BGH Beschluss vom 02.06.2008 – II ZA 1/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2
Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2
EGBGB bei der Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbrin-
gung im GmbH-Recht.
BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZA 1/07 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch
müsste der Senat sie im Falle der - vom Beklagten zu 2 beabsichtigten - Einle-
gung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Vorausset-
zungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Er-
folg hätte (st.Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06,
ZIP 2008, 217 m.w.Nachw.).
I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Klärung der
vom Berufungsgericht für höchstrichterlich klärungsbedürftig erachteten Rechts-
frage zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2
EGBGB zuzulassen, besteht nicht mehr. Denn der Senat hat - zeitlich nach
dem Erlass des Berufungsurteils - die im vorliegenden Fall im Zusammenhang
mit der Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ent-
scheidungsrelevante Rechtsfrage, wie der vor dem 15. Dezember 2004 abge-
laufene, in die zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. einzu-
rechnende Zeitraum zu ermitteln ist, zwischenzeitlich bereits entschieden.
Durch Urteil vom 11. Februar 2008 (II ZR 171/06, ZIP 2008, 643) hat der Senat
in einem Rechtsstreit mit gleichgelagerter Konstellation und identischer Proble-
matik ausgesprochen:
"Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoder- nisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Ver- jährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat." (Leitsatz c)
"Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuld- rechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstriche- nen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind." (Leitsatz b)
II. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 819) hat die Sache hinsichtlich der
im zweiten Rechtszug allein umstrittenen Verjährungsproblematik in Überein-
stimmung mit diesen vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen zutreffend
dahingehend entschieden, dass im vorliegenden Fall die vom Beklagten zu 2
erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift und dementsprechend seine
Berufung gegen das der Zahlungsklage auch in Höhe von 57.520,34 € nebst
Zinsen stattgebende Landgerichtsurteil zurückzuweisen ist.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 23.11.2005 - 16 O 70/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2007 - 18 U 232/05 -