Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 08.05.2008 – VII ZB 97/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (Einzelrichter) vom

5. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-

ses des Amtsgerichts K. vom 6. Juni 2007 gegen die Schuldnerin die

Zwangsvollstreckung in deren Girokonto bei der Drittschuldnerin wegen einer

Forderung in Höhe von 295,02 €. Die Schuldnerin hat hiergegen Vollstre-

ckungsschutz und Aufhebung der Pfändung nach § 850 k Abs. 2 ZPO bean-

tragt.

3

Das Amtsgericht hat ihr dies mit Beschluss vom 10. September 2007

versagt.

Gegen diesen ihr am 12. September 2007 zugestellten Beschluss hat die

Schuldnerin mit am 26. September 2007 abgesandter E-Mail sowie mit am

27. September 2007 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde zum

Landgericht eingelegt. Dieses hat durch den Einzelrichter die sofortige Be-

schwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Landgericht.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Nr. 2, § 575 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulassung ist

nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2

ZPO entschieden hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie

unter Verletzung des Verfahrensgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist.

Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern

hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen

müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154,

200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557

und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

AG Kulmbach, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 M 1294/07 -

LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.11.2007 - 42 T 183/07 -