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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – 3 StR 355/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
6. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 29. März 2007
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der
versuchten Vergewaltigung schuldig ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller Nöti-
gung (versuchter Vergewaltigung)" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren so-
wie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Darüber hinaus hat es die Si-
cherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün-
det.
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1. Die Besetzungsrüge sowie die gegen den Schuld- und den Strafaus-
spruch gerichteten Einzelbeanstandungen zeigen keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auf die im Zusammenhang mit
der Ablehnung des Sachverständigen erhobene Rüge kommt es wegen der
Aufhebung des Maßregelausspruchs aufgrund der Sachrüge nicht an.
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2. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der Angeklagte
nachts auf der Straße eine junge, ihm unbekannte Frau und versuchte, sie ins
Gebüsch zu ziehen und gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen.
Durch die Gegenwehr des Opfers und das Hinzutreten eines Passanten schei-
terte die Tat, ehe es zu sexuellen Handlungen kam. Eine solche Tat ist rechtlich
als "versuchte Vergewaltigung" zu bezeichnen (BGH NStZ 1998, 510, 511;
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat hat den
Schuldspruch deshalb neu gefasst.
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3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 StGB) hält
rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Das Landgericht hat bei der vorrangig an-
zustellenden Prüfung, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht allein durch
eine andere Maßregel begegnet werden kann (vgl. § 72 Abs. 1 StGB), dessen
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit rechtlich unzurei-
chender Begründung abgelehnt.
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Der Angeklagte konsumiert seit Jahren Alkohol im Übermaß. Er stand bei
der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss (Tatzeit-BAK von 1,96 ‰). Auch eine
der Symptomtaten, ebenfalls ein gewaltsamer sexueller Übergriff, beging er in
angetrunkenem Zustand (BAK von 1,16 ‰ eineinviertel Stunden nach der Tat).
Seit 1994 wurde er viermal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt.
Nach der Überzeugung des sachverständig beratenen Landgerichts ist der Al-
koholmissbrauch des Angeklagten einer der die bisherige Delinquenz des An-
geklagten fördernden Faktoren und begründet auch zukünftig die Gefahr erneu-
ter Straftaten von erheblichem Gewicht.
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Von einer unter diesen Umständen im Grundsatz in Betracht kommen-
den Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen,
weil der Angeklagte von der Behandlung in der Sozialtherapie während des vo-
rangegangenen Strafvollzuges nach Angaben des Sachverständigen "nicht
nachhaltig habe profitieren können" und deshalb eine hinreichend konkrete
Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht bestehe. Mit diesen Ausführungen
sind die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 - BGBl I 1327) nicht belegt. Sie las-
sen schon außer Betracht, dass die Behandlung im Vollzug der Maßregel nach
§ 64 StGB bis zu zwei Jahre dauern kann, während der Aufenthalt des Ange-
klagten in der Sozialtherapeutischen Anstalt nur mehrere Monate betrug. Schon
von daher sind die durchgeführte und die in Betracht kommende Behandlung
nicht zu vergleichen. Zudem ist der Maßregelvollzug nach § 64 StGB aus-
schließlich auf die Verhinderung eines Rückfalls in den Hang gerichtet, während
die Sozialtherapie - ungeachtet einer möglichen Gleichartigkeit einzelner Be-
handlungsmethoden - einen weiter gespannten Ansatz hat. Es kommt hinzu,
dass gerade in den Fällen, in denen - wie hier - zugleich die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung in Frage steht, keine überspannten Anforderungen
an die Erfolgsaussicht gestellt werden dürfen (BGH NStZ-RR 2003, 332, 333).
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Erweist sich demnach die Entscheidung, den Angeklagten nicht in der
Entziehungsanstalt unterzubringen, als fehlerhaft, so ist damit zugleich der Un-
terbringung in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen. Denn diese
Maßregel kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass die Gefährlichkeit des
Angeklagten nicht schon durch eine erfolgreiche Alkoholtherapie beseitigt wer-
den kann (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum
zu der Überzeugung gelangen, dass die Unterbringung des Angeklagten nach
§ 64 StGB ohne konkrete Erfolgsaussicht ist, und daher über die Unterbringung
des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden haben, so wird
sie bei der Prüfung, ob beim Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher
Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorliegt, auch folgende Umstände zu be-
denken haben: Zum einen ist der Angeklagte aus Anlass der ersten Symptom-
tat nur zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden,
die nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden konnte. Er hat deshalb,
was für die Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB zwar ausreichend, indes nach
der Erfahrung des Senats eher ungewöhnlich ist, wegen der zwei symptomati-
schen Vortaten und der ihnen folgenden Verurteilungen nur einmal eine Frei-
heitsstrafe verbüßt. Zum anderen vermag der Senat in der Art der Tatbegehung
der Sexualdelikte keine derartige Steigerung der Intensität der Taten zu erbli-
cken, dass daraus auf das Bestehen eines Hanges geschlossen werden könn-
te.
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In Bezug auf die Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten bemerkt der
Senat: Das Landgericht hat, dem Sachverständigen folgend, dabei auch auf
verschiedene statistische Prognoseinstrumente (vgl. hierzu Dahle, Grundlagen
und Methoden der Kriminalprognose in: Kröber u. a.: Handbuch der Forensi-
schen Psychiatrie Bd. 3 S. 1, 32 ff.) zurückgegriffen. Dies ist im Grundsatz revi-
sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Indes wird der neue Tatrichter darauf Be-
dacht zu nehmen haben, die insoweit gewonnenen Erkenntnisse der sachver-
ständigen Begutachtung und die hieraus im Rahmen der Gesamtwürdigung ge-
zogenen Schlussfolgerungen in einer Weise darzustellen, dass sie vom Revisi-
onsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler überprüft werden können. Das
angefochtene Urteil lässt dies vermissen. Dort fällt zunächst auf, dass nur eines
der herangezogenen Systeme - der Algorithmus zur Beurteilung des Risikos der
Wiederverurteilung eines Sexualstraftäters nach Fisher & Thornton (1993) - ein
"hohes Wiederverurteilungsrisiko" ergibt. Die Ergebnisse der anderen Progno-
seinstrumente weisen demgegenüber teilweise ein deutlich geringeres Rückfall-
risiko auf (LSI-R: moderates bis erhöhtes Rückfallrisiko; PCL-R: über "50-
prozentiges Gewaltstrafenrisiko"; HCR-20: moderates bis erhöhtes Rückfallrisi-
ko; SVR 20: niedriges Risiko für "sexuelle Gewaltstrafen"; Wiederverurteilungs-
risiko nach Lloyd et al. [1994]: bei Endzwanzigern unter 50%). Hierbei erscheint
die Heranziehung des Prognoseinstruments HCR-20 als von vornherein prob-
lematisch, weil es nach den Angaben des gehörten Sachverständigen "kriminel-
le Rückfälle bei psychisch Kranken" am zuverlässigsten vorhersagen kann, in-
des nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung
leidet. Aber auch hinsichtlich der weiteren statistischen Beurteilungssysteme
bleibt unklar, ob sie für die Rückfallgefahr beim Angeklagten ein taugliches
Prognoseinstrument bilden; denn die bei diesem vorhandenen individuellen Ri-
sikofaktoren (intellektuelle Einschränkungen, "mögliche" hirnorganische Kom-
ponente, Alkoholmissbrauch) sind nach den mitgeteilten Darlegungen des
Sachverständigen "für die Gesamtheit der in den statistischen Untersuchungen
auftauchenden Sexualstraftäter untypisch" (UA S. 19). Vor diesem Hintergrund
vermag der Senat weder zu erkennen, ob die statistischen Prognosesysteme im
Fall des Angeklagten überhaupt Aussagekraft haben, noch - sofern dies der Fall
ist - wie sie das Endergebnis der Gefährlichkeitsprognose unterfüttern können,
der Angeklagte werde mit "hoher Wahrscheinlichkeit" wieder Straftaten von er-
heblichem Gewicht begehen. Andererseits belegen die Urteilsgründe aber auch
nicht, dass sich das Landgericht allein aufgrund der beim Angeklagten vorhan-
denen individuellen Risikofaktoren von dessen Gefährlichkeit für die Allgemein-
heit überzeugt hat.
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