Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 134/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

VAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3

a) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg.

b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses

einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor,

muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszuglei-

chenden Anrechts entsprechen.

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 134/07 - OLG Hamburg AG Hamburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die

Richter Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg vom 16. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Ver-

sorgungsausgleichs.

Sie hatten am 27. Dezember 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-

dungsantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau)

am 26. Januar 1995 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Par-

teien - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich -

rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat es den

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.

3

In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2

BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-

versicherung erworben und zwar der Ehemann in Höhe von 246,28 € und die

Ehefrau in Höhe von 146,84 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994 als

Ende der Ehezeit.

4

Daneben hat der Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf be-

rufsständische Altersversorgung bei dem Notarversorgungswerk Hamburg (Be-

teiligte zu 1, im Folgenden: Hamburgische Notarversorgung) erworben, die der

Versorgungsträger für einen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebens-

jahres mit (30 Versicherungsjahre x 1,0 persönlicher durchschnittlicher Bei-

tragsquotient x 47,72 € Rentensteigerungsbetrag =) 1.431,60 € errechnet hat.

5

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es

neben dem Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege des

Rentensplittings ebenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin weitere Anwart-

schaften der Hamburgischen Notarversorgung im Wege der Realteilung ausge-

glichen hat. Insoweit hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet,

zum Ausgleich der dort für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwart-

schaften für die Ehefrau eine genau bezeichnete Lebensversicherung - zur Be-

gründung einer Jahresrente von 2.628 DM, beginnend mit dem 1. Juni 2001

und fällig mit Rentenbeginn am 1. Oktober 2013 - abzuschließen.

6

Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die

Entscheidung abgeändert. Das Rentensplitting hat es den neuen Auskünften

der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) angepasst.

Im Übrigen hat es die Hamburgische Notarversorgung verpflichtet, zu Lasten

der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften und zu Guns-

ten der Ehefrau, bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft der Entscheidung

folgenden Monats, im Wege der Realteilung einen Lebensversicherungsvertrag

abzuschließen, zur Begründung einer monatlichen Rente in Höhe von 402,27 €

mit Rentenzahlungsbeginn am 1. Oktober 2010.

7

Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechts-

beschwerde der Ehefrau.

II.

9

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-

bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an

das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat zum Ausgleich der Wertdifferenz in der ge-

setzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings Versorgungsanwart-

schaften des Ehemannes in Höhe von ([246,28 € - 146,84 € =] 99,44 € / 2 =)

49,72 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenver-

sicherung Bund übertragen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht ange-

griffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

10

Daneben hat es - ebenfalls zu Gunsten der Ehefrau - die Versorgungs-

anwartschaften des Ehemannes bei der Hamburgischen Notarversorgung im

Wege der Realteilung ausgeglichen. Da sich die Höhe der von der Hamburgi-

schen Notarversorgung an den Ehemann zu leistenden Altersversorgung weder

ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit, noch nach einem Bruch-

teil entrichteter Beiträge, noch nach den für die gesetzliche Rentenversicherung

geltenden Grundsätzen bemesse, sondern nach einem eigenen Berechnungs-

schlüssel, sei der Ehezeitanteil dieser Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2

Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen.

11

Die maßgebliche Altersgrenze für das Ruhegehalt liege gemäß § 11

Abs. 1 der Satzung bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Zwar könne der No-

tar bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine verminderte, vorgezogene

Altersrente in Anspruch nehmen oder auch den Rentenbeginn mit der Folge

einer Erhöhung der Rente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus-

schieben. Die dann eintretende Kürzung oder Erhöhung der Altersrente zeige

allerdings, dass die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung - abwei-

chend von der Altersgrenze des § 48 a BNotO - als allgemeine Altersgrenze die

Vollendung des 65. Lebensjahres bestimme. Die Gesamtversorgungszeit sei

deswegen auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu begrenzen.

12

Die Gesamtversorgungszeit habe hier bereits am 2. Januar 1978 begon-

nen, weil der Ehemann seit dieser Zeit als Notarassessor und später als Notar

tätig gewesen sei und diese Tätigkeit über die Übergangsregelung und die da-

nach anzurechnenden Versicherungsjahre in die Höhe der Hamburgischen No-

tarversorgung eingegangen sei. Nach § 1587 Abs. 1 BGB finde der Versor-

gungsausgleich statt, soweit von den geschiedenen Eheleuten in der Ehezeit

Anwartschaften oder auch nur Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters

oder verminderter Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden

seien. Eine solche Aussicht liege schon vor, wenn eine Beschäftigung so aus-

gelegt sei, dass der Beschäftigte bei gewöhnlichem Verlauf der eingeschlage-

nen Laufbahn eine Rechtsstellung erlangen werde, die ihm eine Versorgungs-

anwartschaft verschaffe. Eine Aussicht auf eine Versorgung im Sinne des

§ 1587 Abs. 1 BGB bestehe schon dann, wenn - auch ohne einen Rechtsan-

spruch hierauf - die künftige Gewährung einer Versorgung in hohem Maße als

gesichert angesehen werden könne, weil sie in der Vergangenheit gewährt

wurde und bei einem normalen Verlauf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

der Einrichtung auch für die Zukunft davon ausgegangen werden könne. Weil

nach dem unbestrittenen Vorbringen der Ehefrau in der Vergangenheit bis zur

Gründung der Hamburgischen Notarversorgung für alle aufgrund Alters oder

Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Notare von der Hamburgischen Notar-

kammer eine festgesetzte Versorgung gezahlt worden sei, habe der Ehemann

auch während seiner Tätigkeit als Notarassessor und Notar in der Zeit vor Ja-

nuar 1992 Aussichten auf eine Notarversorgung erworben, die im Versorgungs-

ausgleich zu berücksichtigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die

Hamburgische Notarversorgung der Sache nach die Versorgung der Notare

aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit durch die vorher bestehende Fürsor-

geeinrichtung fortgesetzt habe.

13

Auf der Grundlage einer Gesamtversicherungszeit des Ehemannes vom

2. Januar 1978 bis zum 31. März 2008 sowie einer Ehezeit vom 2. Januar 1978

bis zum 31. Dezember 1994 ergebe sich ein Ehezeitanteil der auf das 65. Le-

bensjahr des Ehemannes bezogenen Versorgungsanwartschaften in Höhe von

804,54 €. Die Hälfte dieses Betrages, mithin 402,27 €, seien deswegen zu

Gunsten der Ehefrau auszugleichen.

14

Der Ausgleich erfolge nach der Satzung der Beteiligten zu 1 im Wege der

Realteilung durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages für den aus-

gleichsberechtigten Ehegatten. Diese Art des Ausgleichs sei nicht zu beanstan-

den, weil die Realteilung in der vorgesehenen Ausgestaltung bei einer Gesamt-

betrachtung aller bedeutsamen Umstände zu einer angemessenen, d.h. unter

wirtschaftlichen Gesichtspunkten in etwa gleichwertigen Aufteilung der vorhan-

denen Anwartschaften führe. Insoweit bestehe für das Gericht auch nur eine

eingeschränkte Prüfungskompetenz, nämlich darauf, ob die Durchführung der

Realteilung im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des aus-

gleichsberechtigten Ehegatten führe. Allein der Umstand, dass der für die Ehe-

frau abzuschließende Lebensversicherungsvertrag unter Umständen für die

später zu zahlende Rente nicht derselben Wertsteigerung unterliegen könne,

wie die vom Versorgungswerk zu zahlende Altersrente, könne eine unange-

messene Benachteiligung nicht begründen; etwaige erhebliche Abweichungen

könnten im Rahmen einer Abänderung nach § 10 a VAHRG geltend gemacht

werden. Zwar beschränke die Satzung der Hamburgischen Notarversorgung die

durch Realteilung zu begründenden Anwartschaften auf eine Altersrente unter

Ausschluss von Anwartschaften auf eine Invaliditätsrente. Auch das führe im

vorliegenden Fall nicht zu einem unangemessenen Ergebnis. Eine Benachteili-

gung der Ehefrau sei schon deswegen nicht gegeben, weil sie ohnehin keine

Absicherung für einen Invaliditätsfall mehr erlangen könne. Nach § 43 SGB VI

könnten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente we-

gen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn sie u.a. in

den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbei-

träge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und zudem die allgemei-

ne Wartezeit erfüllt hätten. Diese Voraussetzungen könne die Ehefrau nach

eigenem Vorbringen nicht mehr erfüllen.

15

Da § 20 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1 bestimme, dass zum

Zwecke der Realteilung eine Lebensversicherung über den vom Gericht festge-

setzten Betrag abzuschließen sei, habe das Gericht nicht darüber zu befinden,

welchen genauen Lebensversicherungsvertrag das Versorgungswerk abzu-

schließen habe. Es sei lediglich auszusprechen, dass das Versorgungswerk zu

Lasten der für den Ehemann bei der Hamburgischen Notarversorgung beste-

henden Anwartschaften für die Ehefrau einen Lebensversicherungsvertrag mit

einer monatlichen Rente in Höhe des Ausgleichsbetrages von 340,18 € (richtig:

17

402,27 €) abzuschließen habe und zwar bezogen auf den 1. des auf die

Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monats.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der

auszugleichenden Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes allerdings

von der Regelung in § 13 Abs. 1 der aktuellen Satzung ausgegangen. Danach

errechnet sich der Monatsbetrag der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente des

Ehemannes aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrages, der Anzahl der

anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen

Beitragsquotienten.

18

aa) Als Rentensteigerungsbetrag hat das Oberlandesgericht den vom

Versorgungsträger in § 13 Abs. 2 der Satzung für die Geschäftsjahre 2004 und

2005 festgesetzten Betrag von 47,72 € berücksichtigt. Schon dies hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der öffentlich-rechtliche Versorgungs-

ausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist und das Oberlandesgericht

deswegen von dem Rentensteigerungsbetrag am 31. Dezember 1994, als dem

Ende der Ehezeit, hätte ausgehen müssen. Ob dieser Betrag bis 2004 oder

- wie die Ehefrau vermutet - in der Folgezeit gestiegen ist und ob sich daraus

sogar eine Volldynamik der Versorgungsanwartschaft ergibt, ist für die Berech-

nung des auszugleichenden Betrages im Wege der Realteilung zunächst uner-

heblich und erst bei einer eventuellen Dynamisierung im Rahmen der Aus-

gleichsform zu berücksichtigen.

19

bb) Als anzurechnende Versicherungsjahre gelten nach § 13 Abs. 3 der

Satzung u.a. die Jahre, in denen Beiträge nach der Satzung entrichtet worden

sind. Solche Beiträge hat der Ehemann seit Gründung des Versorgungswerks

zum 1. Januar 1992 fortlaufend entrichtet. Davor war er allerdings bereits seit

dem 2. Januar 1978 zunächst als Notarassessor und seit dem 1. Juni 1981 als

Notar tätig. Vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung wäre ihm

im Alters- oder Invaliditätsfall - allerdings ohne Rechtsanspruch - eine von der

freiwilligen Fürsorgeeinrichtung der Notarkammer festgesetzte Versorgung ge-

zahlt worden. Solche Leistungen werden nach § 20 der früheren Satzung vom

7. Juni 1991 seit Gründung der Hamburgischen Notarversorgung nicht mehr

gewährt. Zum Ausgleich wird zugunsten der Mitglieder, die bereits bei Inkrafttre-

ten der Satzung in Hamburg als Notare tätig waren, nach § 30 Abs. 1 Satz 4 der

aktuellen Satzung bei Beginn der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebens-

jahres eine Mitgliedschaft von mindestens 360 Monaten zugrunde gelegt.

20

Ausgehend von dieser Besitzschutzregelung hat das Oberlandesgericht

für den Fall des Rentenbeginns mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu Recht

eine Mindestversicherungszeit von 360 Monaten zugrunde gelegt. Allerdings

verkürzt bzw. verlängert sich diese anzurechnende Mindestversicherungszeit

bei Beendigung der Mitgliedschaft vor oder nach Vollendung des 65. Lebens-

jahres um die entsprechende Anzahl der Monate (§ 30 Abs. 1 Satz 4 der Sat-

zung).

21

cc) Soweit das Oberlandesgericht, der Auskunft der Hamburgischen No-

tarversorgung folgend, einen persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotien-

ten von 1,0 berücksichtigt hat, wird dies von den Gründen der angefochtenen

Entscheidung nicht getragen. Nach § 13 Abs. 4 der Satzung der Hamburgi-

schen Notarversorgung ergibt sich der Beitragsquotient aus dem Verhältnis der

gezahlten Beiträge zu den Regelpflichtbeiträgen. Zwar ist der monatliche Re-

gelbeitrag durch die Satzungsänderung zum 1. Januar 2004 von früher 600 DM

(§ 16 Abs. 2 der früheren Satzung) auf 5/10 des jeweiligen Höchstbetrages in

der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 158, 160 SGB VI (§ 22

Abs. 2 der aktuellen Satzung) angehoben worden. Das hat nach § 30 Abs. 1

Satz 2 und 3 der Satzung allerdings keine Auswirkung auf den in der Vergan-

genheit erworbenen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Denn danach ent-

spricht der frühere Regelbeitrag für die Zeit bis Ende 2003 dem neuen Regel-

pflichtbeitrag, sodass die in dieser Zeit gezahlten Beiträge weiterhin an dem

früheren Regelbeitrag gemessen werden.

22

Das Oberlandesgericht hätte deswegen dem Vortrag der Ehefrau nach-

gehen müssen, der Ehemann habe während der Ehezeit zumindest zeitweilig

höhere Zahlungen als den Regelpflichtbeitrag in das Versorgungswerk einge-

zahlt. In diesem Fall hätte der Ehemann möglicherweise einen höheren durch-

schnittlichen Beitragsquotienten als 1,0 erworben und nach der Übergangsrege-

lung in § 30 Abs. 1 der Satzung auch behalten. Im Gegensatz zur Rechtsauf-

fassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Anwartschaften des

Ehemannes also nicht um eine Mindestrente i.S. von § 30 Abs. 2 der Satzung,

für die der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ohne Bedeutung ist.

23

b) Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon aus-

gegangen, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften des Ehe-

mannes bei der Hamburgischen Notarversorgung zeitratierlich nach § 1587 a

Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu berechnen ist.

24

aa) Die Höhe dieser Altersversorgung bemisst sich nicht ausschließlich

nach der Dauer einer Anrechnungszeit. Denn sie ist über den Beitragsquotien-

ten auch von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig. Die vorrangig gelten-

de Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB ist hier nicht einschlägig.

25

bb) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren Hö-

he sich nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst. Das ist der Fall,

wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multiplikator

einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge oder

Umlangen) andererseits zugrunde liegen. Hier ist die Höhe der Altersrente aber

zusätzlich von der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre abhängig.

Auch der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient kann nicht mit einem

Bruchteil entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, weil er nicht von der abso-

luten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrags

zum Regelpflichtbeitrag abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005

- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).

26

cc) Schließlich bemisst sich die Höhe dieser Altersversorgung auch nicht

nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Diese Vorschrift erfasst Versorgungsanrech-

te, die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden

Grundsätzen bemessen, und zwar im Wesentlichen durch die Dauer der Zuge-

hörigkeit zu dem Versorgungswerk (Zeitfaktor), die Höhe der geleisteten Beiträ-

ge (Wertfaktor) und das Durchschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur

Bildung einer relativen Wertposition. Zeit- und Wertfaktor können dabei auch zu

einer einzigen Rechengröße (z.B. Entgeltpunkte, Steigerungszahlen oder Leis-

tungszahlen) zusammengefasst sein. Allerdings hat der Senat die Vorschrift

des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB inzwischen so ausgelegt, dass der Ehezeitan-

teil solcher Versorgungen, wie derjenige in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus der Summe der den Entgeltpunkten

entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert

entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (Senatsbeschluss

vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).

27

Dem entspricht die Hamburgische Notarversorgung hier nicht. Zwar ist

der Rentensteigerungsbetrag mit dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen

Rentenversicherung vergleichbar. Im Grundsatz ist auch das Produkt aus den

Versicherungsjahren und dem durchschnittlichen Beitragsquotienten mit den

Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Wegen

der Besitzschutzregelung in § 30 der Satzung können die Versicherungsjahre

hier aber nicht - wie nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversiche-

rung erforderlich - einzelnen Zeiten während oder außerhalb der Ehe zugeord-

net werden. Denn die zu berücksichtigende Mindestzeit von 360 Monaten ist

auf die Gesamtbeschäftigungszeit als Notar bis zur Vollendung des 65. Lebens-

jahres bezogen, die (allerdings teilweise vor Gründung der Hamburgischen No-

tarversorgung) seit der Ernennung zum Notar am 1. Juni 1981 weniger als

27 Jahre ausmacht.

28

dd) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Hamburgischen No-

tarversorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift

des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der Gesamt-

versicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl.

Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687

und vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.).

30

c) Die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils ist allerdings eben-

falls nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Als Beginn der für die Ruhegehaltsberechnung insgesamt zu berück-

sichtigenden Zeit hat das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde nicht

angegriffen - den 2. Januar 1978 berücksichtigt, weil der Ehemann an diesem

Tag zum Notarassessor ernannt worden und sodann ununterbrochen als No-

tarassessor und Notar tätig geworden ist.

31

Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass die Tätigkeit

des Ehemannes vor der Gründung der Hamburgischen Notarversorgung zu

einer Versorgung über die freiwillige Fürsorgeeinrichtung der Hamburgischen

Notarkammer geführt hätte und dies über die Übergangsregelung in § 30 der

Satzung und die danach anzurechnenden Versicherungsjahre Einfluss auf die

Höhe der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes genommen hat. Im

Gegenzug sind nach § 20 der (früheren) Satzung der Hamburgischen Notarver-

sorgung vom 7. Juni 1991 die Leistungen aus der früheren freiwilligen Fürsor-

geeinrichtung entfallen (zur Ermittlung des Ehezeitanteils in der Beamtenver-

sorgung unter Berücksichtigung von Kann-Anrechnungszeiten vgl. Johannsen/

Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 56).

32

Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass

der Ehemann erst zum 1. Juni 1981 zum Notar auf Lebenszeit ernannt worden

ist und zuvor in der Zeit als Notarassessor bis einschließlich Mai 1981 Anwart-

schaften aus Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben

hat. Das Berufungsgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Zeit als No-

tarassessor überhaupt zu einer Versorgung durch die Hamburgische Notar-

kammer geführt hat, die über die Übergangsregelung der Satzung in das Ver-

sorgungswerk der Hamburgischen Notarversorgung übergegangen ist. Nur

wenn dies der Fall ist, hätte es im Rahmen der Ruhensberechnung prüfen müs-

sen, in welchem Umfang die Zeit vor dem 1. Juni 1981 bei der Bemessung der

Notarversorgung zu berücksichtigen ist.

33

bb) Auch soweit das Oberlandesgericht von einer Altersgrenze mit

Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen ist, hält dies den Angriffen der

Rechtsbeschwerde nicht stand.

34

(1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts enthält die Satzung

der Beteiligten zu 1 in § 11 keine feste Altersgrenze (vgl. auch Senatsbeschluss

vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Zwar

wird die Höhe der Altersrente in dieser Vorschrift ausgehend von einem Ren-

tenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Ein früherer Ren-

tenbeginn ab dem 62. Lebensjahr führt deswegen zu einer Minderung der Ren-

te, während ein späterer Rentenbeginn bis zur Vollendung des 70. Lebens-

jahres die Altersrente erhöht. Mit dieser Vorschrift trägt die Satzung dem Um-

stand Rechnung, dass Berufstätige anderer Berufszweige regelmäßig mit

Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen. Zugleich lässt die Sat-

zung aber auch Raum für einen vorzeitigen Rentenbeginn und für eine längere

Berufstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei es sich an

§ 48 a BNotO anlehnt, der für Notare eine Altersgrenze mit Vollendung des

70. Lebensjahres vorsieht. In diesem Sinne regelt § 6 der Satzung, dass die

Mitgliedschaft im Versorgungswerk u.a. mit Vollendung des 70. Lebensjahres

endet.

35

(2) In Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Versorgungssatzung

muss die der Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB

zugrunde zu legende Altersgrenze unter Beachtung der konkreten Umstände

der hier betroffenen Berufsgruppe bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom

14. Juli 1982 - IVb ZR 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 f. und - IVb ZB 726/81 -

FamRZ 1982, 1003, 1004 [jeweils zur Ehezeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1

BGB]). Denn mit dem Bezug auf den berufsspezifisch typischen Rentenbeginn

will das Gesetz den wahrscheinlichsten Verlauf schon im Erstverfahren berück-

sichtigen. Lediglich davon abweichende untypische Verläufe können dem Ab-

änderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten bleiben, um dieses nicht

zu überfrachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 -

FamRZ 2007, 891, 892 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988,

1148, 1150).

36

Ob und in welchem Umfang Hamburger Notare regelmäßig vor Vollen-

dung des 70. Lebensjahres ausscheiden und damit Altersruhegeld in Anspruch

nahmen, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt (vgl. insoweit Senatsbe-

schluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238).

Weil es in Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Satzung der Hambur-

gischen Notarversorgung darauf aber ankommt, wird das Oberlandesgericht

dies nachzuholen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann

nach dem unwidersprochenen Vortrag erst 1 ½ Jahre vor der Beschwerdeent-

scheidung in ein neues Büro eingetreten ist und keinesfalls mit Vollendung des

65. Lebensjahres in den Ruhestand treten will.

37

(3) Wenn im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung allerdings eine Ge-

samtzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres berücksichtigt wird, was zu

einer anteiligen Verringerung des Ehezeitanteils führt, kann auch die mit der

längeren Beschäftigungsdauer einhergehende Erhöhung der Versorgungsan-

wartschaft nicht unberücksichtigt bleiben (zum umgekehrten Fall des vorzeiti-

gen Ruhestands mit geringerer Versorgung, aber höherem Ehezeitanteil vgl.

Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892

f.).

38

Nach § 11 Abs. 1 bis 3 der Satzung hat ein Mitglied Anspruch auf lebens-

lange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat und aus dem Amt

des Notars ausgeschieden ist. Auf Antrag wird frühestens vom vollendeten

62. Lebensjahr an eine vorgezogene Altersrente in verminderter Höhe gewährt,

sobald der Leistungsberechtigte aus dem Amt des Notars ausgeschieden ist.

Die Minderung beträgt 0,5 % für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme.

Wird die Rente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, erhöht

sie sich um monatlich 0,4 % für jeden Monat, um den sie hinausgeschoben

wird, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.

39

Im Hinblick auf diese satzungsrechtliche Grundlage wird das Oberlan-

desgericht im Falle einer Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des

70. Lebensjahres auch bei der Bemessung der Anwartschaft von der um fünf

Jahre erhöhten Beschäftigungsdauer, hier also von (30 Jahren + 5 Jahren =)

35 Jahren ausgehen müssen. Weiter erhöht sich die Hamburgische Notarver-

sorgung, wenn sie erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres beantragt wird,

nach § 11 Abs. 3 der Satzung um 0,4 % für jeden Monat seit Vollendung des

65. Lebensjahres, also um insgesamt (0,4 % X 60 Monate =) 24 %. Der Mo-

natsbetrag der Hamburgischen Notarversorgung errechnet sich im Falle eines

Rentenbeginns mit Vollendung des 70. Lebensjahres - vorbehaltlich eines für

das Ende der Ehezeit zu ermittelnden Rentensteigerungsbetrages und persön-

lichen durchschnittlichen Beitragsquotienten - nach folgender Formel: Renten-

steigerungsbetrag X 35 Jahre X persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient

X 124 %.

d) Der angefochtene Beschluss hält den Angriffen der Rechtsbeschwer-

de aber auch wegen der Art der durchgeführten Realteilung nicht stand.

aa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von § 20 der

Satzung der Hamburgischen Notarversorgung ausgegangen, der für den Aus-

gleich der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften die Realteilung vorsieht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine in der Satzung vorgesehe-

ne Realteilung grundsätzlich zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen-

des Anrecht rechnerisch unter den Eheleuten aufzuteilen ist, ist in § 1 Abs. 2

VAHRG nicht vorgegeben. Nach den Gesetzesmaterialien sind hierzu verschie-

dene Teilungsverfahren denkbar. Beispielhaft werden die Versicherung der hal-

ben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals

der Differenzrente und die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem Deckungs-

kapital des auszugleichenden Anrechts genannt (BT-Drucks. 9/2296 S. 11).

Das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene

Verfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung für die externe

41

Ehefrau über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als

verbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988

- IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).

42

bb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestal-

tungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung

allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt

sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben,

und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai

1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997

- XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423).

43

(1) Gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Form der Realtei-

lung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 und 4 der

Satzung erhält ein ausgleichsberechtigter Ehegatte durch die Realteilung ein

eigenständiges Versorgungsrecht, das sich unmittelbar gegen das Versor-

gungswerk richtet, wenn beide Ehegatten Mitglieder oder Leistungsberechtigte

waren. Ist der Ausgleichsberechtigte nicht Mitglied des Versorgungswerks, be-

gründet dieses für ihn eine eigene Lebensversicherung über den vom Gericht

festgesetzten Ausgleichsbetrag (§ 20 Abs. 2 der Satzung).

44

(2) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Se-

nats hat das Beschwerdegericht von der so vorgegebenen Realteilung auch

nicht wegen der unterschiedlichen Qualität des auszugleichenden und des zu

begründenden Anrechts abgesehen.

45

Im Rahmen der rechtlichen Kontrolle der Versorgungsregelung ist ent-

scheidend darauf abzustellen, ob die Anwendung der Ausgleichsform im gege-

benen Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände zu

einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten

führen würde. Maßgebliche Kriterien können dafür etwa sein, in welcher Weise

und mit welchen für den Berechtigten möglicherweise vorteilhafteren Auswir-

kungen der Ausgleich ohne Realteilung durchzuführen wäre, ob der gegebene

Qualitätsunterschied durch anderweite Vorteile für den Berechtigten kompen-

siert wird und nicht zuletzt auch, wie sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte

zur Art der Durchführung des Ausgleichs stellt (Senatsbeschluss vom

19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158 f.).

46

Danach ist eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau hier nicht

schon darin zu erblicken, dass ihr die vorgegebene Realteilung nur eine Alters-

rente verschaffen würde, während die Versorgung des Ehemannes auch eine

Invaliditätsrente umfasst. Denn daraus kann in Bezug auf den ansonsten in Be-

tracht kommenden Ausgleich nach § 3 b VAHRG nur dann eine Benachteili-

gung abgeleitet werden, wenn dieser Ausgleich für die Ehefrau zu einer Versor-

gung für den Invaliditätsfall führen würde (Senatsbeschluss vom 19. August

1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158, 159). Das ist nach den Feststellun-

gen des Beschwerdegerichts hier aber ausgeschlossen, weil die Ehefrau die

Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllen kann.

47

(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann aber auch deswegen

nicht bestehen bleiben, weil sie die nach gegenwärtigem Recht im öffent-

lich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich zu beachtende Anspruchs-

und Leistungsdynamik unberücksichtigt lässt.

48

Das Oberlandesgericht hat für die Ehefrau im Wege des Realsplittings

eine - statische - monatliche Rente in Höhe von 402,27 € begründet. Damit

bliebe im - hier durchgeführten - öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

eine Anwartschafts- oder Leistungsdynamik der auszugleichenden Hamburgi-

schen Notarversorgung unberücksichtigt. Soweit das Oberlandesgericht dies im

Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG für unerheblich

hält, folgt der Senat dem nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist

im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine während der Anwart-

schafts- oder Leistungsphase gegebene Volldynamik schon im Ausgangsver-

fahren zu berücksichtigen (§ 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Abänderungs-

verfahren nach § 10 a VAHRG können nur noch nicht absehbare Entwicklungen

vorbehalten bleiben.

49

Von diesem Grundsatz ist im Rahmen der Realteilung nur dann eine

Ausnahme geboten, wenn der Ausgleichsberechtigte Versorgungsanwartschaf-

ten bei dem gleichen Versorgungsträger erhält, wie es die Satzung der Ham-

burgischen Notarversorgung vorsieht, wenn beide Ehegatten ihr angehören.

Denn dann bleiben das ausgeglichene und das begründete Anrecht ohnehin

gleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss

vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und Johann-

sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 11 ff.). Wird hingegen

- wie hier für die Ehefrau - ein externes Anrecht begründet, ist der Halbteilungs-

grundsatz nur dann gewahrt, wenn entweder sowohl das ausgeglichene als

auch das begründete Anrecht als statisch zu behandeln sind, oder wenn beide

(im Anwartschafts- und/oder Leistungsstadium) volldynamisch sind. Wäre die

Hamburgische Notarversorgung des Ehemannes aber als volldynamisch zu

behandeln, das für die Ehefrau im Rahmen der Realteilung begründete Anrecht

hingegen als statisch, läge darin schon im Rahmen der Erstentscheidung ein

Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und gegen § 1587 a Abs. 3 Satz 1

BGB.

50

Das Oberlandesgericht hätte deswegen feststellen müssen, ob die aus-

zugleichende Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leis-

tungsstadium volldynamisch ist. Das könnte sich aus der Entwicklung des Ren-

tensteigerungsbetrages ergeben, der nach dem Vortrag der Ehefrau zum

1. Januar 2008 erhöht werden sollte. Für eine Dynamik spricht auch, dass die

Beitragspflicht in § 22 der Satzung deutlich erhöht und mit dem Bezug zum je-

weiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung einer regelmä-

ßigen Anpassung unterstellt worden ist. Ob dies ausreicht, um die Hamburgi-

sche Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium als volldyna-

misch einzustufen, wird das Oberlandesgericht auf der Grundlage der festzu-

stellenden tatsächlichen Umstände prüfen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom

6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 ff.).

51

ee) Wie der Ausgleich zu vollziehen ist, wenn das im Wege der Realtei-

lung auszugleichende Anrecht volldynamisch ist, die Realteilung sich aber bei

einem Drittträger, z.B. wie hier nach § 20 Abs. 2 der Satzung bei einem Le-

bensversicherer, vollzieht, der keine Volldynamik gewährt, ist in Rechtspre-

chung und Literatur umstritten. Dieser Streit geht davon aus, dass der auszu-

gleichenden Versorgung oft ein individuelles Deckungskapital oder eine ver-

gleichbare Deckungsrücklage zugrunde liegt und daran angeknüpft werden

kann. Entsprechendes gilt für Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital

zugrunde liegt, für die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwert-

verordnung, bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathemati-

schen Grundsätzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom

21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255). Weil der Aus-

gleich eines hälftigen Deckungskapitals wegen der unterschiedlichen Lebens-

erwartung zu anderen Ergebnissen führt als der hälftige Ausgleich der ehezeit-

lich erworbenen Versorgungsanwartschaft des verpflichteten Ehegatten, stellt

sich die Frage, wie der Ausgleich im Wege der Realteilung konkret durchzufüh-

ren ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 13 ff.

m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 211).

52

Wie schon ausgeführt, hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 VAHRG keine

bestimmte Methode vorgegeben. Entscheidend ist deswegen auch insoweit auf

den Inhalt der maßgeblichen Versorgungsregelung abzustellen. Diese sieht hier

nach § 20 Abs. 2 der Satzung den Abschluss einer Lebensversicherung „über

den vom Gericht festgesetzten Betrag“ vor. Diese Formulierung stellt auf einen

hälftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab,

wie es auch den Auskünften der Hamburgischen Notarversorgung entspricht

(zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des hälftigen ehezeitlich erworbe-

nen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 -

FamRZ 1988, 1254, 1255). Wenn aber nach der Versorgungsregelung - wie

hier - nicht auf ein Deckungskapital oder einen Barwert, sondern auf die ehe-

zeitlich erworbene Anwartschaft abzustellen ist, muss zur Wahrung der Halbtei-

lung eine eventuell gegebene Volldynamik der auszugleichenden Anwartschaf-

ten berücksichtigt werden.

3. Der Senat kann deswegen nicht abschließend entscheiden.

Das Oberlandesgericht wird zur Ermittlung des Ehezeitanteils der auszu-

gleichenden Versorgung zunächst die Höhe der auf die Ehezeit bezogenen

Versorgung und die Dauer der Gesamtversorgungszeit neu ermitteln müssen.

Im Rahmen des in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgege-

benen Ausgleichs durch Realteilung wird es eine eventuell vorliegende Volldy-

namik der Anwartschaften des Ehemannes auf den für die Ehefrau abzuschlie-

ßenden Lebensversicherungsvertrag übertragen müssen. Falls dies aus tat-

sächlichen Umständen nicht möglich sein sollte, würde die in der Satzung der

Hamburgischen Notarversorgung vorgesehene Realteilung die Mindestanforde-

rungen an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfüllen, so

54

dass eine andere Ausgleichsform zu wählen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom

12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2001 - 268 F 5/95 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2007 - 2 UF 138/01 -