Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2008 – II ZR 51/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Berufungsgericht hat in vielfältiger Weise Vortrag des Klägers über-

gangen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103

GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

I. 1. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

hat das Berufungsgericht - zunächst noch zutreffend - erkannt, dass das halb-

jährige Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ohne weiteres eine

Zahlungsunfähigkeit indiziert (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006

- IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff. Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Es hat dann aber über-

gangen, dass der Kläger mehrfach, nämlich erstinstanzlich auf GA 50 und aus-

drücklich erneut im Rahmen der Aufstellung der nicht beglichenen Forderungen

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auf GA 106 vorgetragen hat, dass jedenfalls gegenüber der AOK B. bereits

seit dem 1. Januar 2002 Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden

sind, was zusätzlich durch den ebenfalls in Bezug genommenen Strafbefehl

(Anlage K 4 Seite 6) belegt wird. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag

berücksichtigt, ist nicht ausgeschlossen, dass es die Zahlungsunfähigkeit der

GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger (Juli 2002) bereits

aufgrund dieser Tatsache angenommen hätte.

2. Ebenfalls in entscheidungserheblicher Weise hat das Berufungsgericht

den Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss in Höhe von 511.291,88 € übergangen.

Zwar unterstellt es im Rahmen der Prüfung der Überschuldung das Be-

stehen dieser Forderung, so dass von einem vollständigen Nichtzurkenntnis-

nehmen des Vortrags nicht gesprochen werden kann. Ein Verstoß gegen

Art. 103 GG liegt aber auch dann vor, wenn das Berufungsgericht Parteivortrag

zwar nicht völlig außer Acht lässt, ihn jedoch in einer Weise abtut, die deutlich

macht, dass es den wesentlichen Kern dieses Vortrags zu einer zentralen Fra-

ge nicht richtig erfasst und nicht ausreichend berücksichtigt hat (BVerfG,

ZIP 2004, 1762, 1763 m.w.Nachw.).

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So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hätte das Bestehen dieser

Forderung - auch - bei der Prüfung der Zahlungseinstellung berücksichtigen

müssen. Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann bereits

ausreichen, wenn diese Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist

(BGHZ 149, 178, 184 f. m.w.Nachw.). Angesichts des vom Beklagten behaupte-

ten Kontoguthabens in Höhe von ca. 240.000,00 € ist bei Berücksichtigung ei-

ner Forderung in Höhe von über 500.000,00 € nicht ausgeschlossen, dass das

Berufungsgericht - auch - aufgrund dieser Tatsache die Zahlungseinstellung

festgestellt hätte.

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3. Zu Unrecht und unter Verstoß gegen Art. 103 GG hat das Berufungs-

gericht

ferner den Vortrag des Klägers zu den

(Grunderwerbs-)

Steuerrückständen, die ebenfalls ein Indiz für die Zahlungseinstellung sein

konnten, nicht zur Kenntnis genommen, indem es diesen zu Unrecht als un-

substantiiert abgetan hat. Dass diese Steuer im April 2002 rückständig war, ist

hinreichend dadurch dargetan, dass dieser Vorwurf Gegenstand des Strafbe-

fehls war, dessen Berechtigung der Beklagte insoweit nicht angegriffen hat.

Gegen diesen substantiierten Vortrag konnte sich der Beklagte, anders als das

Berufungsgericht meint, nicht, jedenfalls nicht in erheblicher Weise mit dem

bloßen Hinweis verteidigen, der Kaufvertrag sei rückabgewickelt worden.

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4. Im Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers zu Gehaltsrückstän-

den der GmbH gegenüber ihren Mitarbeitern, die ebenfalls Indizwirkung für eine

Zahlungseinstellung haben, hat das Berufungsgericht weiteren entscheidungs-

erheblichen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen. Der Kläger

hat nämlich nicht lediglich Gehaltsrückstände gegenüber dem Arbeitnehmer

Y. vorgetragen, den das Berufungsgericht berücksichtigt hat, sondern so-

wohl erst- als auch zweitinstanzlich (GA 49, 106) darauf hingewiesen, dass in

den Monaten Mai, Juni und Juli 2002 weiteren Arbeitnehmern die Gehälter nicht

gezahlt worden sind.

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II. Im Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, die GmbH sei im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses überschuldet im Sinne des § 19 Abs. 2

InsO gewesen, hat das Berufungsgericht ebenfalls Vortrag des Klägers unter

Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen. Es hat insoweit lediglich den Vortrag

zu der Forderung gegen die GmbH aus dem notariellen Kaufvertrag zur Kennt-

nis genommen und gemeint, selbst unter deren Berücksichtigung sei die Bilanz

2001 nicht falsch. Den weiteren Vortrag des Klägers, die Forderung gegen die

Firma M. in Höhe von 1,3 Mio. € sei nicht realisierbar gewesen mit

der Folge, dass sie in der Bilanz nicht habe aktiviert werden dürfen, hat es hin-

gegen übergangen. Die dadurch bedingte Verkürzung der Bilanzsumme zu-

sammen mit der - vom Berufungsgericht gesehenen - Passivierungspflicht hin-

sichtlich der Kaufpreisforderung hätte bereits Ende 2001 zu einer rechnerischen

Überschuldung der GmbH geführt. Auch das Übergehen dieses Vortrags ist

entscheidungserheblich. Die nach dem Vortrag des Klägers unrichtige Jahresbi-

lanz ist ein Indiz dafür, dass in dem entsprechenden Zeitpunkt die Gesellschaft

auch im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet war. Gegengründe für die da-

nach anzunehmende Insolvenzreife sind bisher weder vorgetragen noch fest-

gestellt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist angesichts der

Kürze der Zeitspanne zwischen dem Bilanzstichtag (Ende 2001) und dem Ver-

tragsschluss (Juli 2002) grundsätzlich davon auszugehen, (siehe nur Sen.Urt. v.

12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 ff. Tz. 15 m.w.Nachw.), dass die

Gesellschaft auch bei Vertragsschluss noch insolvenzreif war, sofern dieser

Zustand

bereits

Ende

2001

bestanden

hat.

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III. Der Senat hat bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des

§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2006 - 30 O 429/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2007 - 10 U 79/06 -