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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 4 StR 662/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 19. August 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen in Tateinheit mit unerlaub-
tem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nach den Feststellungen: in nicht
geringer Menge) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten verurteilt und den Verfall von 10.300 € angeordnet. Gegen
das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiel-
len Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Auf-
hebung des Urteils.
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1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem
Umfang Erfolg. Denn die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des
Tatrichters und vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber
nicht, wenn sie - wie hier - Lücken aufweist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
§ 337 Rdn. 27, 29 m.w.N.).
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a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der An-
geklagte zwischen Januar 2006 und Juni 2007 mindestens einmal im Monat
aus den Niederlanden jeweils 500 Gramm Heroin nach Deutschland ein, streck-
te dieses auf 1,5 Kilogramm und veräußerte es für 25 € pro Gramm an diverse
Abnehmer, in zwei Fällen (im Mai und Juni 2007) in einer Menge von 5 bzw.
8 Gramm an den Zeugen B. .
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Die Verurteilung stützt die Strafkammer auf die Aussagen des Zeugen
B. in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren sowie darauf,
dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehe-
frau eine große Menge Verpackungsmaterial, teilweise in Folie eingepackte
10.300 €, an denen ein positiver Drogentest durchgeführt wurde, und ein Notiz-
zettel mit der Telefonnummer eines „polizeibekannten Drogenkonsumenten“
sichergestellt wurden.
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b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer weist in mehrfacher Hinsicht
Rechtsfehler auf.
aa) Es fehlt schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussage des
Zeugen B. im Ermittlungsverfahren.
In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch über-
wiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden
soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Um-
stände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei-
ne Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn.
11a m.w.N.). Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden erfor-
derlich, neben den Umständen der Entstehung auch den näheren Inhalt der den
Angeklagten belastenden Aussage darzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn
sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der Aus-
kunftsperson die Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der
Taten beruhen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hat
der Zeuge B. , der in der Hauptverhandlung teilweise von seinem Aus-
kunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, dort nach
den Mitteilungen des Urteils weder die festgestellte Anzahl der Einkaufsfahrten
des Angeklagten in die Niederlande noch die dabei erworbenen Rauschgift-
mengen oder die weiteren Einzelheiten der Ankäufe (Ort, Lieferanten) bestätigt.
Auch die Angaben des Zeugen zu den Drogenverkäufen des Angeklagten in
Deutschland beruhten überwiegend auf Berichten eines im Urteil namentlich
nicht benannten „Bekannten“. Vor diesem Hintergrund sowie den teilweise we-
nig aussagekräftigen weiteren Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten
war es unerlässlich, im Urteil die „sehr detaillierte“ Aussage des Zeugen bei
dessen polizeilicher Vernehmung, auf die sich die Strafkammer „insbesondere“
gestützt hat, mit ihrem näheren Inhalt wiederzugeben.
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bb) Daneben ist auch die Würdigung der Aussage des Zeugen B.
nicht frei von Mängeln.
Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des
Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt, ob
sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Ver-
fahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte. Ist ein tatbeteiligter Zeuge,
auf dessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entschei-
dend gestützt wird, wie ersichtlich hier (UA 8) bereits wegen seiner Beteiligung
an derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muss die Beweiswür-
digung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung
als Aufklärungsgehilfe „verdient“ hat oder nicht (BGH aaO). Daran fehlt es vor-
liegend.
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Hinzu kommt, dass die Strafkammer wegen des vom Zeugen B. in
der Hauptverhandlung ausgeübten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55
StPO seine Überzeugung in weiten Teilen nicht auf dessen Angaben in der
Hauptverhandlung gestützt hat, die dort von allen Seiten hätten hinterfragt wer-
den können, sondern nur mittelbar auf eine Aussage, die er in seiner polizeili-
chen Vernehmung getätigt hatte. Kann der Angeklagte aber sein durch Art. 6
Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stel-
len oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem ein weitgehendes oder
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muss dieser
Umstand schon deshalb bei der Beweiswürdigung bedacht werden, weil die
durch die Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen ei-
nes kontradiktorischen Verhörs nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt
werden kann (BGH NStZ 2004, 691, 692 m.w.N.).
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2. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin,
dass die dem angeordneten Verfall zugrunde liegende Feststellung, das Geld
sei aus der Begehung der (abgeurteilten) Straftaten erlangt, schon deshalb der
näheren Begründung bedarf, weil die Sicherstellung des Geldes erst mehrere
Monate nach der letzten Tat erfolgte (zur Abgrenzung und zu den Vorausset-
zungen eines möglicherweise in Betracht kommenden Verfalls von Wertersatz:
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer