BGH Beschluss vom 21.05.2008 – III ZR 230/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Au-
gust 2007 - 13 U 92/07 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-
rückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben unter Vermittlung des Beklagten
drei Anteile an dem W. Immobilien-Fonds Nr. . Der Prospekt führte Ver-
triebskosten je Anteil von 1.839 DM auf, was 6 % der Einlage entspricht, wäh-
rend der Beklagte, ein Untervermittler, 8 % Vermittlungsprovision erhielt. Wel-
che Provision an die dem Beklagten übergeordnete Vertriebsorganisation ge-
zahlt wurde, konnte dem Prospekt nicht entnommen werden.
Die auf Zahlung von 85.907,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Über-
tragung der Anteile und Abtretung der Ansprüche wegen nicht gezahlter Miet-
ausschüttungen und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage
hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Durch Urteil des Senats vom 22. März
2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925) wurde das Berufungsurteil aufgeho-
ben und die Sache zur näheren Aufklärung - unter anderem über die Höhe der
gezahlten Provisionen - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im weiteren
Verfahren hat der Kläger behauptet, die Innenprovision habe insgesamt mehr
als 15 % betragen. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Wären er und
seine Ehefrau über diese Tatsache aufgeklärt worden, hätten sie von einer
Zeichnung der Fondsanteile abgesehen.
Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Klä-
gers erneut zurückgewiesen und die Revision zugelassen, weil nicht geklärt sei,
in welchem Umfang sich die vom Anlagevermittler geschuldete Plausibilitäts-
kontrolle auch auf ihm nicht bekannte Innenprovisionen erstrecken müsse.
II.
1.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
nicht vor. Denn die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich
unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Feststellungen nicht und kann auch
im Übrigen, weil sie weitgehend von einer tatrichterlichen Würdigung abhängt,
schwerlich über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend weiter präzisiert
werden.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Anlagevermittler im Rah-
men eines Auskunftsvertrags zu richtiger und vollständiger Information über alle
tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss von beson-
derer Bedeutung sind. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, gehört
dazu vor allem, dass er das Anlagekonzept und sonstige Angaben des Pros-
pekts auf "Plausibilität" hin überprüft. Im Rahmen dieser Prüfung muss er in den
Blick nehmen, ob das Anlagekonzept wirtschaftlich tragfähig ist und ob der
Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsprojekt gibt
(vgl. Urteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; BGHZ
158, 110, 116; vom 22. März 2007 aaO Rn. 4). Die Plausibilitätsprüfung kann
auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Um-
stände geht, die nach den vorauszusetzenden Kenntnissen des Anlagevermitt-
lers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer mitgeteilten Tatsache zu begrün-
den vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers
keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen
Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (vgl. Urteile vom
13. Januar 2000 aaO S. 998 f; BGHZ 158 aaO; vom 22. März 2007 aaO). Wo
die Grenzen einer Ermittlungspflicht im einzelnen Fall zu ziehen sind, wird weit-
gehend davon abhängen, welche Informationen der Anleger konkret abfragt
und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt. Einer Überforderung
kann der Vermittler im Übrigen dadurch begegnen, dass er wahrheitsgemäß
unzureichende Kenntnisse offen legt.
b) Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beklagte an
der Plausibilität der im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 6 % schon
deshalb Anlass zu Zweifeln hatte, weil er selbst eine Provision von 8 % erhielt.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob er selbst in der Angabe der Vertriebs-
kosten - wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil - lediglich den Hin-
weis auf die Möglichkeit einer steuerlichen Geltendmachung als Werbungskos-
ten sah oder ob ihm der Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des Kaufprei-
ses - wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 22. März 2007 (aaO S. 926
Rn. 6-8) gesehen hat - bewusst wurde. In beiden Fällen musste er sich sagen,
dass zwischen dem Bild, das der Prospekt dem Anleger vermittelte, und seinen
Provisionseinnahmen ein Widerspruch bestand, auf den er den Kläger und des-
sen Ehefrau hinweisen musste (vgl. Urteil vom 22. März 2007 aaO Rn. 8, 9).
Unter solchen Umständen kann die Plausibilitätskontrolle zu keinem anderen
Ergebnis führen, wenn es um die weitere Frage geht, in welcher Gesamthöhe
überhaupt Provisionen geflossen sind. Denn der Beklagte konnte allein auf-
grund der Höhe der ihm selbst zufließenden Provisionen erkennen, dass die
Angaben im Prospekt zu Zweifeln Anlass boten. Es war deshalb für die Annah-
me einer Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden
Plausibilitätskontrolle nicht erforderlich, dass er die Gesamthöhe der Provisio-
nen kannte oder ob er - was das Berufungsgericht mit seiner Zulassungsfrage
offenbar geklärt wissen will - in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen hatte.
2.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat gesehen, dass der Beklagte seine Pflicht
verletzt hat, den Kläger und dessen Ehefrau über die Höhe der an ihn fließen-
den Provision zu unterrichten. Es hat jedoch unter Bezugnahme auf sein erstes
Berufungsurteil befunden, dass sich dieser Verstoß gegen die Aufklärungs-
pflichten nicht ausgewirkt habe. Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich auch
dann beteiligt, wenn sie gewusst hätten, dass der Beklagte eine Provision von
8 % erhalte. Diese Überlegung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
22. März 2007 (aaO Rn. 11) im Kern gebilligt. Die Revision weist insoweit auf
kein entgegenstehendes Vorbringen des Klägers hin.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind für die Vermitt-
lung der Fondsanteile mehr als 15 % Provision gezahlt worden. Das Beru-
fungsgericht hat sich indes nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dieser
Umstand dem Beklagten bekannt gewesen ist. Dies hat es der aus seiner Sicht
glaubhaften Angabe des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung sowie
den Bekundungen der Zeugen E. und T. entnommen.
Danach habe der Beklagte nach den Bekundungen des E. gewusst,
dass dieser weitere 3 % erhalte. Er habe aber keine hinreichenden Anhalts-
punkte für Gesamtprovisionen von mehr als 15 % gehabt, und der Zeuge T.
habe bekundet, er hätte dem Beklagten auf eine entsprechenden Nach-
frage auch keine Auskünfte erteilt.
Auch wenn der Senat entschieden hat, dass bei einem Anlageobjekt der
hier in Rede stehenden Art über Innenprovisionen zu informieren ist, die 15 %
überschreiten (BGHZ 158, 110, 121), ist nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts, die die Revision auch in diesem Punkt nicht angreift, eine dem
Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung in dieser Hinsicht zu verneinen. So-
weit die Revision meint, aus der Bekundung des Zeugen E. über eine ihm
gewährte Provision von 11 % ergebe sich unter Einschluss der Vertriebskosten
von 6 % eine dem Beklagten bekannte Gesamtprovision von 17 %, steht dies
dem Zusammenhang der nicht näher angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts entgegen. Die Vernehmungsprotokolle enthalten keine Anhalts-
punkte dafür, dass zu den dort ausgewiesenen Provisionssätzen noch weitere
6 % Vertriebskosten hinzuzurechnen seien.
c) Das Berufungsgericht hat sich nicht näher mit der Frage beschäftigt,
dass es der Beklagte (auch) unterlassen hat, den Kläger darauf hinzuweisen,
dass sich die an ihn und E. gezahlte Provision auf 11 % summiere.
Darauf kommt es indes nicht an. Denn der Kläger, der vor dem ersten Revisi-
onsurteil behauptet hat, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovision ent-
halten, und er hätte die Beteiligung niemals gezeichnet, wenn die Gesamthöhe
der Provision eröffnet worden wäre, hat im weiteren seine Behauptung dahin
präzisiert, er und seine Ehefrau hätten von der Zeichnung der Fondsanteile ab-
gesehen, wenn sie darüber aufgeklärt worden wären, dass die Provisionen ins-
gesamt mehr als 15 % betragen hätten. Danach hatte das Berufungsgericht
keinen Anlass zur Prüfung, ob der Kläger und seine Ehefrau die Anlage ge-
zeichnet hätten, wenn sie der Beklagte über Provisionszahlungen von 11 %
aufgeklärt hätte. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass sie unter solchen Um-
ständen den Versuch unternommen hätten, eine weitere Klärung der Provisi-
onsfrage zu erreichen.
Schlick Wurm Dörr
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.11.2005 - 1 O 197/04 Bm -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 U 92/07 -