Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2007 – II ZA 14/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 9 Abs. 2 (Fassung: Ges. v. 4. Juli 1980), 11

Zum Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. für die

Unterbilanzhaftung des Gesellschafters in "Altfällen" (vor BGHZ 155, 318) der Ver-

wendung eines "alten" GmbH-Mantels.

BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZA 14/06 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg.

Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch

müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung

durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen

für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte

(BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH,

Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris).

3

Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genannten

Fragen zur Passivlegitimation des Geschäftsanteilserwerbers bei der Unterbi-

lanzhaftung und zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche unter Berück-

sichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts sind im konkreten Fall nicht

entscheidungserheblich.

4

Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem

es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung - und nicht etwa auf Einlagezahlung -

gestützte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des "alten" GmbH-

Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschlägigen fünfjährigen Verjährungs-

frist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGHZ 105, 300, 304 ff.) abgewiesen hat.

Dabei ist die Anknüpfung des Beginns des Laufes der Verjährung an die Neu-

aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahre 1989 - nach außen spätes-

tens dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts R. am

3. November 1989 eingetragene Verlegung des Gesellschaftssitzes nach R.

- zutreffend, weil aus Gründen des Vertrauensschutzes an die vom Senat in

BGHZ 155, 318, 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur

Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin

andauernde) Unterbilanzhaftung für Altfälle nicht angeknüpft werden kann.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 11 O 105/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 U 26/06 -