BGH Urteil vom 29.05.2008 – IX ZR 42/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 142
Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung
den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuld-
ners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzver-
walter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt,
auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung
abzustellen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 über das Ver-
mögen der e. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffneten
Insolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am
5. August 2005 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt
worden.
Die Beklagte belieferte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung
die Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächti-
gung zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 Rech-
nungsbeträge über insgesamt 18.401,63 € von einem stets im Guthabenbereich
geführten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank
am 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschlüsse erteilt. Die Liefe-
rungen der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der
Schuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage.
Der Kläger verlangt unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung die
Rückgewähr der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Landgericht und
Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Revision "hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe
von 12.043,63 €" zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Be-
gehren mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die auf alsbaldigen Austausch
gleichwertiger Leistungen gerichteten Rechtshandlungen der Schuldnerin seien
als Bargeschäft einer Anfechtung entzogen. Die Wahl des Einziehungsermäch-
tigungsverfahrens ändere nichts daran, dass gleichwertige Leistungen in einem
engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht worden seien. Eine absolute
zeitliche Grenze für ein Bargeschäft gebe es nicht. Entsprechend den Bedürf-
nissen des modernen Zahlungsverkehrs werde das Rechtsgeschäft zwischen
der Schuldnerin und der Beklagten unter Berücksichtigung der üblichen Leis-
tungsgebräuche nach der Verkehrsauffassung als Bardeckung beurteilt. Der
Gläubiger könne nach Einlösung der Lastschrift über den eingezogenen Betrag
bereits verfügen, obwohl eine Vermögensminderung bei dem Schuldner erst
eintrete, wenn die Lastschrift nicht mehr durch einen Widerspruch rückgängig
gemacht werden könne. Anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch ha-
be der Schuldner nur, wenn er keine Einziehungsermächtigung erteilt habe
oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet
sei, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der
Belastungsbuchung zugehe, zu Recht ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbe-
haltungs- oder Aufrechnungsrecht geltend machen wolle. Ein Schuldner, der
einer Belastung seines Kontos widerspreche, um Zahlungen auf begründete
und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rück-
gängig zu machen, nutze sein Widerspruchsrecht zweckfremd aus und handele
gegebenenfalls sittenwidrig. Auch deshalb scheitere eine Einziehung per Last-
schrift in verhältnismäßig seltenen Fällen. Die Möglichkeit, die Genehmigung
einer Lastschrift im Falle der Insolvenz zu verweigern, sei von der Frage zu
trennen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung der insolvenzrechtlichen An-
fechtung unterliege.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die von der
Schuldnerin im Einziehungsermächtigungsverfahren geleisteten Zahlungen un-
terliegen als Bardeckung (§ 142 InsO) nicht der Anfechtung nach § 130 InsO.
Genehmigt der Schuldner oder - wie hier - der Insolvenzverwalter die Last-
schrift, ist bei der Beurteilung, ob die zeitlichen Voraussetzungen eines Barge-
schäfts eingreifen, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den Zeit-
punkt der späteren Genehmigung abzustellen.
1. Die beschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht
ist wirksam.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor für einen Teilbe-
trag in Höhe von 12.043,63 € des Klageanspruchs zugelassen. Zwar darf die
Zulassung nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf be-
stimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist jedoch möglich, die Revision
hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, über den ein Teilur-
teil ergehen könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-
schränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR
18/03, BGH-Report 2005, 393; st. Rspr.). Danach begegnet die Beschränkung
der Zulassung auf den Teil der Klageforderung, der erkennbar die in der Zeit
vom 4. April bis 30. Juni 2005 eingegangenen Beträge betrifft, keinen Beden-
ken.
2. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden, im Zeitraum vom
4. April bis 16. Juni 2005 vorgenommenen Lastschriften in Höhe von insgesamt
12.043,63 € galten wegen des zum 30. Juni 2005 erfolgten Rechnungsab-
schlusses gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mit Ablauf von sechs Wochen nach
dessen Mitteilung frühestens am 15. August 2005 als genehmigt. Der Kläger
war jedoch bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seiner-
zeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschriften nicht wirk-
sam genehmigen. Da der schwache Insolvenzverwalter aus eigenem Recht ei-
ne Belastungsbuchung nicht genehmigen kann, löst der Ablauf der Frist des
Nr. 7 AGB-Banken ihm gegenüber ebenfalls keine Rechtswirkungen aus (BGH,
Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, ZIP 2007, 2273, 2276 Rn. 24 z.V. in
BGHZ 174, 84 ff bestimmt).
Der Kläger hat jedoch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die
Lastschriften durch eine besondere Erklärung gegenüber der Bank des Klägers
genehmigt. Im Berufungsrechtszug hat er ausdrücklich vorgetragen, als Insol-
venzverwalter sei er berechtigt gewesen, Lastschriften sowohl zu genehmigen
als auch von einem Widerspruch abzusehen. Er habe sich gezwungen gese-
hen, die Lastschriften gegenüber der Bank zu genehmigen, weil diese im Falle
eines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet hätte, ohne dass zu-
gunsten des Masse Sicherheiten frei geworden wären (vgl. zu den Handlungs-
alternativen des Insolvenzverwalters Ganter WM 2005, 1557, 1561 f). An dieses
Vorbringen ist der Kläger gebunden, weil es durch die Antragstellung im folgen-
den Termin vom 8. Februar 2007 Geständniswirkung (§ 288 ZPO) erlangt hat
(BGH, Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563, 1565 Rn. 16).
3. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belas-
tungsbuchung ist nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Gläubiger grund-
sätzlich anfechtbar (BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO
S. 2278 Rn. 44). Der auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruhenden Anfechtung steht
jedoch der Einwand des Bargeschäfts (§ 142 InsO) entgegen.
a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar
eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Leistung und Ge-
genleistung müssen beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden; viel-
mehr genügt es, wenn sie aufgrund einer Parteivereinbarung in einem engen
zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der für ein Bargeschäft un-
schädliche Zeitraum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich
von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspan-
ne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs voll-
zieht (BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31 m.w.N.). Bei Kaufverträgen ist eine Zeit-
spanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang,
um ein Bargeschäft anzunehmen (BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 40/79,
WM 1980, 779, 780). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterla-
gen wurde diese Frist zwischen den Lieferungen der Beklagten und den Last-
schriften auf dem Konto der Schuldnerin stets eingehalten.
b) Zwar ist die Erfüllung (§ 362 BGB) der Forderungen der Beklagten
nicht schon im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs von dem Konto der Schuldne-
rin, sondern erst im nachfolgenden Zeitpunkt der Genehmigung durch den Klä-
ger eingetreten (BGHZ 161, 49, 53 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO
S. 2274 Rn. 13 ff). Der Zeitablauf bis zur Erteilung der Genehmigung steht je-
doch der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen, weil insoweit der frühere
Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgeblich ist.
aa) Der Gläubiger kann seine Forderungen im Wege des Lastschriftver-
fahrens einziehen, wenn ihm diese Befugnis im Valutaverhältnis durch seinen
Schuldner eingeräumt worden ist. Reicht der Gläubiger bei seiner Bank als ers-
ter Inkassostelle eine Lastschrift ein, wird der Lastschriftbetrag seinem Konto
unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben. Die Bank des Schuldners
belastet nach Erhalt der Lastschrift als Zahlstelle ohne nähere Prüfung das
Konto des Schuldners, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist (vgl. van
Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Handbuch des Bankrechts 3. Aufl. § 56
Rn. 40 ff). Rechtlich wirksam wird die Belastungsbuchung erst mit der Geneh-
migung durch den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter (BGHZ 161, 49, 53).
Das Einzugsermächtigungsverfahren setzt den Gläubiger in den Stand,
von sich aus den Zeitpunkt des Zahlungsflusses zu bestimmen und durch einen
am jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt orientierten Forderungseinzug Verzögerun-
gen bei der Beitreibung seiner Außenstände zu vermeiden (van Gelder aaO
Rn. 58 ff). Obwohl Belastung und Gutschrift unter dem Vorbehalt der Genehmi-
gung durch den Schuldner stehen, kann der Gläubiger über den seinem Konto
gutgeschriebenen Betrag bereits vor Erteilung der Genehmigung tatsächlich
verfügen. Umgekehrt wird dem Schuldner wegen der unmittelbar mit der Gut-
schrift korrespondierenden Belastung seines Kontos von dem Gläubiger kein
Kredit gewährt. Eine Rückabwicklung dieser durch die Einziehungsermächti-
gung ausgelösten Zahlungsfolgen findet nur auf Widerspruch des Schuldners
statt (BGHZ 74, 300, 304; 74; 309, 312). Erlangt hingegen der mit der Last- und
Gutschrift faktisch abgeschlossene Zahlungsvorgang infolge der Genehmigung
des Schuldners dauerhaft rechtlichen Bestand, ist es sachgerecht, bei der Prü-
fung der zeitlichen Anforderungen des § 142 InsO auf den Zeitpunkt des Last-
schrifteinzugs abzustellen (LG Köln NZI 2007, 469, 472; MünchKomm.-
Da der Schuldner im Zeitraum zwischen dem Lastschrifteinzug und seiner Ge-
nehmigung nicht in Verzug gerät (MünchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. § 362
Rn. 26), wäre es ungereimt, in dieser Konstellation dem Gläubiger den Rechts-
vorteil der Bardeckung zu versagen. Diese rechtliche Würdigung entspricht, weil
mittels einer Einziehungsermächtigung bewirkte Zahlungen in aller Regel nach-
folgend genehmigt werden, den im Rahmen des § 142 InsO zu beachtenden
verkehrsüblichen Gepflogenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002
- IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493; BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31).
bb) Der für ein Bargeschäft erforderliche zeitliche Zusammenhang ist
auch deshalb gegeben, weil die Genehmigung des Schuldners gemäß § 184
Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Lastschrifteinzugs zurückwirkt.
Kraft der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht
nur tatsächlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs
erbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug
rechtsverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des § 142
InsO eine Bardeckung erfolgt (LG Köln aaO; Bork in FS Gerhardt, 2004 S. 69,
85 bezogen auf eine Anfechtung gegenüber der Zahlstelle; Schröder
ZInsO 2006, 1, 3 f; aA LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54). Diesem Ergebnis steht
nicht der Umstand entgegen, dass bei einem genehmigungsbedürftigen
Rechtsgeschäft eine anfechtbare Rechtshandlung erst mit der Genehmigung
vorliegt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO S. 490) und etwaige Anfech-
tungsfristen erst ab der Genehmigung und nicht bereits rückwirkend in Gang
gesetzt werden (BGH, Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, NJW 1979,
102, 103). Durch das Hinausschieben der Anfechtungsfrist wird die materiell
rechtliche Rückwirkung der Genehmigung nicht berührt, die vielmehr auch der
Anfechtungsberechtigte gegen sich gelten lassen muss.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 O 226/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 19 U 161/06 -