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BGH Beschluss vom 06.05.2008 – 1 StR 144/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 144/08
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 5. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun
Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die der Ne-
benklägerin durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch, zum Strafausspruch, zum Maßregelausspruch und hinsicht-
lich des Ausspruchs, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung
in der Entziehungsanstalt zu verhängen ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Dauer des Vor-
wegvollzugs kann die Entscheidung des Landgerichts, bei der es sich am Zeit-
punkt einer möglichen Zweidrittelentlassung orientiert hat, indes nicht bestehen
bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8. April
2008 Folgendes ausgeführt:
"1) Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft ge-
tretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327 ff.; im folgenden n.F.) soll das Ge-
richt bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine ab-
weichende Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge ist nur dann
gerechtfertigt, wenn diese aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls
eher die Erreichung eines Therapieerfolgs erwarten lässt (vgl.
Fischer, StGB 55. Auflage § 67 Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie
hier - keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvoll-
zugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Er-
kenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden
Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist
nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach sei-
ner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aus-
setzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte
der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat
Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).
2) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - eine für eine Therapie
erforderliche Dauer der Unterbringung von sechs Monaten zugrunde
gelegt, so dass die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden
Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. e-
benfalls auf ein Jahr und neun Monate festzusetzen ist. Nach dessen
Vollstreckung und einer sechs Monate dauernden Unterbringung ist
mit zwei Jahren und drei Monaten die Hälfte der verhängten, sich ins-
gesamt auf vier Jahre und sechs Monate belaufenden Freiheitsstrafe
erledigt (vgl. BGH Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07).
3) Die so berechnete Dauer des Vorwegvollzugs beantrage ich analog §
354 Abs. 1 StPO festzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 15. Novem-
ber 2007 - 3 StR 390/07). Das Revisionsgericht ist - verfassungs-
rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 187, 188; Beschluss
vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99) - nicht nur in den in § 354 Abs. 1
StPO bezeichneten Fällen, sondern auch bei vergleichbaren Sach-
verhalten berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden und Fehler
des Tatrichters bei der Anwendung der Gesetze zu korrigieren, wenn
eine solche Entscheidung ohne Änderung oder Ergänzung der tat-
richterlichen Feststellungen getroffen werden kann und keine dem
Tatrichter vorbehaltenen Wertungen oder Beurteilungen enthält. Da
vorliegend der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die
zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei
von der sachverständig beratenen Kammer festgestellt worden ist
(vgl.
hierzu Senat Beschluss
vom
12. Februar
2008
- 1 StR 657/07), handelt es sich bei der Bemessung der Dauer des
Vorwegvollzugs um einen auf den unter 1) aufgezeigten zwingenden
Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StGB n.F. beruhenden
reinen Rechenvorgang. Jedwede Beeinträchtigung von Rechten des
Angeklagten dadurch, dass das Revisionsgericht die Dauer des Vor-
wegvollzugs selbst feststellt, ist ausgeschlossen. Vielmehr wird durch
diese Vorgehensweise eine überflüssige, den Belangen der Rechts-
pflege sowie dem Beschleunigungsgebot zuwider laufende Verlänge-
rung des Verfahrens und der auf den Vorwegvollzug anzurechnen-
den Untersuchungshaft (vgl. Fischer, StGB 55. Auflage § 67 Rdn. 9
m.w.N.) vermieden, die im Falle einer Zurückverweisung und Ent-
scheidung erst nach neuer Hauptverhandlung eintreten würde."
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Dem tritt der Senat bei und entscheidet deshalb wie vom Generalbun-
desanwalt beantragt.
Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten
von einem Teil der Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf