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BGH Urteil vom 29.05.2008 – IX ZR 42/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 142

Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung

den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuld-

ners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzver-

walter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt,

auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung

abzustellen.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07 - OLG Stuttgart

LG Ravensburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 über das Ver-

mögen der e. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffneten

Insolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am

5. August 2005 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt

worden.

2

Die Beklagte belieferte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung

die Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächti-

gung zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 Rech-

nungsbeträge über insgesamt 18.401,63 € von einem stets im Guthabenbereich

geführten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank

am 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschlüsse erteilt. Die Liefe-

rungen der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der

Schuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage.

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Der Kläger verlangt unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung die

Rückgewähr der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Landgericht und

Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die

Revision "hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe

von 12.043,63 €" zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Be-

gehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die auf alsbaldigen Austausch

gleichwertiger Leistungen gerichteten Rechtshandlungen der Schuldnerin seien

als Bargeschäft einer Anfechtung entzogen. Die Wahl des Einziehungsermäch-

tigungsverfahrens ändere nichts daran, dass gleichwertige Leistungen in einem

engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht worden seien. Eine absolute

zeitliche Grenze für ein Bargeschäft gebe es nicht. Entsprechend den Bedürf-

nissen des modernen Zahlungsverkehrs werde das Rechtsgeschäft zwischen

der Schuldnerin und der Beklagten unter Berücksichtigung der üblichen Leis-

tungsgebräuche nach der Verkehrsauffassung als Bardeckung beurteilt. Der

Gläubiger könne nach Einlösung der Lastschrift über den eingezogenen Betrag

bereits verfügen, obwohl eine Vermögensminderung bei dem Schuldner erst

eintrete, wenn die Lastschrift nicht mehr durch einen Widerspruch rückgängig

gemacht werden könne. Anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch ha-

be der Schuldner nur, wenn er keine Einziehungsermächtigung erteilt habe

oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet

sei, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der

Belastungsbuchung zugehe, zu Recht ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbe-

haltungs- oder Aufrechnungsrecht geltend machen wolle. Ein Schuldner, der

einer Belastung seines Kontos widerspreche, um Zahlungen auf begründete

und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rück-

gängig zu machen, nutze sein Widerspruchsrecht zweckfremd aus und handele

gegebenenfalls sittenwidrig. Auch deshalb scheitere eine Einziehung per Last-

schrift in verhältnismäßig seltenen Fällen. Die Möglichkeit, die Genehmigung

einer Lastschrift im Falle der Insolvenz zu verweigern, sei von der Frage zu

trennen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung der insolvenzrechtlichen An-

fechtung unterliege.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die von der

Schuldnerin im Einziehungsermächtigungsverfahren geleisteten Zahlungen un-

terliegen als Bardeckung (§ 142 InsO) nicht der Anfechtung nach § 130 InsO.

Genehmigt der Schuldner oder - wie hier - der Insolvenzverwalter die Last-

schrift, ist bei der Beurteilung, ob die zeitlichen Voraussetzungen eines Barge-

schäfts eingreifen, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den Zeit-

punkt der späteren Genehmigung abzustellen.

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1. Die beschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht

ist wirksam.

Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor für einen Teilbe-

trag in Höhe von 12.043,63 € des Klageanspruchs zugelassen. Zwar darf die

Zulassung nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf be-

stimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist jedoch möglich, die Revision

hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, über den ein Teilur-

teil ergehen könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-

schränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR

18/03, BGH-Report 2005, 393; st. Rspr.). Danach begegnet die Beschränkung

der Zulassung auf den Teil der Klageforderung, der erkennbar die in der Zeit

vom 4. April bis 30. Juni 2005 eingegangenen Beträge betrifft, keinen Beden-

ken.

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2. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden, im Zeitraum vom

4. April bis 16. Juni 2005 vorgenommenen Lastschriften in Höhe von insgesamt

12.043,63 € galten wegen des zum 30. Juni 2005 erfolgten Rechnungsab-

schlusses gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mit Ablauf von sechs Wochen nach

dessen Mitteilung frühestens am 15. August 2005 als genehmigt. Der Kläger

war jedoch bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit

Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seiner-

zeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschriften nicht wirk-

sam genehmigen. Da der schwache Insolvenzverwalter aus eigenem Recht ei-

ne Belastungsbuchung nicht genehmigen kann, löst der Ablauf der Frist des

Nr. 7 AGB-Banken ihm gegenüber ebenfalls keine Rechtswirkungen aus (BGH,

Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, ZIP 2007, 2273, 2276 Rn. 24 z.V. in

BGHZ 174, 84 ff bestimmt).

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Der Kläger hat jedoch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die

Lastschriften durch eine besondere Erklärung gegenüber der Bank des Klägers

genehmigt. Im Berufungsrechtszug hat er ausdrücklich vorgetragen, als Insol-

venzverwalter sei er berechtigt gewesen, Lastschriften sowohl zu genehmigen

als auch von einem Widerspruch abzusehen. Er habe sich gezwungen gese-

hen, die Lastschriften gegenüber der Bank zu genehmigen, weil diese im Falle

eines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet hätte, ohne dass zu-

gunsten des Masse Sicherheiten frei geworden wären (vgl. zu den Handlungs-

alternativen des Insolvenzverwalters Ganter WM 2005, 1557, 1561 f). An dieses

Vorbringen ist der Kläger gebunden, weil es durch die Antragstellung im folgen-

den Termin vom 8. Februar 2007 Geständniswirkung (§ 288 ZPO) erlangt hat

(BGH, Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563, 1565 Rn. 16).

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3. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belas-

tungsbuchung ist nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Gläubiger grund-

sätzlich anfechtbar (BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO

S. 2278 Rn. 44). Der auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruhenden Anfechtung steht

jedoch der Einwand des Bargeschäfts (§ 142 InsO) entgegen.

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a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar

eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Leistung und Ge-

genleistung müssen beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden; viel-

mehr genügt es, wenn sie aufgrund einer Parteivereinbarung in einem engen

zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der für ein Bargeschäft un-

schädliche Zeitraum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich

von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspan-

ne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs voll-

zieht (BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31 m.w.N.). Bei Kaufverträgen ist eine Zeit-

spanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang,

um ein Bargeschäft anzunehmen (BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 40/79,

WM 1980, 779, 780). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterla-

gen wurde diese Frist zwischen den Lieferungen der Beklagten und den Last-

schriften auf dem Konto der Schuldnerin stets eingehalten.

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b) Zwar ist die Erfüllung (§ 362 BGB) der Forderungen der Beklagten

nicht schon im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs von dem Konto der Schuldne-

rin, sondern erst im nachfolgenden Zeitpunkt der Genehmigung durch den Klä-

ger eingetreten (BGHZ 161, 49, 53 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO

S. 2274 Rn. 13 ff). Der Zeitablauf bis zur Erteilung der Genehmigung steht je-

doch der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen, weil insoweit der frühere

Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgeblich ist.

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aa) Der Gläubiger kann seine Forderungen im Wege des Lastschriftver-

fahrens einziehen, wenn ihm diese Befugnis im Valutaverhältnis durch seinen

Schuldner eingeräumt worden ist. Reicht der Gläubiger bei seiner Bank als ers-

ter Inkassostelle eine Lastschrift ein, wird der Lastschriftbetrag seinem Konto

unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben. Die Bank des Schuldners

belastet nach Erhalt der Lastschrift als Zahlstelle ohne nähere Prüfung das

Konto des Schuldners, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist (vgl. van

Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Handbuch des Bankrechts 3. Aufl. § 56

Rn. 40 ff). Rechtlich wirksam wird die Belastungsbuchung erst mit der Geneh-

migung durch den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter (BGHZ 161, 49, 53).

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Das Einzugsermächtigungsverfahren setzt den Gläubiger in den Stand,

von sich aus den Zeitpunkt des Zahlungsflusses zu bestimmen und durch einen

am jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt orientierten Forderungseinzug Verzögerun-

gen bei der Beitreibung seiner Außenstände zu vermeiden (van Gelder aaO

Rn. 58 ff). Obwohl Belastung und Gutschrift unter dem Vorbehalt der Genehmi-

gung durch den Schuldner stehen, kann der Gläubiger über den seinem Konto

gutgeschriebenen Betrag bereits vor Erteilung der Genehmigung tatsächlich

verfügen. Umgekehrt wird dem Schuldner wegen der unmittelbar mit der Gut-

schrift korrespondierenden Belastung seines Kontos von dem Gläubiger kein

Kredit gewährt. Eine Rückabwicklung dieser durch die Einziehungsermächti-

gung ausgelösten Zahlungsfolgen findet nur auf Widerspruch des Schuldners

statt (BGHZ 74, 300, 304; 74; 309, 312). Erlangt hingegen der mit der Last- und

Gutschrift faktisch abgeschlossene Zahlungsvorgang infolge der Genehmigung

des Schuldners dauerhaft rechtlichen Bestand, ist es sachgerecht, bei der Prü-

fung der zeitlichen Anforderungen des § 142 InsO auf den Zeitpunkt des Last-

schrifteinzugs abzustellen (LG Köln NZI 2007, 469, 472; MünchKomm.-

InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 17; a.A. Jaeger/Henckel, InsO § 142 Rn. 16).

Da der Schuldner im Zeitraum zwischen dem Lastschrifteinzug und seiner Ge-

nehmigung nicht in Verzug gerät (MünchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. § 362

Rn. 26), wäre es ungereimt, in dieser Konstellation dem Gläubiger den Rechts-

vorteil der Bardeckung zu versagen. Diese rechtliche Würdigung entspricht, weil

mittels einer Einziehungsermächtigung bewirkte Zahlungen in aller Regel nach-

folgend genehmigt werden, den im Rahmen des § 142 InsO zu beachtenden

verkehrsüblichen Gepflogenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002

- IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493; BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31).

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bb) Der für ein Bargeschäft erforderliche zeitliche Zusammenhang ist

auch deshalb gegeben, weil die Genehmigung des Schuldners gemäß § 184

Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Lastschrifteinzugs zurückwirkt.

Kraft der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht

nur tatsächlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs

erbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug

rechtsverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des § 142

InsO eine Bardeckung erfolgt (LG Köln aaO; Bork in FS Gerhardt, 2004 S. 69,

85 bezogen auf eine Anfechtung gegenüber der Zahlstelle; Schröder

ZInsO 2006, 1, 3 f; aA LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54). Diesem Ergebnis steht

nicht der Umstand entgegen, dass bei einem genehmigungsbedürftigen

Rechtsgeschäft eine anfechtbare Rechtshandlung erst mit der Genehmigung

vorliegt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO S. 490) und etwaige Anfech-

tungsfristen erst ab der Genehmigung und nicht bereits rückwirkend in Gang

gesetzt werden (BGH, Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, NJW 1979,

102, 103). Durch das Hinausschieben der Anfechtungsfrist wird die materiell

rechtliche Rückwirkung der Genehmigung nicht berührt, die vielmehr auch der

Anfechtungsberechtigte gegen sich gelten lassen muss.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 O 226/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 19 U 161/06 -