BGH Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 57/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 302 23 813
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 23. April 2007 an Verkündungs
Statt zugestellten Beschluss des 26. (Marken-)Beschwerdesenats des
Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe
I. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 21. August 2002 die Lö-
schung der am 6. Juni 2002 zugunsten der Markeninhaberin für die Waren der
Klasse 33
„aromatisierte weinhaltige Getränke“ eingetragenen Wortmarke
Nr. 302 23 813
beantragt.
Christkindles Glühwein
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag der Wi-
dersprechenden zurückgewiesen.
Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat das
Bundespatentgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Deut-
sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerde, mit der sie rügt, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer
Versagung rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und sei nicht mit
Gründen versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).
II. Das Bundespatentgericht hat den Beschluss aufgehoben, weil die ange-
griffene Marke entgegen den Eintragungshindernissen der mangelnden Unter-
scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) eingetragen worden sei; es hat die Sache zurückverwie-
sen, weil eine Überwindung der absoluten Schutzhindernisse im Wege der Ver-
kehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) in Betracht komme und insoweit weitere
Ermittlungen gerechtfertigt seien. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Begriff „Christkindles Glühwein“ werde von den angesprochenen Ver-
kehrskreisen in Verbindung mit den Waren „aromatisierte weinhaltige Getränke“
nicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern als warenbeschreibender Hinweis
auf die Gattung, der die genannten Getränke angehörten. Dem Markenbestandteil
„Christkindle(s)“ komme in Verbindung mit dem Gattungsbegriff „Glühwein“ allein
die Funktion der zeitlichen Bezugnahme auf das christliche Weihnachtsfest und
der im Vorfeld stattfindenden Weihnachtsmärkte bzw. Christkindl(es)märkte sowie
der hiervon abgeleiteten Erwartung der traditionellen Geschmacksrichtung eines
dort ausgeschenkten Glühweins zu. Den Mitbewerbern der Markeninhaberin müs-
se es unbenommen bleiben, auch ihre Glühweine unter zeitlicher Bezugnahme auf
das Weihnachtsfest mit dem Wort „Christkindles Glühwein“ zu benennen. Die Mar-
keninhaberin habe unter Bezugnahme auf in den Jahren 1985 und 2002 eingehol-
te demoskopische Gutachten die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung darge-
legt und glaubhaft gemacht. Da die Gutachten bereits fünf und 22 Jahre alt seien,
könnten sie einer endgültigen Entscheidung durch den Senat nicht zugrunde ge-
legt werden. Daher sei eine Zurückverweisung der Sache an die Markenabteilung
zur Vornahme weiterer Ermittlungen gerechtfertigt.
III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin im
Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-
rensmängel - hier: die Versagung rechtlichen Gehörs und die fehlende Begrün-
dung des Beschlusses - rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (BGH,
Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey &
corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643
- WEST). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
2. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhabe-
rin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3
Nr. 3 MarkenG).
a) Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-
gericht den Vortrag der Markeninhaberin, wenn das Wort „Christkindles“ für die
Ware „Glühwein“ als Marke schutzfähig sei, müsse auch die Wortkombination
„Christkindles Glühwein“ für die Ware „Glühwein“ als Marke schutzfähig sein, zur
Kenntnis genommen und im Kern richtig erfasst. Das Bundespatentgericht hat sich
ausdrücklich damit auseinandergesetzt, dass es das Wort „Christkindles“ in Allein-
stellung
in seinem
„Christkindles“- Beschluss vom 13. November 2000
- 26 W (pat) 68/99 - für die Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“
- und damit auch für Glühwein - als schutzfähig angesehen hat. Es hat sich ferner
mit der Auffassung der Markeninhaberin befasst, hieraus ergebe sich, dass auch
die Wortkombination „Christkindles Glühwein“ schutzfähig sei. Das Bundespatent-
gericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Dies hat es damit begründet, dass das
Markenwort „Christkindles“ in der Wortfolge „Christkindles Glühwein“ in einem an-
deren grammatikalischen Zusammenhang stehe als das Wort „Christkindles“ in Al-
leinstellung; anders als dort werde der Verkehr hier aufgrund der sprachregelge-
rechten Wortverbindung das erste Markenwort als Genitiv des Wortes „Christkind-
le“ erkennen. Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin
demnach ausreichend gewürdigt. Darauf, ob die Beurteilung des Bundespatentge-
richts rechtlich zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbeschwer-
degrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll allein die Einhaltung des Verfas-
sungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs sichern und nicht der Über-
prüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung dienen (BGH, Beschl. v.
20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR).
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentge-
richt habe den Vortrag der Markeninhaberin übergangen, wonach das Markenwort
„Christkindles“ schon objektiv mehrdeutig sei. Die Ausführungen zur Mehrdeutig-
keit des Begriffs „Christkindles“ in dem von der Markeninhaberin herangezogenen
„Christkindles“-Beschluss des Bundespatentgerichts - 26 W (pat) 68/99 - betreffen
die Verwendung des Begriffs „Christkindles“ in Alleinstellung. Demgegenüber hat
das Bundespatentgericht im angegriffenen Beschluss darauf abgestellt, dass der
Verkehr hier anders als dort aufgrund der sprachregelgerechten Wortverbindung,
nämlich der Benennung einer Person (Christkind), der Anfügung eines Genitiv-S
und der Benennung einer Sache (Glühwein), das erste Markenwort als Genitiv des
Wortes „Christkindle“ erkenne, mithin einer Bezeichnung, die im gesamten deut-
schen Sprachraum als mundartlich verniedlichende Form für „das Christkind“, also
den christlichen Gottessohn als neugeborenes Kind in der Krippe, verstanden
werde. Von diesem Standpunkt aus kam es nicht darauf an, ob der Begriff
„Christkindles“ in Alleinstellung mehrdeutig ist, so dass das Bundespatentgericht
hierauf auch nicht einzugehen brauchte. Soweit die Rechtsbeschwerde dem ent-
gegenhält, die Mehrdeutigkeit des Wortes „Christkindle“ werde nicht dadurch auf
einen einzigen Sinngehalt reduziert, dass es in der streitgegenständlichen Marke
mit dem Wort „Glühwein“ kombiniert worden sei, setzt sie der Beurteilung des
Bundespatentgerichts lediglich ihre eigene Bewertung entgegen, ohne aufzuzei-
gen, welches weitere Vorbringen der Markeninhaberin das Bundespatentgericht
insoweit unbeachtet gelassen haben soll.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Bundespatentge-
richt ohne Verstoß gegen den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Ge-
hör zu dem Schluss gekommen, dem Markenbestandteil „Christkindle(s)“ komme
in Verbindung mit dem Gattungsbegriff „Glühwein“ allein die Funktion der zeitli-
chen Bezugnahme auf das christliche Weihnachtsfest und die im Vorfeld stattfin-
denden Weihnachtsmärkte bzw. Christkindl(es)märkte sowie der hiervon abgelei-
teten Erwartung der traditionellen Geschmacksrichtung eines dort ausgeschenkten
Glühweins zu. Dass sämtliche „Christkindles“-Glühweine der Markeninhaberin
und der mit ihr verbundenen Unternehmen nach ihrem Vorbringen von Ende Ok-
tober bis Anfang März im Lebensmitteleinzelhandel angeboten werden, wider-
spricht nicht der Annahme, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Christkindles
Glühwein“ eine zeitliche Bezugnahme auf das Weihnachtsfest und die Christ-
kindl(es)märkte sieht. Desgleichen ist der Vortrag der Markeninhaberin, die Wort-
folge „Christkindles Glühwein“ beschreibe keine exakte nachvollziehbare Ge-
schmacksrichtung oder Mischung, nicht mit der Annahme unvereinbar, dass die
Verbraucher aus dieser Bezeichnung die geschmackliche Erwartung eines auf
Weihnachtsmärkten bzw. Christkindl(es)märkten ausgeschenkten Glühweins ab-
leiten. Es kann daher nicht angenommen werden, das Bundespatentgericht habe
das Vorbringen der Markeninhaberin nicht berücksichtigt.
d) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe
sich in den die absoluten Schutzhindernisse betreffenden Gründen seines Be-
schlusses nicht mit den von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen
Umfragen aus den Jahren 1985 und 2002 befasst. Das Bundespatentgericht hat
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, dass nach diesen Umfragen
die Mehrheit der Befragten in der Bezeichnung „Christkindles Glühwein“ eine Her-
kunftsbezeichnung sieht; es hat aber gemeint, die Gutachten könnten im Hinblick
darauf, dass sie bereits fünf und 22 Jahre alt seien, einer endgültigen Entschei-
dung nicht zugrunde gelegt werden. Daraus, dass sich diese Überlegungen des
Bundespatentgerichts nicht in dessen Ausführungen zur Unterscheidungskraft,
sondern in dessen Ausführungen zur Zurückverweisung finden, ergibt sich keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
e) Soweit die Rechtsbeschwerde auf weiteren in den Gründen des Be-
schlusses nicht erwähnten Sachvortrag der Markeninhaberin verweist, gelingt es
ihr gleichfalls nicht, damit eine Versagung rechtlichen Gehörs darzulegen. Die Ge-
richte müssen in den Entscheidungsgründen zwar die wesentlichen, der Rechts-
verfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbei-
ten; sie brauchen darin jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich
zu bescheiden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.12.2006 - 2 BvR 722/06, DVBl 2007,
253 Tz. 22 und 23 m.w.N.). Daraus, dass sich das Bundespatentgericht in den
Gründen seines Beschlusses weder mit dem Vortrag der Markeninhaberin aus-
drücklich auseinandergesetzt hat, die Wortfolge „Christkindles Glühwein“ sei auch
deshalb keine allgemein übliche, beschreibende Angabe geworden, weil sie in der
Vergangenheit konsequent gegen eine Benutzung der Bezeichnungen „Christkind-
les Glühwein“ und „Christkindl Glühwein“ durch Verletzer vorgegangen sei, noch
auf den Vortrag der Markeninhaberin eingegangen ist, die Schutzfähigkeit von
„Christkindles Glühwein“ zeige sich auch an der weiteren Eintragungspraxis der
nationalen und internationalen Markenämter, ergibt sich daher nicht, dass es die-
ses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
f) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, eine Versagung rechtlichen Gehörs lie-
ge insoweit vor, als das Bundespatentgericht davon ausgegangen sei, der Eintra-
gung der Wortfolge stehe auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen, hat demnach gleichfalls keinen Erfolg. Die Ausführungen des
Bundespatentgerichts in seinem „Christkindles“-Beschluss - 26 W (pat) 68/99 -,
der Wortmarke „Christkindles“ für Glühwein könne kein eindeutiger Hinweis auf ei-
ne bestimmte Bestimmung oder Beschaffenheit der Ware entnommen werden,
beziehen sich ausdrücklich nur auf den Begriff „Christkindles“ in Alleinstellung und
stehen daher der Annahme eines warenbeschreibenden Charakters der Wortfolge
„Christkindles Glühwein“ nicht entgegen.
g) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Markeninhaberin auch
insoweit nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als das Bundespa-
tentgericht die Verkehrsdurchsetzung der eingetragenen Wortmarke „Christkindles
Glühwein“ nicht selbst festgestellt, sondern die Sache insoweit zur Vornahme wei-
terer Ermittlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen hat.
aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass der
Antrag auf Löschung der Marke „Christkindles Glühwein“ zurückzuweisen wäre,
wenn sich die Bezeichnung zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke im Verkehr
durchgesetzt gehabt hätte. Die Eintragung einer Marke wird nur dann nach § 50
Abs. 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7
oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Der Antrag auf Löschung einer Marke,
der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder an der ein
Freihaltebedürfnis besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wie dies hier nach den
Feststellungen des Bundespatentgerichts der Fall ist, ist daher zurückzuweisen,
wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung in-
folge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet
worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3
MarkenG).
bb) Das Bundespatentgericht durfte jedoch die Beurteilung, ob die Bezeich-
nung „Christkindles Glühwein“ sich - auch unter Berücksichtigung des aufgrund
einer vom 7. bis 14. Juni 2002 durchgeführten Verkehrsbefragung erstatteten und
erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachtens aus
dem Jahre 2002 - zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke am 6. Juni 2002 im
Verkehr durchgesetzt hatte, der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes überlassen (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG), ohne dadurch gegen den An-
spruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör zu verstoßen. Entsprechendes
gilt für die Beantwortung der sich im Falle einer Verneinung der Verkehrsdurchset-
zung zum Zeitpunkt der Markeneintragung stellenden weiteren Frage, ob das
Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsan-
trag besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Der Markeninhaberin ist durch die Zu-
rückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nicht die
Möglichkeit genommen, die von ihr angebotenen weiteren Unterlagen vorzulegen,
aus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass die Bezeichnung „Christkindles
Glühwein“ bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung und Eintragung im Jahr 2002
verkehrsdurchgesetzt war und gegenwärtig weiterhin verkehrsdurchgesetzt ist.
3. Die Rüge der Markeninhaberin, der Beschluss sei nicht mit Gründen ver-
sehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch.
a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Bundespatentgericht
dem Markenbestandteil „Christkindle(s)“ in Verbindung mit dem Gattungsbegriff
„Glühwein“ die Schutzfähigkeit mit der Begründung abgesprochen hat, der Ver-
kehr sei an die Bezugnahme auf die Weihnachtszeit und die damit assoziierten
Traditionen durch die Verwendung des Wortes „Christkindle(s)“ mit anderen Gat-
tungsbegriffen gewöhnt.
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fehlt eine Begründung da-
für, dass für den Verkehr gerade die Kombination „Christkindles Glühwein“ rein
beschreibend und nicht herkunftshinweisend sei, nicht deshalb, weil das Bundes-
patentgericht nicht auf eine Gewöhnung des Verkehrs an eine Verwendung des
Wortes „Christkindle(s)“ mit dem Gattungsbegriff „Glühwein“, sondern mit anderen
Gattungsbegriffen abgestellt hat. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung
seiner Ansicht, dass dem Markenbestandteil „Christkindle(s)“ in Verbindung mit
dem Gattungsbegriff „Glühwein“ allein die Funktion der zeitlichen Bezugnahme auf
das christliche Weihnachtsfest und der geschmacklichen Erwartung eines traditio-
nell auf Weihnachtsmärkten ausgeschenkten Glühweins zukomme, unter Hinweis
auf seinen „Christkindlesmarkt“-Beschluss vom 5. Juli 2006 - 26 W (pat) 77/04 -
begründet, dessen Gründe es sich damit zu eigen gemacht hat. Damit ist dem Be-
gründungszwang, der keine eingehendere oder weitere Begründung erfordert,
Genüge getan.
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf
an, ob es sich bei der Begründung des Bundespatentgerichts, dem Markenwort
„ChristkindIes“ sei die Zeichenfähigkeit abzusprechen, weil der Verkehr an die Be-
zugnahme auf die Weihnachtszeit und die weihnachtlichen Traditionen gewöhnt
sei, um Erwägungen handelt, die allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Lö-
schung wegen Verfalls nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von Bedeutung sein könn-
ten. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Be-
teiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen
Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für
die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob
die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (BGH,
Beschl. v. 17.11.2005
- I ZB 48/05, LRE 52, 307; Beschl. v. 2.10.2002
- I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS).
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle in den Entscheidungsgründen
eine Darlegung, dass der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 MarkenG bereits im
Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorgelegen habe, geht ins Leere, da das Bun-
despatentgericht nicht abschließend über das Vorliegen eines Löschungsgrundes
entschieden, sondern die Sache insoweit zur Vornahme weiterer Ermittlungen an
die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückverwiesen
hat.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.04.2007 - 26 W(pat) 69/04 -