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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 4 StR 662/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 662/08

BESCHLUSS

vom

17. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 19. August 2008 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen in Tateinheit mit unerlaub-

tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nach den Feststellungen: in nicht

geringer Menge) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und drei Monaten verurteilt und den Verfall von 10.300 € angeordnet. Gegen

das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiel-

len Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Auf-

hebung des Urteils.

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1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem

Umfang Erfolg. Denn die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält

rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des

Tatrichters und vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber

nicht, wenn sie - wie hier - Lücken aufweist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.

§ 337 Rdn. 27, 29 m.w.N.).

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a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der An-

geklagte zwischen Januar 2006 und Juni 2007 mindestens einmal im Monat

aus den Niederlanden jeweils 500 Gramm Heroin nach Deutschland ein, streck-

te dieses auf 1,5 Kilogramm und veräußerte es für 25 € pro Gramm an diverse

Abnehmer, in zwei Fällen (im Mai und Juni 2007) in einer Menge von 5 bzw.

8 Gramm an den Zeugen B. .

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Die Verurteilung stützt die Strafkammer auf die Aussagen des Zeugen

B. in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren sowie darauf,

dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehe-

frau eine große Menge Verpackungsmaterial, teilweise in Folie eingepackte

10.300 €, an denen ein positiver Drogentest durchgeführt wurde, und ein Notiz-

zettel mit der Telefonnummer eines „polizeibekannten Drogenkonsumenten“

sichergestellt wurden.

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b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer weist in mehrfacher Hinsicht

Rechtsfehler auf.

aa) Es fehlt schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussage des

Zeugen B. im Ermittlungsverfahren.

In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch über-

wiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden

soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Um-

stände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei-

ne Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn.

11a m.w.N.). Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden erfor-

derlich, neben den Umständen der Entstehung auch den näheren Inhalt der den

Angeklagten belastenden Aussage darzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn

sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der Aus-

kunftsperson die Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der

Taten beruhen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hat

der Zeuge B. , der in der Hauptverhandlung teilweise von seinem Aus-

kunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, dort nach

den Mitteilungen des Urteils weder die festgestellte Anzahl der Einkaufsfahrten

des Angeklagten in die Niederlande noch die dabei erworbenen Rauschgift-

mengen oder die weiteren Einzelheiten der Ankäufe (Ort, Lieferanten) bestätigt.

Auch die Angaben des Zeugen zu den Drogenverkäufen des Angeklagten in

Deutschland beruhten überwiegend auf Berichten eines im Urteil namentlich

nicht benannten „Bekannten“. Vor diesem Hintergrund sowie den teilweise we-

nig aussagekräftigen weiteren Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten

war es unerlässlich, im Urteil die „sehr detaillierte“ Aussage des Zeugen bei

dessen polizeilicher Vernehmung, auf die sich die Strafkammer „insbesondere“

gestützt hat, mit ihrem näheren Inhalt wiederzugeben.

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bb) Daneben ist auch die Würdigung der Aussage des Zeugen B.

nicht frei von Mängeln.

Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des

Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt, ob

sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Ver-

fahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte. Ist ein tatbeteiligter Zeuge,

auf dessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entschei-

dend gestützt wird, wie ersichtlich hier (UA 8) bereits wegen seiner Beteiligung

an derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muss die Beweiswür-

digung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung

als Aufklärungsgehilfe „verdient“ hat oder nicht (BGH aaO). Daran fehlt es vor-

liegend.

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Hinzu kommt, dass die Strafkammer wegen des vom Zeugen B. in

der Hauptverhandlung ausgeübten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55

StPO seine Überzeugung in weiten Teilen nicht auf dessen Angaben in der

Hauptverhandlung gestützt hat, die dort von allen Seiten hätten hinterfragt wer-

den können, sondern nur mittelbar auf eine Aussage, die er in seiner polizeili-

chen Vernehmung getätigt hatte. Kann der Angeklagte aber sein durch Art. 6

Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stel-

len oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem ein weitgehendes oder

umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muss dieser

Umstand schon deshalb bei der Beweiswürdigung bedacht werden, weil die

durch die Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen ei-

nes kontradiktorischen Verhörs nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt

werden kann (BGH NStZ 2004, 691, 692 m.w.N.).

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2. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin,

dass die dem angeordneten Verfall zugrunde liegende Feststellung, das Geld

sei aus der Begehung der (abgeurteilten) Straftaten erlangt, schon deshalb der

näheren Begründung bedarf, weil die Sicherstellung des Geldes erst mehrere

Monate nach der letzten Tat erfolgte (zur Abgrenzung und zu den Vorausset-

zungen eines möglicherweise in Betracht kommenden Verfalls von Wertersatz:

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08).

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer