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BGH Beschluss vom 12.02.2008 – 1 StR 657/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 657/07

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 24. August 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren und

sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel an-

geordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in sieben Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie Be-

drohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre und sechs

Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu voll-

strecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-

sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur

zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch, zum Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch keinen

durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit

nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 9. Januar 2008. Unter den hier gegebenen

Umständen ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49

StGB nicht rechtsfehlerhaft.

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2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheits-

strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist

sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch

nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Der Gene-

ralbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getrete-

nen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom

16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht

auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-

men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach

Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen,

dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung

gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung

des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der

Strafe möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 StR

378/07 -). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung steht einer Halb-

strafenentlassung indes von vornherein entgegen."

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Ob der Senat den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festle-

gen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07),

kann hier offen bleiben, weil es jedenfalls bisher an einer Feststellung der zur

Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung fehlt. Über die Dauer des

Vorwegvollzugs ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu

befinden.

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