-
raten, mit 35.569,07 € angegeben. Das hat das Berufungsgericht, von der Revi-
sion nicht angegriffen, zugrunde gelegt.
c) Der Ausgleichsfähigkeit dieser Werterhöhung stünde nicht entgegen,
dass sie vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Senats,
an welcher sich das Berufungsgericht ausgerichtet hat, erfasst § 7 Abs. 2
VermG auch solche Werterhöhungen; die Vorschrift unterscheidet insoweit
nicht zwischen Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG und sonstigen Ansprüchen
nach dem Vermögensgesetz (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR
2005, 1330, 1331).
d) Es reichte auch aus, wenn die mit der Errichtung des Hauses bewirkte
Werterhöhung durch die Erblasser und nicht durch die Klägerin oder die Erben-
gemeinschaft herbeigeführt worden wäre. § 7 Abs. 2 VermG verlangt zwar eine
Herbeiführung der Werterhöhung durch den gegenwärtig Verfügungsberechtig-
ten. Dabei kommt es aber nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls
dann auf den Zeitpunkt der Vornahme der Werterhöhung und nicht auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückübertragung an, wenn in dem zuletzt
genannten Zeitpunkt die Erben des Eigentümers verfügungsberechtigt waren,
der die Werterhöhung selbst herbeigeführt hat (Senatsurt. v. 24. Juni 2005,
V ZR 96/04 aaO). So läge es hier.
e) Eine unmittelbare Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG scheitert aber
daran, dass die Erblasser die Werterhöhung nicht selbst herbeigeführt haben.
aa) Wer das Haus auf dem Grundstück errichtet hat und wie es im Ein-
zelnen dazu kam, ist zwischen den Parteien streitig und von dem Berufungsge-
richt nicht im Einzelnen aufgeklärt worden. Das ist aber unschädlich. Das Beru-
fungsgericht hat nämlich festgestellt, dass die Erblasser das Grundstück nach
Errichtung des Gebäudes von der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft
als Reichsheimstätte gekauft und damit das Gebäude jedenfalls nicht selbst
errichtet haben.
bb) Die Errichtung eines werterhöhenden Gebäudes durch einen Dritten
schließt zwar nicht von vornherein aus, dass von einem Herbeiführen einer
Werterhöhung durch den seinerzeitigen Verfügungsberechtigen auszugehen ist.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügungsberechtigte den Dritten dazu
veranlasst hat (RVI/Wasmuth [Stand Januar 2004], § 7 VermG Rdn. 77). Nach
anderer Auffassung muss dies auch auf seine Kosten geschehen sein (Meyer-
Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Januar
1999], § 7 Rdn. 31 b; Budde-Hermann in: Kimme (Hrsg.), Offene Vermögens-
fragen [Stand Juli 2002], § 7 VermG Rdn. 44). Welcher Meinung zu folgen ist,
bedarf hier keiner Entscheidung. Nach dem von keiner dieser Ansichten in Fra-
ge gestellten Wortsinn setzt das Herbeiführen einer Werterhöhung durch den
Verfügungsberechtigten jedenfalls voraus, dass dieser, wenn er schon nicht
selbst Hand anlegt, so doch in irgendeiner Weise selbst, z.B. durch Beauftra-
gung von Handwerkern oder Bauträgern, dazu beiträgt, dass es zur Werterhö-
hung kommt. Ohne ein solches Zutun des Verfügungsberechtigten scheidet das
Herbeiführen einer Werterhöhung sprachlich aus. Für ein solches Zutun der
Erblasser ist hier nichts ersichtlich. Sie haben das Haus nicht selbst errichten
lassen, sondern nach seiner Fertigstellung von der gemeinnützigen Wohnungs-
baugesellschaft gekauft. Dass diese Gesellschaft das Haus auf Betreiben der
Erblasser oder wenigstens nur im Hinblick auf die Aussicht hat errichten lassen,
es anschließend an die Erblasser verkaufen zu können, hat die Klägerin nicht
behauptet; entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-
fen.
c) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Begriff des Herbei-
führens einer Werterhöhung eine über den Wortsinn hinausgehende Bedeutung
beigemessen hat, fehlen. Die heutige Fassung der Vorschrift geht auf einen
Vorschlag des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Vermö-
gensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) zurück. Dabei
hatte der Bundesrat vorgeschlagen, den Berechtigten bei Aufhebung eines
dinglichen Nutzungsrechts nach Maßgabe von § 16 VermG zu verpflichten,
dem Nutzungsberechtigten noch werthaltige Verwendungen zu ersetzen, die
dieser auf das Grundstück gemacht hatte (Stellungnahme zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung in BT-Drucks. 12/2695 S. 11 zu Nr. 13). Dem hatte der
Gesetzgeber zwar nicht, wie vorgeschlagen, im Rahmen von § 16 VermG, son-
dern mit dem seinerzeit neu konzipierten § 7 Abs. 2 VermG inhaltlich Rechnung
tragen wollen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks.
12/2944 S. 52). Das hilft der Klägerin aber nicht. Der Gesetzgeber hat den Beg-
riff der Verwendung bewusst nicht übernommen (Beschlussempfehlung aaO).
Vor allem aber stellt der Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks keine Ver-
wendung dar (Senat, Urt. v. 3. November 1989, V ZR 143/87, NJW 1990, 447,
448). Einen anderen Ansatz für ein weiteres Begriffsverständnis bieten die Ma-
terialien nicht.
2. Der Anspruch folgt aber aus entsprechender Anwendung des § 7
Abs. 2 VermG.
a) Die Vorschrift weist nämlich eine planwidrige Lücke auf.
aa) Mit der Verpflichtung zum Wertausgleich soll verhindert werden, dass
dem Berechtigten mehr restituiert wird, als ihm entzogen worden ist. Hiermit
hatte der Bundesrat seinen erwähnten Änderungsvorschlag zu § 16 VermG be-
gründet (in BT-Drucks. 12/2695 S. 11). Dieses Anliegen hat der Gesetzgeber im
Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz mit
der Änderung von § 7 VermG aufgegriffen und in eine bewusst über den kon-
kreten Anwendungsfall des § 16 VermG hinausgehende allgemeine Ausgleichs-
regelung aufgenommen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-
Drucks 12/2944 S. 52). Dieses Konzept war nicht neu, sondern im Vermögens-
gesetz schon von seinem Erlass durch den Einigungsvertrag an angelegt (vgl.
VermG a. F.). Neu ist an der seinerzeit geschaffenen Regelung, dass der Aus-
gleich nicht mehr nur bei der Überführung in Volkseigentum, sondern stets statt-
finden soll und dass dabei die Werterhöhungen durch natürliche Personen, Re-
ligionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen im Gegensatz zu Werter-
höhungen aus öffentlichen Mitteln stets voll ausgeglichen werden sollen, soweit
sie noch vorhanden sind. Diese Privilegierung beruht auf der Überlegung, dass
dieser Gruppe von Verfügungsberechtigten außerhalb der Grenze des Restitu-
tionsausschlusses nach § 4 VermG zwar die Entziehung des Grundstücks als
solchen, nicht aber auch ein Verzicht auf Ersatz des Restwerts der vorgenom-
menen Werterhöhungen zuzumuten und auch kein sachlicher Grund erkennbar
ist, sie dem Berechtigten ohne Ausgleich zu belassen (Bundesrat in BT-Drucks.
12/2695 aaO).
bb) Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Verfügungsberechtigte, der mit
dem Grundstück auch die von seinem Rechtsvorgänger vorgenommene Wert-
erhöhung "kauft", keinen Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG erhielte. Das
Grundstück hat auch in dieser Fallgestaltung gegenüber dem Zustand bei sei-
ner Entziehung eine Werterhöhung erfahren. Würde das Grundstück jetzt ohne
Wertausgleich restituiert, würde dem "privilegierten" Verfügungsberechtigten
neben dem Grundstück auch der Restwert der Werterhöhung entzogen, deren
Kosten er im wirtschaftlichen Ergebnis auch in dieser Fallkonstellation getragen
hat. Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied, ob der „privilegierte“ Verfü-
gungsberechtigte, was weitgehend auf den eher zufälligen Erwerbsabläufen
beruht, erst das unbebaute Grundstück kauft und es dann bebaut oder ob er es
gleich bebaut kauft. Weder dem einen noch dem anderen Verfügungsberechtig-
ten ist der Verzicht auf Restwertausgleich zuzumuten. Im einen wie im anderen
Fall verfehlte der Gesetzgeber ohne Abschöpfung der verbliebenen Werterhö-
hung sein Ziel, eine Besserstellung des Berechtigten durch die Restitution zu
verhindern. Daran ändert es nichts, wenn, wie hier, die Werterhöhung zunächst
durch einen "nicht privilegierten" Verfügungsberechtigten erfolgte. Dieser soll
zwar selbst Wertausgleich nur in den engen Grenzen des § 7 Abs. 1 VermG
erhalten. Diese Beschränkung lässt sich aber nicht mehr erreichen, wenn er
das Grundstück an einen "privilegierten" Verfügungsberechtigten verkauft und
dadurch vollen Wertausgleich erhalten hat. Den "privilegierten" Erwerber daran
festzuhalten, liefe darauf hinaus, diesen entgegen dem Grundprinzip der Vor-
schrift einem Ausgleich zu unterwerfen, der für ihn nicht vorgesehen und ihm
auch nicht zumutbar ist.
b) Diese Lücke lässt sich nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine
entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG schließen.
aa) Der "privilegierte" Verfügungsberechtigte soll den so genannten gro-
ßen Wertausgleich vor allem deshalb erhalten, weil er die Kosten der Werter-
höhung getragen hat und ihm, anders als bei Investitionen aus öffentlichen Mit-
teln, ein Verzicht auf vollen Ersatz der verbliebenen Werterhöhung nicht zuzu-
muten ist. Das ist hier genauso. Es fehlt allein an der Beauftragung der zur
Werterhöhung führenden Errichtung des Hauses durch die Erblasser.
bb) Der Verfügungsberechtigte kann in der vorliegenden Fallgestaltung
nicht auf den kleinen Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG verwiesen werden
(so aber RVI/Wasmuth, aaO, § 7 VermG Rdn. 81). Denn auch diese Vorschrift
gilt unmittelbar nur für Maßnahmen zur Bebauung, Modernisierung oder In-
standsetzung, die "vom Verfügungsberechtigten" "durchgeführt" wurden, woran
es hier gerade fehlt. Die Vorschrift könnte deshalb allenfalls entsprechend an-
gewendet werden. Das aber widerspräche dem Plan des Gesetzes, demzufolge
in Fällen der vorliegenden Art nicht der kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1
VermG, sondern der große Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG stattfinden
soll.
cc) Der Verfügungsberechtigte kann nicht auf den Ausgleich des Kauf-
preises nach § 7a VermG verwiesen werden. Danach ist zwar der im Zusam-
menhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückübertragenen Vermö-
genswert gezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten. Verpflichtet ist nach § 7a Abs. 2
Satz 1 der Berechtigte, wenn er ihn seinerzeit tatsächlich erhalten hat. Hat er
ihn nicht erhalten, ist der gezahlte Kaufpreis nach § 7a Abs. 1 Satz 1 VermG
von dem Entschädigungsfonds zu erstatten, allerdings nur, wenn die Erstattung
in der Ausschlussfrist nach § 7a Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG beantragt worden
ist. Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts hat die Stadt L. das Gesamtgrundstück, aus
dem die später von den Erblassern erworbene Teilfläche gebildet worden ist,
von dem Nachlasspfleger erworben, der zur Sicherung des Nachlasses der frü-
heren Eigentümerin bestellt worden war. Ob dieser Kaufpreis überhaupt und
bejahendenfalls an den Nachlasspfleger oder einen anderen gezahlt worden ist,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das ist auch unerheblich. Denn § 7a
VermG befasst sich in beiden Alternativen nur mit dem Kaufpreis, der bei der
Entziehung des Vermögenswerts, hier des Gesamtgrundstücks, gezahlt worden
ist. Das ist der Kaufpreis aus dem Vertrag der Stadt L. mit dem Nach-
lasspfleger der früheren Eigentümerin. Nur diesen kann die Beklagte nach § 7a
Abs. 2 VermG zu erstatten haben. Nur dieser kann aus dem Entschädigungs-
fonds zu ersetzen sein. Hier geht es demgegenüber um den Erwerb einer durch
Bebauung im Wert erhöhten Teilfläche aus dem ursprünglichen Grundstück und
einen Kaufpreis, der diese Werterhöhung beim seinerzeitigen Erwerber ab-
schöpft. Diesen können nach § 7a VermG weder die Beklagte noch der Ent-
schädigungsfonds auszugleichen haben.
dd) Die Einbeziehung von Erwerbsfällen in die Ausgleichsregelung des
§ 7 Abs. 2 VermG führt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dazu,
dass der Berechtigte nicht überschaubaren Ansprüchen von den Mitgliedern der
Erwerberkette ausgesetzt ist. Er schuldet den Ausgleich nur dem letzten Verfü-
gungsberechtigten. Er hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG auch nur die erfolgte
Werterhöhung und diese nur mit ihrem objektiven Wert im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über den die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Seine
Verpflichtung beschränkt sich auch bei Einbeziehung von Zwischenerwerbern
auf die verbleibende Werterhöhung und überfordert den Berechtigten nicht. Sie
entspricht vielmehr dem Zweck der Vorschrift und ist, wie das Berufungsgericht
zu Recht entschieden hat, der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 7
Abs. 2 VermG zu ersetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 O 442/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 13 U 172/05 -