Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 225/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches

Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtig-

ten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger,

nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich gel-

tend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR

1620/04 - FamRZ 2008, 845).

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - OLG Nürnberg

AG Regensburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss

des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlan-

desgerichts Nürnberg vom 16. November 2006 wird auf ihre Kos-

ten zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit

dem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J.

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat außerdem zwei ehelich gebo-

rene Kinder. Aus seiner außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist

das Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der

Geburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen

Kontakt mehr zu dem Kind.

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Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelmä-

ßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner

lehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12. April

2006 zum Umgang mit seinem Sohn J. verpflichtet und die Anbahnung des

Umgangs sowie die Begleitung durch eine Familienberatungsstelle im Einzel-

nen geregelt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesge-

richt den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet

sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antrag-

stellerin.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie

wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daran ist das Rechtsbeschwerde-

gericht gebunden (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2

ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

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2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet.

Denn das Berufungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner zu einem Um-

gang mit dem gemeinsamen Kind J. zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht zu-

rückgewiesen.

a) Zwar sieht § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht des Kindes auf

Umgang mit jedem Elternteil und entsprechend auch die Verpflichtung jedes

Elternteils zum Umgang mit seinem Kind vor. Damit entspricht die Vorschrift

Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das

Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und unmittelba-

ren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben, und konkretisiert

zugleich die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungs-

rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Erst eine zwangsweise Durchsetzung

der Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils, wozu

allerdings schon die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 FGG zählt, ist

regelmäßig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt

den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils dann

nicht. § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG sind deshalb dahingehend verfas-

sungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Um-

gangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu

unterbleiben hat, es sei denn, es gäbe im konkreten Einzelfall hinreichende An-

haltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen

wird (BVerfG FamRZ 2008, 845, 848 ff.).

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Danach greift die hier beantragte und vom Amtsgericht ausgesprochene

Umgangspflicht des Vaters mit seinem Kind als solche noch nicht in dessen

Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1

GG ein. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht oder deren An-

drohung, die grundsätzlich in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich

geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsgegners eingreifen wür-

den, wurde bislang weder beantragt noch ausgesprochen.

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b) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht hier zu Recht schon den An-

trag der Mutter auf Verpflichtung des Vaters zum regelmäßigen Umgang zu-

rückgewiesen.

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aa) § 1684 Abs. 1 BGB räumt lediglich dem Kind ein höchstpersönliches

Recht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ga-

rantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ih-

nen diese Aufgabe aber zugleich zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht.

Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Um-

gang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung dieser den Eltern

grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Damit hat der Gesetz-

geber die Umgangspflicht eines Elternteils als höchstpersönliches Recht des

Kindes, nicht aber als Recht der Mutter ausgestaltet (so im Ergebnis auch Büte,

Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern

2. Aufl. Rdn. 145 f., Greßmann, Neues Kindschaftsrecht Rdn. 327 f.,

Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht 4. Aufl. § 1684 BGB Rdn. 33 [unter Hin-

weis auf BT-Drucks. 13/8511 S. 74], Schwab/Motzer, Handbuch des Schei-

dungsrechts 5. Aufl. Teil III 294; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Büte,

Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 4. Kap. Rdn. 443 f.;

Weinreich/Klein/Ziegler, Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1684

Rdn. 4; Dauner-Lieb/ Heidel/Ring/Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB

Bd. 4 Familienrecht § 1684 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl.

§ 1684 Rdn. 2 und wohl auch Schnitzler/Rakete-Dombek Münchener Anwalts-

handbuch Familienrecht 2. Aufl. § 14 Rdn. 8).

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Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Kindschaftsreformgesetz

in § 1684 Abs. 1 BGB noch keine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind

vorsah, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Klarstellung gefor-

dert, nach der das Kind nicht Objekt eines fremden Rechts ist, sondern selbst

das Recht hat, bei einer Trennung von seinen Eltern regelmäßige persönliche

und unmittelbare Kontakte zu ihnen zu pflegen (BT-Drucks. 13/4899 S. 153).

Auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, "ein eigenes

Umgangsrecht des Kindes vorzusehen und deutlich zu machen, dass jeder El-

ternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern hierzu auch

verpflichtet ist" (BT-Drucks. 13/8511 S. 68), ist der Entwurf geändert und die

gegenwärtige Gesetzeslage geschaffen worden. Entsprechend weist auch das

Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Interessen des (antragstellen-

den) Kindes mit denen seines ihn vertretenden Elternteils im Einzelfall in Kon-

flikt stehen können, was die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50

FGG erfordern kann.

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bb) Um dem - ordnungsgemäß vertretenen - Kind die Disposition über

sein Recht zu belassen, ist das Recht im Antragsverfahren der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit durchzusetzen (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, Frei-

willige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 12 Rdn. 9 ff.). Zwar ist der entscheidungser-

hebliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren nach § 12 FGG von Amts we-

gen aufzuklären. Der verfahrenseinleitende Antrag muss aber erkennen lassen,

wer Antragsteller ist und das Umgangsrecht des Kindes geltend macht.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Durch-

setzung eines fremden materiellen Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Pro-

zessstandschaft) stets für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagen-

de Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in

dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit,

seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu über-

lassen, dazu im Widerspruch stünde (BGH Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR

194/80 - NJW 1983, 1559, 1561). Dem schließt sich der Senat für das Recht

des Kindes zum Umgang mit einem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB an.

Auch dieses Recht kann deswegen nur durch das Kind - vertreten durch den

(hier nach § 1626 a Abs. 2 BGB) sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle ei-

nes Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - gel-

tend gemacht werden.

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cc) Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Antragstellerin - worauf die

Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - stets im eigenen Namen

aufgetreten und aus eigenem Recht vorgegangen. Entsprechend haben die

Instanzgerichte auch sie persönlich als "Antragstellerin" behandelt. Auf ihren

Antrag und nach dem Inhalt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse ist der Antragstellerin persönlich und nicht etwa dem

durch sie vertretenen Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden (zur Ausnahme

der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB vgl. Senatsbeschluss vom

11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.).

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dd) Weil der Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Um-

gang des Antragsgegners mit seinem Kind aber nicht persönlich zusteht und sie

das höchstpersönliche Recht des Kindes auch nicht in Prozessstandschaft für

das Kind geltend machen kann, hat das Beschwerdegericht ihren Antrag im

Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Vézina Dose Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 205 F 1218/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 10 UF 638/06 -